Artikel 4 VV zum SVA-Türkei: Bescheidzustellung und Benachrichtigung
| veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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| Inkrafttreten | 10.12.2012 |
| Version | 001.00 |
(1) Die Bescheide über die geltend gemachten Leistungsansprüche werden in der Regel gemäß Artikel 47 des Abkommens den Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, unmittelbar zugestellt.
(2) Die zuständigen Träger benachrichtigen sich gegenseitig von dem Ausgang der Leistungsverfahren nach dem Abkommen.
Anzugeben sind
| a) | im Falle der Ablehnung |
| die Art der abgelehnten Leistung und der Grund der Ablehnung, | |
| b) | im Falle der Leistungsgewährung |
| die Art der anerkannten Leistung und der Beginn der Leistung. |
(3) Der zuständige türkische Träger bestätigt darüber hinaus, von welchem Zeitpunkt an und für welche Kinder Waisenrente nach türkischen Rechtsvorschriften gezahlt wird.
