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Artikel 6 VV zum SVA-Türkei: Unterrichtung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten10.12.2012
Version001.00

Die nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Vereinbarung zuständigen Träger der Vertragsstaaten unterrichten einander über alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen.

Dies erstreckt sich insbesondere auf die nachstehenden Tatbestände, soweit sie dem zuständigen Träger bekannt werden:

1)Zuerkennung, Änderung oder Wegfall einer Rente,
2)Änderungen von Versicherungszeiten,
3)Aufnahme einer Beschäftigung oder Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit,
4)Tod des Berechtigten oder eines anspruchsberechtigten Kindes (Waise),
5)Heirat einer weiblichen Waise
6)Wiederheirat einer Witwe/eines Witwers,
7)Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat,
8)Änderung der Anschrift,
9)Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit,
10)Entfernung des Kindes aus der Fürsorge der Witwe/des Witwers,
11)Mitteilung über die Adoption eines Kindes.

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