Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 36 SGB VI: Altersrente für langjährig Versicherte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.12.2022

Änderung

In Abschnitt 2 wurde ergänzt, dass für bestimmte Abgeordnete beim Bezug von Entschädigungen (Diäten) ein prozentuales Ruhen der Altersrente zu beachten ist.

Dokumentdaten
Stand17.11.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 36 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 36 SGB VI regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorschrift gilt nur für nach dem 31.12.1963 geborene Versicherte.

Satz 1 nennt die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des zu vollendenden Lebensalters und der erforderlichen Wartezeit.

Gemäß Satz 2 besteht die Möglichkeit, die Altersrente bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 236 SGB VI regelt für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte (vergleiche GRA zu § 236 SGB VI). Gleichzeitig regelt § 236 SGB VI, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente von 63 Jahren auf 62 Jahre abgesenkt wird (Vertrauensschutz).

Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte

Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte besteht für Versicherte, die

  • das 67. Lebensjahr vollendet (vergleiche Abschnitt 3) und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (vergleiche Abschnitt 4).

Die Altersrente für langjährig Versicherte kann bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden (vergleiche Abschnitt 5).

Die Altersrente für langjährig Versicherte wird in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente gezahlt. Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 42 SGB VI.

Neben der Altersrente für langjährig Versicherte kann hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt.

Werden jedoch Entschädigungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder des Europaparlaments (Diäten) neben der Altersrente für langjährig Versicherte bezogen, sind § 29 Abs. 2 AbgG (Abgeordnetengesetz) beziehungsweise § 13 EuAbgG (Europaabgeordnetengesetz) zu beachten. Diese Vorschriften sehen ein prozentuales Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung, vor (siehe GRA zu § 98 SGB VI, Abschnitt 5).

Der Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte ist abhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 99 SGB VI.

Der Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens mit dem Tod des Rentenberechtigten. Bei Tod ist die Rente bis zum Ablauf des Todesmonats zu leisten (§ 102 Abs. 5 SGB VI).

Wird eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenabschlägen beantragt, ist von Amts wegen zu prüfen, ob zum beantragten Rentenbeginn eine andere Altersrente mit keinem oder einem geringeren Rentenabschlag gezahlt werden könnte (Günstigerprüfung).

Vollendung des maßgebenden Lebensalters

Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte besteht für Versicherte, die das maßgebende Lebensalter vollendet haben.

Wann das maßgebende Lebensalter vollendet wird, ist nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Danach wird zum Beispiel das 67. Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 67. Geburtstag vorausgeht. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, wird das 67. Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats vollendet (entsprechende Anwendung des BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 451/68, zu § 67 AVG in SozR Nr. 13 zu § 1290 RVO).

Siehe Beispiel 1

Steht das genaue Geburtsdatum von Versicherten nicht fest, vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.5.6, und GRA zu § 33a SGB I.

Erfüllung der Wartezeit

Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese Wartezeit beträgt 35 Jahre (§ 36 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind alle rentenrechtlichen Zeiten anrechenbar (§ 51 Abs. 3 und 4 SGB VI). Dies sind:

  • Beitragszeiten,
  • Ersatzzeiten,
  • Anrechnungszeiten,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Pflege,
  • Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder dem Rentensplitting (§ 52 Abs. 1 und 1a SGB VI),
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI),
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).

Hinsichtlich der auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, GRA zu § 52 SGB VI und GRA zu § 244a SGB VI.

Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente

Die Altersrente für langjährig Versicherte kann vorzeitig - frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres - in Anspruch genommen werden (§ 36 Satz 2 SGB VI).

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist zwingend mit einem Rentenabschlag verbunden. Für jeden Kalendermonat, den die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, vermindert sich hierbei der Zugangsfaktor um 0,003, sodass sich der monatliche Rentenbetrag um 0,3 % verringert (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI). In welchem Umfang der Zugangsfaktor vermindert wird, bestimmt sich nach der Anzahl der Kalendermonate, die die Altersrente vorzeitig, abgestellt auf das 67. Lebensjahr, in Anspruch genommen wird. Wird die Altersrente zum Beispiel zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen, führt dies zu einer Minderung des Rentenbetrages um 14,4 %. Die durch die vorzeitige Inanspruchnahme zu erwartende Rentenminderung kann jedoch durch die Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden (Einzelheiten siehe GRA zu § 187a SGB VI).

Beispiel 1: Vollendung des maßgebenden Lebensalters

(Beispiel zu Abschnitt 3)

a) Versicherter ist geboren am 27.07.1964

b) Versicherter ist geboren am 01.08.1964

Lösung:

Vollendung des 67. Lebensjahres im Fall a) am 26.07.2031

Vollendung des 67. Lebensjahres im Fall b) am 31.07.2031

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde in § 36 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte von bisher 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres - also vier Jahre vor der Möglichkeit des abschlagsfreien Bezugs - mit einem Rentenabschlag von bis zu 14,4 % möglich. Außerdem wurde die Vorschrift sprachlich an die Formulierung des § 37 SGB VI angeglichen. Die nach bisher geltendem Recht vorgesehene Absenkung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 63 Jahren auf 62 Jahre für Geburtsjahrgänge ab 1948 wird nicht beibehalten.

Für den Geburtsjahrgang 1964 gilt aufgrund der Übergangsregelung des § 236 SGB VI als erster Jahrgang die Altersgrenze von 67 Jahren.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 14 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 13 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) wurden die Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente für langjährig Versicherte mit Wirkung ab 01.01.2000 neu geregelt. § 36 SGB VI beinhaltete für Versicherte, die nach dem 31.12.1947 geboren sind, die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente nach Vollendung des 62. Lebensjahres. Für Versicherte, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer entsprechenden Altersrente in § 236 SGB VI geregelt. Auch die Absenkung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 63 Jahren auf 62 Jahre für in der Zeit vom 01.01.1948 bis 31.10.1949 geborene Versicherte wurde in § 236 SGB VI geregelt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 36 SGB VI wurde durch Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 36 SGB VI