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5 RKn 25/74

Gründe I.

Streitig ist, ob dem Kläger die ab 1. November 1972 zugesprochene Bergmannsrente auch für die Monate Juni bis Oktober 1972 zu zahlen ist.

Der am … geborene Kläger war seit dem Jahre 1936 auf der Zeche G. M. tätig. Nach einer Tätigkeit als Bergjungmann, Schlepper und Grubenlokführer wurde er während des Krieges auch als Grubenschlosser eingesetzt. Vom 1. Oktober 1944 bis zum 31. März 1961 war er Maschinenhauer. Als solcher arbeitete er während der letzten Jahre im Gedinge. Seit dem 1. April 1961 wurde er als Mitglied des Betriebsrats der Zeche G. M. von der Arbeitsleistung freigestellt. Das Amt endete mit Stillegung der Schachtanlage am 31. Dezember 1971. Nach der Stillegung seiner Schachtanlage wurde er von der Bergbau-AG G. als Ausbilder über Tage übernommen. Für die Zeit der Tätigkeit im Betriebsrat und vergönnungsweise noch bis zum 30. April 1972 (Ende der Wahlperiode bei Fortbestehen des stillgelegten Betriebes) erhielt er weiterhin den Lohn eines Maschinenhauers 2 - Lohngruppe 10 unter Tage - mit einem Zuschlag von 20 v.H. als Ausgleich für den gegenüber dem tariflichen Gedingerichtlohn in der Regel höheren effektiven Gedingelohn. Vom 1. bis zum 28, Mai 1972 erhielt er den Lohn als Ausbilder über Tage nach der Lohngruppe 10 mit einem Zuschlag von 5 %. Ab 29. Mai 1972 ließ er sich in einen Tätigkeitsbereich als Metallhandwerker - Lohngruppe 08 über Tage - und ab 1. November 1972 in den Tätigkeitsbereich eines Probenehmers - Lohngruppe 07 über Tage - abstufen.

Der im Mai 1972 gestellte Antrag auf Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres und Erfüllung einer besonderen Wartezeit (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG -) wurde mit Bescheid vom 6. September 1972 abgelehnt, weil der Kläger im Vergleich zu der von ihm früher ausgeübten Hauertätigkeit noch wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten ausübe. Während des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens wurde ihm mit Bescheid vom 29. März 1973 die begehrte Bergmannsrente ab 1. November 1972 zugesprochen. Soweit noch die Bergmannsrente für die Monate Juni bis Oktober 1972 streitig war, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid von 10. Juli 1973 zurückgewiesen, weil der Kläger bis zum 31. Oktober 1972 eine der früheren Tätigkeit gegenüber wirtschaftlich gleichwertige Arbeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG ausgeübt habe.

Auf die vor dem Sozialgericht (SG) G. erhobene Klage hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 25. April 1974 verurteilt, dem Kläger die Bergmannsrente bereits ab 1. Juni 1972 zu zahlen. Das SG ist der Ansicht, daß als „bisher verrichtete knappschaftliche Tätigkeit“ des Klägers die Tätigkeit eines Ausbilders über Tage (Lohngruppe 10 + 5 v.H.) und nicht die eines Maschinenhauers anzusehen sei. Zwar habe er diese Tätigkeit nur knapp 5 Monate ausgeübt und sich dann - nach nur einmonatiger Bezahlung nach Maßgabe der verrichteten Tätigkeit - abstufen lassen, jedoch habe er bereits bei der Aufnahme der Tätigkeit als Ausbilder die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gehabt. Er habe nämlich aufgrund langjähriger qualifizierter Arbeit als Maschinenhauer umfassende Erfahrungen, zumal hinsichtlich moderner Abbaumethoden unter Einsatz von Maschinen und Geräten gehabt und habe auch dargelegt, daß er bereits während seiner Tätigkeit als Grubenschlosser und Maschinenhauer Auszubildende in der Verrichtung von Schlosserarbeiten unterwiesen habe. Kenntnisse für die Ausbildung habe er auch während seiner Betriebsratstätigkeit sammeln können, denn er sei dabei u.a. für die in der Ausbildung befindlichen Jugendlichen zuständig gewesen. Er habe auch beabsichtigt, den Beruf als Ausbilder über Tage ernstlich für eine gewisse Dauer auszuüben. Das ergebe sich daraus, daß er sein 50. Lebensjahr bereits im November 1970 vollendet gehabt habe und spätestens nach Beendigung seiner Betriebsratstätigkeit durch Stilllegung der Schachtanlage G. M. in der Lage gewesen sei, seinen Anspruch auf Bergmannsrente durch Abstufung zu realisieren, denn die Verpflichtung zur Weiterzahlung des früheren Entgelts sei mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfallen gewesen. Wenn er gleichwohl einen neuen Tätigkeitsbereich übernommen habe, dann sei mit diesem Entschluß nicht notwendig die Absicht verbunden gewesen, die Tätigkeit nur vorübergehend auszuüben. Ganz offenbar habe der Kläger vielmehr die weitere Entwicklung abgewartet und erst als er gesehen habe, daß „unter dem Strich“ nur noch das Entgelt für die Ausbildertätigkeit gezahlt werden sollte, diese Tätigkeit eingestellt und die Bergmannsrente beantragt. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß er von vornherein nur vorübergehend die Aufgaben eines Ausbilders habe wahrnehmen wollen. Ausgehend vom Tariflohn des Ausbilders (Lohngruppe 10 + 5 v.H.) sei aber die Differenz zu der ab 29. Mai 1972 erfolgten Bezahlung als Metallhandwerker nach der Lohngruppe 08 größer als 10 v.H.

Selbst wenn man nicht von einer bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit als Ausbilder über Tage ausgehen könne, sondern vom Hauptberuf des Maschinenhauers ausgehen müsse, stünde dem Kläger nach Ansicht des SG die Bergmannsrente zu, denn bei der Bestimmung der Wertigkeit dieser Tätigkeit könne man nach den ab 1. Juni 1971 geltenden Lohnordnungen nicht mehr vom Tariflohn der Lohngruppe 10 ausgehen, sondern müsse von dem heutigen durchschnittlichen Effektivlohn für eine derartige Gedingetätigkeit ausgehen, der mindestens 20 v.H. brutto über dem Tariflohn liege. Vor dem 1. Juni 1971 habe sich die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten und den Tariflöhnen noch in einem Rahmen bewegt, der insgesamt betrachtet nicht als unverhältnismäßige Abweichung anzusehen sei. Das sei jetzt nicht mehr der Fall. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages erhielten Gedingearbeiter den Tariflohn ihrer Lohngruppe als Mindestlohn; gleichzeitig solle der tarifliche Schichtlohn der betreffenden Lohngruppe auch Gedingerichtlohn in dem Sinne sein, daß ein Gedinge so vereinbart werde, daß dieser Lohn bei normaler Arbeitsleistung erzielt werden könne. Daraus ergebe sich, daß die „normale“ Arbeitsleistung als die Mindestarbeitsleistung anzusehen sei. Anders könne die Regelung nicht verstanden werden, bei der man im Gegensatz zum bisherigen Tarifrecht auf die Festsetzung eines besonderen, gegenüber dem höchsten Schichtlohn höheren Gedingerichtlohnes verzichtet habe. Außerdem seien besonders die für Hauer neu geschaffenen Lohngruppen 09, 10 und 11 unter Tage in ihrer Abgrenzung voneinander nicht geeignet, eine sichere Basis für die Bestimmung der sozialen Wertigkeit der unter sie fallenden Gedingearbeiten darzustellen. Die Arbeiten in den drei Lohngruppen bedürften etwa gleiche bergmännische Kenntnisse und Fähigkeiten, und der Unterschied rechtfertige sich im wesentlichen nur durch die unterschiedliche Belastung bei diesen Arbeiten. Auch führe eine schematische Anwendung der „bisherigen Bewertungspraxis auf die neuen Lohnverhältnisse zu dem Ergebnis, daß die in erster Linie für nicht mehr voll leistungsfähige Gedingearbeiter gedachte Bergmannsrente für bestimmte Gedingearbeiter nicht mehr in Betracht kommen würde, weil die Grenze der wesentlichen Gleichwertigkeit mit 20 v.H. bei der Lohngruppe 09 bis zur Lohngruppe 04 unter und über Tage reiche, so daß solche Versicherten trotz eines Lohnausfalles von mindestens 20 - 30 v.H. brutto praktisch nie Bergmannsrente vor dem 50. Lebensjahr gezahlt werden könne, weil fast immer eine genügende Zahl von Verweisungstätigkeiten vorhanden sein würden. Das SG meint, als Ausweg aus diesen Schwierigkeiten könne nur die gleichmäßige Bewertung aller derartigen Gedingearbeiter nach der Lohngruppe 10 + etwa 20 % oder eine gleichmäßige Bewertung nach der Lohngruppe 11 gesehen werden, wobei der ersten aufgezeigten Lösung der Vorzug zu geben sei. Gegen das Urteil hat das SG die Berufung zugelassen.

Mit Einwilligung des Klägers hat die Beklagte gegen das Urteil Sprungrevision eingelegt. Nach ihrer Ansicht kann dem Kläger für die Monate Juni bis Oktober 1972 keine Bergmannsrente gezahlt werden, weil er während dieser Monate als Metallhandwerker tätig und nach der Lohngruppe 08 über Tage bezahlt worden sei, so daß der Unterschied zur Lohngruppe 10, von der bei dem Hauptberuf des Maschinenhauers 2 ausgegangen werden müsse, weniger als 10 v.H. betrage. Die Auffassung des SG, Hauptberuf des Klägers im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG sei vom 1. Januar 1972 bis 28. Mai 1972 verrichtete Tätigkeit als Ausbilder über Tage (Tätigkeitsschlüssel Nr. 327, Lohngruppe 10 + 5 %), sei unrichtig. „Bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG bedeute nicht die „zuletzt“ verrichtete knappschaftliche Arbeit. Der Kläger habe auch nicht die für einen Schlosser-Ausbilder erforderliche Berufsausbildung, so daß der Dauer der Ausübung der Berufstätigkeit als Ausbilder eine besondere Bedeutung zukomme. Er habe aber diese Tätigkeit nur 5 Monate ausgeübt. Dieser Zeitraum sei zu kurz, um davon ausgehen zu können, daß er sich entsprechende qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten als Ausbilder habe aneignen können. Da er die für einen Ausbilder erforderlichen Voraussetzungen des Berufsbildungsgesetzes nicht erfüllt gehabt habe, müsse sogar davon ausgegangen werden, daß er gar nicht Ausbilder gewesen, sondern nur als solcher geführt worden sei. Schließlich beständen Bedenken, ob eine Übertagetätigkeit überhaupt Hauptberuf für die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG sein könne, denn diese Rente sei erkennbar nur für Versicherte gedacht, die langjährig unter Tage beschäftigt gewesen seien, wie sich aus der dafür erforderlichen Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage ergebe.

Gehe man aber von der Tätigkeit als Maschinenhauer 2 (Lohngruppe 10 unter Tage) als bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit aus, so sei die Tätigkeit der Lohngruppe 08 noch als wirtschaftlich gleichwertig anzusehen, weil die Differenz dieser beiden Lohngruppen weniger als 10 v.H. betrage. Die Ansicht des SG bei der Feststellung der Differenz könne nicht der Tariflohn, sondern müsse ein durchschnittlicher Effektivlohn zu Grunde gelegt werden, sei unrichtig.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts G. vom 25. April 1974 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

  • die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält das sozialgerichtliche Urteil für richtig. Bisher verrichtete knappschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG müsse nicht unbedingt eine Tätigkeit unter Tage sein.

Gründe II.

Die zulässige Sprungrevision der Beklagten ist begründet.

Ein Anspruch des Klägers auf eine Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG besteht für die Monate Juni bis Oktober 1972 nicht. Nach der genannten Vorschrift erhält ein Versicherter Bergmannsrente, der das 50. Lebensjahr vollendet, im Vergleich zu der von ihm bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit keine wirtschaftlich gleichwertige Arbeit mehr ausübt und eine Versicherungszeit von 300 Kalender­monaten mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten zurückgelegt hat. Der Kläger hat am 3. November 1970 das 50. Lebensjahr vollendet und die für die begehrte Bergmannsrente erforderliche Wartezeit erfüllt. Streitig ist zwischen den Beteiligten nur, ob er in den Monaten Juni bis Oktober 1972 im Vergleich zu der von ihm bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten ausgeübt hat. Er war während dieser Monate als Metallfacharbeiter 1 (Tätigkeitsschlüssel Nr. 282, Lohngruppe 08 über Tage) tätig. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine ausgeübte Arbeit der „bisher verrichteten kanppschaftlichen Arbeit“ des Versicherten gleichwertig im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG, wenn die Lohndifferenz nicht mehr als 10 % beträgt (SozR Nr. 38 zu § 45 RKG; SozR 2600 § 45 Nr. 2). Die Differenz zwischen der Lohngruppe 08 über Tage zum Tariflohn des Maschinenhauers 2 (Tätigkeitsschlüssel Nr. 102, Lohngruppe 10 unter Tage) beträgt weniger als 10 %, die zum Tariflohn des Ausbilders über Tage (Tätigkeitsschlüssel Nr. 327, Lohngruppe 10 + 5 %) jedoch mehr als 10 %. Die Ansicht des SG, die „bisher verrichtete knappschaftliche Tätigkeit“ des Klägers sei im Juni 1972 die eines Ausbilders über Tage gewesen, trifft nach den hierzu vom SG getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob von der bisher verrichteten knappschaftlichen Tätigkeit bei Vollendung des 50. Lebensjahres des Klägers im November 1970 (statt im Juni 1972) auszugehen ist und ob die bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG immer eine Arbeit unter Tage sein muß. Der Kläger war etwa 16 - 17 Jahre als ausgebildeter Maschinenhauer tätig. Die Tätigkeit als Betriebsratmitglied muß in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben, denn hierbei handelt es sich um ein Ehrenamt und nicht um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit (vgl. SozR Nr. 14 zu § 35 RKG a.F. und Nr. 41 zu § 45 RKG). Die zuletzt vor dem Monat Juni 1972 ausgeübte Tätigkeit als Ausbilder über Tage wurde 5 Monate ausgeübt. Zu dieser Tätigkeit hat das SG in seinem Urteil ausgeführt, der Kläger habe ganz offenbar nach Aufnahme der Ausbildertätigkeit die weitere Entwicklung abgewartet und als er gesehen habe, daß „unter dem Strich“ nur noch das Entgelt für die Ausbildertätigkeit (Lohngruppe 10 + 5 %) und keine zusätzliche Bergmannsrente gezahlt werden konnte, diese Tätigkeit aufgegeben und Bergmannsrente beantragt. Hieraus ergibt sich, daß er sich dieser Tätigkeit noch nicht voll zugewandt und sich noch nicht endgültig und abschließend für sie entschieden hatte. Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Tätigkeit nicht als die „bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG angesehen werden, von der bei dem Vergleich der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit mit der ab 1. Juni 1972 ausgeübten Tätigkeit auszugehen wäre. Bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit könnte daher auch im Juni 1972 - ebenso wie im November 1970 - nur die des Maschinenhauers 2 sein. Dahingestellt bleiben kann daher auch, ob der Kläger nachweislich die für einen Ausbilder über Tage erforderlichen arbeits- und berufspädagogischen Kenntnisse besaß (vgl. Erläuterungen zur Lohnordnung; Schlüssel Nr. 327) und ob er die Tätigkeit als Ausbilder über Tage ausgeführt hat oder nur als solcher geführt worden ist.

Das SG meint weiter, dem Kläger stehe auch dann die begehrte Bergmannsrente zu, wenn die Tätigkeit als Maschinenhauer 2 als „bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit“ angesehen werde, weil bei der Bestimmung der Wertigkeit dieser Tätigkeit nach der Neuordnung des Lohnwesens im Steinkohlenbergbau ab 1. Juni 1971 nicht mehr vom Tariflohn, sondern vom Effektivlohn ausgegangen werden müsse. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dem SG ist zuzugeben, daß sich durch die im Jahre 1971 erfolgte Neuordnung des Lohnwesens im Bergbau die Lohnunterschiede für einzelne Tätigkeiten im Bergbau verringert haben. Das erfordert jedoch kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach der „bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit“ des Versicherten eine von ihm ausgeübte Arbeit dann gleichwertig im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG ist, wenn die Lohndifferenz nicht mehr als 10 v.H. beträgt und daß hierbei Gegenstand des Wertvergleichs - ebenso wie bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 RKG - nicht die effektive Höhe des jeweiligen Lohnes, sondern der Tariflohn ist. Der objektive wirtschaftliche Wert einer Tätigkeit kommt in seiner tariflichen Einstufung zum Ausdruck, Sowohl bei der bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit als auch bei der nunmehr ausgeübten Arbeit müssen daher grundsätzlich Zulagen und Prämien, die für überdurchschnittliche Arbeitsleistungen und besonderen Fleiß gezahlt werden und damit auch der individuell erzielte Akkord- oder Gedingelohn unberücksichtigt bleiben. Ein echter Wertvergleich ist nur möglich, wenn bei der Bewertung der bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit und bei der Bewertung der vom Versicherten nunmehr ausgeübten Tätigkeit dieselben Grundsätze angewendet werden. Wenn die objektiven wirtschaftlichen Werte von zwei Tätigkeiten zu ermitteln und miteinander zu vergleichen sind, müssen auf beiden Seiten individuell erzielte Leistungszulagen unberücksichtigt bleiben. Das ergibt sich auch daraus, daß § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG auf die „Arbeit“ und nicht auf das „Entgelt“ abgestellt und es in diesem Zusammenhang nur auf den Wert dieser Arbeit ankommt; der Wert einer Arbeit als solcher stellt sich aber in ihrer tariflichen Einstufung dar. Auch die Ausführung des SG zum Mindestlohn, Gedingerichtlohn und Tarifschichtlohn rechtfertigen es nicht, hiervon abzugehen; sie widersprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats, der keine „Veranlassung sieht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Da der Maschinenhauer 2 in die Lohngruppe 10 unter Tage eingestuft ist und die Differenz zu der Lohngruppe 08 über Tage, in die der Kläger in den Monaten Juni bis Oktober 1972 eingestuft war, weniger als 10 % beträgt, sind die beiden Tätigkeiten als wirtschaftlich gleichwertig anzusehen, so daß die Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG für die Gewährung einer Bergmannsrente in diesen Monaten nicht gegeben war, Daher mußte auf die Sprungrevision der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

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