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Artikel 8 SVA-Australien: Berechnung der australischen Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2003
Version001.00

(1) Hat eine Person, die sich außerhalb von Australien befindet, Anspruch auf eine australische Leistung aufgrund dieses Abkommens, bei der es sich nicht um eine Vollwaisenrente handelt, so wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Höhe der Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften bestimmt.

(2) Ist eine australische Leistung aufgrund dieses Abkommens oder aus sonstigen Gründen an eine Person zahlbar, die sich außerhalb von Australien befindet, so wird vorbehaltlich des Absatzes 3 die Höhe dieser Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften bestimmt, wobei jedoch bei der Anrechnung des Einkommens dieser Person für die Zwecke der Berechnung der Höhe der australischen Leistung nur ein Teil der deutschen Leistung als Einkommen betrachtet wird. Dieser Teil wird errechnet, indem die Zahl der vollen Monate (jedoch nicht mehr als 300), die während einer australischen Wohnzeit während des Arbeitslebens zurückgelegt und für die Feststellung der australischen Leistung dieser Person herangezogen wurden, mit dem Betrag der deutschen Leistung multipliziert und das Ergebnis durch 300 geteilt wird.

(3) Nur Personen, die eine anteilige australische Leistung erhalten, haben Anspruch auf die in Absatz 2 beschriebene vergünstigte Einkommensanrechnung.

(4) Ist eine australische Leistung aufgrund dieses Abkommens oder aus anderen Gründen an eine Person zahlbar, die sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhält, so werden von Australien bei der Anrechnung des Einkommens dieser Person deutsche Sozialhilfeleistungen und Zahlungen ähnlicher Art, die bei Bedürftigkeit erbracht werden, nicht berücksichtigt, soweit sie von den zuständigen Behörden auf Vorschlag der in Artikel 16 genannten Verbindungsstellen gemeinsam festgestellt und in der Verwaltungs­vereinbarung (Administrative Arrangement) aufgeführt werden.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für die Dauer von 26 Wochen weiter, wenn eine Person vorübergehend nach Australien kommt.

(6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 wird in Fällen, in denen eine australische Leistung nur aufgrund des Abkommens an eine Person zahlbar ist, die sich in Australien befindet, die Höhe dieser Leistung festgestellt, indem

a)das Einkommen dieser Person nach den australischen Rechtsvorschriften berechnet wird, wobei deutsche Leistungen, auf die diese Person Anspruch hat, bei dieser Berechnung außer Acht gelassen werden;
b)die deutsche Leistung vom Höchstbetrag der australischen Leistung abgezogen wird und
c)auf die unter Buchstabe b errechnete Restleistung die nach den australischen Rechtsvorschriften vorgesehene Berechnungsmethode angewandt wird, wobei als Einkommen dieser Person der unter Buchstabe a errechnete Betrag herangezogen wird.

(7) Absatz 6 gilt für die Dauer von 26 Wochen weiter, wenn eine Person Australien vorübergehend verlässt.

(8) Hat eine Person, die mit einer anderen als Paar zusammenlebt, oder haben sowohl diese Person als auch ihr Partner Anspruch auf eine deutsche Leistung oder deutsche Leistungen beziehungsweise auf eine in diesem Artikel genannte Zahlung, so werden beide Personen für die Anwendung dieses Artikels und der australischen Rechtsvorschriften je nach Sachlage so behandelt, als erhielten sie jeweils die Hälfte des Betrags dieser Leistung oder des Gesamtbetrags beider Leistungen.

(vgl. Art. 9 VV)

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