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§ 254a SGB VI: Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ersetzt das bisherige Rechtshandbuch.

Dokumentdaten
Stand31.03.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RÜG vom 25.07.1991 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 254a SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Anrechnung von ständigen Arbeiten unter Tage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 ausschließlich auf der Grundlage des § 254a SGB VI vorzunehmen (Ausnahme: siehe Abschnitt 4).

Die Vorschrift des § 254a SGB VI ermöglicht für vor dem 01.01.1992 tatsächlich unter Tage ausgeübte Tätigkeiten die Anrechnung ständiger Arbeiten unter Tage, soweit sie vom Umfang her nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR begünstigt waren. Es kommt somit nicht darauf an, ob die im Beitrittsgebiet bis 31.12.1991 verrichteten Untertagetätigkeiten nach § 61 SGB VI beziehungsweise nach der Hauerarbeiten-Verordnung vom 04.03.1958 als ständige Arbeiten unter Tage oder Hauerarbeiten beziehungsweise diesen gleichgestellte Arbeiten zu beurteilen sind.

Für Zeiten ab 01.01.1992 richtet sich auch im Beitrittsgebiet die Berücksichtigung ständiger Arbeiten unter Tage nach § 61 SGB VI.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Regelung des § 254a SGB VI ergänzt die Regelung des § 61 SGB VI in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „ständige Arbeiten unter Tage“.

Überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten

Nach § 254a SGB VI sind die im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten ständige Arbeiten unter Tage.

Die Legaldefinition des Begriffs "überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten" ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Buchst. a, f und g und Abs. 3 bis 5 1. DB - 1. Renten-VO (übernommen in Art. 2 § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 RÜG). Danach wird als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, werden die Monate als Monate der Untertagetätigkeit angerechnet, in denen mindestens 11 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Als Schicht mit Untertagetätigkeit gilt die Schicht, die mit mindestens 80 vom Hundert der Zeit unter Tage verfahren wurde.

Für ein beispielsweise mit 135 Schichten Untertagetätigkeit belegtes Kalenderjahr werden somit 12 Monate mit ständigen Arbeiten unter Tage berücksichtigt.

Nicht als ständige Arbeiten unter Tage anzurechnen sind die Tätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Buchst. b bis e, h und i 1. DB - 1. Renten-VO (Art. 2 § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 bis 5 RÜG).

Sonderregelungen

§ 254a SGB VI stellt nach seinem Wortlaut allein auf die tatsächliche Ausübung einer überwiegenden Untertagetätigkeit ab.

Im Rahmen des § 254a SGB VI sind im Weiteren jedoch auch solche Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die die Voraussetzungen für eine Anrechnung als ständige Arbeiten nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB VI erfüllen. Damit können auch Arbeiten im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 als Mitglieder der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - mit Ausnahme der Gerätewarte - für die Dauer der Zugehörigkeit als ständige Arbeiten unter Tage anerkannt werden. Darüber hinaus werden auch Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen ein Versicherter als freigestelltes Betriebsratsmitglied anzusehen ist, als ständige Arbeiten unter Tage angerechnet, wenn der Betreffende zuvor Tätigkeiten überwiegend unter Tage ausgeübt hat.

Grubenwehrmitgliedschaft

Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Zeit der Grubenwehrmitgliedschaft im Beitrittsgebiet sind anhand der Dienstanweisung zu § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI zu prüfen, da die Regelungen über das Grubenrettungswesen in der ehemaligen DDR beziehungsweise in den neuen Bundesländern weitgehend mit den Regelungen der alten Bundesländer übereinstimmen. Hinsichtlich der Altersgrenzen sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

a)Zeiten bis 02.10.1990
Nach der Anordnung über das Grubenrettungswesen und das Gasschutzwesen vom 30.09.1987 endete die Mitgliedschaft der Wehrmänner, Truppführer/Gruppenführer und Oberführer mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Die hauptamtlich tätigen Oberführer konnten jedoch in begründeten Fällen mit Zustimmung des Leiters der Zentralstelle ihre Funktion in den Grubenwehren bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausüben.
b)Zeitraum 03.10.1990 bis 31.12.1991

Wehrmänner und Truppführer schieden mit Vollendung des 50. Lebensjahres, Oberführer mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus der Mitgliedschaft aus (Empfehlung des deutschen Ausschusses für das Grubenrettungswesen in Verbindung mit dem Plan für das Grubenrettungswesen der neuen Bundesländer).

Hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzte sind gegebenenfalls den Grubenwehrmitgliedern gleichzustellen, wenn sie die Voraussetzungen für die Grubenwehrmitgliedschaft erfüllen und im Ernstfall zur Unterstützung der Grubenwehr der Schachtanlage mit zum Einsatz unter Tage gelangen.

In Betrieben des Beitrittsgebietes, die über keine eigene Grubenwehr verfügen, müssen ortskundige Führer den hilfeleistenden Wehren zur Verfügung stehen. An die ortskundigen Führer werden zwar annähernd die gleichen Anforderungen hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung, der Ausbildung und der Altersgrenzen gestellt wie an die eigentlichen Mitglieder der Grubenwehr. Da sich aber ihre Aufgabe lediglich auf eine "Wegweiserfunktion" beschränkt und ein aktiver Ernstfalleinsatz zur Rettung und Bergung verunglückter Personen, zur Beseitigung von Gefahren und zur Erhaltung von Sachwerten nach Explosionen, Grubenbränden, Gasausbrüchen und anderen Ereignissen, bei denen eine Gefährdung durch gesundheitsschädliche oder brennbare Stoffe oder durch Sauerstoffmangel besteht, nicht erfolgt, werden die ortskundigen Führer den Mitgliedern der Grubenwehr im Rahmen des § 254a SGB VI in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht gleichgestellt.

Freigestellte Betriebsratsmitglieder

War ein Versicherter als Mitglied des Betriebsrates von der Berufsarbeit freigestellt und hat er bis zur Freistellung Arbeiten im Sinne des Art. 2 § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 RÜG verrichtet, ist die Zeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied ebenfalls als überwiegende Untertagetätigkeit und damit als ständige Arbeit unter Tage anzusetzen.

Da freigestellte Mitglieder der Betriebsgewerkschaftsleitung eine der Funktion eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes ähnliche Tätigkeit ausgeübt und eine dem freigestellten Betriebsratsmitglied vergleichbare Rechtsstellung besessen haben, erkennt die Bundesknappschaft darüber hinaus auch im Beitrittsgebiet verrichtete Arbeiten als freigestelltes Mitglied der Betriebsgewerkschaftsleitung als ständige Arbeiten unter Tage an.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherten bis zur Freistellung Arbeiten unter Tage im Sinne von Art. 2 § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 RÜG ausgeübt haben und während der Freistellung bergbaulich versichert gewesen sind.

Die erforderliche Freistellung aus einer Untertagebeschäftigung ist auch gegeben, wenn der Versicherte unmittelbar vor der Freistellung eine Gewerkschaftsschule besucht hat und zuletzt vor dem Besuch der Gewerkschaftsschule Arbeiten im Sinne von Art. 2 § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 RÜG verrichtet hat.

Siehe Beispiel 1

Sonstige Zeiträume

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (infolge Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Quarantäne), des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs sowie der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder nach Art. 2 § 23 Abs. 4 RÜG, die sich unmittelbar an eine überwiegend unter Tage ausgeübte Arbeit anschließen, sind im Rahmen des § 254a SGB VI nicht als Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu berücksichtigen. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 254a SGB VI kann eine Gleichstellung mit ständigen Arbeiten unter Tage nicht erfolgen, da auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit abzustellen ist.

In Anwendung des Urteils des BSG vom 22.03.1988, AZ: 8/5a RKn 9/87, ist jedoch gegebenenfalls die Zeit, in der der Versicherte in einem Kalendermonat wegen Arbeitsunfähigkeit, der Teilnahme an einer Leistung zur Rehabilitation oder wegen Tarifurlaubs tatsächlich keine Tätigkeit verrichtet und Lohn- beziehungsweise Gehaltsfortzahlung erhalten hat, als ständige Arbeit unter Tage zu berücksichtigen. In der ehemaligen DDR wurde seit dem 01.07.1990 im Krankheitsfalle Lohn beziehungsweise Gehalt fortgezahlt.

Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937

Gemäß § 259a Abs. 1 SGB VI werden für Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.05.1990 unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (vergleiche Ausführungen in der GRA zu § 259a SGB VI) Entgeltpunkte anhand der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt.

Hinsichtlich der Beurteilung der Art der verrichteten Tätigkeit ist in diesen Fällen nicht die Vorschrift des § 254a SGB VI anzuwenden. Es gelten vielmehr für Zeiten im Beitrittsgebiet die Regelungen des § 61 SGB VI sowie der Anlage 9 zum SGB VI.

Beispiel 1:

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
vom 01.01.1970 bis 30.06.1973überwiegend unter Tage im Sinne von Art. 2 § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 RÜG
vom 01.07.1973 bis 31.05.1974Besuch einer Gewerkschaftsschule
vom 01.06.1974 bis 31.03.1990freigestelltes Mitglied der Betriebsgewerkschaftsleitung; durchlaufend Beitragszeit bei Bestehen einer bergbaulichen Versicherung
Lösung:
Auch für die Zeit vom 01.06.1974 bis 31.03.1990 sind ständige Arbeiten unter Tage anzurechnen.
RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 64 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) in das SGB VI eingefügt worden. Sie ist mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft getreten (Art. 42 Abs. 1 RÜG) und gilt seit diesem Zeitpunkt unverändert. Sie trägt den besonderen Gegebenheiten im Bergbau des Beitrittsgebiets vor dem 01.01.1992 Rechnung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 254a SGB VI