Artikel 6 VV zum SVA-Türkei: Unterrichtung
| veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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| Inkrafttreten | 10.12.2012 |
| Version | 001.00 |
Die nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Vereinbarung zuständigen Träger der Vertragsstaaten unterrichten einander über alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen.
Dies erstreckt sich insbesondere auf die nachstehenden Tatbestände, soweit sie dem zuständigen Träger bekannt werden:
| 1) | Zuerkennung, Änderung oder Wegfall einer Rente, |
| 2) | Änderungen von Versicherungszeiten, |
| 3) | Aufnahme einer Beschäftigung oder Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, |
| 4) | Tod des Berechtigten oder eines anspruchsberechtigten Kindes (Waise), |
| 5) | Heirat einer weiblichen Waise |
| 6) | Wiederheirat einer Witwe/eines Witwers, |
| 7) | Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat, |
| 8) | Änderung der Anschrift, |
| 9) | Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit, |
| 10) | Entfernung des Kindes aus der Fürsorge der Witwe/des Witwers, |
| 11) | Mitteilung über die Adoption eines Kindes. |
