Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

5 RKn 47/64

Gründe I.

Der im Jahre 1930 geborene Kläger, der zunächst nach dem Kriege das Bäckerhandwerk erlernt und noch kurze Zeit als Bäckergeselle gearbeitet hatte, war im Bergbau ab Juni 1950 als Schlepper, ab Dezember 1950 als Gedingeschlepper und ab April 1955 als Lehrhauer tätig. Am 16. Dezember 1955 legte er die Hauerprüfung ab. Seine Hauertätigkeit wurde vom 3. November 1956 bis zum 20. Januar 1957 durch Arbeitsunfähigkeit wegen einer Meniskuserkrankung und anschließende Tätigkeit als Zimmerhauer bis zum 30. April 1957 unterbrochen. Nach Wiederaufnahme der Hauertätigkeit wurde er am 27. Mai 1957 auf Veranlassung der Bergbau-Berufsgenossenschaft in den Tagesbetrieb verlegt, weil bei einer Nachuntersuchung beginnende bis leichte Staubveränderungen in seiner Lunge festgestellt worden waren. Seither hat er über Tage als Ziegeleiarbeiter, Bergeklauber, Platzarbeiter, Abschlepper und seit dem 1. September 1961 als Verwieger gearbeitet.

Den Antrag des Klägers vom 18. Juni 1958 auf Gewährung der Bergmannsrente lehnte die Beklagte am 17. Dezember 1958 ab und verwies ihn, ausgehend vom Hauptberuf als Gedingeschlepper, auf Tätigkeiten der Lohngruppe I über Tage. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) verurteilte die Beklagte antragsgemäß, ab 1. Juni 1958 Bergmannsrente zu gewähren. Mit Urteil vom 16. Januar 1964 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen; der Kläger habe die Wartezeit erfüllt und sei vermindert bergmännisch berufsfähig.

Das LSG sieht als bisher verrichtete Tätigkeit des Klägers im Sinne von § 45 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) die Tätigkeit als Hauer an, die er nach Ablegung der Hauerprüfung praktisch 13 Monate lang verrichtet habe. Der berufliche Werdegang des Klägers lasse erkennen, daß er sich endgültig dem Hauerberuf zugewandt hätte. Da er die Hauertätigkeit nicht freiwillig, sondern aus Gründen, für die die Rentenversicherung einstehen müsse, aufgegeben habe, sei auch keine Lösung von diesem Hauptberuf eingetreten.

Zumindest seit Antragstellung sei der Kläger nicht mehr in der Lage, unter Tage zu arbeiten, weil er an einer Krankheit leide, die ihn daran hindere. Wenn die Silikose des Klägers auch noch nicht zu Ausfallserscheinungen geführt habe, so handele es sich doch um eine Krankheit im Sinne von § 45 Abs. 2 RKG. Wegen dieser Krankheit sei ihm jede Untertagetätigkeit bergpolizeilich verboten. Auch könne ihm - unabhängig von dem bergpolizeilichen Verbot - nach ärztlicher Beurteilung eine solche Arbeit nicht zugemutet werden, weil er sie nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung seiner Krankheit verrichten könnte. Auf knappschaftliche Tätigkeiten über Tage aber könne er aus anderen als gesundheitlichen Gründen nicht verwiesen werden. Die Tätigkeiten der Lohngruppe I seien der Hauertätigkeit nicht im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig. Die noch als gleichwertig anzusehenden Tätigkeiten der Lohngruppe I a sowie diejenigen der Lohngruppe I mit tariflichem Zuschlag müßten aber für eine Verweisung des Klägers ausscheiden. Er habe kein in knappschaftlichen Betrieben vorkommendes Handwerk gelernt. Die gleichwertigen Vorarbeiter- und Aufsehertätigkeiten setzten eine längere Bewährung im speziellen Arbeitsbereich, die Tätigkelten als Oberheizer, Obermaschinist, Oberfeuerwehrmann und Schalttafelwärter an Hauptschaltwarten eine mindestens ein- bis zweijährige Einarbeitungszeit voraus. Die Tätigkeit als Lokomotivführer für Normalspur erfordere eine besondere Ausbildung. Die Tätigkeit als Hängebankaufseher komme so selten vor, daß ein Hauer nur dann darauf verwiesen werden könne, wenn er einen entsprechenden Arbeitsplatz innehabe; das gleiche gelte für feste Arbeitsplätze als Reservefördermaschinist, für die der Kläger im übrigen auch die ausbildungsmäßigen Voraussetzungen nicht erfülle. Auch die Tätigkeit als Erster Anschläger an Hauptförderschächten komme für den Kläger nicht in Frage, weil er die hierfür erforderliche vorgängige Tätigkeit im Schachtförderbetrieb nicht aufzuweisen habe. Auf die Tätigkeiten im Kokereibetrieb, für die tariflich ein Zuschlag zum Schichtlohn der Lohngruppe I über Tage vorgesehen sei, könne ein Hauer deshalb nicht verwiesen werden, weil es sich nicht um Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten handele. Sie ständen mit den eigentlich bergmännischen Tätigkeiten nicht mehr in näherem Zusammenhang; sie seien auch im allgemeinen einfacher Art, so daß sie nicht nur von einem Hauer, sondern von jedem Arbeiter nach kurzer Einarbeitung verrichtet werden könnten. Soweit sie aber etwa Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten, die nicht von jedem Versicherten vorausgesetzt werden könnten, handele es sich um solche, die auch der Kläger nicht besitze.

Gegen das ihr am 18. März 1964 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. April 1964 die Revision eingelegt und am 5. Mai 1964 begründet. Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 45 Abs. 2 RKG. Der Hauptberuf des Klägers sei nicht der eines Hauers, sondern eines Gedingeschleppers. Er habe eine ähnlich wie eine Berufsausbildung zu bewertende übliche Entwicklung zur Hauertätigkeit hin durchlaufen. In einem solchen Falle müsse ein Zeitraum von mindestens drei Jahren als Mindestzeit für die tatsächliche Verrichtung der betreffenden Tätigkeit gefordert werden. Die nur zwölf Monate ausgeübte Hauertätigkeit sei nach der Dauer ihrer Verrichtung und dem zeitlichen Verhältnis zu den sonstigen bergbaulichen Tätigkeiten nicht lange genug ausgeübt worden, um sie als Hauptberuf ansprechen zu können. Es sei kaum anzunehmen, daß der Kläger bereits mit dem Hauerberuf völlig vertraut gewesen sei. Die Hauertätigkeit habe seinem Berufsleben nicht das Gepräge gegeben und nicht seinen sozialen Status bestimmt.

Der Tätigkeit des Lehrhauers und des Gedingeschleppers seien die Arbeiten der Lohngruppe I über Tage, z.B. als Probenehmer, Laborhelfer, 1. Maschinist und ähnliche im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig und auch zumutbar. Dem Kläger stehe die Bergmannsrente aber auch dann nicht zu, wenn die Berechtigung hierzu unter Beachtung der Hauertätigkeit als Hauptberuf zu prüfen wäre. Die Tätigkeiten der Lohngruppe I a und die der Lohngruppe I mit Zuschlag seien der Hauertätigkeit jedenfalls im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig. Soweit der Wortlaut des § 45 Abs. 2 RKG eine Einschränkung der Verweisung bezüglich Ausbildung und Kenntnissen enthalte, diene diese lediglich dem Zweck, die Verweisung auf sozial zumutbare Arbeiten zu beschränken. Bei der sozialen Bewertung von Berufsarbeiten komme der Anschauung der beteiligten Kreise eine besondere Bedeutung zu. In den bergmännischen Berufen gehöre es zum normalen Verlauf des Arbeitslebens, daß der Versicherte verhältnismäßig frühzeitig die berufliche Spitzenstellung aufgeben und sich mit geringer bewerteten Tätigkeiten abfinden müsse. Dies führe zu einer Verminderung des sozialen Abstands zwischen den eigentlich bergmännischen Berufen und den angelernten Übertagetätigkeiten. Demgemäß seien einem Hauer die wirtschaftlich gleichwertigen Tätigkeiten über Tage, z.B. als Maschinist und Kokereiarbeiter, zuzumuten.

Die Beklagte beantragt,

  • das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18. Juli 1960 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für richtig. Der Kläger habe zwar erst mit 20 Jahren die Bergarbeit aufgenommen und nicht die eigentliche Berglehrausbildung, sondern eine dieser Ausbildung ähnlich zu bewertende übliche Entwicklung zum Hauerberuf durchlaufen. Beide Ausbildungswege schlössen jedoch mit der Hauerprüfung ab, ohne daß in der Folge noch irgendwie zwischen solchen Hauern ein Unterschied gemacht würde. Mit der erfolgreichen Prüfung habe der Kläger bewiesen, daß er sein Berufsziel erreicht habe. Da er auch noch tatsächlich als Hauer gearbeitet habe, müsse bei ihm vom Hauerberuf ausgegangen werden. Die erzwungene Aufgabe dieses Berufs mit 27 Jahren könne nicht als normaler Verlauf des bergmännischen Arbeitslebens angesehen werden.

Gründe II.

Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Mit Recht ist das LSG bei Prüfung der Rentenberechtigung von der Tätigkeit des Klägers als Hauer ausgegangen, obgleich er sie nur etwa ein Jahr lang verrichtet hat. Bei der knappschaftlichen Tätigkeit, auf die es hier allein ankommt, handelt es sich bis zur erzwungenen Aufgabe der Untertagearbeit nicht etwa um ein „wechselndes Berufsbild“, sondern um eine stufenweise aufsteigende Entwicklung innerhalb des eigentlichen Bergmannsberufes, bei der die jeweils vorhergehende Stufe zugleich der beruflichen Vorbereitung für die folgende diente. Wird eine solche berufliche Entwicklung mit der Hauerprüfung abgeschlossen, so kann auch eine nur kurzzeitige Tätigkeit in der erworbenen Stellung ausreichen, um den Hauptberuf des Versicherten hiernach zu bestimmen. Die langjährige Gedingetätigkeit, die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung und die anschließende Fortsetzung der Hauertätigkeit bis zu ihrer erzwungenen Aufgabe lassen hinreichend sicher erkennen, daß der Kläger sich dem Hauerberuf als seinem eigentlichen knappschaftlichen Beruf zugewandt hatte. Es liegt kein Indiz für die Annahme vor, er habe diesen Beruf etwa nur „vorübergehend“ ausüben wollen, es sei denn - was unschädlich wäre - um darin noch weiter aufzusteigen. Wenn die Beklagte den Ausführungen des Senats im Urteil vom 9. Februar 1956 (BSG 2, 183) entnehmen will, es sei eine längere Berufsausbildung erforderlich, wenn anstelle einer „vorgeschriebenen Berufsausbildung“ nur eine „übliche Berufsentwicklung“ vorliege, so übersieht sie dabei, daß es sich dort nicht um die Tätigkeit des Hauers, sondern des Gedingeschleppers handelte, die keine besondere Ausbildung voraussetzte. Die für den Gedingeschlepper übliche Berufsentwicklung über den jugendlichen Arbeiter und den Schichtlohnschlepper stellte daher auch keinen Ersatz für eine solche Ausbildung dar. Demgegenüber ist die heute bei Neubergleuten übliche Berufsentwicklung zum Hauer ein echter Ersatz für die Berglehr- und Knappenzeit. Von einem Versicherten, der diesen Ausbildungsweg mit Ablegung der Hauerprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, kann daher ohne Bedenken angenommen werden, daß der Hauerberuf sein eigentlicher Beruf sei. Die Beklagte beruft sich auch zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 27. Juni 1963 (BSG 19, 218), bei der es um die Frage ging, ob ein Versicherter im Rahmen des § 46 Abs. 2 RKG (Berufsunfähigkeit) als Reviersteiger oder als Grubensteiger anzusehen sei. Dort heißt es zwar, daß die am höchsten zu bewertende berufliche Stellung nur dann zum Maßstab genommen werden könne, wenn der Versicherte in ihr „nicht nur kurze Zeit“ tätig gewesen sei, jedoch mit der ausdrücklichen Einschränkung: „es sei denn, daß nach Erreichen der am höchsten geachteten Position vorzeitig Umstände eingetreten sind, die dem Willen des Versicherten nicht unterworfen waren“. Gerade das trifft aber auf den vorliegenden Fall des Klägers zu, der die Hauertätigkeit wegen Früh-Silikose aufgeben mußte.

Bei ihrem weiteren Einwand, der Kläger könne mit dem Hauerberuf noch nicht völlig vertraut gewesen sein, verkennt die Beklagte, daß dem Kläger ja gerade durch die Ernennung zum Hauer bestätigt wurde, daß er nach langjähriger Gedingearbeit nunmehr mit den entsprechenden Arbeiten hinreichend vertraut sei, um sie als Hauer unter erhöhter Verantwortung selbständig verrichten zu können. Er bedurfte daher keiner längeren Tätigkeit in diesem Dienstgrad mehr, um als echter Hauer zu gelten.

Geht man aber von der Hauertätigkeit als der „bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit“ aus, so ist der Kläger vermindert bergmännisch berufsfähig. Unter Tage kann er wegen der bei ihm vorliegenden Staubveränderungen nicht mehr eingesetzt werden, weil seine Beschäftigung dort bergpolizeilich untersagt ist. Sie könnte ihm auch, unabhängig von dem bergpolizeilichen Verbot, nicht mehr zugemutet werden, weil sie, wie das LSG unbeanstandet festgestellt hat, mit der Gefahr einer Verschlimmerung der Silikose verbunden wäre.

Aber auch eine Verweisung auf knappschaftliche Tätigkeiten über Tage scheidet für den Kläger aus. Daß die Tätigkeiten der Lohngruppe I über Tage ohne tariflichen Zuschlag der Hauertätigkeit seit der Lohnordnung vom 15. Februar 1956 nicht mehr im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig sind, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Juli 1962 (BSG 17, 196) entschieden; er hält an dieser Auffassung fest (s. Urteil vom 15. September 1964 - 5 RKn 25/62). Die Tätigkeiten der Lohngruppe I a und der Lohngruppe I mit Zuschlag können zwar, wenn man die Bergmannsprämie nicht berücksichtigt, als noch der Hauerarbeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig angesehen werden, kommen aber aus anderen Gründen für eine Verweisung des Klägers nicht in Betracht. Sie erfordern, wie das LSG im einzelnen näher ausgeführt hat, überwiegend eine fachliche Ausbildung oder doch eine längere spezielle Einarbeitung oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten die bei einem Hauer nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können und die insbesondere beim Kläger nicht vorliegen. Einige andere Tätigkeiten (Hängebankaufseher, Reservefördermaschinist an Anlagen ohne Seilfahrt, Erster Anschläger an Hauptförderschächten ohne Seilfahrt) kommen praktisch zu selten vor, um grubenuntauglich gewordene Hauer darauf verweisen zu können, wenn sie nicht eine solche Stelle innehaben. Es verbleiben dann nur noch eine Reihe von Arbeiter- und Maschinistentätigkeiten im Kokereibetrieb, die wegen des festen Zuschlages zum Schichtlohn der Lohngruppe I der Hauerarbeit noch im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig sein können und die weder eine besondere berufliche Vorbildung noch eine längere Einarbeitung zu ihrer Verrichtung erfordern. Das LSG hat aber die Verweisung eines Hauers auf diese Tätigkeiten mit Recht deshalb abgelehnt, weil es sich nicht um Tätigkeiten „von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten“ handelt. Die Ausbildung eines Hauers und eines Kokereiarbeiters sind sowohl nach Inhalt wie nach Methode voneinander völlig verschieden. Weder erstreckt sich die Ausbildung eines Hauers auf Kokereiarbeiten, noch vermittelt die Arbeit auf der Kokerei bergmännische Kenntnisse. Während aber die Hauertätigkeit eine regelrechte Ausbildung als Berglehrling und Knappe oder - bei Neubergleuten - eine langjährige Berufsentwicklung mit abschließender Prüfung voraussetzt, erfordern die genannten Arbeiten auf der Kokerei nur eine kürzere Einweisung und eine nicht zu lange Einarbeitungszeit; soweit qualifizierte Tätigkeiten auf der Kokerei eine besondere Ausbildung oder eine längere Einarbeitungszeit erfordern, kommen sie für die Verweisung eines Hauers, bei dem diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ohnehin nicht in Betracht. Entsprechend sind auch die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Hauertätigkeit einerseits und die einfacheren Kokereiarbeiten andererseits vorausgesetzt werden, einander nicht gleichwertig. Während eine Ähnlichkeit der Ausbildung und eine Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten beim Vergleich zwischen der nicht qualifizierten Gedingearbeit (Gedingeschlepper, Lehrhauer) und den einfachen Kokereitätigkeiten gerade noch angenommen werden kann - insoweit hält der Senat an seiner Entscheidung vom 4. April 1963 (5 RKn 64/61) fest - ist das bei der hochqualifizierten Facharbeitertätigkeit des Hauers nicht mehr möglich. Da § 45 Abs. 2 RKG ausdrücklich gerade für die Verweisungstätigkeiten Ähnlichkeit der Ausbildung und Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, genügt es hier nicht wie bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit im Rahmen des § 46 RKG, daß die Verweisungstätigkeit sich aus irgendwelchen anderen Gründen (wie z.B. beim Verwieger und Tafelführer) aus dem Kreis einfacher ungelernter Arbeiten hervorhebt, um dadurch auch für einen Hauer zumutbar zu werden. Das Maß der „Zumutbarkeit“ ist daher im Rahmen von § 45 RKG und § 46 RKG keineswegs das gleiche. Der von der Beklagten hervorgehobene Gesichtspunkt, daß es, anders als bei den übrigen Berufen, für den Bergmann zum normalen Verlauf des Arbeitslebens gehöre, verhältnismäßig frühzeitig die berufliche Spitzenstellung aufgeben und sich mit geringer bewerteten Tätigkeiten begnügen zu müssen, und daß diese Situation zu einer Verminderung des sozialen Abstandes zwischen den eigentlichen Bergmannstätigkeiten und den angelernten Übertagetätigkeiten geführt habe, ist in erster Linie für die Verweisbarkeit im Rahmen des § 46 Abs. 2 RKG (Berufsunfähigkeit) von Bedeutung. Bei Prüfung der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit im Rahmen von § 45 Abs. 2 RKG kann es schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit ja gerade dazu bestimmt ist, dieses für den Bergmann typische Berufsschicksal zu entschädigen.

Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zusatzinformationen