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Artikel 4 VV zum SVA-Türkei: Bescheidzustellung und Benachrichtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten10.12.2012
Version001.00

(1) Die Bescheide über die geltend gemachten Leistungsansprüche werden in der Regel gemäß Artikel 47 des Abkommens den Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, unmittelbar zugestellt.

(2) Die zuständigen Träger benachrichtigen sich gegenseitig von dem Ausgang der Leistungsverfahren nach dem Abkommen.

Anzugeben sind

a)im Falle der Ablehnung
die Art der abgelehnten Leistung und der Grund der Ablehnung,
b)im Falle der Leistungsgewährung
die Art der anerkannten Leistung und der Beginn der Leistung.

(3) Der zuständige türkische Träger bestätigt darüber hinaus, von welchem Zeitpunkt an und für welche Kinder Waisenrente nach türkischen Rechtsvorschriften gezahlt wird.

Zusatzinformationen