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Artikel 4 SVA-Nordmazedonien: Gleichbehandlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

(1) Die vom persönlichen Geltungsbereich unmittelbar oder mittelbar erfassten Personen (Artikel 3), die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhalten, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei deren Staatsangehörigen gleich.

(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei werden den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, die sich außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen der ersten Vertragspartei.

Vgl. Nr. 2 SP

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