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Artikel 9 SVA-Australien: Zahlung der australischen Leistungen ins Ausland

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2003
Version001.00

(1) Die australischen Leistungen sind auch in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen.

(2) Sofern nach den australischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, dass eine Leistung außerhalb des Hoheitsgebiets von Australien zu zahlen ist, ist diese Leistung, sofern sie aufgrund dieses Abkommens zu zahlen ist, auch außerhalb der Hoheitsgebiete der beiden Vertragsparteien zu zahlen.

(3) Sofern der Anspruch auf eine australische Leistung von zeitlichen Beschränkungen abhängig ist, gilt der Verweis auf Australien in Bezug auf diese Beschränkungen auch als Verweis auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Bestimmungen der australischen Rechtsvorschriften, welche die Zahlung einer australischen Leistung an einen früheren Einwohner Australiens untersagen, der

a)nach Australien zurückkehrt, um dort wieder Einwohner Australiens zu werden,
b)eine australische Leistung beantragt und
c)Australien innerhalb eines in diesen Rechtsvorschriften bezeichneten Zeitraums verlässt,

gelten nicht für eine Person, die eine solche Leistung aufgrund des Abkommens bezieht.

(5) Wäre an eine Person eine Vollwaisenrente nach den australischen Gesetzen über soziale Sicherheit in Bezug auf eine junge Person zu zahlen, deren einziger überlebender Elternteil gestorben ist, während diese junge Person Einwohner Australiens war, wenn diese Person und diese junge Person Einwohner Australiens wären, so wird diese Rente vorbehaltlich dieser Gesetze auch gezahlt, während diese Person und diese junge Person sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

(vgl. Nr. 5 SP)

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Amtshilfe*Verwerfen*

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