Artikel 5 SVA-Nordmazedonien: Gleichstellung der Hoheitsgebiete
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Version | 002.00 |
Die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen, das Erbringen von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei abhängen, gelten nicht für die unmittelbar und mittelbar erfassten Personen (Artikel 3), die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz haben. Dies gilt entsprechend für alle übrigen vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens erfassten Personen (Drittstaatsangehörige), soweit es sich nicht um die Zahlung von Renten oder einmaligen Geldleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung, Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und die Alterssicherung der Landwirte sowie um die Zahlung von Renten nach den mazedonischen Rechtsvorschriften über die Renten- und Invalidenversicherung einschließlich der Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten handelt.
Vgl. Nr. 3 SP und Art. 4, 8, 10 DV