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Artikel 29 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

Für den türkischen Träger gilt folgendes:

(1) Die nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten werden, soweit sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt sind, im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 27 des Abkommens bei der Ermittlung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen frühzeitigen Alters nach den türkischen Rechtsvorschriften vorliegen, den in der Türkei in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegten Versicherungszeiten gleichgestellt.

(2) Bei der Berechnung der Rente sind die in der Türkei zurückgelegten Versicherungszeiten und das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

(3) In den Fällen, in denen ein Anspruch auf eine Rente aus den türkischen Beitragszeiten nicht besteht, jedoch ein Anspruch auf eine Rente nach Artikel 27 des Abkommens, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

a)der zuständige türkische Träger stellt die Rente fest, als wären die zusammengerechneten Versicherungszeiten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt und für die Rentenberechnung zu berücksichtigen.
b)Der zuständige Träger hat sodann einen Teil der nach Buchstabe a festgestellten theoretischen Rente in dem Verhältnis zu berechnen, in dem die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten zur Summe der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten Beitragszeiten stehen. Der so errechnete Rentenbetrag wird erforderlichenfalls auf den in den türkischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestrentenbetrag erhöht.

(4) Ist eine Person vor dem Eintritt in die türkische Versicherung in eine der deutschen Rentenversicherungen eingetreten, so gilt ihr Eintritt in diese deutsche Rentenversicherung als Eintritt in die türkische Versicherung.

(5) Für das Recht auf Weiterversicherung nach den türkischen Rechtsvorschriften sind die nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.

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