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Art. 3 SVA-Nordmazedonien: Persönlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung wegen der Änderung des Staatsnamens in Nordmazedonien. s.o.

Dokumentdaten
Stand07.05.2019
Rechtsgrundlage

Art. 3 SVA-Mazedonien

Version003.00

Inhalt der Regelung

Art. 3 SVA-Nordmazedonien regelt, auf welche Personen das Abkommen anwendbar ist und legt damit den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest. Das SVA-Nordmazedonien ist ein sogenanntes offenes Abkommen (siehe Abschnitt 2).

Ergänzende Regelungen

Allgemeines

Art. 3 SVA-Nordmazedonien zählt die vom SVA-Nordmazedonien erfassten Personen auf. Danach gilt das SVA-Nordmazedonien grundsätzlich für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften einer der Vertragsstaaten galten oder gelten, und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und dem gewöhnlichen Aufenthalt (sogenanntes offenes Abkommen). Einzelne Abkommensregelungen schränken den persönlichen Geltungsbereich jedoch ein.

So sind zum Beispiel die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Art. 25 SVA-Nordmazedonien), über die Amts- und Rechtshilfe (Art. 28 SVA-Nordmazedonien) oder über die Antragsgleichstellung (Art. 33 SVA-Nordmazedonien) nicht an bestimmte persönliche Voraussetzungen geknüpft.

Die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Personen (siehe GRA zu Art. 4 SVA-Nordmazedonien) und die Gleichstellung der Staatsgebiete (siehe GRA zu Art. 5 SVA-Nordmazedonien) gelten hingegen nicht für alle in Art. 3 SVA-Nordmazedonien genannten Personen.

Vom Abkommen erfasste Personen

Nach Art. 3 SVA-Nordmazedonien erfasst das Abkommen

  • unmittelbar erfasste Personen (siehe Abschnitt 3.1),
  • mittelbar erfasste Personen (siehe Abschnitt 3.2) und
  • Drittstaatsangehörige (siehe Abschnitt 3.3).

Unmittelbar erfasste Personen

Nach Art. 3 Nr. 1 SVA-Nordmazedonien sind unmittelbar erfasste Personen

  • Staatsangehörige eines Vertragsstaats (siehe Abschnitt 3.1.1),
  • Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28.07.1951 und des Protokolls vom 31.01.1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (siehe Abschnitt 3.1.2) und
  • Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28.09.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (siehe Abschnitt 3.1.3).

Staatsangehörige

Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 SVA-Nordmazedonien sind Staatsangehörige in Bezug auf

  • die Bundesrepublik Deutschland
    Deutsche im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
  • die nordmazedonische Seite
    mazedonische Staatsangehörige im Sinne des nordmazedonischen Staatsangehörigkeitsgesetzes.

Flüchtlinge

Nach Art. 3 Nr. 1 SVA-Nordmazedonien werden Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28.07.1951 und des Protokolls vom 31.01.1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst.

Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (auch Genfer Flüchtlingskonvention genannt) sowie das dazugehörige Protokoll definieren Flüchtlinge als Personen, die

  • sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung,
  • außerhalb ihres Heimatstaates befinden und
  • weder dessen Schutz genießen,
  • noch eine neue Staatsangehörigkeit erworben haben.

Näheres zur „Flüchtlingseigenschaft“ und deren Nachweis siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe g VO (EG) Nr. 883/2004.

Staatenlose

Nach Art. 3 Nr. 1 SVA-Nordmazedonien werden Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28.09.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom persönlichen Geltungsbereich Abkommens erfasst.

Das Übereinkommen vom 28.09.1954 definiert, wer Staatenloser ist. Es sind Personen, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht.

Näheres zur „Staatenloseneigenschaft“ und deren Nachweis siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe h VO (EG) Nr. 883/2004.

Mittelbar erfasste Personen

Das Abkommen gilt nach Art. 3 Nr. 2 SVA-Nordmazedonien für mittelbar erfasste Personen in Bezug auf abgeleitete Rechte. Das sind Hinterbliebene von

  • Deutschen,
  • mazedonischen Staatangehörigen,
  • Flüchtlingen und
  • Staatenlosen.

Sind die Hinterbliebenen selbst Staatsangehörige eines Vertragsstaats, Flüchtlinge oder Staatenlose, gehören sie zu den unmittelbar erfassten Personen (siehe Abschnitt 3).

Drittstaatsangehörige

Das Abkommen gilt nach Art. 3 Nr. 3 SVA-Nordmazedonien für die Staatsangehörigen eines anderen Staats als dem eines Vertragsstaats, wenn für sie die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten, soweit sie nicht zu den mittelbar erfassten Personen gehören (sogenannte Drittstaatsangehörige).

Zeitpunkt, zu dem die persönliche Voraussetzungen zu erfüllen sind

Soweit bestimmte Abkommensvorschriften den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens auf die unmittelbar und mittelbar vom SVA-Nordmazedonien erfassten Personen beschränken (vergleiche GRA zu Art. 5 SVA-Nordmazedonien), ist für die Anwendbarkeit des Abkommens die Staatsangehörigkeit beziehungsweise der Status des (verstorbenen) Versicherten oder Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles maßgebend.

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens zu diesen Zeitpunkten nicht (mehr) vor, findet das Abkommen keine Anwendung. Gegebenenfalls ergeben sich Rechtsfolgen aus anderen über- oder zwischenstaatlichen Regelungen.

Verliert ein Rentenberechtigter, dessen Rente nach den Vorschriften des Abkommens festgestellt wurde, seine bisherige Staatsangehörigkeit beziehungsweise seinen bisherigen Status und gehört deshalb nicht mehr zu den unmittelbar und mittelbar vom SVA-Nordmazedonien erfassten Personen, wird zu prüfen sein, ob er weiterhin vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst wird oder andere überstaatliche und zwischenstaatliche Regelungen Anwendung finden können.

Gesetz zu dem Abkommen vom 08.07.2003

Inkrafttreten: 28.07.2004 (Gesetz), 01.01.2005 (Abkommen)

Quelle: Bundesgesetzblatt II 2004, S. 1066 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 3 SVA-Nordmazedonien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.01.2005 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 3 SVA-Mazedonien