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§ 9a AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 12 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606), Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.08.1991
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor, gelten sie bei Personen, die bis zum Versicherungsfall oder bis zu einer bis zum Versicherungsfall reichenden Ausfallzeit in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, als erfüllt, wenn die Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum Versicherungsfall zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Monaten, mit Pflichtbeiträgen belegt ist. 2§ 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Personen, die vor dem 19. Oktober 1972 das 60. Lebensjahr vollendet und eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit von wenigstens fünf Jahren spätestens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufgegeben haben, und deren Witwe oder Witwer, die vor dem 19. Oktober 1972 das 60. Lebensjahr vollendet haben und, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, diese spätestens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufgegeben haben, erhalten Ersatzzeiten auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes höchstens bis zum Umfang der anrechenbaren Beitragszeiten angerechnet, wenn sie Beiträge nach § 49a Abs. 2 dieses Artikels nachentrichtet haben. 2Eine selbständige Erwerbstätigkeit im jeweiligen Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes steht einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. 3Der Nachentrichtung von Beiträgen nach § 49a Abs. 2 dieses Artikels steht es gleich, wenn die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1973 lückenlos mit Versicherungszeiten, anrechenbaren Ausfallzeiten oder einer Zurechnungszeit belegt ist.

(3) 1§ 28 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) sowie Nummer 5a gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. August 1991 eingetreten sind. 2Eine Neufeststellung von Renten, die vor dem 1. August 1991 bewilligt worden sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts wegen erfolgen.

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