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Nr. 7 SP zum SVA-Israel: Mindest-Rangstellenwert für Verfolgte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.01.2021

Änderung

Dokumentdaten
Stand14.03.2018
Rechtsgrundlage

Nr. 7 SP zum SVA-Israel

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Nr. 7 SP SVA-Israel ist eine Ergänzung des Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel. Sie gilt nur für NS-Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Bei ihnen werden israelische Pflichtbeiträge auch ohne einen deutschen Pflichtbeitrag berücksichtigt, wenn mindestens ein (freiwilliger) Beitrag in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar ist. Die Regelung zielt auf die Anrechenbarkeit von Ausfallzeiten nach dem Recht vor 1992 ab (Halbbelegung). Sie ist damit auch Grundlage für den besonderen Entgeltpunkteschutz des sogenannten Mindest-Rangstellenwertes.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel
    Regelt die grundsätzliche Bewertung von Anrechnungszeiten und der Zurechnungszeit bei der Rentenberechnung nach dem SVA-Israel. Sie ist die Grundnorm zu Nr. 7 SP SVA-Israel.
  • Art. 21 Abs. 1 SVA-Israel
    Danach richtet sich die Berechnung der Rente nach dem SVA-Israel grundsätzlich nach den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsstaaten.
  • § 1 BEG
    Hier wird definiert, wer als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anzusehen ist. Die Regelungen der Nr. 7 SP SVA-Israel gilt nur für diesen Personenkreis.

Gesamtleistungsbewertung mit israelischen Zeiten

Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel regelt - eigentlich für die Anrechnung von Ausfall- und Zurechnungszeiten nach dem Recht vor 1992 - die Berücksichtigung von israelischen Pflichtbeiträgen (siehe GRA zu Art. 22 SVA-Israel, Abschnitt 4). Die Nr. 7 SP SVA-Israel ermöglicht dies für Verfolgte im Sinne des § 1 BEG unter erleichterten Bedingungen. Für sie muss kein deutscher Pflichtbeitrag vorliegen, es genügt ein freiwilliger Beitrag. Von dieser Regelung konnten israelische Versicherte mit Verfolgteneigenschaft profitieren, denn viele haben aufgrund der verschiedenen Nachzahlungsmöglichkeiten (zum Beispiel nach Art. 12 DV zum SVA-Israel, Nr. 11 SP SVA-Israel) ausschließlich freiwillige Beiträge in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt.

Übertragen in das Recht des SGB VI sind die israelische Pflichtbeiträge vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abzusetzen (siehe GRA zu Art. 22 SVA-Israel, Abschnitt 4.2). Normalerweise muss es sich dabei um israelische Pflichtbeiträge aufgrund von Beschäftigung oder Tätigkeit handeln (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Israel). Da im Rahmen der Nr. 7 SP SVA-Israel ein freiwilliger deutscher Beitrag zur Berücksichtigung israelische Pflichtbeiträge genügt, werden für Verfolgten hier auch alle sonstigen israelischen Pflichtbeiträge vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abgesetzt, die nicht auf eine Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Israel, Abschnitt 6.1).

Mindest-Rangstellenwert

Aus der Nr. 7 SP SVA-Israel wird auch der sogenannte Mindest-Rangstellenwert abgeleitet. Danach ist der sich für die Ausfallzeiten nach dem Recht vor 1992 zum 01.01.1987 ergebende Rentenbetrag besitzgeschützt. Es handelt sich um einen speziellen Entgeltpunkte- und Vertrauensschutz für die Personen die nach dem BEG als NS-Verfolgte anerkannt sind.

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden deutschen Recht und nach der bis zum 31.12.1986 geltenden Fassung des SVA-Israel war die Rentenhöhe in vielen Fällen höher, da die Ausfallzeiten (Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten) günstiger bewertet wurden. Umgangssprachlich wird auch von einer sogenannten „Akademikerrente“ gesprochen, da es sich bei den Ausfallzeiten überwiegend um Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung handelt und die Rentenzahlung hauptsächlich auf diesen Anrechnungszeiten basiert.

Nach dem Urteil des BSG vom 24.07.2001, AZ: B 4 RA 45/99 R, dem die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich folgt, ergibt sich für Verfolgte im Sinne des BEG aus Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel in Verbindung mit Nr. 7 SP SVA-Israel, dass sie am 31.12.1991 ein Anwartschaftsrecht auf Rente erlangt haben, dessen Mindest-Rangstellenwert sich allein aus den vor dem 01.01.1987 (dem Inkrafttreten des Änderungsabkommens zum SVA-Israel) erworbenen Rangwerten ihrer früher zurückgelegten Ausfallzeiten ergibt. Das bedeutet, dass für die ab 01.01.1992 nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnenden Renten mindestens die (umgerechneten) Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind, die sich aus den vor dem 01.01.1987 bereits erworbenen Werteinheiten für Ausfallzeiten ergeben.

Ob dieser Entgeltpunkteschutz zur Anwendung kommt, ist im Wege einer Vergleichsberechnung festzustellen.

Voraussetzungen für den Mindest-Rangstellenwert

Der Mindest-Rangstellenwert nach Nr. 7 zum SP SVA-Israel (auch als “besonderer Entgeltpunkteschutz“ bezeichnet) ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Rechtsstellung als Verfolgter im Sinne des BEG (siehe Abschnitt 3.1.1),
  • Aufenthalt als israelischer Staatsangehöriger in Israel bis 31.12.1986 (siehe Abschnitt 3.1.2),
  • Versichertenstatus in der deutschen Rentenversicherung vor dem 01.01.1987 (siehe Abschnitt 3.1.3),
  • Vorhandensein anrechenbarer Ausfallzeiten vor dem 01.01.1987 (siehe Abschnitt 3.1.4).

Verfolgter im Sinne des BEG

Der Mindest-Rangstellenwert knüpft an Nr. 7 SP SVA-Israel in der ab 01.01.1987 geltenden Fassung des Änderungsabkommens an. Diese Regelung gilt nur für Verfolgte im Sinne des BEG. Der Mindest-Rangstellenwert setzt damit die Rechtsstellung als Verfolgter voraus.

Es reicht aus, dass der Versicherte Verfolgter ist; ein verfolgungsbedingter Schaden in der deutschen Rentenversicherung ist nicht zu verlangen.

Die Rechtsprechung des BSG zum Ersatzzeitenrecht, wonach für die Berücksichtigung von Verfolgungs-Ersatzzeiten neben der Verfolgteneigenschaft auch ein verfolgungsbedingter Schaden in der Rentenversicherung eingetreten sein muss (BSG vom 14.08.2003, AZ: B 13 RJ 27/02 R, und BSG vom 08.09.2005, AZ: B 13 RJ 20/05 R), ist auf die Regelung der Nr. 7 SP SVA-Israel nicht zu übertragen.

Aufenthalt in Israel bis 31.12.1986

Der verfolgte Versicherte muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Staates Israel (das heißt Israel ohne Ost-Jerusalem und ohne die besetzten Gebiete) bis 31.12.1986 genommen und bis zu diesem Zeitpunkt beibehalten haben. Ferner muss er bereits am 31.12.1986 israelischer Staatsangehöriger gewesen sein.

Bei Hinterbliebenen müssen die genannten Voraussetzungen in der Person des Versicherten erfüllt sein.

Die spätere Aufenthaltsnahme in einem anderen Gebiet beziehungsweise der spätere Verlust der israelischen Staatsangehörigkeit berühren den Mindest-Rangstellenwert nach Nr. 7 zum SP SVA-Israel zwar nicht unmittelbar. Allerdings ist zu beachten, dass dadurch die persönliche Gleichstellung nach Art. 3 SVA-Israel verloren gehen kann und damit eine Rente aus den dem Mindest-Rangstellenwert zugrunde liegenden beitragsfreien Zeiten nicht mehr gezahlt werden kann.

Versicherter vor dem 01.01.1987

Voraussetzung ist, dass der Verfolgte vor dem 01.01.1987 bereits einen Versichertenstatus in der deutschen Rentenversicherung hatte, also zu diesem Zeitpunkt mindestens ein wirksamer deutscher Pflicht- oder freiwilliger Beitrag entrichtet war.

  • Freiwillige Beiträge
    Bei freiwilligen Beiträgen nach § 10 AVG reicht es für die Bejahung der Versicherteneigenschaft vor dem 01.01.1987 aus, wenn sie nach dem 31.12.1986 für Zeiten vor dem 01.01.1987 wirksam entrichtet wurden.
  • Nachentrichtete Beiträge
    Bei Beiträgen, die nach dem 31.12.1986 für Zeiten vor dem 01.01.1987 nachentrichtet wurden, kommt es für den Versichertenstatus am 31.12.1986 darauf an, ob die Beiträge auf die Zeit vor dem 01.01.1987 zurückwirken. Nach den vom BSG vom 31.08.1994, AZ: 4 RA 12/93 entwickelten Grundsätzen sind nachentrichtete Beiträge grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Beitragszahlung wirksam.
    Der tatsächlichen Beitragszahlung steht die konkrete Bereiterklärung zur Nachentrichtung bestimmter Beiträge (Konkretisierung) gleich, wenn die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist nach Zulassung der Beitragsnachentrichtung gezahlt wurden. Der tatsächlichen Beitragszahlung steht auch die allgemeine Bereiterklärung zur Nachentrichtung (das ist der ursprüngliche Nachentrichtungsantrag) gleich, wenn der Versicherte in Kontenklärungs- und Nachentrichtungsverfahren seine Mitwirkungspflichten durchgehend sorgfältig erfüllt. Von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten wird in der Regel auszugehen sein, wenn der Versicherte ohne erkennbaren Grund für mehr als sechs Monate das Verfahren nicht gefördert hat.
  • Ghetto-Beitragszeiten
    Ghetto-Beitragszeiten, die allein nach dem ZRBG angerechnet werden, können einen Versichertenstatus am 31.12.1986 nicht begründen, weil sie erst durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.07.1997 rechtswirksam geworden sind. Sie begründen im Rahmen der Nr. 7 zum SP SVA-Israel (sogenannter besonderer Entgeltpunkteschutz) auch nicht den Eintritt in die Versicherung.
    Ghetto-Beitragszeiten, die bereits nach dem am 31.12.1986 geltenden Recht (§§ 1, 17 Abs. 1 Buchst. b FRG und § 20 WGSVG) als FRG-Zeiten oder als Reichsgebiets-Beitragszeiten anrechenbar waren, können den Versichertenstatus am 31.12.1986 und den Eintritt in die Versicherung begründen (siehe GRA zu § 2 ZRBG, Abschnitt 4.6).

Ausfallzeiten vor dem 01.01.1987

Erforderlich ist ferner, dass die Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 3 AVG/§ 1259 Abs. 3 RVO in der am 31.12.1986 geltenden Fassung anrechenbar waren, das heißt an diesem Stichtag die sogenannte „Halbbelegung“ erfüllt war und für mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge entrichtet waren. Dabei sind israelische Pflichtbeiträge - auch wenn sie nicht auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen - deutschen Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Sie stehen auch für den Eintritt in die Versicherung gleich (unter anderem Urteil des BSG vom 30.06.1997, AZ: 4 RA 16/97). In die Prüfung nach § 36 Abs. 3 AVG beziehungsweise § 1259 Abs. 3 RVO können nur deutsche und alle israelischen Pflichtbeiträge bis 31.12.1986 einbezogen werden.

Die Ausfallzeiten müssen nach der Halbbelegungsvorschrift des § 36 Abs. 3 AVG/§ 1259 Abs. 3 RVO anrechenbar gewesen sein. Die Erfüllung der verkürzten Halbbelegung nach Art. 2 § 13a AnVNG/Art. 2 § 13a ArVNG in Verbindung mit Art. 2 § 9a Abs. 1 AnVNG/Art. 2 § 9a Abs. 1 ArVNG reicht nicht aus.

Es kommt nicht darauf an, ob die Ausfallzeiten vor dem 01.01.1987 bereits mit einem Bescheid anerkannt waren oder der Berechtigte eine Auskunft über die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaft erhalten hat.

Der Mindest-Rangstellenwert ist ferner auf nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Ausfallzeiten beschränkt; er gilt nicht für die pauschale Ausfallzeit nach Art. 2 § 14 AnVNG/Art. 2 § 14 ArVNG oder für Ersatzzeiten nach § 28 AVG/§ 1251 RVO.

Ermittlung des Mindest-Rangstellenwertes

Für die ab 01.01.1992 nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnenden Renten sind mindestens die Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die sich allein aus den vor dem 01.01.1987 bereits erworbenen Werteinheiten für zurückgelegte Ausfallzeiten ergeben.

Ob die Besitzschutzregelung zur Anwendung kommt, ist grundsätzlich im Wege einer Vergleichsberechnung zu ermitteln.

Berechnung der Rente nach dem SGB VI

Im ersten Schritt sind die Entgeltpunkte aus allen rentenrechtlichen Zeiten nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln, wobei die israelischen Pflichtbeitragszeiten für die Bewertung der zurückgelegten Anrechnungszeiten und einer etwaigen Zurechnungszeit als „nicht belegungsfähige“ Zeiten vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abzusetzen sind (siehe GRA zu Art. 22 SVA-Israel). Dabei sind auch die Auslandsrentenvorschriften der §§ 110 ff., 271, 272 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, das heißt, es sind gegebenenfalls nur die ins Ausland zahlbaren Entgeltpunkte zu ermitteln.

Überschneiden sich bei dieser Berechnung Ersatz- und Anrechnungszeiten, kommt es zu keiner Verdrängung der Anrechnungszeiten. Der Berechnung ist der sich jeweils ergebende günstigere Gesamtleistungswert für die Ersatzzeiten oder für die Anrechnungszeiten zugrunde zu legen.

Berechnung der Rente bis 31.12.1986

Im zweiten Schritt sind allein aus den vor dem 01.01.1987 zurückgelegten Ausfallzeiten die am 31.12.1986 bereits erworbenen Werteinheiten zu ermitteln. Dies muss - sofern noch keine entsprechende Berechnung vorliegt - durch eine Probeberechnung auf der Grundlage aller rentenrechtlichen Zeiten bis 31.12.1986 nach dem AVG beziehungsweise der RVO in der am 31.12.1986 geltenden Fassung erfolgen, wobei die auf die zurückgelegten Ausfallzeiten entfallenden Werteinheiten herauszurechnen und in Entgeltpunkte umzuwandeln sind.

Die Ermittlung dieses Mindest-Rangstellenwertes richtet sich - soweit es sich um Ausfallzeiten vor dem 01.01.1965 handelt - im Grundsatz nach § 32a Abs. 2 AVG/§ 1255a Abs. 2 RVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983. Nach § 32a Abs. 2 S. 1 und 2 AVG beziehungsweise § 1255a Abs. 2 S. 1 und 2 RVO wurde für die vor dem 01.01.1965 liegenden Ausfallzeiten der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Bewertung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Dabei wurde jedoch für Ausbildungs-Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 1259 Abs. 1 Nr. 4 RVO höchstens der Wert von 8,33 Werteinheiten berücksichtigt. Waren vor dem 01.01.1965 nicht mehr als 60 Kalendermonate mit Beiträgen belegt, wurde nach § 32a Abs. 2 S. 3 AVG/§ 1255a Abs. 2 S. 3 RVO mindestens der nach Anlage 1 maßgebliche Wert zugrunde gelegt, für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 1259 Abs. 1 Nr. 4 RVO dann jedoch höchstens der Wert von 7,50 Werteinheiten.

Soweit sich bei dieser Berechnung Ersatz- und Ausfallzeiten überschneiden, verdrängen nach den Grundsätzen des § 35 Abs. 1 AVG/§ 1258 Abs. 1 RVO anrechenbare Ersatzzeiten die Ausfallzeiten. Die geschützten Entgeltpunkte sind in diesen Fällen allein aus den gegebenenfalls nicht verdrängten weiteren Ausfallzeiten zu ermitteln.

An der Bildung des Monatsdurchschnitts nehmen auch die Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG teil. Dabei ist grundsätzlich das FRG in der am 31.12.1986 geltenden Fassung anzuwenden. Die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten erfolgt daher nach den Anlagen 1 bis 16 FRG („alte Bewertung“). Eine Absenkung oder Begrenzung dieser Werte nach §§ 22 Abs. 4, 22 b FRG erfolgt nicht, weil diese Vorschriften erst später in Kraft getreten sind.

Beitragszeiten nach § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG nehmen an der Ermittlung des Monatsdurchschnitts teil. Die Neufassung des § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG durch das RRG 1992 ist zwar erst am 01.01.1990 in Kraft getreten, sie gilt jedoch rückwirkend ab 01.01.1959 (§ 17 Abs. 3 S. 1 FRG in der Fassung des RRG 1992), sodass von einer bereits am 31.12.1986 bestehenden FRG-Anwartschaft auszugehen ist.

Sind die FRG-Zeiten allein nach dem am 01.07.1990 in Kraft getretenen § 17a FRG (nicht aber nach §§ 1, 17 Abs. 1 Buchst. b FRG, § 20 WGSVG) anrechenbar, bestand am 31.12.1986 noch keine FRG-Anwartschaft. Bei der Ermittlung des Mindest-Rangstellenwertes nach Nr. 7 SP sind daher diese FRG-Zeiten nicht einzubeziehen.

Entsprechendes gilt für Ghetto-Beitragszeiten, die erst durch das am 01.07.1997 in Kraft getretene ZRBG rechtswirksam geworden sind und nicht schon nach dem FRG oder als reichsgesetzliche Beitragszeiten anrechenbar waren. Sofern in diesem Fall die FRG-Zeiten nach § 17a FRG beziehungsweise die Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG die einzigen Beitragszeiten nach deutschem Recht sind, kommt ein Entgeltpunkteschutz nach Nr. 7 SP nicht in Betracht, da der Verfolgte am 31.12.1986 noch keinen Versichertenstatus in der deutschen Rentenversicherung erworben hatte.

Bei der Ermittlung des Mindest-Rangstellenwertes sind auch die am 31.12.1986 geltenden Auslandsrentenvorschriften der §§ 94 ff. AVG/§§ 1315 ff. RVO in der Fassung des RAG 1982 zu beachten. Der Wert für die Ausfallzeiten ist daher gegebenenfalls nur in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem die nach Israel zahlbaren Beitragszeiten zu allen Beitragszeiten einschließlich der Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG standen.

Sind die im zweiten Schritt allein aus den Ausfallzeiten ermittelten besitzgeschützten Entgeltpunkte offenkundig höher als die Entgeltpunkte, die sich bei einer Berechnung im ersten Schritt aus allen Zeiten nach den Vorschriften des SGB VI ergeben würden (zum Beispiel wenn neben den Ausfallzeiten nur ein freiwilliger deutscher Mindestbeitrag entrichtet wurde), kann aus Vereinfachungsgründen auf die SGB Vl-Berechnung verzichtet werden (sogenannter Einfachfall).

Durchführung des Vergleichs

Im dritten Schritt ist ein Vergleich der jeweils ermittelten Entgeltpunkte vorzunehmen. Sind die im zweiten Schritt allein aus den vor dem 01.01.1987 zurückgelegten Ausfallzeiten ermittelten Entgeltpunkte höher als die im ersten Schritt aus allen rentenrechtlichen Zeiten errechneten Entgeltpunkte, sind die im zweiten Schritt ermittelten Entgeltpunkte im Wege eines dynamischen Besitzschutzes der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Die Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten und gegebenenfalls vorhandenen Ersatzzeiten sind in diesem Fall den geschützten Entgeltpunkten nicht zuzuschlagen (so auch Urteile des BSG vom 18.05.2006, AZ: B 4 RA 33/05 R und AZ: B 4 RA 34/05 R).

Auf der Grundlage der so ermittelten Entgeltpunkte sind die persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 SGB VI zu bestimmen. Hat daher ein Versicherte seine Altersrente erst nach dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen, sind die Entgeltpunkte (also gegebenenfalls auch die besitzgeschützten Entgeltpunkte) mit dem erhöhten Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI zu vervielfältigen.

Umfang der Ausfallzeit

Der Umfang der zu berücksichtigenden Ausfallzeiten für die Ermittlung der geschützten Werteinheiten im zweiten Schritt bestimmt sich nach dem am 31.12.1986 geltenden Recht. Zeiten der Schulausbildung und der abgeschlossenen Fachschulausbildung sind daher grundsätzlich bis zur Höchstdauer von vier Jahren, Zeiten der abgeschlossenen Hochschulausbildung bis zur Höchstdauer von fünf Jahren zu berücksichtigen. Ist die Ausbildung aus Verfolgungsgründen unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten bis zum Doppelten der Höchstdauer anzurechnen (§ 13 Abs. 2 WGSVG; § 16 Abs. 2 WGSVG alter Fassung).

Spätere einschränkende Regelungen (zum Beispiel zeitliche oder wertmäßige Begrenzungen für Ausbildungs-Anrechnungszeiten, Heraufsetzung des Mindestalters auf 17 Jahre) mindern die geschützten Entgeltpunkte nicht.

Zeiten einer nicht abgeschlossenen Lehrzeit, Fach- oder Hochschulausbildung, die erst durch das WFG ab 01.01.1997 Anrechnungszeiten geworden sind, sind bei der Berechnung im ersten Schritt nicht einzubeziehen, da sie am maßgebenden Stichtag (31.12.1986) noch keine Rentenanwartschaft begründeten. Entsprechende Zeiten, die aus Verfolgungsgründen nicht abgeschlossen wurden, gelten jedoch für die Anerkennung als Ausfallzeiten als abgeschlossen (§ 13 Abs. 1 WGSVG; § 16 Abs. 1 WGSVG alter Fassung). Aus diesen Zeiten können besitzgeschützte Entgeltpunkte ermittelt werden.

Pauschale Ausfallzeit

Besitzgeschützte Entgeltpunkte sind nur aus den nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten (das heißt zurückgelegten) Ausfallzeiten, nicht jedoch aus der pauschalen Ausfallzeit nach Art. 2 § 14 AnVNG/Art. 2 § 14 ArVNG zu ermitteln. Ist bei der Berechnung im zweiten Schritt die pauschale Ausfallzeit länger als die vor dem 01.01.1957 zurückgelegten Ausfallzeiten, werden die zurückgelegten Ausfallzeiten von der pauschalen Ausfallzeit verdrängt. In diesem Fall ergeben sich keine besitzgeschützten Entgeltpunkte aus den zurückgelegten Ausfallzeiten vor dem 01.01.1957. Diese können nur aus etwaigen Ausfallzeiten vom 01.01.1957 bis längstens 31.12.1986 ermittelt werden.

Wurden Werteinheiten nur aus der pauschalen Ausfallzeit ermittelt, weil die nachgewiesenen Ausfallzeiten wegen fehlender Halbbelegung nicht anrechenbar sind, ergibt sich aus der pauschalen Ausfallzeit kein Mindest-Rangstellenwert.

Gesetz zu dem Abkommen vom 07.01.1986 zur Änderung des Abkommens vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 04.09.1986 (Gesetz), 01.01.1987 (Änderungsabkommen)

Quelle: BGBl. 1986 II S. 862, BGBl. 1986 II S. 1099

Vor dem 01.01.1987 enthielt die Nr. 7 SP SVA-Israel eine Sonderregelung für deutsche Staatsangehörige zu Art. 20 SVA-Israel, nach der für deutsche Staatsangehörige eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten auch für Ansprüche auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten zugelassen war, die vor dem Änderungsabkommen nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst wurden.

Das Änderungsabkommen zum SVA-Israel vom 07.01.1986 hat Art. 22 Nr. 3 SVA-Israel dahingehend eingeschränkt, dass die bis dahin uneingeschränkte Gleichstellung israelischer Pflichtbeiträge mit deutschen Pflichtbeiträgen bei der Anwendung des § 36 Abs. 3 AVG/§ 1259 Abs. 3 RVO (sogenannte Halbbelegung) an das Vorhandensein mindestens eines deutschen Pflichtbeitrages geknüpft wurde. Für Verfolgte im Sinne des BEG reicht weiterhin ein freiwilliger deutscher Beitrag.

Gesetz zu dem Abkommen vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 07.03.1975 (Gesetz), 01.05.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1975 II S. 245

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 03.03.1975 wurde das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Israel) vom 17.12.1973 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Nr. 7 SP zum SVA-Israel