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§§ 5 SGB V: Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

In Abschnitt 3.3.2 der GRA sind die Ausführungen zur pauschalen Anrechnung von 3 Jahren für jedes Kind auf die Vorversicherungszeit ergänzt worden. In die Abschnitte 3.3.1 und 3.4.3 wurden ergänzende Erläuterungen zum Personenkreis der anerkannten Spätaussiedler aufgenommen und Abschnitt 12.2.2 ist im Hinblick auf die neuen SVA mit Albanien (Inkrafttreten 01.12.2017) und mit den Philippinen (Inkrafttreten 01.06.2018) ergänzt worden.

Dokumentdaten
Stand23.05.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Heil-und Hilfsmittelversorgung (Heil-und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) vom 04.04.2017 in Kraft getreten am 11.04.2017
Rechtsgrundlage

§§ 5 ff. SGB V

Version002.00

Inhalt der Regelungen

In der GRA werden die wesentlichen, den Rentenbezug berührenden Regelungen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, vorrangig zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR), im Überblick dargestellt.

§ 5 SGB V bestimmt den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Personenkreis (siehe Abschnitt 2). § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b Buchst. a und 12 in Verbindung mit Abs. 2 SGB V regeln, unter welchen Voraussetzungen Rentner von der Versicherungspflicht in der KVdR erfasst werden (siehe Abschnitt 3). Absätze 5 und 8 der Vorschrift legen fest, dass bei bestimmten Sachverhalten die Versicherungspflicht in der KVdR trotz erfüllter sonstiger Voraussetzungen nicht eintritt (siehe Abschnitte 4.1 und 4.2).

§ 6 SGB V nennt die Tatbestände, die zur Versicherungsfreiheit und damit zum Ausschluss der KVdR führen (siehe Abschnitt 4.3).

§ 8 SGB V legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR möglich ist (siehe Abschnitt 5).

§ 9 SGB V regelt die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Abschnitt 8).

§ 10 SGB V normiert die Voraussetzungen für eine - beitragsfreie - Familienversicherung (siehe Abschnitt 9).

§ 189 SGB V regelt die Mitgliedschaft von Rentenantragstellern, bei denen die Voraussetzungen für den Rentenanspruch (noch) nicht erfüllt sind (siehe Abschnitt 6).

Der Beginn der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für Versicherungspflichtige in § 186 SGB V und für freiwillig Versicherte in § 188 SGB V geregelt. Der Beginn einer Mitgliedschaft in der KVdR bestimmt sich nach § 186 Abs. 9 SGB V (siehe Abschnitt 7.1).

Das Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt sich bei Versicherungspflichtigen nach § 190 SGB V und bei freiwillig Versicherten nach § 191 SGB V. Das Ende einer Mitgliedschaft in der KVdR ist in § 190 Abs. 11 SGB V geregelt (siehe Abschnitt 7.2).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 201 SGB V regelt die im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung und während des Rentenbezuges bestehenden Meldepflichten des Rentners, der Krankenkasse sowie des Rentenversicherungsträgers (siehe GRA zu § 201 SGB V).

Die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner sind in § 237 SGB V festgelegt, § 228 SGB V definiert die Rente als beitragspflichtige Einnahme. § 249a SGB V regelt die Tragung und § 255 SGB V die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge aus Renten (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V).

Für Landwirte und deren mithelfende Familienangehörige sind für die Frage der Versicherungszugehörigkeit die Vorschriften der §§ 2 ff. des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) zu beachten.

In Bezug auf die soziale Pflegeversicherung gilt der Grundsatz, dass die Versicherungszugehörigkeit in der Pflegeversicherung der Versicherungszugehörigkeit in der Krankenversicherung folgt. Entsprechende Regelungen zum versicherten Personenkreis enthalten die §§ 20 bis 27 SGB XI (siehe GRA zu §§ 20 ff. SGB XI).

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung im Überblick

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist vorrangig in § 5 Abs. 1 SGB V geregelt. Von der Versicherungspflicht werden danach folgende Personen erfasst:

Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 SGB V kann dabei grundsätzlich aus mehreren Gründen bestehen, soweit nicht eine gesetzliche Vorrangversicherung besteht. Entsprechende Regelungen zum Vorrang einzelner Versicherungspflichttatbestände sind in § 5 Abs. 5 bis 8a SGB V enthalten. So ist beispielsweise die Versicherungspflicht in der KVdR nach § 5 Abs. 8 S. 1 SGB V ausgeschlossen, solange gleichzeitig ein Versicherungspflichttatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 SGB V vorliegt (siehe Abschnitt 4.1).

Nach § 192 SGB V bleibt die Mitgliedschaft eines bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflichtigen erhalten, wenn und solange der Versicherungspflichttatbestand (zum Beispiel abhängige Beschäftigung, Leistungsbezug nach dem SGB III) unterbrochen wird durch

  • einen rechtmäßigen Arbeitskampf,
  • den Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld,
  • die Zahlung von Erziehungsgeld oder Inanspruchnahme von Elternzeit,
  • eine nach §§ 8 und 8a TPG erfolgte Organspende,
  • die Zahlung von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch einen Rehabilitationsträger oder
  • die Zahlung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III.

Unter den Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 und 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch während der Ausübung eines Wehr- oder Zivildienstes erhalten.

Hinweis:

Die genannten Leistungen begründen selbst keine Versicherungspflicht und lösen damit für die jeweilige Leistung keine Beitragspflicht zur Krankenversicherung aus. Jedoch führt der Fortbestand der Mitgliedschaft dazu, dass sämtliche sonstige Einnahmen - also ggf. auch Renten der gesetzlichen Rentenversicherung - weiterhin der Beitragspflicht entsprechend §§ 226 ff. SGB V unterliegen (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 2.2).

Versicherungspflicht in der KVdR

Versicherungspflichtig in der KVdR sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V Personen, die

  • die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen (vergleiche Abschnitt 3.1),
  • diese Rente beantragt haben (siehe Abschnitt 3.2) und
  • bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen (siehe Abschnitte 3.3 und 3.3.2).

Bei Waisen setzt die ab 01.01.2017 geltende Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V (siehe Abschnitt 3.4.2) regelmäßig nur noch voraus, dass sie die Voraussetzungen des § 48 SGB VI für eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese beantragt haben.

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der KVdR gelten auch für Rentner der knappschaftlichen Rentenversicherung, nicht dagegen für Bezieher von Leistungen nach dem Gesetz über eine Alterssicherung der Landwirte. Die Krankenversicherung der Landwirte ist im Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) gesondert geregelt.

Die KVdR tritt nicht ein bei Vorliegen einer Vorrangversicherung oder eines anderen Ausschlussgrundes (siehe Abschnitt 4).

Rentenanspruch

Der Versicherungspflicht in der KVdR kann grundsätzlich jede Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde liegen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder um eine Rente wegen Todes handelt.

Es ist zudem ohne Bedeutung, ob es sich um eine Rente nach § 33 SGB VI oder eine der in Artikel 2 RÜG aufgeführten Renten handelt. Das bedeutet, dass auch umgewertete oder überführte Bestandsrenten (§§ 307a und 307b SGB VI) Renten im Sinne der KVdR sind.

Keine Versicherungspflicht in der KVdR begründen allerdings Leistungen aus Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets, die ab 01.01.1992 nach § 9 AAÜG nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden.

Ebenfalls keine Renten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind die Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 beziehungsweise im Beitrittsgebiet an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 (§§ 294 ff. SGB VI).

Für den Eintritt der Versicherungspflicht ist nicht erforderlich, dass die Rente tatsächlich ausgezahlt wird. Es genügt, dass der Anspruch auf die Rente dem Grunde nach besteht. Die KVdR wird demnach auch durchgeführt, wenn die Rente wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder Einkommen (§§ 89 ff. SGB VI) oder wegen Zusammentreffens mit einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 93, 311 SGB VI) tatsächlich nicht gezahlt wird.

Verzichtet dagegen ein Rentner im Rahmen des § 46 SGB I auf die ihm gewährte Rente in voller Höhe, wird die KVdR nicht durchgeführt.

Hinweis:

Seit 01.01.1989 sind auch Renten, die auf einer Sondernachentrichtung freiwilliger Beiträge nach dem RRG 1972 beruhen, nicht mehr von der KVdR ausgenommen. Für Bezugszeiten bis zum 31.12.1988 fand auf diese Renten Artikel 2 § 49a Abs. 4 AnVNG/Artikel 2 § 51a Abs. 4 ArVNG Anwendung.

Rentenantrag

Die Versicherungspflicht in der KVdR setzt voraus, dass die Rente beantragt ist oder - im Falle der Umdeutung eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe in einen Rentenantrag - als beantragt gilt. In welcher Form der Rentenantrag gestellt wird, ist unbeachtlich.

Als Rentenantrag ist auch der Antrag auf Witwen- oder Witwerrentenvorschuss nach § 115 Abs. 2 SGB VI anzusehen.

Auch ein vom Träger der Sozialhilfe nach § 95 SGB XII oder vom Träger der Grundsicherung nach § 5 Abs. 3 SGB II gestellter Antrag auf Feststellung einer Rentenleistung erfüllt das Erfordernis der Antragstellung.

Der Zeitpunkt der Antragstellung beeinflusst den Beginn der KVdR-Mitgliedschaft (siehe Abschnitt 7.1).

Vorversicherungszeit (9/10-Belegung)

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig in der KVdR, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist (siehe Abschnitt 3.3) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren (sogenannte Vorversicherungszeit, siehe Abschnitt 3.3.2).

Die Erfüllung der Vorversicherungszeit gilt seit 01.01.1991 auch für Rentner und Rentenantragsteller im Beitrittsgebiet.

Antragsteller für eine Witwen- oder Witwerrente können die geforderte Vorversicherungszeit entweder aus ihrer eigenen Versicherung oder aus der Versicherung des Verstorbenen erfüllen (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB V). War der Verstorbene als Rentenbezieher bereits Mitglied in der KVdR oder nur wegen eines Ausschlusstatbestandes oder einer Vorrangversicherung (siehe Abschnitt 4) nicht in der KVdR, jedoch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, gilt die Vorversicherungszeit für die Witwe oder den Witwer - ohne weitere Prüfung der Vorversicherungszeit - als erfüllt.

Gleiches galt bis 31.12.2016 auch für Antragsteller einer Waisenrente. Vom 01.01.2017 an ist für diesen Personenkreis grundsätzlich keine Vorversicherungszeit mehr erforderlich (siehe Abschnitt 3.4.2)

Rahmenfrist

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V beginnt die Rahmenfrist mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie endet mit dem Tag der Rentenantragstellung.

Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner vom 02.12.2014 gilt als Erwerbstätigkeit jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland. Für den Beginn der Rahmenfrist kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit den Zugang zur Krankenversicherung eröffnete. Deshalb löst auch die Aufnahme einer Tätigkeit, die nicht zur Versicherungspflicht führte oder kein Recht zum freiwilligen Beitritt eröffnete, den Beginn der Rahmenfrist aus.

Nicht als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelten jedoch unter anderem Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die wegen ihrer Geringfügigkeit krankenversicherungsfrei waren oder bei Anwendbarkeit der Vorschriften über die Krankenversicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten versicherungsfrei beurteilt worden wären sowie unentgeltliche Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten, die zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt worden sind.

Wurde eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen, gilt als Beginn der Rahmenfrist der Tag der Eheschließung beziehungsweise der Tag der Eintragung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Bestand auch keine Ehe beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaft, beginnt die Rahmenfrist

  • mit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder
  • bei minderjährigen Waisen mit dem Tag der Geburt (seit dem 01.01.2017 nur noch bei Waisen relevant, die zuletzt privat krankenversichert waren, siehe Abschnitt 3.4.2).

Bei Personen, die dem Grunde nach dem Personenkreis des § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V (anerkannte Spätaussiedler und ähnliche Personen) angehören, ihren Wohnsitz aber schon länger als 10 Jahre im Bundesgebiet haben (siehe Abschnitt 3.4.3), beginnt die Rahmenfrist des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V mit dem Tag ihres Zuzugs ins Bundesgebiet.

Die Rahmenfrist endet mit dem Tag der Rentenantragstellung, und zwar auch dann, wenn die KVdR zunächst nicht wirksam wird (zum Beispiel wegen einer Vorrangversicherung). Eventuelle nach der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente zurückgelegte Versicherungszeiten führen weder zu einer Verlängerung der Rahmenfrist noch können diese Zeiten als Vorversicherungszeit berücksichtigt werden.

Anrechenbare Zeiten

Als Vorversicherungszeit sind alle Zeiten der Versicherung bei einer Krankenkasse zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung bestand.

Der Anrechnung als Vorversicherungszeit stehen ein Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 bis 3a SGB V oder im Rahmen einer sogenannten Anwartschaftsversicherung (Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4a SGB V) sowie ein Beitragserlass oder eine Beitragsermäßigung nach § 256a SGB V nicht entgegen. Dies gilt sowohl für die betroffenen Mitglieder als auch für deren nach § 10 SGB V versicherte Angehörige.

Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit sind die nach § 309 Abs. 5 SGB V beim Träger der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (bis 31.12.1990) zurückgelegten Versicherungszeiten den Zeiten einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Dies gilt gleichermaßen für Zeiten in der freiwilligen Krankheitskostenversicherung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR oder in einem Sonderversorgungssystem.

Versicherungszeiten bei einem ausländischen Krankenversicherungsträger können hingegen nur angerechnet werden, soweit diese Zeiten durch ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen oder nach überstaatlichem Recht der Mitgliedschaft bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt sind.

Den Mitgliedszeiten werden bis zum 31.12.1988 Zeiten der Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Allerdings sind Ehezeiten nicht zu berücksichtigen, in denen der Rentenantragsteller mehr als nur geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig war (§ 5 Abs. 2 SGB V). Eine nicht wegen Geringfügigkeit, sondern aus anderen Gründen von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausgenommene Beschäftigung oder Tätigkeit schließt für diese Zeit die Anrechnung der Ehezeit auf die Vorversicherungszeit aus.

Vom 01.08.2017 an wird zudem für jedes Kind des Rentenantragstellers pauschal eine Zeit von drei Jahren auf die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erforderliche Vorversicherungszeit angerechnet (§ 5 Abs. 2 S. 3 SGB V). Die pauschale Anrechnung ist nicht nur bei leiblichen und ihnen gleichgestellten Adoptivkindern, sondern auch bei Stiefkindern sowie Pflegekindern im Sinne des § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I möglich. Die Berücksichtigung von Enkelkindern ist dagegen ausgeschlossen.

Voraussetzung für die pauschale Anrechnung der drei Jahre auf die Vorversicherungszeit ist lediglich, dass das jeweilige Kind spätestens am letzten Tag der Rahmenfrist, also am Tag der Rentenantragstellung, geboren wurde oder spätestens an diesem Tag die Rechtsstellung eines Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindes erlangt hat. Unerheblich ist dagegen, ob (und gegebenenfalls wann und in welchem zeitlichen Umfang) der Rentenantragsteller das Kind tatsächlich betreut oder erzogen hat. Dies hat zur Folge, dass leibliche Kinder bei beiden Elternteilen zur Anrechnung von jeweils drei Jahren führen können und Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder ggf. neben den leiblichen Eltern auch bei ihren Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern zu berücksichtigen sind.

Über die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 3 SGB V hat im jeweiligen Einzelfall allein die zuständige Krankenkasse zu entscheiden. Dabei hat sie dem Grunde nach die gleichen Grundsätze zu berücksichtigen, die auch für die Feststellung der Elterneigenschaft nach § 55 Abs. 3 SGB XI gelten (siehe GRA zu §§ 55 bis 60 SGB XI, Abschnitt 4.2). Die in § 55 Abs. 3a SGB XI normierten Altersgrenzen für Adoptiv- und Stiefkinder finden - mangels entsprechender rechtlicher Grundlage - bei der pauschalen Anrechnung der drei Jahre auf die Vorversicherungszeit allerdings keine Anwendung.

Hinweis:

Die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 3 SGB V ist auch bei Rentnern und Rentenantragstellern anzuwenden, die bereits am 31.07.2017 eine Rente beantragt oder bezogen haben und mangels Erfüllung der Vorversicherungszeit bislang nicht Pflichtmitglied in der KVdR oder als Rentenantragsteller versichert waren.

Von den Krankenkassen wird eine erneute Prüfung der Vorversicherungszeit unter Berücksichtigung der nach § 5 Abs. 2 S. 3 SGB V anzurechnenden Zeiten regelmäßig nur auf Veranlassung des Rentners vorgenommen. Auch bei der erneuten Prüfung wird als Ende der Rahmenfrist der Tag der (damaligen) Rentenantragstellung zugrunde gelegt. Erfüllt der Rentner nunmehr die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, beginnt die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR am 01.08.2017, sofern keine anderweitigen Ausschlussgründe oder Vorrangversicherungen vorliegen (siehe Abschnitt 7.1).

Nicht anrechenbare Zeiten

Nicht auf die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V anzurechnen sind unter anderem Zeiten eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V, Zeiten der Betreuung bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 264 SGB V, Zeiten, in denen eine Betreuung nach dem BVG bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 18c BVG vorlag sowie Zeiten einer privaten Krankenversicherung.

Hinweis:

In der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.03.2002 wurden auch Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft und Zeiten der Familienversicherung, die auf einer freiwilligen Mitgliedschaft des Stammversicherten beruhten, nicht auf die Vorversicherungszeit angerechnet (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung bis 31.03.2002, siehe Abschnitt 1.1). Bei Rentnern, denen in dieser Zeit der Zugang zur KVdR aufgrund dieser erschwerten Voraussetzungen verwehrt worden war, sind die KVdR-Voraussetzungen zum 01.04.2002 erneut zu prüfen gewesen (siehe Abschnitt 11).

Sonderregelungen zur Vorversicherungszeit

Sonderregelungen in Bezug auf die Vorversicherungszeit gelten:

  • für selbständige Künstler und Publizisten (siehe Abschnitt 3.3.2),
  • ab 01.01.2017 bei Waisenrentnern (siehe Abschnitt 3.4.2) und
  • für anerkannte Spätaussiedler, deutschsprachige Angehörige des Judentums und vertriebene Verfolgte (siehe Abschnitt 3.4.3).

Selbständige Künstler und Publizisten

Für selbständige Künstler und Publizisten gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V unter bestimmten Voraussetzungen eine erleichterte Vorversicherungszeit.

Rentenempfänger, die bereits vor dem 01.01.1983 eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufgenommen haben, sind seit dem 01.07.2001 versicherungspflichtig in der KVdR, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraumes zwischen dem 01.01.1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit gilt für Personen, die ihren Wohnsitz am 03.10.1990 im Beitrittsgebiet hatten, als Beginn des Zeitraums anstelle des 01.01.1985 der 01.01.1992. Allerdings gilt auch für diesen Personenkreis, dass die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 01.01.1983 aufgenommen worden sein muss.

Im Gegensatz zur Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind auf die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V ausschließlich Pflichtmitgliedschaftszeiten nach § 1 KSVG (bis 31.12.1988) beziehungsweise nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V in Verbindung mit § 1 KSVG (ab 01.01.1989) anzurechnen.

Anders als bei einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 SGB V sind Hinterbliebene nur dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V versicherungspflichtig, wenn sie die nach dieser Vorschrift maßgeblichen Voraussetzungen selbst erfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn der Verstorbene bereits über § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V versichert war. § 5 Abs. 2 SGB V findet hier keine Anwendung.

Waisenrentner (ab 01.01.2017)

Vom 01.01.2017 an sind Waisen, die die Voraussetzungen für eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese beantragt haben, nach 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V ohne Berücksichtigung einer Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Bei Waisen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, tritt die Pflichtversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V jedoch nur ein, wenn

Hinweis:

Von der Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V werden nicht nur Waisen erfasst, die ab dem 01.01.2017 einen Rentenantrag stellen. Die Vorschrift gilt vom 01.01.2017 an - ohne Übergangsregelung - auch für Rentner und Rentenantragsteller, die bereits am 31.12.2016 eine Waisenrente beantragt oder bezogen haben.

Anerkannte Spätaussiedler und ähnliche Personen

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V ist ausnahmsweise keine Vorversicherungszeit erforderlich, wenn der Rentner oder die Person, aus deren Versicherung der Rentenanspruch abgeleitet wird, zum Personenkreis des § 1 FRG (anerkannte Spätaussiedler), des § 17a FRG (deutschsprachige Angehörige des Judentums) oder des § 20 WGSVG (vertriebene Verfolgte) gehört.

Die genannten Personen müssen ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Rentenantragstellung in den Geltungsbereich des SGB V verlegt haben. Wird der Wohnsitz nicht vor der Rentenantragstellung ins Inland verlegt, findet § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V keine Anwendung.

Hinweis:

Haben die genannten Personen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung ihren Wohnsitz bereits länger als 10 Jahre im Bundesgebiet, müssen sie für eine Mitgliedschaft in der KVdR die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllen. Bis zum Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes ins Bundesgebiet wird die Vorversicherungszeit allerdings fiktiv als erfüllt angesehen, sodass die Rahmenfrist in diesen Fällen erst mit dem Zuzug beginnt (siehe Abschnitt 3.3.1).

Da sich die Mehrzahl der in § 1 FRG genannten Personen bereits länger als zehn Jahre in Deutschland aufhält, ist die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V heute regelmäßig nur noch für anerkannte Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG (also für Personen, die ihre Herkunftsgebiete nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben) von Bedeutung. Die Spätaussiedlereigenschaft wird durch eine entsprechende Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nachgewiesen. Ehegatten eines Spätaussiedlers (§ 7 Abs. 2 BVFG), die nicht selbst als Spätaussiedler gelten, erhalten eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Eine Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V ist für diese Personen nicht möglich.

Erneute Prüfung der Vorversicherungszeit

Beantragt der Bezieher einer laufenden Rente eine weitere Rente (zum Beispiel der Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder eine Hinterbliebenenrente), ist eine erneute Prüfung der Vorversicherungszeit nicht erforderlich, wenn diese bereits aufgrund des ersten Rentenbezugs erfüllt ist.

Hinweis:

War der Rentner aufgrund des bisherigen Rentenbezugs von der Versicherungspflicht in der KVdR befreit worden, kann eine Versicherungspflicht in der KVdR durch die weitere Rente nicht begründet werden (siehe Abschnitt 5).

Waren dagegen die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR bislang nicht erfüllt, sind sie aufgrund des weiteren Rentenantrages erneut zu prüfen. Dies gilt auch bei Anträgen auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie in Fällen der Wiedergewährung einer Waisenrente oder einer Altersrente nach Wegfall des schädlichen Hinzuverdienstes.
Unabhängig davon, ob eine Versicherungspflicht bislang vorlag oder nicht, ist keine erneute Prüfung der KVdR-Voraussetzungen vorzunehmen bei

  • einem Antrag auf Weitergewährung einer Waisenrente sowie
  • bei einem Wechsel von einer Teilrente in eine Vollrente wegen Alters und umgekehrt.

In welchen Fällen die Beantragung einer weiteren Rente die Einleitung eines erneuten Meldeverfahrens nach § 201 SGB V erforderlich macht, ist in der GRA zu § 201 SGB V, Abschnitt 2 beschrieben.

Ausschluss der KVdR

Die KVdR tritt trotz Erfüllung der in § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b Buchst. a und 12 SGB V genannten Voraussetzungen (siehe Abschnitte 3.3 und 3.3.2) nicht ein, wenn

  • eine Vorrangversicherung vorliegt (siehe Abschnitt 4.1),
  • der Rentner hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (siehe Abschnitt 4.2),
  • Krankenversicherungsfreiheit besteht (siehe Abschnitt 4.3) oder
  • der Rentner von der Versicherungspflicht in der KVdR befreit worden ist (siehe Abschnitt 5).

Für Rentner, die vom Optionsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V Gebrauch gemacht haben (siehe Abschnitt 12) sowie für deren familienversicherte Angehörige, für die am 31.03.2002 ein Rentenanspruch bestand, ist der Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR ebenfalls ausgeschlossen (§ 5 Abs. 8 S. 2 SGB V).

Allein das Vorliegen einer Familienversicherung (siehe Abschnitt 10), einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Abschnitt 9) oder einer Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen schließt dagegen die Mitgliedschaft in der KVdR nicht aus. Sofern keine sonstigen Ausschlussgründe vorliegen, tritt die KVdR hier ungehindert ein.

Der Vorrang der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b Buchst. a und 12 SGB V gegenüber der Familienversicherung gilt selbst dann, wenn der Zahlbetrag der Rente die Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V nicht überschreitet und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt wären (BSG vom 04.09.2013, AZ: B 12 KR 13/11 R).

Ausnahme:

Für Zeiten ab 01.04.2002 geht allerdings bei familienversicherten Rentnern, die am 31.03.2002 bereits eine Rente bezogen haben und deren Versicherung sich nicht von einem optionsberechtigten freiwillig versicherten Rentner ableitete (siehe Abschnitt 11), die Familienversicherung der KVdR vor (§ 5 Abs. 8 S. 3 SGB V).

Anderweitige Krankenversicherungspflicht

Nach § 5 Abs. 8 S. 1 SGB V tritt die Versicherungspflicht in der KVdR nicht ein, wenn und solange eine vorrangige Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht.
Vorrangig gegenüber einer Pflichtmitgliedschaft in der KVdR sind die Pflichtversicherungen als

sowie Pflichtmitgliedschaften, die aufgrund der §§ 192 Abs. 1, 193 SGB V oder § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV (zum Beispiel während des Bezugs von Krankengeld) fortbestehen.

Nachrangig gegenüber der Versicherungspflicht als Rentner ist in jedem Fall die sogenannte Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (siehe Abschnitt 10). Diese Pflichtversicherung schließt eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nicht aus.

Auch die Pflichtversicherungen als

sind gegenüber der Versicherungspflicht als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V nachrangig (§ 5 Abs. 7 S. 1 SGB V). Dies gilt allerdings nur für die Zeit des Rentenbezuges, nicht aber für die Zeit der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller.

Bei Waisenrentnern, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V versicherungspflichtig sind, endet der Vorrang der Versicherungspflicht als Waisenrentner gegenüber der Versicherungspflicht als Student oder Praktikant mit dem Erreichen der Altersgrenze des § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V (in der Regel also mit der Vollendung des 25. Lebensjahres). Von diesem Zeitpunkt an ist die Versicherungspflicht als Student oder Praktikant vorrangig (zu den daraus resultierenden beitragsrechtlichen Konsequenzen siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 2.3).

Hauptberuflich selbständige Tätigkeit

Nach § 5 Abs. 5 SGB V ist die Pflichtversicherung in der KVdR - wie die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6, 7, 8 und 9 SGB V - ausgeschlossen, wenn und solange der Rentner hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.

Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit nach dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der DRV Bund zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner vom 02.12.2014, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

Die Prüfung, ob eine selbständige Tätigkeit hauptberuflich ist und damit zum Ausschluss der KVdR führt, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall abzustellen und obliegt allein der zuständigen Krankenkasse.

Der Ausschluss gilt nicht für Selbständige, die am 31.12.1988 bereits in der KVdR versichert waren (Artikel 56 Abs. 3 GRG entsprechend).

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Versicherungspflicht in der KVdR ist auch für Personen ausgeschlossen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind (§ 6 Abs. 2, 3 SGB V). Erst wenn die Krankenversicherungsfreiheit endet, kann die KVdR wirksam werden.

Der Ausschluss der KVdR wegen Krankenversicherungsfreiheit gilt nicht für Personen, die am 31.12.1988 bereits in der KVdR versichert waren (Artikel 56 Abs. 3 GRG).

Versicherungsfreiheit als Beschäftigter

Die KVdR tritt zum Beispiel nicht ein, solange Rentner eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung ausüben. Nach dieser Vorschrift sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Hierbei wird zwischen der „allgemeinen“ Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V und der „besonderen“ Jahresarbeitsentgeltgrenze für Beschäftigte, die am 31.12.2002 versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V), unterschieden.

Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 überschritten wird (§ 6 Abs. 4 SGB V). Erst nach Beendigung der versicherungsfreien Beschäftigung setzt die KVdR ein, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinweis:

Die Krankenversicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung (§ 7 SGB V in Verbindung mit §§ 8, 8a SGB IV) steht einer KVdR-Mitgliedschaft nicht entgegen.

Versicherungsfreiheit bei Beamten und vergleichbaren Personen

Personen, deren Krankenversicherungsfreiheit im Allgemeinen nicht endet, sind von der KVdR gänzlich ausgeschlossen, wie zum Beispiel

  • Beamte, Richter, Berufssoldaten und sonstige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V),
  • Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB V),
  • Ruhegehaltsempfänger der genannten Personenkreise sowie Empfänger von Hinterbliebenenversorgung, wenn sie ausschließlich Hinterbliebenenrente beziehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 SGB V),
  • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V) sowie
  • Personen, die durch das Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften geschützt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 SGB V).

Hinterbliebene der vorgenannten Personen, die einen Rentenanspruch haben, sind nach § 6 Abs. 2 SGB V ebenfalls versicherungsfrei, wenn sie

  • den Rentenanspruch nur von dem Verstorbenen ableiten und
  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht in der KVdR mit der eigenen Versicherungszeit oder mit der Versicherungszeit des Verstorbenen erfüllt ist.

Bezieht der Hinterbliebene außerdem eine Rente aus eigener Rentenversicherung oder hat er diese beantragt, besteht keine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 SGB V. Durch die Rente aus eigener Versicherung wird eine Pflichtversicherung in der KVdR begründet, sofern die Vorversicherungszeit erfüllt ist und keine sonstigen Ausschlussgründe vorliegen.

Versicherungsfreiheit für Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres

Nach § 6 Abs. 3a SGB V sind Personen seit dem 01.07.2000 gänzlich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, die erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können.

Für diese Personen tritt kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit ein, wenn für sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand. Zeiten der "Nichtversicherung" in der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb des Fünfjahreszeitraums führen aber nicht generell zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V bei Begründung eines Versicherungspflichttatbestandes. Weitere Voraussetzung ist, dass die Person in dem Zeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig war oder mit einer Person verheiratet war, die diese Voraussetzung erfüllt.

Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V gilt nicht für Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig werden (siehe Abschnitt 10).

Dagegen werden seit 01.01.2009 auch Personen, die wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II krankenversicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V werden, uneingeschränkt von der Vorschrift des § 6 Abs. 3a SGB V erfasst.

Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR

Personen, die durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente in der KVdR versicherungspflichtig werden, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Sind dagegen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht erfüllt, entfällt das Erfordernis einer Befreiung nach § 8 SGB V.

Ein Befreiungsrecht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V besteht allerdings nur, wenn unmittelbar vor Eintritt der Versicherungspflicht als Rentner oder Rentenantragsteller keine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung) bestand (BSG vom 27.04.2016, AZ: B 12 KR 24/14 R).

Darüber hinaus ist eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V seit dem 01.08.2013 nur möglich, wenn der Rentner gegenüber der Krankenkasse nachweist, dass er von dem Zeitpunkt an, zu dem die Befreiung ihre Wirkung entfaltet (also von dem Tag an, an dem die Pflichtmitgliedschaft beginnen würde) einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat (§ 8 Abs. 2 S. 4 SGB V).

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR ist nicht widerruflich (§ 8 Abs. 2 S. 3 SGB V). Sie gilt für die Dauer des Rentenbezugs und wirkt auch im Fall eines anschließenden anderweitigen Rentenanspruchs weiter.

Die Befreiung bewirkt auch, dass für die Dauer des Rentenbezugs eine anderweitige gleichrangige oder nachrangige Versicherungspflicht nicht eintritt. Beantragt demnach ein von der Versicherungspflicht in der KVdR befreiter Rentner eine weitere Rente, gilt die zu der ersten Rente ausgesprochene Befreiung auch für die zweite Rente. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR schließt den Eintritt von Versicherungspflicht in der KVdR aufgrund eines späteren Rentenantrages auch dann aus, wenn die geforderte Vorversicherungszeit - erneut - erfüllt ist (§ 6 Abs. 3 SGB V). Die Versicherungspflicht als Beschäftigter nach 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wird dagegen durch eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR nicht berührt.

Für einen von der Versicherungspflicht befreiten Rentner sind sowohl die Familienversicherung (§ 10 SGB V) als auch die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 9 SGB V) ausgeschlossen. Die Befreiung zugunsten einer Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist ebenfalls nicht möglich.

Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen (§ 8 Abs. 2 S. 1 SGB V). Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, entfällt die Möglichkeit der Befreiung. Hat ein Rentner nicht oder nicht fristgemäß die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt, eröffnet ein späterer vorübergehender Verzicht auf die Rentenzahlung kein erneutes Befreiungsrecht anlässlich der Wideraufnahme der Rentenzahlung (BSG vom 11.11.2003, AZ: B 12 KR 3/03 R).

Mitgliedschaft als Rentenantragssteller

Solange über den Rentenantrag noch nicht entschieden ist, gelten Rentenantragsteller, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V erfüllen, nach § 189 SGB V als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn an der Rentenberechtigung praktisch keine Zweifel bestehen, zum Beispiel bei Witwenrentenanträgen eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 SGB V versicherten Rentners.

Die Rentenantragstellermitgliedschaft wird allerdings nur begründet, wenn die in § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b Buchst. a, 12 SGB V, genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die für die KVdR geltenden Ausschlussgründe - Vorrang anderweitiger Krankenversicherungspflicht, Ausschluss wegen selbständiger Erwerbstätigkeit, Krankenversicherungsfreiheit oder Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (siehe Abschnitt 4) - gelten entsprechend. Anders als bei versicherungspflichtigen Rentnern ist jedoch die Versicherungspflicht als Student oder Praktikant nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V einer Rentenantragstellermitgliedschaft gegenüber vorrangig.

Eine Mitgliedschaft nach § 189 SGB V entsteht nicht, wenn der Rentenanspruch offensichtlich nicht gegeben ist und Grund zu der Annahme besteht, dass der Rentenantrag allein in der Absicht gestellt wurde, eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlangen.

Beginn der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller

Die Rentenantragstellermitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrages (§ 189 Abs. 2 S. 1 SGB V). Dies gilt zum Beispiel auch für einen mündlich gestellten Rentenantrag. Auch der Antrag von Witwen und Witwern auf das sogenannte „Sterbevierteljahr“ bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Renten Service gilt als Rentenantragstellung nach § 115 Abs. 2 SGB VI.

In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung eine vorrangige Versicherungspflicht besteht (siehe Abschnitt 4.1) oder die KVdR aufgrund einer hauptberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit (siehe Abschnitt 4.2) oder einer versicherungsfreien Beschäftigung (siehe Abschnitt 4.3.1) ausgeschlossen ist, beginnt die Mitgliedschaft erst nach Beendigung der Vorrangversicherung oder nach Wegfall des Ausschlussgrundes.

Ende der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller

Wird der Rentenanspruch anerkannt, tritt grundsätzlich vom Rentenbeginn an die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR ein (§ 186 Abs. 9 SGB V, siehe Abschnitt 7.1). Die Rentenantragstellermitgliedschaft endet somit mit dem Tag vor Rentenbeginn. Entsprechendes gilt bei Bewilligung eines laufend gezahlten Vorschusses.

Nach § 189 Abs. 2 S. 2 SGB V endet die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller zudem

  • mit dem Tod des Rentenantragstellers,
  • mit dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgenommen (maßgebend ist das Datum des Eingangs der Erklärung beim Rentenversicherungsträger) oder
  • mit dem Tag, an dem die Ablehnung des Rentenantrages unanfechtbar wird (einen Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides).

Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller besteht auch für die Dauer eines eventuellen Streitverfahrens fort. Wird der Widerspruch als unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen, endet die Rentenantragstellermitgliedschaft einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, wenn kein weiterer Rechtsbehelf eingelegt wird. Nimmt der Rentenantragsteller den Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel zurück, ist diese Entscheidung der Rücknahme des Rentenantrags gleichzusetzen. Mithin endet die Mitgliedschaft mit dem Tage der Rücknahme des Rechtsbehelfs oder des Rechtsmittels.

Wird bei einem mündlich gestellten Rentenantrag der erforderliche Formantrag vom Rentenantragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurückgesandt, kann hieraus noch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Rentenantragsteller seinen Rentenantrag zurückgenommen hat; mithin ist eine Mitgliedschaft nach § 189 SGB V durchzuführen (BSG vom 27.02.1980, AZ: 1 RJ 124/78). Die Rentenantragstellermitgliedschaft endet jedoch, wenn der Rentenversicherungsträger nach § 66 SGB I durch bestandskräftigen Bescheid den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt beziehungsweise die beantragte Rentenleistung versagt hat.

Beiträge der Rentenantragsteller

Rentenantragsteller haben bis zum Beginn der Rente ihre Beiträge allein zu tragen (§ 250 Abs. 2 SGB V).

Die Beitragsbemessung wird einheitlich durch den GKV-Spitzenverband geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentenantragstellers berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V). Die Beiträge sind für den Kalendertag mindestens vom 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V zu erheben.

Die Beiträge hat der Rentenantragsteller zunächst selbst an die Krankenkasse zu zahlen.

Wird die Rente bewilligt, sind ab Rentenbeginn Beiträge nach § 237 SGB V aus der Rente zu zahlen (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V). Die für diese Zeit nach § 189 SGB V entrichteten Rentenantragstellerbeiträge werden dem Rentner nach § 26 SGB IV von der Krankenkasse erstattet, soweit es sich nicht um Beiträge handelt, die neben der Rente nach § 237 SGB V zu zahlen sind (aus gesetzlichen Renten aus dem Ausland, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen).

Beiträge für Zeiten vor dem Rentenbeginn werden nicht zurückgezahlt. Eine Beitragsrückzahlung durch die Krankenkasse kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn der Rentenversicherungsträger den Rentenanspruch abgelehnt oder der Rentenantragsteller den Rentenantrag zurückgenommen hat.

Während der Rentenantragstellermitgliedschaft besteht Beitragsfreiheit für

  1. den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner eines Rentners, der bereits in der KVdR versichert war (§ 225 S. 1 Nr. 1 SGB V),
  2. Waisen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V erfüllen und die Waisenrente vor Vollendung des 18. Lebensjahres beantragen (§ 225 S. 1 Nr. 2 SGB V) oder
  3. Familienangehörige (ausgenommen Waisen), für die ohne die Rentenantragstellermitgliedschaft eine Familienversicherung bestünde (§ 225 S. 1 Nr. 3 SGB V).

Nach § 225 S. 2 SGB V besteht keine Beitragsfreiheit, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. Der Ausschluss der Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nur auf die vorgenannten Einnahmen.

Mitgliedschaft in der KVdR

Erkennt der Rentenversicherungsträger den Rentenanspruch an, besteht - in der Regel vom Rentenbeginn an - eine Mitgliedschaft in der KVdR (siehe Abschnitt 7.1). Diese wird von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt (siehe Abschnitt 7.3).

Die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR führt nach § 237 SGB V zur Beitragspflicht der Rente. Die Beiträge werden vom Rentenversicherungsträger bei der Rentenzahlung einbehalten (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 6).

Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der KVdR beginnt nach § 186 Abs. 9, 10 SGB V mit dem Tag der Stellung des Rentenantrages. Das gilt auch dann, wenn die Rente erst nach dem Rentenbeginn beantragt wird.

Unbeachtlich ist es, in welcher Form der Rentenantrag gestellt wird. Als Tag der Rentenantragstellung ist auch der Antrag von Witwen und Witwern auf das sogenannte „Sterbevierteljahr“ bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Renten Service anzusehen (§ 115 Abs. 2 SGB VI).

Besteht zurzeit der Rentenantragstellung noch eine Ausschlussversicherung, zum Beispiel aufgrund anderweitiger Krankenversicherungspflicht (siehe Abschnitt 4), beginnt die Mitgliedschaft in der KVdR erst nach deren Beendigung.

Wählt der Rentner im Rahmen seines Krankenkassenwahlrechts eine andere Krankenkasse, beginnt die Mitgliedschaft bei dieser neu gewählten Krankenkasse mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse (§ 186 Abs. 10 SGB V).

Hinweis:

Tritt die Versicherungspflicht in der KVdR bei Bestandsrentnern als Folge geänderter gesetzlicher Vorschriften ein, beginnt die Mitgliedschaft frühestens am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschriften.

So begann die KVdR bei Rentnern, die in der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.03.2002 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung bis 31.03.2002 nicht erfüllt hatten, jedoch die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung bis 31.12.1992 erfüllten, grundsätzlich am 01.04.2002 (siehe Abschnitt 11).

Bei Rentnern, die bereits vor dem 01.08.2017 einen Rentenantrag gestellt haben, die Vorversicherungszeit jedoch erst durch die Anrechnung der Zeiten nach § 5 Abs. 2 S. 3 SGB V (drei Jahre für jedes Kind) erfüllen, beginnt die Mitgliedschaft grundsätzlich am 01.08.2017 (siehe Abschnitt 3.3.2).

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der KVdR endet mit dem Tode des Rentners (§ 190 Abs. 1 SGB V).

Sie endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist (§ 190 Abs. 11 Nr. 1 SGB V).

Bei Zubilligung einer Rente für abgelaufene Zeiträume endet die KVdR mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird (§ 190 Abs. 11 Nr. 2 SGB V).

Außerdem endet die Mitgliedschaft in der KVdR, wenn eine vorrangige Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 8 S. 1 SGB V) oder ein anderer Ausschlussgrund für die KVdR (zum Beispiel nach § 5 Abs. 5 SGB V wegen hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit oder nach § 6 Abs. 3 SGB V wegen Aufnahme einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung) eintritt (siehe Abschnitt 4).

Die Mitgliedschaft in der KVdR endet auch, wenn der Rentner nach § 46 SGB I auf die Rente in voller Höhe wirksam verzichtet.

Sie endet dagegen nicht, wenn die Rente in voller Höhe nicht gezahlt wird, zum Beispiel wegen Zusammentreffens einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Arbeitsentgelt oder bei Hinterbliebenenrenten wegen Zusammentreffens mit anzurechnendem Einkommen. Gleiches gilt für die Zeit des Versagens einer Rente nach § 66 SGB I.

In Fällen, in denen Rentner vom Optionsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V Gebrauch gemacht hatten (siehe Abschnitt 11), endete die Versicherungspflicht in der KVdR mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (§ 190 Abs. 11a SGB V). Dies galt für den familienversicherten Angehörigen, für den am 31.03.2002 ein Rentenanspruch bestand, entsprechend.

Durchführung der KVdR

Die KVdR wird von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Knappschaft und Ersatzkassen) durchgeführt.

Ausgenommen von der Durchführung der KVdR sind dagegen die landwirtschaftlichen Krankenkassen. Diese sind zwar ebenfalls gesetzliche Krankenkassen, führen jedoch nur die Versicherung nach dem KVLG 1989 (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte) durch.

Über die Versicherungszugehörigkeit des Rentners, also auch über die KVdR, entscheiden die Krankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 21 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 4 SGB V) in alleiniger Zuständigkeit.

Damit die Krankenkasse das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR prüfen kann, hat nach § 201 Abs. 1 SGB V jeder Rentenantragsteller bei Rentenantragstellung eine Meldung für die zuständige Krankenkasse einzureichen (siehe GRA zu § 201 SGB V).

Das Ergebnis dieser Prüfung hat die Krankenkasse dem jeweiligen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. An die Entscheidung der Krankenkasse ist der Rentenversicherungsträger grundsätzlich gebunden. Er hat auf der Grundlage der von der Krankenkasse abgegebenen Meldung über das Krankenversicherungsverhältnis des Rentners über den Beitragseinbehalt aus der Rente zu entscheiden (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 2).

Weitere Meldepflichten der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger ergeben sich aus § 201 Abs. 2 bis 5 SGB V. Nach § 201 Abs. 6 SGB V sind die erforderlichen Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung abzugeben. Nähere Einzelheiten hierzu sind in der GRA zu § 201 SGB V beschrieben.

Die Meldepflichten bei Versorgungsbezügen sind in § 202 und § 205 SGB V geregelt.

Freiwillige Versicherung

Rentner und Rentenantragsteller, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht erfüllen und aus der Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Tatbestandes oder aus der Familienversicherung ausgeschieden sind, werden freiwillig versichert, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gleiches gilt für Rentner, bei denen die Mitgliedschaft in der KVdR endet (siehe Abschnitt 7.2).

Die freiwillige Versicherung kann nach § 9 SGB V durch Beitritt oder auf der Grundlage der seit dem 01.08.2013 geltenden Vorschrift des § 188 Abs. 4 SGB V im Wege einer sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung begründet werden.

Die obligatorische Anschlussversicherung setzt sich mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung - ohne einen Antrag und ohne Erfordernis einer Vorversicherungszeit - als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn das Mitglied nicht innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt.

Der Austritt wird wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall (zum Beispiel in Form einer privaten Krankenversicherung) nachweist. Voraussetzung ist ferner, dass sich der anderweitige Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall lückenlos an die vorangegangene Versicherung anschließt. Die obligatorische Anschlussversicherung ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung von vornherein ausgeschlossen, wenn unmittelbar nach dem Ende der Versicherungspflicht

  • die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder
  • ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V (nachgehender Leistungsanspruch) besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

Personen, die aus der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ausscheiden, werden von der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls erfasst.

Für eine obligatorische Anschlussversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gelten die gleichen Voraussetzungen (§ 22 Abs. 3 KVLG 1989).

Da die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V unabhängig von einer Vorversicherungszeit eintritt, hat die nach wie vor in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V geforderte Vorversicherungszeit von

  • mindestens vierundzwanzig Monaten in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden oder
  • mindestens zwölf Monaten ununterbrochen unmittelbar vor dem Ausscheiden

kaum noch eine Bedeutung. Gleiches gilt für die Anzeige des Beitritts zur freiwilligen Versicherung sowie die Anzeigefrist nach § 9 Abs. 2 SGB V, da es für einen Wechsel in eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V keiner Beitrittsanzeige bedarf.

Hinweis:

Der freiwilligen Krankenversicherung konnten nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB V auch bisher freiwillig versicherte Rentner beitreten, die aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 ab dem 01.04.2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung bis 31.12.1992 versicherungspflichtig in der KVdR wurden, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (siehe Abschnitt 11).

Freiwillig versicherte Rentner haben ihre Beiträge in voller Höhe allein zu tragen (§ 250 Abs. 2 SGB V) und selbst an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen (§ 252 Abs. 1 SGB V).

Die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter wird durch den GKV-Spitzenverband einheitlich geregelt, wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V). Die Beiträge sind jedoch mindestens nach dem neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) zu bemessen (§ 240 Abs. 4 S. 1 SGB V).

Freiwillig versicherte Rentner erhalten zu dieser Versicherung vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Zuschuss (siehe GRA zu § 106 SGB VI).

Familienversicherung

Angehörige von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eigenständig als Familienangehörige versichert (§ 10 SGB V).

Als Familienangehörige kommen der Ehegatte, die Kinder und (seit 01.08.2001) der Lebenspartner des Mitglieds sowie (mit Wirkung ab 30.03.2005) die Kinder familienversicherter Kinder in Betracht. Die Angehörigen haben eigene Leistungsansprüche gegen die Krankenkasse. Die beitragsfreie Familienversicherung ist keine Pflichtversicherung.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind Familienangehörige nur versichert, wenn sie

  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Nr. 1),
  • nicht selbst nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 SGB V versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind (Nr. 2),
  • nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (Nr. 3) und
  • nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind (Nr. 4).

Voraussetzung für die Familienversicherung ist nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V ferner, dass das Gesamteinkommen des Familienangehörigen regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (siehe Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 4) oder bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 8a SGB IV den Betrag von 450,00 EUR nicht überschreitet. Seit dem 01.07.1998 wird bei der Prüfung dieser Grenzbeträge nur der Zahlbetrag der Rente ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.

Bei Kindern (hierzu zählen neben den leiblichen und Adoptivkindern auch Stief- und Pflegekinder sowie Enkel) besteht die Möglichkeit der Familienversicherung zudem nur im Rahmen der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 S. 1 SGB V:

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V),
  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V),
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder Bundesfreiwilligendienst leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB V); dies gilt ab 01.07.2011 auch für freiwillige Dienste,
  • ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB V).

Tritt eine Versicherungspflicht in der KVdR ein, wird die Familienversicherung selbst dann beendet, wenn die monatliche Rentenhöhe die zulässige Einkommensgrenze nicht übersteigt (siehe Abschnitt 4).

Hinweis:

Bei Rentnern, die bis zum 31.03.2002 nicht über einen optionsberechtigten freiwillig versicherten Rentenbezieher familienversichert waren und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung bis 31.12.1992 in der KVdR versicherungspflichtig wurden, ist die Familienversicherung über den 31.03.2002 fortzusetzen (siehe Abschnitt 11).

Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht eine Versicherungspflicht für Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V).

Des Weiteren besteht Versicherungspflicht für Personen ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, die (bisher) nicht in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert waren und dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V).

Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist gegenüber anderen Versicherungstatbeständen in der gesetzlichen Krankenversicherung, gegenüber der privaten Krankenversicherung und gegenüber anderen Formen der Absicherung im Krankheitsfall (insbesondere einer freiwilligen Versicherung oder einer Familienversicherung) absolut nachrangig (§ 5 Abs. 8a SGB V).

Sofern nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zuletzt eine private Krankenversicherung begründet wurde, können die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht mehr erfüllt werden. Es besteht unter anderem die Möglichkeit bei der letzten privaten Krankenversicherung einen Krankenversicherungsschutz zum „Basistarif“ zu beantragen.

Die Prüfung der Voraussetzungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V obliegt der zuständigen Krankenkasse. Ab wann diese Mitgliedschaft beginnt, regelt § 186 Abs. 11 SGB V. Das Ende dieser Mitgliedschaft bestimmt § 190 Abs. 13 SGB V.

Für die Beitragsbemessung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen gelten nach § 227 SGB V Besonderheiten (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 4.4.2).

Übergangs- und Besitzstandsregelungen

Sowohl das GRG als auch das GSG (siehe Abschnitt 1.1) enthielten Besitzstandsregelungen. Rentner, die nach den bis 31.12.1988 geltenden Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt hatten, bleiben für die Dauer des Rentenbezuges versicherungspflichtig (Artikel 56 Abs. 2 GRG). Gleiches gilt für Rentner, die die KVdR-Voraussetzungen nach den Vorschriften des SGB V in der Fassung bis 31.12.1992 erfüllten (Artikel 33 § 14 GSG).

Gleiches gilt für Personen, die am 31.12.1990 aufgrund des Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren. Diese unterliegen - sofern keine Ausschlussgründe vorliegen - seit dem 01.01.1991 der Versicherungspflicht in der KVdR, auch wenn sie die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V geforderte Vorversicherungszeit nicht erfüllen (analoge Anwendung des Artikel 56 Abs. 2 GRG).

Bei Rentnern, für die unter den erschwerten Bedingungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung bis 31.03.2002 eine Mitgliedschaft in der KVdR nicht in Betracht gekommen war und die deshalb bis 31.03.2002 freiwillig oder familienversichert waren, ist für die Zeit ab 01.04.2002 eine erneute Prüfung der KVdR - Voraussetzungen vorzunehmen gewesen (siehe Abschnitt 3.3.2). Für diesen Personenkreis sind jedoch besondere, den BVerfG-Beschluss vom 15.03.2000, AZ: 1 BvL 16/96, flankierende, gesetzliche Regelungen geschaffen worden, die diesem quasi einen Besitzschutz finanzieller Art gewährleisten:

Zum einen wurde Rentnern, die bis zum 31.03.2002 wegen der Nichterfüllung der Vorversicherungszeit freiwillig versichert waren, die Möglichkeit der Fortführung dieser freiwilligen Versicherung eingeräumt (Optionsrecht).

Danach kam die Versicherungspflicht in der KVdR zum 01.04.2002 nicht zum Tragen, wenn der Rentner innerhalb einer 6-monatigen Frist die Weiterführung seiner freiwilligen Mitgliedschaft gegenüber der Krankenkasse erklärt hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V).

Bei einer Rentenantragstellung ab dem 01.04.2002 mit rückwirkendem Rentenbeginn war ein Optionsrecht ebenso ausgeschlossen wie bei Rentnern, die am 31.03.2002 aufgrund einer Vorrangversicherung versicherungspflichtig oder aufgrund eines Ausschlusstatbestandes freiwillig versichert waren. Nach Beendigung der Pflicht- oder freiwilligen Versicherung tritt in diesen Fällen kraft Gesetzes Versicherungspflicht in der KVdR ein.

Die Entscheidung gegen die KVdR galt auch für die familienversicherten Angehörigen des Rentners, die eine eigene Rente beziehen und zum 01.04.2002 ebenfalls in die KVdR zu überführen gewesen wären.

Nach § 188 Abs. 2 SGB V begann die freiwillige Mitgliedschaft der Optionsberechtigten mit dem Eintritt der Versicherungspflicht, also grundsätzlich am 01.04.2002. Die KVdR-Mitgliedschaft des Optionsrentners und seiner familienversicherten Angehörigen endete mit diesem Zeitpunkt (§ 190 Abs. 11a SGB V).

Für Rentner, die von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht haben sowie für deren familienversicherte Angehörige, für die am 31.03.2002 ein Rentenanspruch bestand, ist der Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR auf Dauer ausgeschlossen (§ 5 Abs. 8 S. 2 SGB V). Dies gilt auch beim Hinzutritt einer weiteren Rente.

Das einmal ausgeübte Optionsrecht des Optionsberechtigten verliert nach § 5 Abs. 8 S. 2 SGB V in Verbindung mit § 190 Abs. 11a SGB V für den familienversicherten Rentner auch dann nicht seine Wirkung, wenn

  • der Stammversicherte, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wird, verstirbt,
  • die Ehe mit dem Stammversicherten geschieden wird,
  • der familienversicherte Rentner nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V wegen Überschreitens der Einkommensgrenze aus der Familienversicherung ausscheidet,
  • der familienversicherte Rentner die Altersgrenze für die Familienversicherung überschreitet oder
  • der Stammversicherte in die private Krankenversicherung wechselt.

Zum anderen besteht bei Rentnern, die bis zum 31.03.2002 wegen der Nichterfüllung der Vorversicherungszeit familienversichert waren und bei denen sich die Familienversicherung nicht aus der Versicherung eines zur Ausübung des oben beschriebenen Optionsrechts berechtigten Stammversicherten ableitete, diese - für sie beitragsfreie und daher günstigere - Familienversicherung kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 8 S. 3 SGB V) über den 31.03.2002 hinaus weiter (siehe Abschnitt 9).

Aufenthalt im Ausland - Grundsatz -

Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (einschließlich der KVdR) ist nach § 3 Nr. 2 SGB IV, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt (§ 30 SGB I) der betreffenden Person in der Bundesrepublik Deutschland liegt (Territorialitätsprinzip).

Für die Mitgliedschaft von Rentnern in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob der Anspruch auf deutsche Rente allein nach innerstaatlichem deutschem Recht oder aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts besteht.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt der Rentenantragsteller oder Rentner im Ausland kommt es grundsätzlich nicht zur Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, einschließlich der KVdR. Verlegen Rentenantragsteller oder Rentner ihren gewöhnlichen Aufenthalt vom Inland in das Ausland endet daher eine gegebenenfalls bisher bestehende Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Tag der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland.

Beachte:

Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich für Rentenantragsteller oder Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem
anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz aufgrund des Europarechts (siehe Abschnitt 12.1)
oder
einem Staat, mit dem ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht (siehe Abschnitt 12.2) ergeben.

Ein nur vorübergehender Auslandsaufenthalt berührt die Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung hingegen nicht. Andererseits wird eine Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht begründet, wenn ein Rentner, der gewöhnlich im Ausland lebt, sich nur vorübergehend im Inland aufhält.

Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz

Die anderen Mitgliedstaaten der EU beziehungsweise des EWR sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).

Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz kann es im Rahmen der Anwendung des Europarechts zur Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (aufgrund einer Pflichtversicherung, zum Beispiel in der KVdR, aber auch aufgrund einer freiwilligen Versicherung oder Familienversicherung) kommen. Hierfür erforderlich ist, dass die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V erfüllt sind und nach dem Recht des ausländischen Wohnstaates kein Anspruch auf Leistungen im Falle der Krankheit besteht.

Die für eine Mitgliedschaft in der KVdR in § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V geforderte Vorversicherungszeit kann auch unter Berücksichtigung von Krankenversicherungszeiten erfüllt werden, die in den anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind.

Kommt es zur Pflichtversicherung in der KVdR, haben sich die Rentenversicherungsträger auch an der Beitragstragung nach § 249a SGB V zu beteiligen. Hierbei ist unbeachtlich, ob der Anspruch auf deutsche Rente bereits innerstaatlich, unter Anwendung des Europarechts oder eines bilateralen Abkommens besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Beteiligung der Rentenversicherungsträger an der Beitragstragung nach § 249a SGB V ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Beteiligung der Rentenversicherungsträger an der Beitragstragung nach § 249a SGB V andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung dar.

Weitere Erläuterungen enthält die GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, Übersicht und Erläuterungen.

Aufenthalt in einem Abkommensstaat

Ausnahmen von dem sich aus Abschnitt 12 ergebenden Grundsatz können sich aufgrund des zwischenstaatlichen Rechts auch für Rentenantragsteller oder Rentner ergeben, die sich gewöhnlich in einem Staat aufhalten, mit dem die Bundesrepublik Deutschland durch ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen verbunden ist, jedoch nur dann, wenn das betreffende Sozialversicherungsabkommen Regelungen zur Krankenversicherung oder zumindest zur KVdR enthält.

Sozialversicherungsabkommen mit Regelungen zur Krankenversicherung oder KVdR

Die folgenden Sozialversicherungsabkommen enthalten Regelungen zur Krankenversicherung beziehungsweise speziell zur KVdR:

Für Rentenantragssteller und Rentner, die sich gewöhnlich in einem dieser Staaten aufhalten, kann es in bestimmten Fällen zu einer grenzüberschreitenden Versicherungspflicht in der KVdR kommen. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V erfüllt sind und allein eine deutsche Rente beantragt beziehungsweise bezogen wird.

Die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V geforderte Vorversicherungszeit kann im Rahmen der Sozialversicherungsabkommen mit Mazedonien, der Türkei und Tunesien auch durch Zusammenrechnung von deutschen mit den jeweils einzelnen anderen vertragsstaatlichen Krankenversicherungszeiten erfüllt werden (keine multilaterale Zusammenrechnung).

Kommt es zur Pflichtversicherung in der KVdR, haben sich die Rentenversicherungsträger auch an der Beitragstragung nach § 249a SGB V zu beteiligen. Hierbei ist unbeachtlich, ob der Anspruch auf deutsche Rente bereits innerstaatlich, unter Anwendung eines der vorstehend genannten SVA oder eines anderen multi- oder bilateralen Abkommens besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Beteiligung der Rentenversicherungsträger an der Beitragstragung nach § 249a SGB V ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Beteiligung der Rentenversicherungsträger an der Beitragstragung nach § 249a SGB V andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung dar.

Wird hingegen auch eine Rente des ausländischen Wohnstaates beantragt oder bezogen oder besteht infolge einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach dem Recht des ausländischen Wohnstaates ein Anspruch auf Leistungen im Falle der Krankheit, kommt es nicht zur deutschen KVdR.

Die Regelungen der Sozialversicherungsabkommen beziehen sich jedoch nicht auf die freiwillige Versicherung (Ausnahme: SVA-Jugoslawien), die Familienversicherung oder die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 oder 13 SGB V.

Weitere Erläuterungen sind der GRA zum jeweiligen Sozialversicherungsabkommen zu entnehmen.

Sozialversicherungsabkommen ohne Regelungen zur Krankenversicherung oder KVdR

Die Sozialversicherungsabkommen mit Albanien, Australien, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Korea, Marokko, den Philippinen, Uruguay und den USA enthalten keine grenzüberschreitenden Regelungen zur Krankenversicherung oder speziell zur KVdR.

Für Rentenantragsteller oder Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem dieser Staaten ist weder eine Mitgliedschaft in der KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V noch eine sonstige Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zulässig, weil hier keine Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip des § 3 Nr. 2 SGB IV aufgrund des zwischenstaatlichen Rechts gelten. In Bezug auf Marokko ist für den Ausschluss insoweit ergänzend auch die GRA zu Art. 17 SVA-Marokko zu beachten.

Weitere Erläuterungen enthält die GRA „KVdR, Pflegeversicherung und Zuschuss zur Krankenversicherung“ zum jeweiligen Sozialversicherungsabkommen.

Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland

Verlegen Rentenantragsteller oder Rentner, die durch den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland bisher nicht in der deutschen KVdR pflichtversichert waren, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland, kann es zu einer Mitgliedschaft in der KVdR kommen. Die Entscheidung trifft der zuständige Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Abschnitt 12.4). Dabei wird darauf abgestellt, ob ohne gewöhnlichen Auslandsaufenthalt eine deutsche KVdR bestanden hätte. Maßgebend sind grundsätzlich die Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung gegolten haben.

Erfüllen Rentenantragssteller oder Rentner die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR nicht, wird die zuständige deutsche Krankenkasse zu prüfen haben, ob nach einer anderen Regelung des SGB V eine Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommt.

Entscheidung über die Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung

Die Entscheidung über die Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung trifft auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland beziehungsweise nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland der zuständige Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung.

Im Folgenden sind nur die wesentlichen gesetzlichen Änderungen dargestellt, die die in dieser GRA beschriebenen Rechtsnormen (siehe Abschnitt 1) betreffen. Unter der Rubrik Inkrafttreten ist zunächst der Zeitpunkt genannt, zu dem das jeweilige Gesetz im Allgemeinen in Kraft getreten ist. Ein hiervon ggf. abweichender Zeitpunkt des Inkrafttretens einzelner Normen wird im sich anschließenden, erläuternden Text gesondert erwähnt.

Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) vom 04.04.2017 (BGBl. I S. 778)

Inkrafttreten: 11.04.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 18/10186 und 18/11205

Durch Artikel 1 Nummer 0a Buchst. b HHVG ist die Vorschrift des § 5 Abs. 2 SGB V mit Wirkung vom 01.08.2017 an um einen dritten Satz ergänzt worden. Dieser bestimmt, dass auf die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erforderliche Mitgliedszeit (Vorversicherungszeit) für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I) pauschal eine Zeit von drei Jahren angerechnet wird (siehe Abschnitt 3.3.2).

Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408)

Inkrafttreten: 29.12.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 18/5293 und 18/6905

Durch Artikel 1a Nummer 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze wurde § 5 Abs. 1 SGB V mit Wirkung vom 01.01.2017 an um die Nr. 11b ergänzt. Mit § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V ist für Bezieher einer Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung ein eigener Versicherungspflichttatbestand in der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen worden, für dessen Eintritt grundsätzlich keine Vorversicherungszeit mehr erforderlich ist (siehe Abschnitt 3.4.2).

Die Vorschriften des § 5 Abs. 7 und 8 SGB V sowie der §§ 8, 10, 189, 202 und 225 SGB V sind - ebenfalls mit Wirkung vom 01.01.2017 an - an den neuen Versicherungspflichttatbestand angepasst worden (Artikel 1a Nr. 1 Buchst. b und c sowie Nr. 2 bis 6 des oben genannten Gesetzes).

Bereits am 01.01.2016 ist die, im Zusammenhang mit der Abschaffung des Vorrangs einer Familienversicherung gegenüber der Versicherungspflicht als Arbeitslosengeld-II-Bezieher stehende, Ergänzung des § 5 Abs. 5a SGB V um die Sätze 3 und 4 in Kraft getreten (Artikel 1 Nr. 0 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 des oben genannten Gesetzes).

Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/1307

Durch Artikel 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 17 Nummer 2 des GKV-FQWG sind die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V mit Wirkung vom 01.01.2016 an geändert worden. Von diesem Zeitpunkt an wird der seit 01.01.2005 geltende Vorrang einer Familienversicherung gegenüber der Versicherungspflicht als Arbeitslosengeld-II-Bezieher aufgegeben.

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2423)

Inkrafttreten: 01.08.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/13947

Durch Artikel 1 Nummer 0 des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ist mit Wirkung ab 01.08.2013 die Regelung des § 8 Abs. 2 SGB V um den S. 4 ergänzt worden. Dieser legt nun ausdrücklich fest, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall wirksam wird (siehe Abschnitt 5).

Mit Artikel 1 Nummer 2b des genannten Gesetzes ist zudem § 188 SGB V um den Absatz 4 ergänzt und damit eine obligatorische Anschlussversicherung für Personen eingeführt worden, die kraft Gesetzes aus einer vorhergehenden Versicherungspflicht oder einer Familienversicherung ausscheiden (siehe Abschnitt 8).

(GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG) vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309)

Inkrafttreten: 01.01.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3040

Durch Artikel 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 5 des GKV-FinG wurden die durch das GKV-WSG am 02.02.2007 in Kraft getretenen Änderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 4 und Abs. 9 SGB V, mit denen die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungsfreiheit von abhängig Beschäftigten verschärft worden waren, mit Wirkung ab 31.12.2010 wieder aufgehoben (siehe Abschnitt 4.3.1).

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378)

Inkrafttreten: 01.04.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3100

Durch Artikel 1 Nummer 2 des GKV-WSG ist die Vorschrift des § 5 SGB V mit Wirkung ab 01.04.2007 um die Regelungen des Absatzes 1 Nummer 13, des Absatzes 8a sowie des Absatzes 11 ergänzt worden, mit denen für Personen ohne eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen wurde (siehe Abschnitt 10). Im Zusammenhang damit sind die Vorschriften des § 186 Abs. 11 SGB V sowie des § 190 Abs. 13 SGB V eingeführt worden (Artikel 1 Nummern 137 und 138b des genannten Gesetzes), die den Beginn und das Ende der sogenannten Auffang-Versicherungspflicht regeln.

Durch Artikel 1 Nummer 3 des GKV-WSG ist zudem die Vorschrift des § 6 SGB V umfangreich geändert worden. Unter anderem waren durch die Neufassung des § 6 Abs. 1 Nummer 1 und Abs. 4 SGB V mit Wirkung vom 02.02.2007 an die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungsfreiheit von abhängig Beschäftigten deutlich verschärft worden. Die Ergänzung des § 6 Abs. 9 SGB V sicherte den Besitzstand für Personen, die bereits am 02.02.2007 versicherungsfrei und deshalb privat krankenversichert waren.

Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/28

Durch Artikel 1 Nummer 1 und 2 des BSSichG wurde in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 SGB V der Begriff der Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Wirkung ab 01.01.2003 neu definiert (siehe Abschnitt 4.3.1). Damit einher gingen die Ergänzung des § 6 SGB V um die Absätze 6 bis 8 sowie die Änderung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Zehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (10. SGB V-Änderungsgesetz) vom 23.03.2002 (BGBl. I S. 1169)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/8099

Durch Artikel 1 Nummer 01 bis 3 des 10. SGB V-Änderungsgesetzes wurden die Vorschriften des § 5 Abs. 8 SGB V, des § 9 Abs. 1 SGB V sowie des § 188 Abs. 2 SGB V geändert und § 190 SGB V um den Absatz 11a ergänzt. Mit diesen - die Umsetzung des BVerfG-Beschlusses vom 15.03.2000 (BGBl. I S. 1300) flankierenden - Regelungen wurde Rentnern, für die unter den erschwerten Bedingungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung bis 31.03.2002 eine Mitgliedschaft in der KVdR nicht in Betracht gekommen war und ein Besitzschutz finanzieller Art gewährleistet (siehe Abschnitt 11).

Zweites Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.06.2001 (BGBl. I S. 1027)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5066

Durch Artikel 2 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze war die Vorschrift des § 5 Abs. 1 SGB V mit Wirkung ab 01.07.2001 um die Nummer 11a ergänzt und damit für Künstler und ehemalige Künstler eine zusätzliche Alternative für den Zugang zur KVdR geschaffen worden (siehe Abschnitt 3.3.2).

GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKV-GRG 2000) vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/1245

Durch Artikel 1 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 des GKV-GRG 2000 wurde die Vorschrift des § 6 SGB V mit Wirkung ab 01.07.2000 um den Absatz 3a ergänzt, der für Personen, die nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden und zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung aufweisen, eine Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes normiert (siehe Abschnitt 4.3.3).

Bereits zum 01.01.2000 waren aufgrund dieses Gesetzes Änderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4a und Abs. 10 SGB V, des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V, des § 9 Abs. 1 SGB V sowie des § 10 Abs. 1 SGB V in Kraft getreten.

Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 5 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 33 Nummer 12 RRG 1999 wurde die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V mit Wirkung vom 01.07.1998 an hinsichtlich der Berücksichtigung des Rentenzahlbetrages bei der Prüfung der für eine Familienversicherung maßgebenden Einkommensgrenzen ergänzt (siehe Abschnitt 9).

Gesundheits-Strukturgesetz (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266)

Inkrafttreten: 01.01.1993

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/3608

Durch Artikel 1 Nummer 1 des GSG war § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V mit Wirkung ab 01.01.1993 geändert worden. Daraus resultierte eine Verschärfung der für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR erforderlichen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 3.3).

Mit Beschluss vom 15.03.2000, - 1BvL 16/96 -, hatte jedoch das BVerfG diese Regelung teilweise für verfassungswidrig erklärt, gleichzeitig aber bestimmt, dass sie bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31.03.2002, weiter angewendet werden konnte. Da es innerhalb der gesetzten Frist zu keiner gesetzlichen Neuregelung kam, galt vom 01.04.2002 an wieder § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung bis 31.12.1992.

Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2237

Durch das GRG war das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung ab 01.01.1989 in seinen wesentlichen Teilen als Fünftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert worden; dazu gehören auch die Vorschriften über die KVdR.

Infolge des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) gelten die Vorschriften des SGB V seit 01.01.1991 auch im Beitrittsgebiet.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§§ 5 ff. SGB V