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Art. 4 SVA-Nordmazedonien: Gleichbehandlung von Personen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung wegen der Änderung des Staatsnamens in Nordmazedonien.

Dokumentdaten
Stand07.05.2019
Rechtsgrundlage

Art. 4 SVA-Mazedonien

Version003.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 enthält das Gleichbehandlungsgebot für mittelbar und unmittelbar vom SVA-Nordmazedonien erfasste Personen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten.

Absatz 2 bestimmt, dass deutsche Leistungen an mazedonische Staatsangehörige, die sich außerhalb der Vertragsstaaten aufhalten, wie an deutsche Staatsangehörige erbracht werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 SVA-Nordmazedonien
    Die Vorschrift definiert für die Annwendung des SVA den Begriff „Staatsangehörige“.
  • Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 SVA-Nordmazedonien
    Die Vorschrift definiert für die Annwendung des SVA den Begriff „Rechtsvorschriften“.
  • Nr. 2 SP zum SVA-Nordmazedonien
    Nr. 2 SP zum SVA-Nordmazedonien schränkt den Umfang der persönlichen Gleichstellung bei Anwendung bestimmter deutscher Rechtsvorschriften ein (siehe Abschnitt 4).

Gleichstellung bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder in Nordmazedonien

Aufgrund Art. 4 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien werden bei Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten die unmittelbar und mittelbar erfassten Personen den jeweiligen Staatsangehörigen gleichgestellt.

Das heißt, die Gleichstellung von Personen gilt nicht für alle Personen, die vom SVA-Nordmazedonien erfasst werden.

Gleichgestellte Personen

Soweit es bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf die Staatsangehörigkeit ankommt, stehen den deutschen Staatsangehörigen (Deutsche im Sinne des Art. 116 GG) folgende Personen gleich, die sich gewöhnlich in Nordmazedonien aufhalten:

  • als unmittelbar erfasste Personen (Art. 3 Nr. 1 SVA-Nordmazedonien)
    • Mazedonische Staatsangehörige,
    • „Flüchtlinge“ im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 599 ff.) und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu diesem Abkommen (BGBl. II 1969, S. 1293 ff.),
    • „Staatenlose“ im Sinne des Art. 1 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976 S. 473 ff.) und
  • als mittelbar erfasste Personen (Art. 3 Nr. 2 SVA-Nordmazedonien)
    • hinsichtlich der abgeleiteten Rechte Hinterbliebene von Deutschen, mazedonischen Staatsangehörigen, Flüchtlingen, Staatenlosen.

Drittstaatsangehörige, die ihre Rechte nicht von den unmittelbar erfassten Personen ableiten, werden von der Gleichstellung nicht erfasst.

Beachte:

Für (Dritt-)Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz sowie für deren Hinterbliebene sind bei der Gleichstellung hinsichtlich des Anspruchserwerbs und des Zahlungsanspruchs Besonderheiten zu beachten (siehe Abschnitt 5 und GRA zu Art. 5 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2).

Besonderheiten ergeben sich auch für die (Dritt-)Staatsangehörigen der anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFR Jugoslawien), also Bosnien-Herzegowinas, des Kosovo, Kroatiens, Montenegros, Serbiens und Sloweniens und deren Hinterbliebenen (siehe Abschnitt 5).

Diese Besonderheiten gelten nur für die deutsche Seite.

Nicht gleichgestellte Personen

Drittstaatsangehörige (Art. 3 Nr. 3 SVA-Nordmazedonien), für die sich aus den Ausführungen unter Abschnitt 2.1 keine Gleichstellung ergibt, werden von der Gleichstellung nicht erfasst.

Auswirkung der Gleichstellung

Die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung gelten für alle Personen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Status), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (siehe § 30 Abs. 1 SGB I). Da die deutschen Rechtsvorschriften bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht zwischen Inländern und Ausländern differenzieren, ist Art. 4 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien im Allgemeinen nur bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien von Bedeutung.

Die Gleichstellung der Personen wirkt sich überall dort aus, wo die Inanspruchnahme von Rechten oder die Begründung von Pflichten von der deutschen Staatsangehörigkeit abhängt. Die gleichgestellte Person erwirbt so dieselben Berechtigungen, die das innerstaatliche Recht nur für Deutsche vorsieht (sogenannte "Inländerbehandlung").

Die Gleichstellung der Personen kann nicht auf alle deutschen Vorschriften, die die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzen, angewandt werden. Sie ist vor allem bei der Antragspflichtversicherung (siehe GRA zu § 4 SGB VI, Abschnitt 2.2) sowie bei den Vorschriften über die Zahlung von Leistungen an Berechtigte im Ausland (siehe GRA zu Art. 5 SVA-Nordmazedonien) von Bedeutung. Für andere Rechtsvorschriften bestehen Einschränkungen (siehe Abschnitt 4).

Ausnahmen von der Gleichstellung

Die Gleichstellung der Personen kann nicht uneingeschränkt auf alle Rechtsvorschriften, die die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzen, angewandt werden. So schränkt Nr. 2 SP zum SVA-Nordmazedonien den Umfang der persönlichen Gleichstellung bei der Anwendung folgender deutscher Rechtsvorschriften ein:

  • Versicherungslastregelungen
    Soweit die Anwendung von Versicherungslastregelungen von der deutschen Staatsangehörigkeit abhängig ist, stehen die im Abschnitt 2 genannten Personen einem Deutschen nicht gleich (Nr. 2 erster Spiegelstrich SP zum SVA-Nordmazedonien).
  • Freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI
    Die Gleichstellung der Personen wird durch Nr. 2 dritter Spiegelstrich SP zum SVA-Nordmazedonien bezüglich des Rechts zur Aufnahme der freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 7 SGB VI) bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands eingeschränkt (siehe GRA zu Nr. 2 SP zum SVA-Nordmazedonien).
  • Mitwirkung Selbstverwaltung
    Eine Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen ist ausgeschlossen, soweit es die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften betrifft, die die Mitwirkung der Versicherten und der Arbeitgeber in den Organen der Selbstverwaltung der Versicherungsträger und ihrer Verbände sowie in der Sozialgerichtsbarkeit vorsehen (Nr. 2 zweiter Spiegelstrich SP zum SVA-Nordmazedonien).

Eine Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen ist nicht möglich bei der Anwendung des § 2 Abs. 3 BVG oder des § 1 Abs. 1 HHG. Diese Sonderregelungen aus Nebengesetzen bleiben trotz der Gleichstellungsregelung des Art. 4 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien deutschen Staatsangehörigen (sowie den dort bezeichneten Personen) vorbehalten (siehe BSG vom 23.04.1981, AZ: 1 RA 87/79).

Kein Nebengesetz in diesem Sinne ist hingegen das FRG. Die in § 1 Buchst. b und c FRG geforderte deutsche Staatsangehörigkeit kann auch über Art. 4 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien erfüllt werden (siehe GRA zu § 1 FRG Abschnitte 5.1 und 6.1).

Gleichstellung bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat

Nach Art. 4 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien stehen mazedonische und deutsche Staatsangehörige hinsichtlich der Zahlung von Renten bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten einander gleich. Aufgrund dieser Regelung und unter Berücksichtigung der nationalen Auslandsrentenzahlungsvorschriften erhalten bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat (außerhalb der Vertragsstaaten)

  • Deutsche und
  • mazedonische Staatsangehörige

ihre Rente in der aus den §§ 113, 114, 272 SGB VI ermittelten Höhe.

Aus Gründen des übergeordneten Vertrauensschutzes ist für Staatsangehörige der Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien) für die Rentenzahlung die Prüfung eines weiteren für diese Staaten geltenden Abkommens zulässig. Diese Rechtsauffassung wird von den Trägern der deutschen Rentenversicherung seit Juni 2009 vertreten, gilt aber auch für Zeiten vor diesem Zeitpunkt. Die von der Änderung der Rechtsauffassung betroffenen Fälle sind auf Antrag oder, sofern entsprechende Vorgänge in den Geschäftsgang gelangen und als solche erkannt werden, von Amts wegen nach § 44 SGB X zu überprüfen. Da die Änderung der Rechtsauffassung nicht auf Rechtsprechung, sondern auf die geänderte Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zurückzuführen ist, findet § 100 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung.

Aufgrund der Erweiterung der §§ 113, 114 SGB VI gilt dies zudem für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz und seit dem 05.05.2005 auch für deren Hinterbliebene.

Bis 30.09.2013 waren alle Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit - hierzu zählen insbesondere auch die Hinterbliebenen von mazedonischen Staatsangehörigen, die selbst keine der vorstehend genannten Staatsangehörigkeiten besitzen - bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat für die Zahlung der Rente in der Regel nicht gleichgestellt. Sie erhielten bis zu diesem Zeitpunkt ihre Rente im Wesentlichen nur mit einer Kürzung auf 70 % (§ 113 Abs. 3 SGB VI alte Fassung).

Aufgrund der Änderung der Auslandszahlungsvorschriften der §§ 110 ff. SGB VI zum 01.10.2013 ist die Regelung des Art. 4 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien nicht mehr von Bedeutung. Die Höhe der in das Ausland zu zahlenden Rente wird ab diesem Zeitpunkt für alle Berechtigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz gleichermaßen ermittelt (siehe GRA zu § 113 SGB VI und GRA zu § 114 SGB VI).

Gesetz zu dem Abkommen vom 08.07.2003

Inkrafttreten: 28.07.2004 (Gesetz), 01.01.2005 (Abkommen)

Quelle: Bundesgesetzblatt II 2004, S. 1066 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 4 SVA-Nordmazedonien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.01.2005 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 4 SVA-Mazedonien