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Art. 18 SVA-Nordmazedonien: KVdR, PflegeV und Zuschuss zur Krankenversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.02.2020

Änderung

Im Abschnitt 4.1 wurde ein Hinweis auf die geänderte Zuständigkeit der AOK bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts von Einfachrentnern nach Nordmazedonien aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand13.02.2020
Rechtsgrundlage

Art. 18 SVA-Nordmazedonien

Version002.00

Inhalt der Regelung

Bei Art. 18 SVA-Nordmazedonien handelt es sich um eine kollisionsrechtliche Regelung zur Krankenversicherung der Rentner, die festlegt, die Rechtsvorschriften welchen Vertragsstaats auf Rentner anzuwenden sind.

Absatz 1 bestimmt, dass für Mehrfachrentner/Antragsteller die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats gelten, in dem sich die betreffende Person gewöhnlich aufhält.

Absatz 2 enthält besondere Regelungen für Mehrfachrentner/Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt von dem einen in den anderen Vertragsstaat verlegen.

Absatz 3 durchbricht für Einfachrentner/Antragsteller, die im anderen Vertragsstaat leben, das für die Krankenversicherung geltende Territorialitätsprinzip, sodass es zur Krankenversicherung in dem Vertragsstaat kommen kann, in dem die Rente beantragt wurde beziehungsweise der die Rente zahlt.

Absatz 4 legt fest, dass die Regelungen für Rentner der Absätze 1 bis 3 keine Anwendung finden, wenn Rentner in dem Staat, in dem sie sich gewöhnlich aufhalten, wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit (bereits) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 13 SVA-Nordmazedonien
    Nach dieser Regelung können für die Erfüllung der Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V deutsche und nordmazedonische Krankenversicherungszeiten zusammengerechnet werden, soweit sie sich nicht überschneiden. Dies gilt sowohl bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland als auch in Nordmazedonien.
  • Nr. 5 SP zum SVA-Nordmazedonien
    Nach dieser Bestimmung wirkt sich Art. 18 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien (KVdR bei Wohnsitzverlegung eines Mehrfachrentners/Antragstellers) auch auf die soziale Pflegeversicherung (PflegeV) aus (siehe Abschnitt 5.2).
  • Nr. 11 SP zum SVA-Nordmazedonien
    Aus dieser Regelung ergibt sich für Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien, die bei der AOK versichert sind, die Sonderzuständigkeit der AOK Rheinland/Hamburg.

Allgemeines

Art. 18 SVA-Nordmazedonien regelt die Zuordnung der Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung eines der beiden Vertragsstaaten.

Ein Rentenanspruch im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V beziehungsweise ein Rentenbezug im Sinne der § 106 SGB VI ist nicht nur dann gegeben, wenn dieser rein innerstaatlich besteht, sondern auch dann, wenn er aufgrund der Zusammenrechnungsregelung des Art. 25 SVA-Nordmazedonien besteht.

Art. 18 SVA-Nordmazedonien gilt grundsätzlich nicht für die PflegeV, weil diese vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (Art. 2 SVA-Nordmazedonien) nicht erfasst wird (Ausnahme siehe Abschnitt 5.2). Die Versicherungspflicht in der PflegeV beurteilt sich daher nach innerstaatlichem deutschem Recht. § 3 Nr. 2 SGB IV (Territorialitätsprinzip) bestimmt, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der PflegeV für alle Personen anwendbar sind, die den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Zu einer Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder PflegeV nach § 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI kann es für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien nicht kommen (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 12).

Art. 18 SVA-Nordmazedonien bezieht sich nicht auf den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI. Aufgrund von Art. 5 SVA-Nordmazedonien kann es aber auch bei Aufenthalt in Nordmazedonien zur Zahlung eines Zuschusses nach § 106 SGB VI kommen (siehe Abschnitt 6).

Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Für Antragsteller oder Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland beurteilt sich die Pflichtversicherung in der deutschen KVdR im Rahmen des Art. 18 SVA-Nordmazedonien allein nach den deutschen Rechtsvorschriften, und zwar unabhängig davon, ob auch eine nordmazedonische Rente beantragt ist oder bezogen wird. Dies gilt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auch für die PflegeV.

Die Entscheidung über die Pflichtversicherung in der KVdR/PflegeV trifft die vom Antragsteller oder Rentner gewählte deutsche gesetzliche Kranken- und Pflegekasse (beispielsweise die Orts-, Betriebs-, Innungs- oder Ersatzkasse) nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. Stellt die zuständige Kranken- und Pflegekasse Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und PflegeV bei der KVdR gegebenenfalls unter Berücksichtigung nordmazedonischer Krankenversicherungszeiten (Art. 13 SVA-Nordmazedonien) fest, so ist der Beitragsabzug für die Krankenversicherung und PflegeV nach §§ 249a, 255 SGB V sowie §§ 59, 60 SGB XI vorzunehmen.

Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien

Eine Versicherungspflicht in der PflegeV nach dem SGB XI (soziale und private PflegeV) tritt bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien nicht ein.

In Bezug auf die Pflichtversicherung in der KVdR ist zwischen Personen zu unterscheiden, die allein deutsche Rente beantragt haben beziehungsweise beziehen und solchen, die auch eine nordmazedonische Rente beantragt haben oder beziehen.

Einfachrentner/Antragsteller

Wird allein eine deutsche Rente bezogen (oder ist allein eine solche beantragt), kommt es bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien aufgrund des Art. 18 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien zur Pflichtversicherung in der deutschen KVdR, wenn

Ist der Einfachrentner in der deutschen KVdR pflichtversichert, sind von der deutschen Rente auch die Krankenversicherungsbeiträge nach § 255 SGB V einzubehalten. Es sind jedoch keine Beiträge für eine PflegeV einzubehalten, weil eine solche nicht eintritt.

Hierbei ist unbeachtlich, ob der Anspruch auf deutsche Rente bereits innerstaatlich, unter Anwendung des SVA-Nordmazedonien oder eines anderen multi- oder bilateralen Abkommens besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Beteiligung der Rentenversicherungsträger an der Beitragstragung nach § 249a SGB V ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Beteiligung der Rentenversicherungsträger an der Beitragstragung nach § 249a SGB V andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung des Art. 2 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien dar.

Zuständiger deutscher Träger der Krankenversicherung ist der Träger, bei dem der Einfachrentner versichert ist. Ist danach eine AOK zuständig, gehören Einfachrentner unter Berücksichtigung der Nr. 11 SP zum SVA-Nordmazedonien der AOK Rheinland/Hamburg, Regionaldirektion Bonn an. Abweichend hiervon haben die AOKen im Mai 2017 festgelegt, dass die AOK Rheinland/Hamburg nicht zuständig wird, wenn Einfachrentner ihren gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland nach Nordmazedonien verlegen. In diesen Fällen bleibt die AOK zuständig, bei der der Einfachrentner vor Verlegung des Aufenthalts zuletzt versichert war.

Mehrfachrentner/Antragsteller

Wird eine Rente nach den deutschen und nordmazedonischen Rechtsvorschriften bezogen oder ist sowohl eine deutsche als auch eine nordmazedonische Rente beantragt worden (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gleichstellungsregelung von Anträgen des Art. 33 SVA-Nordmazedonien), so sind bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien nach Art. 18 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien ausschließlich die nordmazedonischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner anzuwenden. Es kommt nicht zu einer Pflichtversicherung in der deutschen KVdR (zur Versicherungspflicht in der PflegeV kommt es ebenfalls nicht) und somit auch nicht zu einem Beitragseinbehalt aus der deutschen Rente.

Hinsichtlich des Begriffs Mehrfachrentner/Antragsteller im Sinne des Art. 18 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien ist zu beachten, dass sich

  • dieser unter anderem auch auf die Fallgestaltung bezieht, in der beispielsweise bereits eine deutsche Rente bezogen wird, aber der Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien über den nordmazedonischen Rentenantrag noch keine Entscheidung getroffen hat,
  • der Status als solcher nach Auffassung der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft ändert. Wird beispielsweise eine deutsche Rente ab 01.04.2005 gewährt und ist aufgrund des nordmazedonischen Rentenantrags das nordmazedonische Rentenverfahren (hier: Ablehnung eines Rentenanspruchs) erst zum 01.06.2005 rechtswirksam beendet, so liegt die Eigenschaft als Einfachrentner grundsätzlich erst ab 01.06.2005 vor (also nicht rückwirkend ab 01.04.2005).

Wohnsitzverlegung innerhalb der Vertragsstaaten

Art. 18 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien enthält besondere Regelungen in Bezug auf den Beginn beziehungsweise das Ende der jeweils anzuwendenden KVdR-Vorschriften bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts vom Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Vertragsstaats.

Für Einfachrentner/Antragsteller gilt Art. 18 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien.

Verzug eines Einfachrentners/Antragstellers

Verlegt eine Person, die allein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats eine Rente bezieht oder beantragt hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaats, sind nach Art. 18 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien die Rechtsvorschriften über die KVdR des ersten Vertragsstaats auch weiterhin anzuwenden, nicht hingegen die der PflegeV.

Bei Wohnsitzverlegung von

  • Deutschland nach Nordmazedonien
    Siehe Beispiel 1
  • Nordmazedonien nach Deutschland
    Siehe Beispiel 3

Verzug eines Mehrfachrentners/Antragstellers

Verlegt ein Rentner, der eine deutsche Rente und eine nordmazedonische Rente (Mehrfachrentner) erhält, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaats, sind nach Art. 18 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung des bisherigen Wohnstaates bis zum Ende des Monats anzuwenden, der dem Monat der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts oder Wohnsitzes in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats folgt. Erst danach sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung des Vertragsstaats anzuwenden, in den der Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt hat.

Art. 18 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien gilt aufgrund der Sonderregelung der Nr. 5 erster Spiegelstrich SP zum SVA-Nordmazedonien für Mehrfachrentner/Antragsteller bei Wohnsitzverlegung ausnahmsweise auch für die PflegeV.

Bei Wohnsitzverlegung von

  • Deutschland nach Nordmazedonien
    Siehe Beispiel 2
  • Nordmazedonien nach Deutschland
    Siehe Beispiel 4

Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI

Das Abkommen enthält keine unmittelbare Regelung über die Gewährung eines Zuschusses nach § 106 SGB VI. Der Anspruch auf den jeweiligen Zuschuss beurteilt sich daher grundsätzlich nach den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften.

Das Abkommen kann sich jedoch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien mittelbar auswirken, und zwar durch die Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 5 SVA-Nordmazedonien.

Von der Gebietsgleichstellungsnorm erfasste Personen

Nach § 111 Abs. 2 SGB VI ist die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI bei gewöhnlichem Aufenthalt des Rentners in Nordmazedonien ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um eine Person, die von der Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 5 SVA-Nordmazedonien erfasst wird (siehe GRA zu Art. 5 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2 und 8).

Bei den Hinterbliebenen der von der Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 5 SVA-Nordmazedonien erfassten Personen gilt die Gebietsgleichstellungsnorm nur für die Zahlung eines Zuschusses nach § 106 SGB VI zu einer Hinterbliebenenrente. Beziehen die Hinterbliebenen auch eine eigene deutsche Versichertenrente, können sie hierzu einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI nur erhalten, wenn sie selbst deutsche oder mazedonische Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz beziehungsweise eines anderen Nachfolgestaates der SFR Jugoslawien oder Flüchtlinge beziehungsweise Staatenlose sind.

Den vorgenannten Rentnern kann somit bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 106 SGB VI erfüllt sind.

Hierbei ist im Verhältnis zu Nordmazedonien insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Es ist unbeachtlich, ob der Anspruch auf deutsche Rente bereits innerstaatlich, unter Anwendung des SVA-Nordmazedonien oder eines anderen multi- oder bilateralen Abkommens besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung des Art. 2 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1).
  • Eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR aufgrund des Art. 18 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien (für Einfachrentner) schließt den Anspruch auf den Zuschuss zu einer daneben bestehenden privaten oder freiwilligen zuschussfähigen Krankenversicherung aus.
  • In Nordmazedonien besteht eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung (siehe Abschnitt 7), die seit dem 01.05.2007 für „Neufälle“ eine den Zuschuss ausschließende gesetzliche ausländische Pflichtkrankenversicherung darstellt (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 5.2), sofern nicht die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI anzuwenden ist.
  • Eine private oder eine freiwillige gesetzliche nordmazedonische Krankenversicherung stellt keine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 4.3).
  • Eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung dürfte bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien nicht anzutreffen sein, weil dies nach § 3 SGB IV nicht zulässig ist. Beachte hier darüber hinaus den oben angegebenen Ausschlussgrund durch eine nordmazedonische Pflichtkrankenversicherung.
  • Eine private Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedsstaates der EU, des EWR oder der Schweiz unterliegt, stellt grundsätzlich eine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI dar. Hier ist aber der oben angegebene Ausschlussgrund durch eine nordmazedonische Pflichtkrankenversicherung zu beachten.

Soweit erforderlich, sind weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen des § 106 SGB VI der GRA zu § 106 SGB VI zu entnehmen.

Nicht von der Gebietsgleichstellung erfasste Personen

Auf Rentenbezieher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien, für die die vorgenannte Gebietsgleichstellung nicht gilt (siehe GRA zu Art. 5 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2), ist die Ausschlussnorm des § 111 Abs. 2 SGB VI anzuwenden. Diese Personen haben damit bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Eine andere Beurteilung kann sich für sie im Einzelfall ergeben, wenn auf sie ausnahmsweise die Übergangsbestimmung des § 319 Abs. 1 SGB VI anzuwenden ist (siehe GRA zu § 319 SGB VI, Abschnitt 2).

Krankenversicherung in Nordmazedonien

In der gesetzlichen nordmazedonischen Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmer, Selbständigen, Landwirte, Rentner, Arbeitslosen, Bezieher von Sozialhilfeleistungen, Kriegsveteranen, Geistlichen und Angehörigen von Soldaten und Strafgefangenen sowie Angehörigen von Versicherten.

Andere Personen können sich in der gesetzlichen nordmazedonischen Krankenversicherung freiwillig versichern.

Beispiel 1: Wohnsitzverlegung eines Einfachrentners/Antragstellers nach Nordmazedonien

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Ein in Deutschland lebender Bezieher allein einer deutschen Rente ist in der deutschen KVdR/PflegeV nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V/§ 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI pflichtversichert

Er verlegt am 12.09.2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Nordmazedonien.

Lösung:

Die Pflichtversicherung in der KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V endet nicht, da nach Art. 18 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien die deutschen Vorschriften über die KVdR auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien weiterhin anzuwenden sind. Die PflegeV nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI endet infolge der Anwendung des innerstaatlichen Rechts grundsätzlich am 11.09.2007.

Beispiel 2: Wohnsitzverlegung eines Mehrfachrentners/Antragstellers nach Nordmazedonien

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Eine in Deutschland lebende Bezieherin einer deutschen und nordmazedonischen Rente ist in der deutschen KVdR/PflegeV nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V/§ 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI pflichtversichert.

Sie verlegt am 30.9.2007 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Nordmazedonien.

Lösung:

Nach Art. 18 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien endet die Pflichtversicherung in der deutschen KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V nach Ende des Monats, der auf die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts folgt. Somit unterliegt die Rentnerin bis zum 31.10.2007 der Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV und ab 01.11.2007 der nordmazedonischen Krankenversicherung mit der Folge, dass auch bis zum 31.10.2007 der Krankenversicherungsbeitrag nach § 255 SGB V in Verbindung mit § 249a SGB V einzubehalten ist. Die PflegeV endet aufgrund der Sonderregelung der Nr. 5 SP zum SVA-Nordmazedonien ebenfalls am 31.10.2007. Bis zu diesem Zeitpunkt sind daher auch Beiträge zur PflegeV einzubehalten.

Beispiel 3: Wohnsitzverlegung eines Einfachrentners/Antragstellers nach Deutschland

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Ein deutscher Einfachrentner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordmazedonien.

Der Rentner unterliegt der Pflichtversicherung in der deutschen KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V. Er ist während seines gewöhnlichen Aufenthalts in Nordmazedonien gemäß Art. 18 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien in der deutschen KVdR pflichtversichert. Eine Versicherung in der PflegeV besteht aber nicht.

Der Rentner verlegt am 12.09.2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland.

Lösung:

Der Rentner unterliegt nach seinem Zuzug weiterhin der Pflichtversicherung in der deutschen KVdR. Ab dem 12.09.2007 ist er auch in der PflegeV pflichtversichert.

Beispiel 4: Wohnsitzverlegung eines Mehrfachrentners/Antragstellers nach Deutschland

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Eine in Nordmazedonien lebende Bezieherin einer deutschen Rente und einer nordmazedonischen Rente verlegt am 12.09.2007 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland.

Die Vorversicherungszeit in der deutschen KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist erfüllt.

Lösung:

Da die Vorversicherungszeit in der KVdR erfüllt ist, unterliegt die Rentnerin nach dem Zuzug nach Deutschland grundsätzlich der Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Art. 18 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien beginnt die Pflichtversicherung in der deutschen KVdR am 01.11.2007. Die Zugehörigkeit zur PflegeV orientiert sich am bestehenden deutschen Krankenversicherungsschutz, sodass die PflegeV ebenfalls am 01.11.2007 beginnt.

Gesetz zu dem Abkommen vom 08.07.2003

Inkrafttreten: 28.07.2004 (Gesetz), 01.01.2005 (Abkommen)

Quelle: Bundesgesetzblatt II 2004, S. 1066 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 18 SVA-Nordmazedonien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.01.2005 in Kraft getreten.

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