5a RKn 1/86
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) wegen Vollendung des 50. Lebensjahres.
Der Kläger ist im Juni 1930 geboren. Seit 1978 ist er als Obersteiger bei der Firma D. in D. Betriebsstelle Zeche H. beschäftigt. Er ist technischer Angestellter außer Tarif unter Tage. Im Jahre 1982/83 bezog er ein Grundgehalt von 6.120,00 DM zuzüglich einer Funktionszulage von 300,00 DM monatlich.
Der Kläger beantragte im November 1982 Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG und trug dazu vor: Seit November 1982 sei er nicht mehr für sämtliche Betriebspunkte der Betriebsstelle H., sondern nur noch für einen Betriebspunkt als Oberaufsicht verantwortlich. Die Zahl der von ihm beaufsichtigten Belegschaftsmitglieder habe sich von früher 280 auf 165 verringert. Sein Gehalt habe sich dadurch nicht vermindert. Es liege aber um mehr als 7,5 % unter der „üblichen Vergütung“ seiner Berufsgruppe in Höhe von 7.024,60 DM. Es habe jedoch schon von Anfang an um mehr als 7,5 % unter der üblichen Vergütung der Angestellten außer Tarif unter Tage gelegen.
Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, der Rentenanspruch setze voraus, daß er seine Haupttätigkeit aufgebe und zu einer wirtschaftlich nicht gleichwertigen Tätigkeit übergehe. Der Kläger erwiderte, er gebe seine Tätigkeit als Obersteiger bei der Firma D. nicht auf. Die Beklagte hat darauf den Antrag des Klägers zurückgewiesen (Bescheid vom 14. April 1983; Widerspruchsbescheid vom 26. September 1983). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. November 1984). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit Urteil vom 4. Juni 1985 zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Nach Sinn und Zweck des Gesetzes komme es auf eine Veränderung des Aufgabenbereiches dann nicht an, wenn das ursprüngliche Gehalt weitergezahlt werde. Der Kläger habe keine Lohneinbuße erfahren.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG. Er ist weiter der Auffassung, daß ihm eine Bergmannsrente deshalb zustehe, weil sein Gehalt von der üblichen Vergütung der Berufsgruppe abweiche.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- das angefochtene Urteil, das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14. November 1984 sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund des Antrages vom 22. November 1982 Bergmannsrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
- die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG erhält der Versicherte auf Antrag Bergmannsrente, der das 50. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit nach § 49 Abs. 2 RKG erfüllt hat und keine Tätigkeit mehr ausübt, die im Vergleich zu der von ihm bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit wirtschaftlich gleichwertig ist. Der Anspruch setzt demnach - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nach dem Wortlaut und dem Sinn der genannten Vorschrift voraus, daß der Versicherte seine bisherige knappschaftliche Arbeit nicht mehr ausübt. Hierzu hat der Senat bereits mit Urteil vom 26. November 1975 (SozR 2600 § 45 Nr. 9) entschieden, daß der Gesetzgeber in § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG im Gegensatz zu § 45 Abs. 2 RKG (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 13. März 1985 in SozR a.a.O. Nr. 38) nicht auf die Fähigkeit zur Verrichtung einer gleichwertigen Tätigkeit, sondern auf die Ausübung der regelmäßig mit Lohn- oder Gehaltsanspruch verbundenen Arbeit abgestellt hat. Deshalb ist von einer - weiteren - Ausübung der bisherigen knappschaftlichen Arbeit i.S. des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG auszugehen, solange das Beschäftigungsverhältnis unverändert mit dem daraus folgenden Anspruch auf Lohn oder Gehalt fortbesteht. Diese den Anspruch ausschließenden Feststellungen hat hier das LSG getroffen.
Danach besteht das Beschäftigungsverhältnis des Klägers als Obersteiger fort und der Arbeitgeber hat aus der lediglich abgesunkenen Zahl der dem Kläger unterstellten Arbeiter keine wirtschaftlichen Konsequenzen gezogen, vielmehr dem Kläger das bisherige Gehalt unverändert weitergezahlt. Mangels hiergegen gerichteter Verfahrensrügen ist der erkennende Senat an diese - den geltend gemachten Anspruch auf Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG ausschließenden - Feststellungen des LSG gebunden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Der Revision mußte somit der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.