§ 137 SGB VI: Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
veröffentlicht am |
13.01.2025 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Gültig bis | 31.12.2024 |
Version | 003.00 |
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen
1. | einer Kindererziehung, |
2. | eines Wehrdienstes oder Zivildienstes, |
3. | eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld |
bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.