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§ 45 SGB VI: Rente für Bergleute

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ersetzt das bisherige Rechtshandbuch.

Dokumentdaten
Stand18.03.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 45 SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 0102

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift des § 45 SGB VI regelt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Rente für Bergleute. Bei dieser Rentenleistung handelt es sich um eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Der Absatz 1 des § 45 SGB VI enthält die Voraussetzungen für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau. Im Absatz 2 wird der Leistungsfall der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau definiert. Der Absatz 3 beinhaltet die Voraussetzungen für die Rente für Bergleute nach Vollendung des 50. Lebensjahres. In Bezug auf die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau verweist der Absatz 4 des § 45 SGB VI auf die Regelungen des § 43 Abs. 4 und 5 SGB VI.

Die Rente für Bergleute gehört zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI). Sie soll den durch Krankheit oder Behinderung bedingten Lohnausfall ausgleichen, den der Versicherte dadurch erleidet, dass er die von ihm bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung nicht mehr ausüben kann. Aus der Vorschrift des § 89 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 SGB VI, der nur die „Rente für Bergleute aufführt, ist abzuleiten, dass es nur eine einheitliche Rente für Bergleute mit zwei in alternativem Verhältnis zueinander stehenden Voraussetzungen gibt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Im Zusammenhang mit § 45 SGB VI sind folgende Regelungen von Bedeutung

  • §§ 35, 235 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008
    In §§ 35, 235 SGB VI in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung ist die Regelaltersgrenze definiert.
  • § 50 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI
    § 50 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI bestimmt die erforderliche Wartezeit für die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI.
  • § 51 Abs. 2 SGB VI
    § 51 Abs. 2 SGB VI regelt die auf die Wartezeit von 25 Jahren nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI anrechenbaren Zeiten
  • §§ 61, 254a SGB VI
    §§ 61, 254a SGB VI definieren, was „ständige Arbeiten unter Tage“ sind.
  • §§ 79 bis 87 SGB VI
    Im Zusammenhang mit der Berechnung einer Rente für Bergleute sind ergänzend die Vorschriften der §§ 79 bis 87 SGB VI zu beachten.
  • § 96a SGB VI
    Ein Versicherter, der neben einer Rente für Bergleute Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen erzielt oder eine wie Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen zu berücksichtigende Sozialleistung erhält, hat nach § 96a SGB VI nur einen Anspruch auf Rente in anteiliger Höhe, wenn er mit seinem Hinzuverdienst die in dieser Vorschrift genannten Grenzen überschreitet. In dem für ihn ungünstigsten Fall entfällt der Zahlungsanspruch ganz, allerdings ohne dass hiervon der Anspruch dem Grunde nach (das Stammrecht auf Rente) tangiert wird.
  • § 102 SGB VI
    Die Vorschrift des § 102 Abs. 2 SGB VI in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung hat zur Folge, dass die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI in der Regel zeitlich befristet zu leisten ist. Die Voraussetzungen für eine Befristung aus medizinischen Gründen („auf Grund medizinischer Besserungsaussicht“) liegen nur dann nicht vor, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Hiervon ist spätestens nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen.
  • §§ 103, 104 SGB VI
    §§ 103, 104 SGB VI regeln einen Rentenausschluss für Versicherte, die entweder die (rentenrechtlich relevante) Erwerbsminderung absichtlich herbeigeführt (§ 103 SGB VI) oder die sich diese bei einer Straftat zugezogen haben (§ 104 SGB VI).
  • § 115 Abs. 3 SGB VI
    Der Anspruch auf eine Rente für Bergleute ist begrenzt auf die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (bis 31.12.2007: 65 Lebensjahr). An einen Versicherten, der bis zu diesem Zeitpunkt Rente für Bergleute bezogen hat, ist nach § 115 Abs. 3 SGB VI anschließend Regelaltersrente zu leisten, wenn er nichts anderes bestimmt.
  • § 242 SGB VI
    Die Vorschrift des § 242 SGB VI sieht ergänzende beziehungsweise übergangsrechtliche Bestimmungen zur Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau und zur Beurteilung der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres vor.
  • § 302a Abs. 4 SGB VI
    Versicherte, für die am 31.12.1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet bestand, erhalten diese Rente gemäß § 302a Abs. 4 SGB VI vom 01.01.1992 an als Rente für Bergleute.
  • § 313 Abs. 6 SGB VI
    Nach § 313 Abs. 6 SGB VI wird die Hinzuverdienstregelung für Versicherte ausgeschlossen, die am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31.12.1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen.
  • § 313a S. 2 Nr. 2 SGB VI
    Auf die Rente für Bergleute, auf die am 31.12.1998 Anspruch bestand, wird unter den Voraussetzungen des § 313a S. 2 Nr. 2 SGB VI das Arbeitslosengeld nicht angerechnet, wenn es aufgrund einer Anwartschaft geleistet wird, die insgesamt nach dem Beginn der Rente für Bergleute oder nach dem Ende einer Leistung zur Rehabilitation wegen der der Anspruch auf die Rente nicht bestand, erfüllt worden ist.

Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau

Siehe nachfolgende Abschnitte.

Verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau

Siehe nachfolgende Abschnitte.

Definition der Leistungsminderung

Der Begriff „verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau“ wird in § 45 Abs. 2 SGB VI definiert.

Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind, die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung (§ 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, zu verrichten (§ 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine (im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI) wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB VI).

Die Feststellung, ob der Versicherte im Bergbau vermindert berufsfähig ist, erfordert zunächst die Ermittlung der bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung, des sogenannten knappschaftlichen Hauptberufs. Kann der Versicherte seinen knappschaftlichen Hauptberuf weiterhin ausüben, liegt im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit nicht vor (§ 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI), die Frage der Verweisung auf eine andere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit (§ 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI) oder die Anwendung des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB VI stellt sich in einem solchen Fall nicht.

Ist der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr imstande, seinen knappschaftlichen Hauptberuf zu verrichten, kommt es anspruchserheblich darauf an, ob er (eine) andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung(en) von Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten verrichten kann. Tätigkeiten, die diese Bedingungen erfüllen, sind gegebenenfalls Verweisungstätigkeiten. Ist auch nur eine Verweisungstätigkeit vorhanden, liegt im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit nicht vor. Die Voraussetzung nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB VI ist erfüllt, wenn der Versicherte weder in der Lage ist, seinen knappschaftlichen Hauptberuf noch eine Verweisungstätigkeit auszuüben. Unabhängig davon steht die Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit außerhalb des Bergbaus gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 SGB VI gegebenenfalls der Annahme von verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau entgegen.

Bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung (knappschaftlicher Hauptberuf)

Der knappschaftliche Hauptberuf ist nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln wie der Hauptberuf nach § 240 Abs. 2 SGB VI für die Prüfung von Berufsunfähigkeit. Für den Anspruch auf Rente für Bergleute sind jedoch nur versicherungspflichtige Beschäftigungen in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen (BSG vom 28.01.1982, AZ: 5a RKn 11/81). Die Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau deckt das Risiko ab, dass der Versicherte infolge von Krankheit oder Behinderung die bisher verrichtete knappschaftliche Beschäftigung nicht mehr ausüben kann. Das bedeutet, dass eine andere als eine knappschaftliche Beschäftigung in keinem Fall Hauptberuf sein kann, und zwar auch dann nicht, wenn eine freiwillige Lösung von der bergbaulichen Tätigkeit vorliegt. Eine freiwillige Lösung ist im Rahmen des § 45 SGB VI nur dann relevant, wenn der Versicherte eine andere knappschaftlich pflichtversicherte Tätigkeit aufnimmt. Wechselt er (freiwillig) zu einer Tätigkeit außerhalb des Bergbaus, bleibt gegebenenfalls die bis dahin verrichtete Tätigkeit weiterhin knappschaftlicher Hauptberuf.

Der knappschaftliche Hauptberuf kann sowohl eine unter Tage als auch eine über Tage Beschäftigung sein, denn die Rente für Bergleute kommt im Grunde ohne Rücksicht auf die Art der Hauptberufstätigkeit für alle Versicherten in Betracht, sofern die Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist oder als erfüllt gilt und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.

Wirtschaftliche Gleichwertigkeit

Bei einer Differenz zwischen der tariflichen Einstufung des Hauptberufs des Versicherten und der tariflichen Einstufung der in Betracht gezogenen Verweisungsberufe von bis zu 12,5 % liegt wirtschaftliche Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten vor (BSG vom 30.03.1977, AZ: 5 RKn 13/76).

Eine Verweisung scheidet also aus, wenn die Verrichtung der anderen Beschäftigung zu einer Einkommenseinbuße führt, die größer als 12,5 % ist.

Bei der Prüfung, ob der Hauptberuf des Versicherten und die von ihm noch ausführbaren Beschäftigungen einander wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertig sind, kommt es auf den objektiven wirtschaftlichen Wert der zu vergleichenden Tätigkeiten an. Das im Einzelfall mit einer solchen Beschäftigung erzielte beziehungsweise erzielbare Einkommen ist bei diesem Vergleich nicht ausschlaggebend. Der objektive wirtschaftliche Wert einer Tätigkeit findet seinen Ausdruck in der tariflichen Einstufung, da hierin am deutlichsten in Erscheinung tritt, welchen Wert die beteiligten Bevölkerungskreise, vertreten durch die Tarifparteien, dieser Tätigkeit beimessen. Maßgebend für die Beurteilung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit ist die tariflich vorgeschriebene Vergütung, die der Arbeitnehmer auf jeden Fall beanspruchen kann, und zwar gilt dies für die Bewertung sowohl des Hauptberufs als auch der als Verweisungstätigkeiten in Betracht gezogenen Arbeiten. Lohn- oder Gehaltsteile, die auf der persönlichen Leistung des Versicherten beruhen, müssen bei dem Wertvergleich auf beiden Seiten außer Betracht bleiben, weil sie einen Schluss auf den objektiven Wert der Tätigkeit nicht zulassen (BSG vom 29.06.1977, AZ: 5 RKn 5/77).

Die effektive Höhe des Erwerbseinkommens ist danach für die Gleichwertigkeitsprüfung ohne Belang, es kommt grundsätzlich allein auf die Höhe des Tariflohnes beziehungsweise -gehalts an.

Wird neben dem tariflichen Grundlohn beziehungsweise -gehalt eine Zulage oder Prämie gezahlt, so ist diese bei der Gleichwertigkeitsprüfung anzurechnen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

1.Die Zulage oder Prämie muss durch Tarifvertrag vereinbart sein.
2.Mit der Zahlung der Zulage oder Prämie muss eine höhere wirtschaftliche Bewertung der Tätigkeit als solche zum Ausdruck kommen.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen oder sind beide nicht erfüllt, bleibt die Zulage oder Prämie außer Betracht, gleichgültig, ob es sich um die Bewertung der Hauptberufstätigkeit oder der Verweisungstätigkeit(en) beziehungsweise der noch ausgeübten Tätigkeit handelt.

Nur wenn die Zahlung der Zulage oder Prämie auf einem Tarifvertrag (Lohn- beziehungsweise Gehaltstarifvertrag, Manteltarifvertrag, Rahmentarifvertrag, Sondertarifvertrag oder Ähnliches) beruht, kommt eine Anrechnung bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit gegebenenfalls in Frage. Zulagen und Prämien, die auf Grund von Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen gezahlt werden, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für den Fall, dass die auf einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag beruhende Zulage oder Prämie einem so großen Teil der Arbeitnehmer in der tariflich erfassten Tätigkeit gewährt wird, dass dies praktisch einer tarifvertraglichen Regelung für diese Arbeitnehmergruppe gleichkommt. Somit können nicht durch Tarifvertrag abgesicherte Zulagen nur dann den objektiven wirtschaftlichen Wert einer Tätigkeit erhöhen, wenn sie so allgemein üblich sind, dass sie praktisch schon notwendig zum Arbeitseinkommen der betreffenden Arbeitnehmer des Tarifbezirks gehören (BSG vom 29.06.1977, AZ: 5 RKn 5/77).

Die Zahlung der Zulage oder Prämie muss in der objektiven wirtschaftlichen Bewertung der Tätigkeit als solche begründet sein. Zulagen, auf die der Arbeitnehmer unabhängig von dem Wert einer Tätigkeit aus persönlichen, insbesondere aus sozialen Gründen (zum Beispiel nach dem Familienstand) einen Anspruch hat, sind unberücksichtigt zu lassen. Außer Betracht bleiben auch Vergütungen für solche zusätzlichen Arbeitsverrichtungen, die über die normalen Arbeitsaufgaben in dem betreffenden Beruf hinausgehen (BSG vom 28.02.1974, AZ: 5 RKn 24/72).

Qualitative Gleichwertigkeit

Der Versicherte kann nur auf eine solche wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigung verwiesen werden, „die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird“. Für die andere Beschäftigung müssen im Wesentlichen gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sein wie für die „bisher verrichtete knappschaftliche Beschäftigung“; anders ausgedrückt: Die Beschäftigung muss im Vergleich zum knappschaftlichen Hauptberuf qualitativ gleichwertig sein.

Das Erfordernis der „gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten“ in § 45 Abs. 2 SGB VI soll verhindern, dass ein Versicherter auf Arbeiten verwiesen wird, die zwar seinem Hauptberuf gegenüber wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertig sind, deren relativ hohe Einstufung aber nicht wegen des Wertes der erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern wegen der negativen Bedingungen seiner Arbeit, zum Beispiel wegen der Schwere der Arbeit, wegen des Schmutzes, der Nässe oder des Lärms am Arbeitsplatz, erfolgt ist (BSG vom 23.10.1973, AZ: 5 RKn 52/71).

Das Merkmal „ähnliche Ausbildung“ hat keine eigenständige Bedeutung (BSG vom 04.08.1981, AZ: 5a/5 RKn 22/79). Es ist kein selbständiges und zusätzliches Tatbestandsmerkmal, sondern nur in Verbindung mit den erforderlichen „gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten“ zu verstehen. Es kommt von daher ausschließlich darauf an, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bestimmte Tätigkeiten erfordern. Bei der Prüfung dieser Frage sind grundsätzlich auch sonstige üblicherweise durch die Lohnordnungen positiv berücksichtigte Eigenschaften des Versicherten, wie zum Beispiel Wendigkeit, Zuverlässigkeit und gehobenes Verantwortungsbewusstsein, die die Ausübung der Tätigkeit erst ermöglichen, mit zu berücksichtigen, weil diese Eigenschaften geeignet sind, den qualitativen Wert der Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhöhen. Positive Eigenschaften können jedoch für sich allein gesehen eine Verweisung im Rahmen des § 45 Abs. 2 SGB VI nicht rechtfertigen (BSG vom 25.04.1978, AZ: 5 RKn 2/77), denn es handelt sich schließlich nicht um Kenntnisse und Fähigkeiten. Setzt die Tätigkeit nicht ein gewisses Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten voraus, müssen die Anforderungen an Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt usw. unberücksichtigt bleiben (BSG vom 28.05.1980, AZ: 5 RKn 33/78).

Im Allgemeinen wird man davon ausgehen können, dass es sich bei tariflich wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertigen Tätigkeiten auch um solche von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten handelt (BSG vom 23.10.1973, AZ: 5 RKn 52/71), weil die Qualität der Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tarifpartner Hauptmerkmal für die tarifliche Einstufung ist (BSG vom 31.07.1973, AZ: 5 RKn 34/72). Liegen aber Anhaltspunkte dafür vor, dass andere Gründe als die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die hohe tarifliche Einstufung maßgebend waren, besteht Anlass, die andere Beschäftigung in ihrer Qualität mit der bisher verrichteten knappschaftlichen Beschäftigung zu vergleichen. Die Bewertung ist nur dann möglich, wenn feststeht, welche Kenntnisse und Fähigkeiten für die einzelnen Tätigkeiten erforderlich sind, insbesondere welchen Wert sie haben, wie und in welcher Zeit sie erworben werden können (BSG vom 22.05.1974, AZ: 5 RKn 45/72). Beruht die relativ hohe tarifliche Bezahlung in einem wesentlichen Umfang auf qualitätsfremden Gründen (BSG vom 25.04.1978, AZ: 5 RKn 2/77), so hat das gegebenenfalls zur Folge, dass die andere Beschäftigung nicht als eine solche von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten angesehen werden kann (BSG vom 23.10.1973, AZ: 5 RKn 52/71).

Knappschaftliche Beschäftigung

Die Prüfung der Frage, ob der Versicherte noch imstande ist, eine andere wirtschaftlich und qualitativ im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigung auszuüben, beschränkt sich nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB VI auf knappschaftliche Beschäftigungen.

Knappschaftliche Beschäftigungen sind Beschäftigungen im Sinne der §§ 137 und 273 Abs. 1 SGB VI.

Soweit es sich um eine knappschaftliche Beschäftigung handelt, ist eine hypothetische Verweisung gesetzlich vorgesehen; es ist also nicht entscheidend, dass der Versicherte die als Verweisungstätigkeit in Betracht gezogene Tätigkeit tatsächlich ausübt.

Beschäftigung außerhalb des Bergbaus

Nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB VI ist nicht im Bergbau vermindert berufsfähig, wer eine wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausübt.

Hinsichtlich der Begriffe Beschäftigung und selbständige Tätigkeit wird auf § 7 SGB IV verwiesen. Als Beschäftigung in diesem Sinne ist auch eine als Beamter ausgeübte Tätigkeit anzusehen.

Die hypothetische Verweisung auf eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ist nicht zulässig. Es ist also nicht etwa zu prüfen, zur Verrichtung welcher Tätigkeiten außerhalb des Bergbaus der Versicherte in der Lage ist; die mögliche Verweisungstätigkeit im Sinne d. § 45 Abs. 2 S. 3 SGB VI muss tatsächlich ausgeübt werden.

Die Prüfung der wirtschaftlichen und qualitativen Gleichwertigkeit erfolgt nach den in dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung dargelegten Grundsätzen.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Der Anspruch auf eine Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau setzt ferner voraus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).

Bei der Rente für Bergleute gilt die Besonderheit, dass als Beitragszeiten ausschließlich knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden können. Pflichtbeitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen vor, wenn nach den §§ 137, 273 Abs. 1 SGB VI für die Beschäftigung die knappschaftliche Rentenversicherung zuständig ist. Gleichgestellt sind gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI Zeiten, für die nach besonderen Vorschriften Pflichtbeitragszeiten als gezahlt gelten, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. In Betracht kommen gemäß § 141 Abs. 2 SGB VI zum Beispiel Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249a SGB VI), Zeiten, in denen wegen des Wehr- oder Zivildienstes und des Bezugs von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld Versicherungspflicht bestand, wenn der Versicherte im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

Bei der Berechnung der Fünf-Jahres-Frist werden bestimmte Zeiten, in denen der Versicherte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ausübung einer (knappschaftlich) rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gehindert war, nicht mitgezählt. Für die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Rente für Bergleute sind für die Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraumes die § 43 Abs. 4 SGB VI genannten Verlängerungstatbestände maßgebend (§ 45 Abs. 4 SGB VI). Der Fünf-Jahres-Zeitraum wird ferner um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992 verlängert (§ 242 Abs. 1 SGB VI). Die Berücksichtigung der Verlängerungstatbestände erfolgt unabhängig davon, in welchem Versicherungszweig sie zurückgelegt worden sind.

In folgenden Fällen ist die „Drei-Fünftel-Belegung“ nicht erforderlich:

  • die verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau ist auf Grund eines Tatbestands eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung vorzeitig erfüllt ist (§ 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 5 SGB VI). In diesem Zusammenhang wird vorausgesetzt, dass der Versicherte vor Eintritt der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.
  • die allgemeine Wartezeit war vor dem 01.01.1984 bereits erfüllt und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau ist mit Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 SGB VI belegt beziehungsweise es ist noch eine Beitragszahlung zulässig (§ 242 Abs. 2 SGB VI).
  • die verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau ist vor dem 01.01.1984 eingetreten (§ 242 Abs. 2 SGB VI).

Wartezeit

Siehe nachfolgende Abschnitte.

Allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI muss vor Eintritt der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt sein.

Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB VI fünf Jahre. Angerechnet werden Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten gemäß § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI.

Bei der Rente für Bergleute gilt jedoch die Besonderheit, dass die genannten Zeiten nur berücksichtigt werden, wenn sie in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Ist die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, muss geprüft werden, ob ein Tatbestand nach §§ 53 Abs. 1, 245 SGB VI vorliegt, so dass die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung vorzeitig erfüllt sein kann. Für die Rente für Bergleute findet die Vorschrift des § 53 Abs. 1 SGB VI nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres und nach langjähriger Untertagebeschäftigung

Siehe nachfolgende Abschnitte.

Vollendung des 50. Lebensjahres

Altersmäßige Voraussetzung ist die Vollendung des 50. Lebensjahres. Die Vollendung eines Lebensjahres ist auf den Vortag vor dem Geburtsdatum zu datieren (BSG vom 01.07.1970, AZ: 4 RJ 13/70).

Nichtausübung einer wirtschaftlich gleichwertigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit

Die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI kann nur beansprucht werden, wenn der Versicherte im Vergleich zu der von ihm bisher verrichteten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausübt.

Bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung (knappschaftlicher Hauptberuf)

Der Hauptberuf nach § 45 Abs. 3 SGB VI wird in gleicher Weise ermittelt wie der Hauptberuf nach § 45 Abs. 2 SGB VI (vergleiche Abschnitt 2.1.2).

Im Falle einer kurzfristigen tariflichen Höherstufung vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 SGB VI ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu beachten, wonach eine Tätigkeit, der sich der Versicherte noch nicht voll zugewandt und für die er sich noch nicht endgültig und abschließend entschieden hat, nicht als Hauptberuf angesehen werden kann (BSG vom 30.04.1975, AZ: 5 RKn 25/74). Eine Tätigkeit, die erkennbar nur vorübergehend verrichtet worden ist, kann nicht Hauptberuf sein (BSG vom 15.09.1964, AZ: 5 RKn 47/64). Die Anerkennung einer Tätigkeit als knappschaftlicher Hauptberuf ist davon abhängig, dass der Versicherte sich ihr auf eine gewisse längere Dauer zugewandt und auch in einem solchen zeitlichen Umfang ausgeübt hat, dass sie seiner Person im wirtschaftlichen Leben das Gepräge geben konnte (BSG vom 10.06.1980, AZ: 11 RA 44/79). Das ist dann anzunehmen, wenn die (neue) Tätigkeit mindestens etwa ein Jahr lang verrichtet worden ist.

Aufgabe des knappschaftlichen Hauptberufs

Der Anspruch auf die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte seine bisher verrichtete knappschaftliche Beschäftigung nicht mehr ausübt. Von einer - weiteren - Ausübung der bisherigen knappschaftlichen Beschäftigung ist auszugehen, so lange das Beschäftigungsverhältnis unverändert mit dem daraus folgenden Anspruch auf Lohn oder Gehalt fortbesteht (BSG vom 08.04.1987, AZ: 5a RKn 1/86).

Wirtschaftliche Gleichwertigkeit

Für die Prüfung, ob der Versicherte eine gegenüber seinem Hauptberuf wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung ausübt, ist es gleichgültig, ob diese in einem knappschaftlich versicherten Betrieb oder außerhalb des Bergbaus verrichtet wird (BSG vom 02.08.1979, AZ: 5 RKn 22/78) und ob sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beschäftigung im Vergleich zum Hauptberuf qualitativ gleichwertig ist und ob der Versicherte nach seinem Gesundheitszustand noch eine höherwertigere Tätigkeit auszuüben vermag. Ausschlaggebend ist allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die gegenüber dem knappschaftlichen Hauptberuf nicht wirtschaftlich gleichwertig sein darf. Einzige Tätigkeit, die gegebenenfalls dem Anspruch auf Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI entgegenstehen kann, ist demnach die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit; eine hypothetische Verweisung ist nicht zulässig.

Wirtschaftliche Gleichwertigkeit nach § 45 Abs. 3 SGB VI kann unter Beachtung des Urteils vom BSG vom 29.06.1977, AZ: 5 RKn 5/77 nicht mehr angenommen werden, wenn die Differenz des Arbeitseinkommens zwischen der bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit und der noch ausgeübten Tätigkeit größer als etwa 7,5 % ist.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Tätigkeit erst dann nicht wirtschaftlich gleichwertig ist, wenn der Lohnabstand mehr als 7,5 % beträgt.

Die Feststellung des Ausgangslohns und die Berücksichtigung von Zulagen und Prämien für die Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI richtet sich nach den in dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung dargestellten Grundsätzen (vergleiche Abschnitt 2.1.3).

Wartezeit

Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist erfüllt, wenn der Versicherte 25 Jahre (300 Kalendermonate) Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt hat.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurden in Absatz 1 und Absatz 3 jeweils die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt. Es handelte sich um eine Folgeänderung zur Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr, die ab dem 01.01.2012 beginnt. Die Regelaltersgrenze selbst ist in den §§ 35, 235 SGB VI definiert.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Der Absatz 4 des § 45 SGB VI wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 redaktionell an die neue Fassung des § 43 SGB VI angepasst und die Regelung zum Hinzuverdienst im Absatz 5 aus systematischen Gründen aufgehoben.

2. SGB VI-ÄndG vom 02.05.1996 (BGBl. I S. 659)

Inkrafttreten: 08.05.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/3697

Absatz 2 Satz 2 wurde durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 02.05.1996 eingefügt; der bisherige Satz 2 wurde zu Satz 3.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzes vom 15.12.1995 wurden in Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Nummer 2 die Worte „oder selbständige Tätigkeit“ eingefügt sowie ein (inzwischen aufgehobener) Absatz 5 (Einführung der Hinzuverdienstregelung) angefügt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift des § 45 SGB VI ist am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Abs. 1 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 45 SGB VI