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5a RKn 11/81

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob dem Kläger Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit aufgrund eines am 30. Juli 1974 eingetretenen Versicherungsfalls für die Zeit bis zum 1. Mai 1980 zusteht.

Der im Jahre 1943 geborene Kläger war von 1958 bis 1965 knappschaftlich versichert als jugendlicher Arbeiter, Bergeklauber, Gleisbauarbeiter, Wäschearbeiter und erneut als Gleisbauarbeiter. Nach einer Beschäftigung außerhalb des Bergbaus als Bauhelfer wurde er am 2. Dezember 1970 wiederum als Gleisbauarbeiter angelegt. Vom 3. Dezember 1970 bis 31. März 1972 arbeitete er sodann als Maschinist 1 auf einer Kokerei. Während der anschließenden Beschäftigung außerhalb des Bergbaus erlitt er am 30. Juli 1974 einen Arbeitsunfall, bei dem es u.a. zu einer hochgradigen Verkürzung des linken Beines, einer Versteifung des linken Kniegelenkes und einer Spitzfußstellung des linken Fußes kam. Wegen der Unfallfolgen bezieht der Kläger Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 66 2/3 v.H.

Im Februar 1975 beantragte der Kläger, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 16. August 1977 Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 30. Juli 1974 bis zum 2. April 1977 fest, lehnte jedoch eine Rentengewährung ab, weil gemäß § 40d Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) während der berufsgenossenschaftlichen Heilmaßnahmen ein Anspruch auf Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht bestanden habe. Für die Zeit danach seien die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt, denn der Kläger sei nicht einmal vermindert bergmännisch berufsfähig. Seine „bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit“ sei die des Gleisbauarbeiters. Er müsse sich u.a. auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisen lassen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1978).

Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 27. Juni 1979 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit ab 1. Februar 1975 unter Beachtung des § 40d Abs. 2 RKG zu gewähren. Die weitergehende Klage des Klägers hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 26. Februar 1981). Es hat den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung dahin gefaßt, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nach einem am 30. Juli 1974 eingetretenen Versicherungsfall im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, „bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit“ des Klägers sei nicht die Tätigkeit des Gleisbauarbeiters sondern diejenige des Maschinisten 1 (Lohngruppe 07 über Tage der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau), die er während eines nennenswerten Zeitraumes und nicht nur vorübergehend verrichtet habe. Die für eine Verweisung allein noch in Betracht kommenden knappschaftlich versicherten Tätigkeiten der Lohngruppe 04 über Tage als Hilfsarbeiter im Büro und als Telefonist, die im Vergleich zum Maschinisten 1 der Lohngruppe 07 über Tage noch im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig seien, könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Arbeiten der Lohngruppen 02 und 03 über Tage lägen unterhalb der Gleichwertigkeitsgrenze.

Die Beklagte hat dieses Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Sie hat sich inzwischen davon überzeugt, daß der Kläger seit dem 30. April 1980 vermindert bergmännisch berufsfähig ist und ihm demgemäß Leistungen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zustehen.

Die Beklagte stützt ihre Revision auf Verstöße gegen § 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und auf eine Verletzung des § 45 Abs. 2 RKG. Bei der Feststellung der „bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit“ sollten einerseits die Umstände des Einzelfalles von Bedeutung sein, andererseits habe der Versicherungsträger Massentatbestände möglichst gleich abzuwickeln. Die Beklagte verfahre deshalb in folgender Weise: Fehle sowohl eine Berufsausbildung als auch eine Berufsentwicklung, so gehe sie von der höchstentlohnten Tätigkeit dann aus, wenn der Versicherte sie mindestens während eines Drittels der knappschaftlichen Versicherungszeit innegehabt und sich nicht von ihr gelöst habe. Umfasse die höchstentlohnte Tätigkeit nicht mindestens dieses Drittel, dann bilde die in der Entlohnung folgende Tätigkeit den Hauptberuf, sofern der Versicherte sie zusammen mit der höchstentlohnten Arbeit mindestens während des Drittels verrichtet habe. Bei einer gesamten knappschaftlichen Versicherungszeit von 104 Monaten umfasse das Drittel im Falle des Klägers 35 Monate. Er sei jedoch nur 16 Monate lang als Maschinist 1 - Türabheber - geführt worden. Das LSG habe sich bei seiner Entscheidung mit der Würdigung der Zeitdauer begnügt und nicht den Gesundheitszustand des Klägers bei Aufnahme und während der Tätigkeit als Maschinist 1 gewürdigt. Wäre das geschehen, so hätte das LSG erkennen müssen, daß er diese Arbeit nicht während einer längeren Dauer habe ausführen können. Insoweit beruhe die Entscheidung nicht auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens. Ausgehend vom Gleisbauarbeiter müsse sich der Kläger auf die Tätigkeit des Pförtners in der Lohngruppe 03 über Tage verweisen lassen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit entsprechend einem vor dem 30. April 1980 eingetretenen Versicherungsfall erfolgt ist.

Der Kläger beantragt,

  • die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG steht dem Kläger die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG auch schon für die Zeit vor dem 1. Mai 1980 zu.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit des Klägers ist seine „bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit“ i.S. des § 45 Abs. 2 RKG. Diese ist nach den gleichen Gesichtspunkten festzustellen wie bei der Berufsunfähigkeit die „bisherige Berufstätigkeit“ i.S. der §§ 46 Abs. 2 RKG, 1246 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO). Für den Anspruch auf Bergmannsrente sind jedoch nur versicherungspflichtige Tätigkeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen (vgl. BSG in SozR Nr. 20 zu § 35 RKG a.F.). Das LSG hat die von Dezember 1970 bis Ende März 1972 vom Kläger zuletzt im Bergbau ausgeübte Tätigkeit des Maschinisten 1 (Lohngruppe 07 über Tage der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau), die zugleich seine höchstentlohnte knappschaftliche Tätigkeit war, als maßgebende „bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit“ angesehen. An die dieser Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 163 SGG).

Der Kläger war während seiner knappschaftlichen Versicherungszeit vor der Tätigkeit als Maschinist 1 von 1958 bis 1965 nacheinander als jugendlicher Arbeiter, Bergeklauber, Gleisbauarbeiter, Wäschearbeiter und erneut als Gleisbauarbeiter beschäftigt. Eine „berufliche Entwicklung“ hin zu einem Ausbildungsberuf (Lehrberuf) oder zu einem sonstigen Ausbildungsberuf (Anlernberuf) ist bis diesem knappschaftlichen Versicherungsverlauf zu verneinen. Die Einstufung des Maschinisten in die Lohngruppe 07 kann - wie ein Vergleich mit gleich hoch entlohnten Tätigkeiten zeigt - dafür sprechen, daß es sich um eine angelernte Tätigkeit handelt. Nach den Erkenntnissen des LSG sind jedoch für die Einstufung des Türabhebers in der Kokerei außer den Anforderungen an berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten auch andere Umstände, insbesondere Umgebungseinflüsse (Hitze, Witterungswechsel, Staub, Gas, Dampf, Schwaden), maßgebend gewesen. Mit dem Berufungsgericht ist daher der Maschinist 1 - Türabheber - unterhalb des sonstigen Ausbildungsberufs, der echten Anlerntätigkeiten, einzuordnen. Die Rechtsprechung des Senats (vgl. BSGE 41, 129, 130 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11 m.w.N.), wonach bei einer beruflichen Entwicklung auch eine nur kurzfristig verrichtete Beschäftigung die „bisherige Berufstätigkeit“ sein kann, ist daher im Falle des Klägers nicht einschlägig. Bereits in der Entscheidung vom 9. Februar 1956 (BSGE 2, 182, 185) hat der Senat ausgeführt, für die Prüfung der Frage, welches die eigentliche Berufstätigkeit des Versicherten gewesen sei, gebe es keine allgemein gültigen schematischen Regeln, es seien vielmehr die Umstände des einzelnen Falles entscheidend. Fehlt es an einer Berufsausbildung und an einer ähnlich zu bewertenden Berufsentwickelung, dann hat der Senat - besonders in Zweifelsfällen - der Dauer der Berufsausübung größere Bedeutung beigemessen. Wenn Merkmale wie Berufsausbildung nicht vorhanden seien, so werde man es im wesentlichen auf die Zeitdauer der einzelnen Tätigkeit abzustellen haben und zwar nicht nur auf die absolute Dauer, sondern auf ihr zeitliches Verhältnis zu den sonstigen bergbaulichen Tätigkeiten bzw. zu dem gesamten Arbeitsleben des Versicherten. Seitdem ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, daß bei mehrmaligem Berufswechsel Ausgangspunkt für die Prüfung des Rentenanspruchs grundsätzlich die letzte Tätigkeit jedenfalls dann ist, wenn sie zugleich die höchstentlohnte war und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (vgl. BSGE 41, 129, 130; BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 63, 66; BSG-Urteil vom 23. Juni 1981 - 1 RJ 72/80).

Die Praxis der Beklagten, in Fällen ohne Berufsausbildung oder -entwicklung eine Zeitspanne von einem Drittel der gesamten knappschaftlichen Versicherungszeit als Voraussetzung für die „bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit“ zu fordern, läßt sich weder aus § 45 Abs. 2 RKG noch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründen. Diese Praxis läuft auf eine Schematisierung hinaus, die der Senat gerade vermieden wissen will (vgl. Urteil vom 9. Februar 1956 a.a.O.) und die dazu führen kann, die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu vernachlässigen. Die Dauer der Beschäftigung in einem bestimmten Beruf ist in diesem Zusammenhang nur ein Kriterium in der Reihe der in die Würdigung einzubeziehenden Gesamtumstände, wobei durchaus dann die zeitliche Dauer im Einzelfall ausschlaggebend sein kann. Auch gewinnt die Zeitdauer umso mehr an Bedeutung, je weniger andere Merkmale erkennbar sind. Für eine Grenzziehung bei einem Drittel der Versicherungszeit bietet das keine Rechtfertigung.

Die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit deckt das Risiko ab, daß der Versicherte infolge von Krankheit und dergleichen die von ihm „bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit“ nicht mehr ausführen kann. Gegenstand der Versicherung ist sein Beruf (so der Senat im Urteil vom 9. Februar 1956 a.a.O.). Es muß davon ausgegangen werden können, ohne Erkrankung oder dergleichen hätte der Versicherte die auf eine gewisse Dauer angelegte Berufstätigkeit weiter verrichtet. Ist die Aufgabe des betreffenden Arbeitsplatzes dagegen unabhängig davon während der letzten knappschaftlichen Tätigkeit zu erwarten gewesen, dann kann diese nicht als der maßgebende, geschützte Beruf angesehen werden. Das hat insbesondere dann zu gelten, wenn schon die Dauer der Beschäftigung Anlaß zu Zweifeln bietet, ob sich der Versicherte dieser Tätigkeit mit einer gewissen längeren Dauer zugewandt hat und ob sie daher geeignet war, sein Erwerbsleben mit zu prägen (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 63), ob sie folglich also schutzwürdig im Hinblick auf einen Rentenanspruch ist.

Das LSG ist zu der Überzeugung gelangt, der Kläger habe sich von der Tätigkeit des Gleisbauarbeiters gelöst und die Tätigkeit des Maschinisten 1 habe seinem knappschaftlichen Berufsleben das Gepräge gegeben. Es komme nicht darauf an, worauf die höhere Entlohnung des Maschinisten 1 beruhe. Nichts spreche dagegen, daß der Kläger selbst eine körperlich belastendere aber höher entlohnte und freiwillig übernommene Arbeit nunmehr als seine Berufstätigkeit betrachtet habe und habe betrachten können. In diesen Ausführungen des LSG sieht der Senat die Feststellung, daß der Kläger die Tätigkeit als Maschinist 1 i.S. der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt hat, diese Tätigkeit vielmehr auf Dauer angelegt war.

Die Beklagte räumt in der Revisionsbegründung ein, das LSG habe es als Frage von Bedeutung angesehen, ob sich der Versicherte der neuen Tätigkeit voll und endgültig zugewandt habe. Jedoch rügt die Beklagte, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe nicht auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens und verstoße deshalb gegen § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Nicht berücksichtigt hat nach Ansicht der Beklagten das LSG die in den Rentenakten befindliche Leistungskarte der knappschaftlichen Krankenversicherung, aus der sich die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ergäben. Ähnlich wie bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs, das das Gericht u.a. verpflichtet, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, ist die Pflicht zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nur dann verletzt, wenn ihr das Gericht im Einzelfall nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) davon aus, daß die Gerichte das Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind dagegen nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (so BVerfGE 47, 182, 187 m.w.N.). Dem LSG haben die Rentenakten vorgelegen; es sind von der Beklagten keine Umstände aufgezeigt worden, die deutlich machen, daß das LSG die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Wenn es auch in seiner Begründung nicht darauf eingegangen ist, so besagt das noch nicht, die angefochtene Entscheidung beruhe nicht auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens. Die Beklagte hat es auch offenbar nicht für notwendig gehalten, im angefochtenen Verwaltungsakt bzw. im Widerspruchsbescheid oder in ihrem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen auf die nach Ansicht der Revision bedeutsamen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers hinzuweisen. Jedenfalls wird mit der Revision derartiges nicht geltend gemacht. Eine Verletzung des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG kann entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch nicht aus einer ungenügenden Berücksichtigung des Augenleidens des Klägers hergeleitet werden. Denn mit der eingeschränkten Sehfähigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht sich ausdrücklich auseinandergesetzt. Dabei spielt es im Rahmen einer Verletzung des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG keine Rolle, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt diese Tatsache gewürdigt worden ist. Da weitere Verstöße gegen Vorschriften, die das gerichtliche Verfahren regeln, nicht gerügt worden sind, mußte der Senat entsprechend den für ihn gemäß § 163 SGG bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG von einer „bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit“ des Klägers als Maschinist 1 ausgehen.

Das LSG hat ferner festgestellt, der Kläger sei während der streitigen Zeit allenfalls noch in der Lage gewesen, knappschaftlich versicherte Tätigkeiten aus den Lohngruppen 02 und 03 über Tage der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau zu verrichten. Da diese Tätigkeiten im Vergleich zum Maschinisten 1 der Lohngruppe 07 über Tage nicht im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig i.S. des § 45 Abs. 2 RKG sind (vgl. BSG in SozR 2600 § 45 Nr. 16), stehen dem Kläger bereits aufgrund eines am 30. Juli 1974 eingetretenen Versicherungsfalles der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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