5 RKn 2/77
Gründe I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit zusteht.
Der am 10. Januar 1921 geborene Kläger ist seit 1949 im Bergbau tätig. Er war nacheinander Hilfszimmerhauer, Gedingeschlepper, Lehrhauer und seit dem 15. April 1954 Hauer. Diese Tätigkeit mußte er am 14. Juli 1959 auf Anordnung der Betriebsleitung wegen Unfallhäufigkeit aufgeben. Er war danach über Tage 2. Anschläger, Verladeaufseher, Magazin- und Schrottplatzarbeiter sowie zeitweilig Kauenwärter, Hilfsarbeiter in der Elektrowerkstatt, im Bahnversand und in der Lampenstube. Er arbeitet jetzt als CO-Filterwart.
Die Beklagte lehnte den am 11. Mai 1971 gestellten Rentenantrag mit Bescheid vom 28. Oktober 1971 ab. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom 14. Dezember 1973 unter Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt, dem Kläger ab 1. Juli 1971 die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 2. Dezember 1976 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei vermindert bergmännisch berufsfähig nach § 45 Abs. 2 RKG. „Bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit“ sei die Hauertätigkeit, von der sich der Kläger nicht gelöst habe. Bei dem Kläger, der in der Zeit von 1951 bis 1959 insgesamt 31mal verletzungsbedingt arbeitsunfähig krank gewesen sei, bestehe eine besondere Anfälligkeit für Verletzungen, so daß er nicht imstande sei, die besonders gefahrengeneigten Arbeiten in Bergbaubetrieben unter Tage zu verrichten. Die dadurch bedingte Eigengefährdung und die Gefährdung anderer Belegschaftsmitglieder habe die Werksleitung gezwungen, aus Sicherheitsgründen von der weiteren Beschäftigung des Klägers in dieser Umgebung abzusehen. Diese Gründe, die zur Aufgabe der Hauertätigkeit geführt hätten, seien der gesundheitlichen Unfähigkeit zur Weiterverrichtung der Tätigkeit gleichzustellen, die nicht zur Lösung von der früheren Tätigkeit führe. Der Kläger habe sich auch später mit dem Berufswechsel nicht abgefunden, denn eine Rückkehr zur Hauertätigkeit sei ihm verschlossen gewesen. Das gelte nicht nur für seine damalige Schachtanlage, sondern auch für alle anderen Schachtanlagen. Da der Kläger nur noch über Tage in geschlossenen Räumen leichte, gelegentlich auch schwere Arbeiten ausüben könne, sei er vermindert bergmännisch berufsfähig. Den Tätigkeiten eines Verlade- und Versandarbeiters, Schrottplatzarbeiters, Gleisbauarbeiters, Lokheizers und Oberfeuerwehrmannes sei er gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Für die Facharbeitertätigkeiten der Lohngruppen 08 aufwärts sowie für die Tätigkeiten eines Heildieners, Berufskraftfahrers, Lokomotivfahrers, Grubenrettungsgerätewartes, Maschinisten 1, Probenehmers 2, Rangierers 1, Maschinisten 2 und Laborhelfers fehlten ihm die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die er nicht innerhalb von drei Monaten erwerben könne. Die Tätigkeit eines Anschlägers 2 setze außerdem eine körperliche Belastbarkeit für zumindest mittelschwere, ausnahmsweise auch schwere körperliche Anstrengungen voraus, die der Kläger nicht besitze. Für die Tätigkeiten eines Hängebankarbeiters 2, Aufbereitungsarbeiters, Sägearbeiters, Hauptpförtners, Elektrokarrenfahrers, Kantinenarbeiters, Anschlägers 1, Maschinenwärters, Magazinarbeiters, Klaubers, Probenehmers 1, Küchenhilfskraft, Verwiegers 1 und 2, Lampenwärters und Stellwerkswärters seien so unbedeutende Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, daß ein Hauer nicht darauf verwiesen werden könne. Das gelte auch für die Tätigkeit eines Maschinisten 1, soweit die Arbeit beim Fahren von Kokskohlenmischanlagen, beim maschinellen Entladen von Pech und Zuteilen an die Brikettfabrik und beim Fahren eines Krans, Baggers usw. eine Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten erfordere. Der Tätigkeit eines angelernten Handwerkers sei der Kläger körperlich nicht gewachsen. Es gäbe zwar Beschäftigungsmöglichkeiten als angelernter Handwerker mit nur geringer körperlicher Beanspruchung; dabei handele es sich aber um seltene Ausnahmefälle.
Die Beklagte hat dieses Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe sich von der Hauertätigkeit gelöst, so daß von der später verrichteten Tätigkeit eines Verladeaufsehers (jetzt Verladevorarbeiters) auszugehen sei. Der Kläger habe die Hauertätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Seine Leistungsfähigkeit sei bei Aufgabe der Hauertätigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Die Unfallhäufigkeit könne nicht der gesundheitlichen Unfähigkeit zur Verrichtung der bisherigen Tätigkeit gleichgestellt werden. Selbst wenn man das annehmen wolle, müsse man die Frage stellen, ob der Kläger nicht schon von vornherein für den Beruf eines Hauers ungeeignet gewesen sei und daher den versicherungsrechtlichen Schutz für diesen Beruf gar nicht erwerben konnte. Der Kläger habe die Hauertätigkeit zwar nicht freiwillig, sondern auf Anordnung der Betriebsleitung aufgegeben, die den sonstigen zwingenden betrieblichen Gründen gleichzustellen sei. Er habe sich aber später mit dem Berufswechsel abgefunden und sich daher von der Hauertätigkeit gelöst. Als Verladevorarbeiter könne er auf die ihm gesundheitlich noch möglichen Tätigkeiten eines Lampenwärters oder Magazinarbeiters verwiesen werden.
Die Beklagte beantragt,
- das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
- das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
- die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig und ist der Ansicht, die Revision der Beklagten sei unbegründet. Zusätzlich trägt er vor, die Betriebsleitung sei nach § 308 Abs. 1 der Bergpolizeiverordnung (BPVO) für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk des Oberbergamtes in D. vom 1. Mai 1935 i.d.F. vom 1. Juli 1953 gezwungen gewesen, einen Tätigkeitswechsel durchzuführen. Die Gründe des § 308 Abs. 1 BPVO seien den zwingenden gesundheitlichen Gründen zumindest gleichzustellen.
Gründe II.
Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das LSG hat mit der Zurückweisung der Berufung mit Recht das der Klage stattgebende Urteil des SG bestätigt. Dem Kläger steht die begehrte Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG zu, denn er ist vermindert bergmännisch berufsfähig.
Nach § 45 Abs. 2 RKG ist vermindert bergmännisch berufsfähig ein Versicherter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit auszuüben, noch imstande ist, andere im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlich versicherten Betrieben auszuüben. Ausgangspunkt für die Prüfung der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit ist also die „bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit“. Das LSG ist dabei zutreffend von der Tätigkeit eines Hauers ausgegangen.
Der Kläger hat diese Tätigkeit nach üblicher Berufsentwicklung längere Zeit ausgeübt. Sie war jedenfalls bis zum Berufswechsel im Jahre 1959 die eigentliche Berufstätigkeit des Klägers, die Gegenstand des Versicherungsschutzes war. Zwar verliert ein Versicherter den Versicherungsschutz für seine früher ausgeübte Tätigkeit, wenn er sich von ihr gelöst hat. Eine Lösung im rechtserheblichen Sinne liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Versicherte die frühere Tätigkeit aufgeben mußte, weil er nicht mehr imstande war, sie weiterhin zu verrichten (vgl. BSGE 2, 182, 187). Das LSG hat unangegriffen und daher nach § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für den Senat bindend festgestellt, daß in den häufigen - wenn auch relativ leichten - Arbeitsunfällen eine besondere Anfälligkeit des Klägers für Arbeitsunfälle an den besonders gefahrengeneigten Arbeitsplätzen unter Tage zum Ausdruck kommt. Die damit erwiesene Eigengefährdung und die Gefährdung anderer Belegschaftsmitglieder hat die Werksleitung aus Sicherheitsgründen gezwungen, von einer weiteren Beschäftigung des Klägers in dieser Umgebung abzusehen. Es mag dahingestellt bleiben, ob dem Vortrag des Klägers zuzustimmen ist, daß die Betriebsleitung nach § 308 Abs. 1 BPVO gezwungen gewesen sei, einen Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats in SozR 2600 Nr. 17 zu § 45). Bei der besonderen Anfälligkeit des Klägers gegen Unfälle handelt es sich um eine Wesenseigenschaft, die der Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte i.S. des § 45 Abs. 2 RKG mindestens gleichzustellen ist.
Besteht nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts eine besondere Anfälligkeit für Arbeitsunfälle an bestimmten Arbeitsplätzen, so muß davon ausgegangen werden, daß diese Anfälligkeit im Wesen des Versicherten begründet liegt und einen Wesensmangel darstellt. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, daß die häufigen Unfallverletzungen nicht auf einen unüberwindbaren Wesensmangel, sondern auf andere Umstände zurückzuführen sind. Solche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall auch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Das LSG brauchte sich daher nicht zu Ermittlungen darüber gedrängt zu fühlen, auf welche Ursachen die vielen Unfälle des Klägers zurückzuführen waren. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Versicherter nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden, wenn er nicht den Sicherheitsanforderungen des Arbeitsplatzes entspricht (vgl. BSGE 20, 241 = SozR Nr. 23 zu § 35 RKG a.F.; SozR 2600 Nr. 17 zu § 45). Kann der Versicherte aber trotz weiterbestehender physischer Befähigung wegen eines Wesensmangels aus Sicherheitsgründen nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, so kann er sich durch die Aufgabe dieser Tätigkeit nicht in rechtlich erheblicher Weise von ihr lösen. Die in einem Wesensmangel des Versicherten begründete Unfähigkeit zur Verrichtung einer Tätigkeit mag zwar keine Krankheit sein. Es kann auch offenbleiben, ob es sich um eine Schwäche der geistigen Kräfte handelt, denn jedenfalls ist dieser Mangel einer Schwäche der geistigen Kräfte gleichzustellen.
Der Einwand der Beklagten, die Unfallanfälligkeit des Klägers habe schon vor Aufnahme der Hauertätigkeit bestanden, so daß der Kläger von vornherein zur Verrichtung der Hauertätigkeit unfähig gewesen sei und den Versicherungsschutz für diese Tätigkeit nicht habe erwerben können, geht fehl. Abgesehen davon, daß nicht feststeht, seit wann die Unfallanfälligkeit besteht, hat es sich bei der mehr als fünf Jahre lang verrichteten Hauertätigkeit des Klägers nicht um einen mißglückten Arbeitsversuch gehandelt (vgl. hierzu BSGE 15, 89). Der Kläger hat jahrelang Arbeit von wirtschaftlichem Wert geleistet und die Hauertätigkeit auch nicht auf Kosten der Gesundheit oder unter der ständigen Gefahr der Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes verrichtet. Bei Aufnahme der Hauertätigkeit stand auch nicht fest, daß er sie in kürzester Frist wieder aufgeben müsse. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger durch die Jahrelange Hauertätigkeit trotz gültigen Versicherungsverhältnisses den Versicherungsschutz für diesen Beruf nicht erworben hat. Der Kläger hat sich auch später nicht von der Hauertätigkeit in rechtlich erheblicher Weise gelöst, da eine Rückkehr wegen der weiterbestehenden Unfallanfälligkeit weder bei seinem Arbeitgeber noch bei einer anderen Schachtanlage möglich war.
Geht man danach von der Hauertätigkeit des Klägers aus, so ist er vermindert bergmännisch berufsfähig. Da der Kläger die Hauertätigkeit vor dem 1. Juni 1971 aufgegeben hat, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Frage der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit anderer Tätigkeiten von der Lohngruppe 10 auszugehen (vgl. SozR 2600 Nr. 4 zu § 45). Im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig sind alle Tätigkeiten mit einer Lohndifferenz bis zu 12,5 v.H. (vgl. SozR 2600 Nr. 16 zu § 45), also alle Tätigkeiten bis zur Lohngruppe 07 einschließlich abwärts. Die vom LSG in Erwägung gezogenen Tätigkeiten der Lohngruppen 05 und 06 scheiden daher aus. Von den danach verbleibenden Tätigkeiten kommen alle Facharbeitertätigkeiten und außerdem die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers, Lokomotivfahrers, Grubenrettungsgerätewartes, Maschinisten 1, Probenehmers 2, Rangierers 1, Maschinisten 2 und Laborhelfers für eine Verweisung nicht in Betracht, weil der Kläger die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG nicht innerhalb von drei Monaten erwerben könnte (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats in SozR Nr. 40 zu § 45 RKG). Ebenso kann der Kläger auf die Aufstiegsstellen eines Platzvorarbeiters, Gleisbauvorarbeiters und Magazinvorarbeiters nicht verwiesen werden (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 15. September 1964 - 5 RKn 35/62 -). Die Tätigkeiten eines Oberfeuerwehrmannes und Anschlägers 2 kann der Kläger nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht verrichten, weil seine körperliche Belastbarkeit dazu nicht ausreicht. Bei den Tätigkeiten eines Verwiegers 1 und 2 sowie eines Maschinisten 1 - soweit die letztere Tätigkeit eine Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten erfordert - handelt es sich für einen Hauer nicht um Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten i.S. des § 45 Abs. 2 BKG. Zwar gilt bei Tätigkeiten, die im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig sind, eine gewisse Vermutung dafür, daß sie auch von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten verrichtet werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. August 1974 in SozR 2600 Nr. 7 zu § 45). Wie der Senat jedoch immer wieder betont hat, gilt diese Vermutung nicht, wenn die verhältnismäßig hohe tarifliche Einstufung einer Tätigkeit nicht auf den zu ihrer Verrichtung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern zumindest in einem wesentlichen Umfang auf anderen Gründen beruht. Die Tätigkeiten eines Verwiegers und Maschinisten 1 - soweit sie in Betracht kommen - erfordern keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten. Ihre relativ hohe Einstufung in den seit dem 1. Juni 1971 geltenden Lohnordnungen ist darauf zurückzuführen, daß sie besondere Anforderungen an die Zuverlässigkeit und das Verantwortungsbewußtsein stellen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 27. Juni 1974 (5 RKn 4/73) ausgeführt, daß besondere Anforderungen an das Verantwortungsbewußtsein, die Zuverlässigkeit oder die Wendigkeit zwar geeignet sind, den Wert der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhöhen, daß sie jedoch nicht allein eine Verweisung im Rahmen des § 45 Abs. 2 RKG rechtfertigen können, wenn für eine bestimmte Tätigkeit besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erforderlich sind. Die Tätigkeiten eines Verwiegers und sonstigen Maschinisten sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wegen der erforderlichen Zuverlässigkeit und des Verantwortungsbewußtseins gerade noch geeignet, bei einem Facharbeiter und damit auch bei einem Hauer die Berufsunfähigkeit nach § 46 Abs. 2 RKG auszuschließen (vgl. BSGE 11, 206, 208). Da aber § 45 Abs. 2 RKG ausdrücklich gerade für die Verweisungstätigkeiten Ähnlichkeit der Ausbildung und Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, genügt es hier nicht wie bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit im Rahmen des § 46 RKG, daß die Verweisungstätigkeit sich aus irgendwelchen anderen Gründen aus dem Kreis einfacher ungelernter Arbeiten hervorhebt, um dadurch auch für einen Hauer zumutbar zu werden. Der erkennende Senat hat es daher stets abgelehnt, einen Facharbeiter und den Hauer auf die Tätigkeiten eines Verwiegers und Maschinisten ohne besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zu verweisen (vgl. SozR Nrn. 15, 26 zu § 45 RKG Urteil vom 27. April 1977 - 5 RKn 26/76 -).
Der Senat hat die danach unbegründete Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.