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§ 35 SGB VI: Regelaltersrente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.12.2022

Änderung

In Abschnitt 2 wurde wegen Wegfall des Hinzuverdienstes bei Altersrenten die Aussage zum Hinzuverdienst gestrichen.

Dokumentdaten
Stand17.11.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 35 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 35 SGB VI regelt, unter welchen Voraussetzungen die Regelaltersrente in Anspruch genommen werden kann und definiert den Begriff der Regelaltersgrenze. Diese Vorschrift gilt nur für nach dem 31.12.1963 geborene Versicherte.

Satz 1 nennt die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der zu erreichenden Altersgrenze und der erforderlichen Wartezeit.

Satz 2 definiert das Erreichen der Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Gemäß § 235 SGB VI wird die Regelaltersgrenze für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 von 65 Jahren auf 67 Jahre stufenweise angehoben (vergleiche GRA zu § 235 SGB VI). Bestimmte Versicherte sind gemäß § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI von der Anhebung der Regelaltersgrenze ausgenommen (Vertrauensschutz).

Anspruch auf Regelaltersrente

Anspruch auf die Regelaltersrente besteht für Versicherte, die

  • die Regelaltersgrenze erreicht (vergleiche Abschnitt 4) und
  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben (vergleiche Abschnitt 5).

Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente, das heißt vor Erreichen der Regelaltersgrenze, ist nicht möglich.

Die Regelaltersrente wird in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente gezahlt. Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 42 SGB VI.

Werden Entschädigungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder des Europaparlaments (Diäten) neben der Regelaltersrente bezogen, sind § 29 AbgG beziehungsweise § 13 EuAbgG zu beachten, die ein prozentuales Ruhen der Regelaltersrente vorsehen (vergleiche GRA zu § 98 SGB VI, Abschnitt 5).

Der Beginn der Regelaltersrente ist abhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 99 SGB VI.

Der Anspruch auf die Regelaltersrente endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens mit dem Tod des Rentenberechtigten. Bei Tod ist die Rente bis zum Ablauf des Todesmonats zu leisten (§ 102 Abs. 5 SGB VI).

Wird die Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen, kann bei der später zu zahlenden Regelaltersrente ein höherer Zugangsfaktor zu berücksichtigen sein (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI).

Regelaltersgrenze (Begriff)

Der Begriff der Regelaltersgrenze wird in § 35 S. 2 SGB VI gesetzlich definiert. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Die Regelaltersgrenze wird unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 235 SGB VI für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 wird seit 2012 die Regelaltersgrenze zunächst pro Jahrgang um einen Monat und ab Geburtsjahrgang 1959 pro Jahrgang um jeweils zwei Monate angehoben (vergleiche GRA zu § 235 SGB VI, Abschnitt 8).Für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Erreichen der Regelaltersgrenze

Anspruch auf die Regelaltersrente haben Versicherte, die die Regelaltersgrenze - das 67. Lebensjahr - erreicht haben.

Wann das maßgebende Lebensalter vollendet wird, ist nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Danach wird das 67. Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 67. Geburtstag vorausgeht. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, wird das 67. Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats vollendet (entsprechende Anwendung des BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 451/68, zu § 67 AVG, SozR Nr. 13 zu § 1290 RVO).

Siehe Beispiel 1

Steht das genaue Geburtsdatum von Versicherten nicht fest, vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.5.6, und GRA zu § 33a SGB I.

Erfüllung der Wartezeit

Voraussetzung für den Anspruch auf die Regelaltersrente ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese Mindestversicherungszeit beträgt fünf Jahre und wird als allgemeine Wartezeit bezeichnet (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI).

Auf die allgemeine Wartezeit sind anrechenbar (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI):

  • Beitragszeiten,
  • Ersatzzeiten,
  • Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder dem Rentensplitting (§ 52 Abs. 1 und 1a SGB VI),
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI),
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).

Hinsichtlich der auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, GRA zu § 52 SGB VI und GRA zu § 244a SGB VI.

Für einen Anspruch auf Regelaltersrente gilt die allgemeine Wartezeit als erfüllt, wenn Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben (§ 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VI).

Ein Anspruch auf die Regelaltersrente besteht nach Erreichen der Regelaltersgrenze auch dann, wenn zwar die für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlichen fünf Jahre mit Wartezeitmonaten nicht vorhanden sind, Versicherte aber infolge der in § 53 Abs. 1 oder 2 SGB VI oder § 245 SGB VI genannten Sachverhalte vermindert erwerbsfähig geworden und die besonderen Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt sind. Die allgemeine Wartezeit ist in diesen Fällen als vorzeitig erfüllt anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bisher nicht geleistet wurde (vergleiche hierzu GRA zu § 53 SGB VI und GRA zu § 245 SGB VI).

Anspruch auf Regelaltersrente in Sonderfällen

Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend von Amts wegen eine Regelaltersrente zu leisten (§ 115 Abs. 3 SGB VI).

Der Beginn der Regelaltersrente ist in diesen Fällen nicht von einer rechtzeitigen Antragstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGB VI abhängig. Die Zahlung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder der Erziehungsrente über den Monat der Vollendung des 67. Lebensjahres hinaus ist nicht möglich. Versicherte haben lediglich ein Bestimmungsrecht dahingehend, dass im Anschluss an die wegen der Vollendung des 67. Lebensjahres wegfallende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Erziehungsrente keine Rente - auch nicht die Regelaltersrente - gezahlt werden soll (vergleiche GRA zu § 115 SGB VI).

Beispiel 1: Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren

(Beispiel zu Abschnitt 4)

a) Versicherter ist geboren am 27.07.1964

b) Versicherter ist geboren am 01.08.1964

Lösung:

Versicherte des Geburtsjahrganges 1964 erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Vollendung des 67. Lebensjahres im Fall a) am 26.07.2031

Vollendung des 67. Lebensjahres im Fall b) am 31.07.2031

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde mit Wirkung ab 01.01.2008 der Begriff der Regelaltersgrenze eingeführt und gesetzlich definiert.

Die Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre heraufgesetzt. Für den Geburtsjahrgang 1964 gilt aufgrund der Übergangsregelung des § 235 SGB VI als erster Jahrgang die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Die Einführung des Begriffs „Regelaltersgrenze“ ermöglicht die Bezugnahme in korrespondierenden Vorschriften (zum Beispiel §§ 5, 34 Abs. 2 SGB VI), ohne im Übergangszeitraum der Anhebung von 65 auf 67 Jahre auf das jeweils maßgebende Lebensalter abstellen zu müssen.

Die Einführung einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren ist das Kernstück des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes. Hintergrund für diese Maßnahme waren die zukünftig weiter steigende Lebenserwartung und die nach wie vor sinkenden Geburtenzahlen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Altersgrenzen der anderen Altersrenten angehoben.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 wurde § 35 SGB VI zum 01.01.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) eingeführt. Mit der Bezeichnung „Regelaltersrente“ will der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass es sich bei diesem Anspruch um die üblicherweise zu erbringende Leistung handeln soll.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 35 SGB VI