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Art. 5 SVA-Nordmazedonien: Gleichstellung der Staatsgebiete

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.08.2020

Änderung

Abschnitt 9 wurde unter Berücksichtigung der Änderung des § 254 d SGB VI, die zum 01.07.2020 in Kraft getreten ist, überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand21.08.2020
Rechtsgrundlage

Art. 5 SVA-Nordmazedonien

Version003.00

Inhalt der Regelung

Art. 5 SVA-Nordmazedonien hebt die innerstaatlichen Wohnortklauseln für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von diesen Personen ableiten, auf und ermöglicht ihnen bei Aufenthalt in Deutschland oder Nordmazedonien die Inanspruchnahme von Renten, als wenn sie sich im Inland aufhalten würden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Grundsatz der Gebietsgleichstellung

Nach Art. 5 SVA-Nordmazedonien gelten die Rechtsvorschriften (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 SVA-Nordmazedonien) eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Leistungsansprüchen, die Leistungsgewährung oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die unmittelbar und mittelbar vom SVA-Nordmazedonien erfassten Personen (siehe GRA zu Art. 3 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 3) bei gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats.

Ziel dieser Regelung ist es, Leistungseinschränkungen, die die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften bei Auslandsaufenthalt vorsehen, für die unmittelbar und mittelbar vom SVA-Nordmazedonien erfassten Personen bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Vertragsstaaten zu beseitigen.

Für die deutsche Seite bedeutet dies unter anderem, dass die Gleichstellung der Staatsgebiete nach Art. 5 SVA-Nordmazedonien zu einer nur eingeschränkten Anwendung der Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland führt.

Nach Art. 5 SVA-Nordmazedonien haben bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien

  • Deutsche - im Sinne des Artikels 116 GG - (Art. 3 Nr. 1 erster Spiegelstrich SVA-Nordmazedonien),
  • mazedonische Staatsangehörige (Art. 3 Nr. 1 erster Spiegelstrich SVA-Nordmazedonien),
  • „Flüchtlinge“ (Art. 3 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich SVA-Nordmazedonien),
  • „Staatenlose“ (Art. 3 Nr. 1 dritter Spiegelstrich SVA-Nordmazedonien) und
  • Hinterbliebene (Art. 3 Nr. 2 SVA-Nordmazedonien) von Deutschen, mazedonischen Staatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen hinsichtlich der abgeleiteten Rechte

grundsätzlich die gleichen Leistungsansprüche wie bei einem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, soweit nicht durch Nr. 3 SP zum SVA-Nordmazedonien anderes bestimmt ist.

Seit dem 05.05.2005 gilt diese Gleichstellung auch für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz und deren Hinterbliebene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordmazedonien haben. Dies ist eine Folge aus der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 15.01.2002, Rechtssache C-55/00, Gottardo, in Verbindung mit der Änderung des Art. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 zum 05.05.2005.

Für alle anderen Drittstaatsangehörigen, die nicht auch Hinterbliebene der vorstehend genannten Personen sind, gilt die Gebietsgleichstellung nicht.

Beachte:

Die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas, des Kosovos, Kroatiens, Montenegros, Serbiens und Sloweniens (also der anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik - SFR - Jugoslawien) sowie deren Hinterbliebene sind bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien in der Regel nicht gleichgestellt. Besonderheiten ergeben sich bei Anwendung der in den Abschnitten 8, 9, 10, und 11 genannten Rechtsvorschriften.

Die generelle Gebietsgleichstellung wird durch Nr. 3 SP zum SVA-Nordmazedonien für

  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die auf der Arbeitsmarktlage beruhen (siehe Abschnitt 3),
  • Leistungen aus Versicherungszeiten, die nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden (siehe Abschnitt 4),
  • Leistungen zur Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen (siehe Abschnitt 5),
  • Leistungen an Personen, die sich einem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen (siehe Abschnitt 6),

eingeschränkt.

Die Gleichstellung der Staatsgebiete kann sich auch

  • auf die Gewährung von Altersrenten für schwerbehinderte Menschen (vergleiche Abschnitt 7),
  • auf die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung (vergleiche Abschnitt 8),
  • auf die Bewertung von Zeiten nach § 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI (vergleiche Abschnitt 9) sowie
  • bei Renten nach dem RÜG (vergleiche Abschnitt 10)

auswirken.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nicht allein aus medizinischen Gründen, sondern unter Berücksichtigung des verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarktes zusteht (Arbeitsmarktrente), kann nicht nach Nordmazedonien gezahlt werden. Nach Nr. 3 erster Spiegelstrich Satz 1 SP zum SVA-Nordmazedonien wird die Gebietsgleichstellung insoweit ausgeschlossen, sodass die Grundregelungen des § 112 S. 1 SGB VI gelten. Diese Einschränkung betrifft auch Renten, bei denen das Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit mit zu den Voraussetzungen für den Rentenanspruch gehört (vergleiche GRA zu § 112 SGB VI, Abschnitt 2).

Entsprechendes gilt für die Zahlung von Arbeitsmarktrenten wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht nach Nordmazedonien. In diesem Fall steht nur noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht zu, sofern die Berufsunfähigkeit allein auf dem Gesundheitszustand beruht.

Beachte:

Nach Nr. 3 erster Spiegelstrich Satz 2 SP zum SVA-Nordmazedonien gelten die vorstehenden genannten Einschränkungen nicht für Leistungsansprüche, die am Tag vor Inkrafttreten des Abkommens bestanden haben.

Arbeitsmarktrenten, die vor dem 01.01.2005 aufgrund des SVA-Jugoslawien vom 12.10.1968 nach Nordmazedonien gezahlt wurden, sind weiterhin zu leisten. Eine Arbeitsmarktrente ist auch dann nach Nordmazedonien zu zahlen, wenn auf die Rente bereits vor dem 01.01.2005 Anspruch bestanden hat und der Rentner erst nach dem 01.01.2005 nach Nordmazedonien verzieht.

Die Einschränkung des § 270b SGB VI, nach der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) in das Ausland nur gezahlt werden kann, sofern auf diese Rente bereits bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ein Anspruch bestanden hat, gilt bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien aufgrund der Gebietsgleichstellung nicht für deutsche und mazedonische Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen (vergleiche Abschnitt 2). Damit kann ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien erstmalig entstehen. Dies gilt gleichermaßen für die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI.

Bei Verzug in einen Drittstaat können Renten für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI, Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI sowie Renten wegen Berufsunfähigkeit im Sinne von § 302b Abs. 1 SGB VI nur dann weitergezahlt werden, wenn schon während des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland oder - aufgrund der Gebietsgleichstellung - in Nordmazedonien ein Anspruch auf diese Renten bestand.

Leistungen aus Zeiten außerhalb des Geltungsbereichs

Nach Nr. 3 zweiter Spiegelstrich zweiter Halbsatz SP zum SVA-Nordmazedonien bleiben die Rechtsvorschriften über Geldleistungen aus Versicherungszeiten, die nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt sind, von der Gebietsgleichstellung unberührt. Die Rente ist aus Beitragszeiten nach dem FRG und Reichsgebiets-Beitragszeiten nur im Rahmen von § 272 SGB VI zu zahlen (siehe GRA zu § 272 SGB VI). Aus Entgeltpunkten für Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG kann generell keine Zahlung in das Ausland erfolgen. Trotz Gebietsgleichstellung ist also nicht stets die volle Inlandsrente zu zahlen.

Leistungen zur Teilhabe

Nach Nr. 3 dritter Spiegelstrich SP zum SVA-Nordmazedonien bleiben die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen zur Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie über ergänzende Leistungen durch die Träger der Rentenversicherung unberührt. Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten damit diese Leistungen nur, wenn für sie im Monat der Antragstellung Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden oder diese nur deshalb nicht gezahlt wurden, weil sie im Anschluss an eine nach den deutschen Rechtsvorschriften versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren (vergleiche GRA zu § 111 SGB VI). Leistungen zur Teilhabe können für Personen, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, in der Regel nur im Inland erbracht werden (§ 18 SGB IX).

Personen, die sich einem Strafverfahren entziehen

Nach Nr. 3 vierter Spiegelstrich SP zum SVA-Nordmazedonien bleiben die deutschen Rechtsvorschriften, die das Ruhen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung für Personen vorsehen, die sich einem gegen sie betriebenen Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen, unberührt.

Diese Regelung stellt auf Art. 4 RÜG (Versorgungsruhensgesetz) ab, wodurch Leistungen aus

  • Sonder- und Zusatzversorgungssytemen und
  • aus Versicherungszeiten nach dem FRG beziehungsweise
  • Ehrenpensionen und -renten

zum Ruhen gebracht werden können.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Auf die GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitt 5.1 wird verwiesen.

Das SVA-Nordmazedonien ist ein umfassendes SVA mit Gebietsgleichstellungsklausel, sodass die Ausführungen in der GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitt 5.1 auch für Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien gelten.

Eine nach nordmazedonischen Rechtsvorschriften festgestellte Schwerbehinderung steht einer Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne des SGB IX nicht gleich (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 8).

 Zuschuss zur Krankenversicherung

Nach § 111 Abs. 2 SGB VI erhalten Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland regelmäßig keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Diese Regelung findet aufgrund der Gebietsgleichstellung keine Anwendung. Deutsche und mazedonische Staatsangehörige und die ihnen gleichgestellten Personen (siehe Abschnitt 2) können auch bei gewöhnlichen Aufenthalt in Nordmazedonien einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 106 SGB VI erfüllt sind (siehe GRA zu Art. 18 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 5).

Beachte:

Auch die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas, des Kosovos, Kroatiens, Montenegros, Serbiens und Sloweniens (also der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien) sowie deren Hinterbliebene hinsichtlich ihrer abgeleiteten Rechte sind bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien betreffend die Zahlung des Zuschusses nach § 106 SGB VI gleichgestellt und erhalten grundsätzlich die gleichen Leistungen wie bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Gleichstellung ergibt sich für slowenische Staatsangehörige seit dem 05.05.2005 und für kroatische Staatsangehörige seit 01.07.2013 (Beitritt Kroatiens zur EU) bereits aus dem Europarecht.

Im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien sind besondere Vertrauensschutzgründe zu beachten, die zur Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Länder und deren Hinterbliebenen führen. Diese Rechtsauffassung wird von den Trägern der deutschen Rentenversicherung seit Juni 2009 vertreten, gilt aber auch für Zeiten vor diesem Zeitpunkt. Die von der Änderung der Rechtsauffassung betroffenen Fälle sind auf Antrag oder, sofern entsprechende Vorgänge in den Geschäftsgang gelangen, von Amts wegen nach § 44 SGB X zu überprüfen. Da die Änderung der Rechtsauffassung nicht auf Rechtsprechung, sondern auf die geänderte Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zurückzuführen ist, findet § 100 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Nordmazedoniens gilt die Gebietsgleichstellung des Art. 5 S. 1 SVA-Nordmazedonien nicht. Ein Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI kann bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat nur bestehen, wenn die Bundesrepublik Deutschland mit diesem Drittstaat ein multi- oder bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, das eine Gebietsgleichstellung beinhaltet (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1).

 Bewertung von Zeiten (§ 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI)

Die Gleichstellung der Staatsgebiete galt nach dem Recht vor dem 01.07.2020 auch für die Zuordnung von Entgeltpunkten. Hatte der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 oder, falls er verstorben ist, zuletzt vor dem 19.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, erhalten Reichsgebiets-Beitragszeiten und die vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten Entgeltpunkte statt Entgeltpunkten (Ost). Dies galt vor dem 01.07.2020 jedoch nur, solange sich der Berechtigte gewöhnlich im Inland aufhielt (siehe GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 3.1).

Aufgrund der Gleichstellung der Staatsgebiete stand ein gewöhnlicher Aufenthalt in Nordmazedonien in § 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020 geforderten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gleich. Es verblieb bei der Bewertung mit Entgeltpunkten, wenn ein berechtigter Deutscher oder eine gleichgestellte Person (siehe Abschnitt 2) den gewöhnlichen Aufenthalt nach Nordmazedonien verlegte. Aus den Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten kann zwar bei Auswanderung nach dem 18.05.1990 keine Rente gezahlt werden (§ 272 SGB VI), jedoch wirkt sich die Bewertung mit Entgeltpunkten günstig auf die Bewertung der beitragsfreien Zeiten aus (keine Anwendung des § 263a SGB VI).

Beachte:

Auch die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas, des Kosovos, Kroatiens, Montenegros, Serbiens und Sloweniens (also der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien) sowie deren Hinterbliebene waren bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien bei Anwendung des § 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020 gleichgestellt und erhielten grundsätzlich die gleichen Leistungen wie bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Gleichstellung ergab sich für slowenische Staatsangehörige seit dem 05.05.2005 und für kroatische Staatsangehörige seit 01.07.2013 (Beitritt Kroatiens zur EU) bereits aus dem Europarecht.

Im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien sind besondere Vertrauensschutzgründe zu beachten, die zur Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Länder und deren Hinterbliebenen führen. Diese Rechtsauffassung wird von den Trägern der deutschen Rentenversicherung seit Juni 2009 vertreten, gilt aber auch für Zeiten vor diesem Zeitpunkt. Die von der Änderung der Rechtsauffassung betroffenen Fälle sind auf Antrag oder, sofern entsprechende Vorgänge in den Geschäftsgang gelangen, von Amts wegen nach § 44 SGB X zu überprüfen. Da die Änderung der Rechtsauffassung nicht auf Rechtsprechung, sondern auf die geänderte Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zurückzuführen ist, findet § 100 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung.

Für Renten nach dem Recht ab 01.07.2020 ist der Vertrauensschutz in Entgeltpunkte nicht mehr vom gewöhnlichen Inlandsaufenthalt abhängig. Der Vertrauensschutz ergibt sich bereits aus § 254d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Bei Auswanderung in einen Drittstaat und Neufeststellung nach dem Recht vor dem 01.07.2020 wurden

  • die vor dem 19.05.1990 in den neuen Bundesländern sowie
  • die im Reichsgebiet außerhalb des heutigen Bundesgebiets

zurückgelegten Beitragszeiten bei Anwendung des SVA-Nordmazedonien mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet. Diese Renten werden zum 01.07.2020 von Amts wegen an die neue Rechtslage angepasst (§ 317a Abs. 3 SGB VI).

 Ansprüche nach dem RÜG

Der Rentenanspruch nach Art. 2 RÜG besteht nur so lange, wie der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus den neuen Bundesländern in die alten Bundesländer berührt diesen Anspruch somit nicht.

Aufgrund der Gebietsgleichstellung verbleibt es bei diesem Rentenanspruch auch dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nach Nordmazedonien verlegt wird (siehe GRA zu Art. 2 § 1 RÜG, Abschnitt 2.4). Voraussetzung ist allerdings, dass der Berechtigte deutscher Staatsangehöriger oder einem solchen gleichgestellt ist (siehe Abschnitt 2).

Beachte:

Auch die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas, des Kosovos, Kroatiens, Montenegros, Serbiens und Sloweniens (also der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien) sowie deren Hinterbliebene sind bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien betreffend die Zahlung einer Rente nach Art. 2 RÜG gleichgestellt und erhalten grundsätzlich die gleichen Leistungen wie bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Gleichstellung ergibt sich für slowenische Staatsangehörige seit dem 05.05.2005 und für kroatische Staatsangehörige seit 01.07.2013 (Beitritt Kroatiens zur EU) bereits aus dem Europarecht.

Im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien sind besondere Vertrauensschutzgründe zu beachten, die zur Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Länder und deren Hinterbliebenen führen. Diese Rechtsauffassung wird von den Trägern der deutschen Rentenversicherung seit Juni 2009 vertreten, gilt aber auch für Zeiten vor diesem Zeitpunkt. Die von der Änderung der Rechtsauffassung betroffenen Fälle sind auf Antrag oder, sofern entsprechende Vorgänge in den Geschäftsgang gelangen, von Amts wegen nach § 44 SGB X zu überprüfen. Da die Änderung der Rechtsauffassung nicht auf Rechtsprechung, sondern auf die geänderte Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zurückzuführen ist, findet § 100 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung.

 Leistungen für Kindererziehung (§ 294 Abs. 5 SGB VI)

Deutschen Staatsangehörigen und ihnen gleichgestellte Personen ist die Leistung für Kindererziehung (KLG) nach § 294 SGB VI bei Aufenthalt in Nordmazedonien wie bei einem Aufenthalt im Inland zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn das Kind im Reichsgebiet außerhalb des Bundesgebiets oder im Vertreibungsgebiet geboren wurde. Nr. 3 zweiter Spiegelstrich zweiter Halbsatz SP zum SVA-Nordmazedonien ist nicht anzuwenden, weil die KLG-Leistung nicht auf Versicherungszeiten beruht.

Beachte:

Auch die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas, des Kosovos, Kroatiens, Montenegros, Serbiens und Sloweniens (also der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien) sowie deren Hinterbliebene sind bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien betreffend die Zahlung der KLG-Leistung gleichgestellt und erhalten grundsätzlich die gleichen Leistungen wie bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Gleichstellung ergibt sich für slowenische Staatsangehörige seit dem 05.05.2005 und für kroatische Staatsangehörige seit 01.07.2013 (Beitritt Kroatiens zur EU) bereits aus dem Europarecht.

Im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien sind besondere Vertrauensschutzgründe zu beachten, die zur Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Länder und deren Hinterbliebenen führen. Diese Rechtsauffassung wird von den Trägern der deutschen Rentenversicherung seit Juni 2009 vertreten, gilt aber auch für Zeiten vor diesem Zeitpunkt. Die von der Änderung der Rechtsauffassung betroffenen Fälle sind auf Antrag oder, sofern entsprechende Vorgänge in den Geschäftsgang gelangen, von Amts wegen nach § 44 SGB X zu überprüfen. Da die Änderung der Rechtsauffassung nicht auf Rechtsprechung, sondern auf die geänderte Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zurückzuführen ist, findet § 100 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung.

Gesetz zu dem Abkommen vom 08.07.2003

Inkrafttreten: 28.07.2004 (Gesetz), 01.01.2005 (Abkommen)

Quelle: Bundesgesetzblatt II 2004, S. 1066 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 5 SVA-Nordmazedonien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.01.2005 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 5 SVA-Nordmazedonien