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4 RA 12/93

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) schon ab 1. November 1984, nicht erst ab 1. Oktober 1987, zu gewähren ist.

Der im Mai 1923 in Ungarn geborene Kläger ist seit Mai 1948 israelischer Staatsbürger und wohnt seitdem in Israel. Im Dezember 1983 beantragte er bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Gewährung einer Rente wegen EU oder wegen Berufsunfähigkeit (BU). Durch Bescheid vom 26. Januar 1990 stellte die Beklagte fest, der Versicherungsfall der EU sei am 31. Mai 1978 eingetreten. Zugleich sicherte sie dem Kläger zu, die Rente aus noch nachzuentrichtenden Beiträgen beginne frühestens am 1. Oktober 1987. Im Dezember 1990 zahlte der Kläger erstmals freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nach. Durch den während des Berufungsverfahrens erlassenen Rentenbescheid vom 9. Juli 1992 wurde dem Kläger Rente wegen EU ab 1. Oktober 1987 gewährt.

Dieses Rentenverfahren war durch ein Verwaltungsverfahren über die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Art 12 der Durchführungsvereinbarung (DV) zum Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA) iVm Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) überlagert, das sich wie folgt entwickelt hatte:

Kläger hatte am 13. Juni 1983 durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten die Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen und die Anerkennung von Ausfallzeiten beantragt und ausgeführt, er gebe eine Bereiterklärung für die Nachentrichtung ab; eine Konkretisierung sei jedoch erst möglich, wenn der Umfang der Ausbildungszeiten feststehe; hilfsweise sollten sämtliche belegungsfähigen Zeiträume mit Mindestbeiträgen belegt werden. Daraufhin übersandte die BfA dem Kläger am 15. Februar 1984 einen Antragsvordruck; zugleich setzte sie eine Frist von sechs Monaten zur Rücksendung des ausgefüllten Vordrucks sowie zum Nachweis der israelischen Staatsangehörigkeit; ferner wies sie darauf hin, daß der Antrag bei Nichteinhaltung der Frist abgelehnt werde; er könne nicht wiederholt werden. Nachdem der Kläger im Juli 1984 nur den nicht vollständig ausgefüllten Vordruck übersandt und keine Bescheinigung über die israelische Staatsangehörigkeit vorgelegt hatte, lehnte die BfA den Nachentrichtungsantrag ab (Bescheid vom 12. Oktober 1984). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er nicht begründete. Zugleich wurden ein jetzt vollständig ausgefüllter Antragsvordruck und eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung des Staates Israel übersandt, die jedoch keine Angabe darüber enthielt, ob der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung (13. Juni 1983) israelischer Staatsbürger war.

Im August 1985 beantragte der Kläger "vorrangige Feststellung der BU/EU". Nachdem er im November 1985 den ausgefüllten Rentenantragsvordruck und im Juli 1986 Krankheitsunterlagen übersandt hatte, reichte er im September 1987 eine vollständig ausgefüllte Staatsangehörigkeitsbescheinigung des Staates Israel vom 28. August 1987 ein. Durch Bescheid vom 11. April 1989 half die BfA dem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. Oktober 1984 ab, weil jetzt die Voraussetzungen der Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen nachgewiesen seien. Am 13. April 1989 forderte sie den Kläger auf, an der Klärung der behaupteten Ausfallzeittatbestände mitzuwirken. Im Dezember 1989 teilte dieser mit, auf die "Vormerkung von Ausfallzeiten werde vorläufig verzichtet"; er bitte um eine Konkretisierungsaufforderung. Diese wurde ihm im Januar 1990 erteilt (möglicher Nachentrichtungszeitraum von Januar 1956 bis Juni 1980). Ferner erließ die Beklagte den og Zusicherungsbescheid vom 26. Januar 1990. Am 18. Juli 1990 beantragte der Kläger die Zulassung zur Nachentrichtung für die Zeiten vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1980 in von ihm benannter Höhe. Dies wurde ihm durch den Zulassungsbescheid vom 30. Juli 1990 bewilligt. Die BfA wies den Widerspruch des Klägers gegen den Zusicherungsbescheid vom 26. Januar 1990 durch Widerspruchsbescheid vom 19. November 1990, als Einschreiben zur Post gegeben am 23. November 1990, zurück.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, einen Rentenbeginn ab 1. November 1984 zuzusichern (Urteil vom 11. März 1992). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die - vom SG zugelassene - Berufung der Beklagten zurückgewiesen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt: Rentenbeginn sei der 1. November 1984. Dies folge aus der von der BfA aus Billigkeitsgründen praktizierten entsprechenden Anwendung des § 142 Abs 1 Nr 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) iVm dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Eine der tatsächlichen Zahlung von Beiträgen gleichzustellende Bereiterklärung habe bereits mit dem Eingang der ersten Staatsangehörigkeitsbescheinigung am 26. Oktober 1984 vorgelegen. Jedenfalls müsse der Kläger so gestellt werden, als hätten zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für eine wirksame Bereiterklärung vorgelegen; denn die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht verletzt. Hingegen habe der Kläger das Nachentrichtungsverfahren seit Oktober 1984 durchgängig und zügig betrieben.

Die Beklagte trägt zur Begründung der - vom LSG zugelassenen - Revision vor, nach den Grundsätzen, die der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 17. November 1992 (4 RA 2/92) in Fortsetzung der Rechtsprechung des 11. Senats des BSG (SozR 2200 § 1290 Nr 21) klargestellt habe, könne Rente nur "Versicherten" gewährt werden. Der Eintritt des Klägers in die deutsche Rentenversicherung und die Erfüllung der Wartezeit seien erst mit der Einzahlung der Nachentrichtungsbeiträge mit Wertstellung im Dezember 1990 erfolgt. Der Rentenbeginn zum 1. Oktober 1987 beruhe allein auf der bindenden Zusicherung. Nach der Rechtsprechung des BSG komme ausnahmsweise eine Rückwirkung der Beitragszahlung für Zeiten vor Abgabe einer wirksamen Bereiterklärung in Betracht, wenn den Versicherten kein erhebliches Verschulden an der späten Entrichtung treffe oder wenn der Versicherungsträger das Nachentrichtungsrecht zu Unrecht bestritten und den Versicherten so von einer früheren Einzahlung abgehalten habe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Beklagte habe den Kläger schon im Februar 1984 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es auf eine Bescheinigung über das Bestehen der Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt des Antrags am 13. Juni 1983 ankomme. Deshalb habe sie auf die Unvollständigkeit der im Oktober 1984 eingereichten Bescheinigung nicht erneut hinweisen müssen. Daß sie dies in den Fällen getan habe, in denen die Unterlagen innerhalb der Frist von sechs Monaten eingereicht worden seien, könne das Verschulden des Klägers nicht aufheben. Die Konkretisierung sei erst im Dezember 1989 erfolgt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 24. Mai 1993 Bezug genommen (Bl 17 bis 23 BSG-Akte).

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 12. Februar 1993 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hätte als Rechtsmittelgericht der Berufung gegen das Urteil des SG stattgeben, dh die Klage gegen den Zusicherungsbescheid vom 26. Januar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 1990 abweisen müssen; darüber hinaus hätte das LSG in erster Instanz die Klage gegen den Rentenbescheid vom 9. Juli 1992 abweisen müssen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG war zulässig und begründet. Die Klage gegen den Zusicherungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides war abzuweisen. Für das Begehren des Klägers, ihm einen Rentenbeginn schon ab 1. November 1984 statt ab 1. Oktober 1987 zuzusichern, war die kombinierte (Teil-)Anfechtungs- und (Verpflichtungs-)Bescheidungsklage gegeben. Es sollte nämlich der Zusicherungsbescheid insoweit aufgehoben werden, als darin die Zusage eines früheren Rentenbeginns abgelehnt worden war; zugleich sollte die Beklagte verpflichtet werden, den Kläger mit der Maßgabe zu bescheiden, daß ihm ein Rentenbeginn ab 1. November 1984 zugesichert würde.

Es kann dahingestellt bleiben, ob - worauf die Vorinstanzen nicht eingegangen sind - diese Klage schon deshalb als unzulässig abzuweisen war, weil sie verfristet (§ 87 SGG) erhoben worden ist. Der Widerspruchsbescheid vom 19. November 1990 ist am 23. November 1990 als eingeschriebener Brief der Post übergeben worden. Gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) gilt er mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, hier also am 26. November 1990. Die Klageschrift vom 20. Dezember 1990 ist jedoch erst am Freitag, dem 28. Dezember 1990, bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden Charlottenburg eingegangen. Hierauf ist nicht weiter einzugehen, weil diese Klage - was Berufungs- und Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten haben - auch aus einem anderen Grunde unzulässig (geworden) ist. Denn der Zusicherungsbescheid vom 26. Januar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 1990 hat sich während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht erledigt (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>; § 131 Abs 1 Satz 3 SGG); er ist nämlich durch den Rentenbescheid vom 9. Juli 1992 iS von § 96 Abs 1 SGG in vollem Umfang "ersetzt" worden. Für eine Zusicherung (§ 34 SGB X) als einer dem späteren abschließenden Verwaltungsakt vorgreiflichen Teilregelung ist nämlich kein Raum mehr, sobald der das Verwaltungsrechtsverhältnis abschließend regelnde Verwaltungsakt ergangen ist (vgl schon Urteile des erkennenden Senats vom 20. April 1993, 4 RA 31/91 und 4 RA 7/92). Mit dem Erlaß des das Rentenverfahren abschließenden Verwaltungsaktes kann das Ziel, Rente ab einem früheren Zeitpunkt zu erhalten, mithin nur noch durch eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) verfolgt werden. Infolgedessen wird die auf Zusicherung eines früheren Rentenbeginns gerichtete Klage mit dem Wirksamwerden des Rentenbescheides unzulässig (vgl BSGE 42, 216; E 10, 218; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 54 Rz 8, § 131 Rz 7). Das LSG hätte auf die Berufung der Beklagten die - jedenfalls auch - aus diesem Grunde unzulässige Klage abweisen müssen. Anhaltspunkte dafür, der Kläger könne ein eigenständiges Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zusicherung im Blick auf den zugesicherten Rentenbeginn haben, liegen nicht vor. Das Begehren des Klägers war vielmehr von vornherein darauf gerichtet, Rente ab einem möglichst frühen Zeitpunkt zu erhalten. Nach alledem war die Berufung der Beklagten begründet.

Ferner hätte das LSG in erster Instanz ("kraft Klage") die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Rentenbescheid vom 9. Juli 1992, der kraft gesetzlicher Klageänderung iS von § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, abweisen müssen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen EU (oder BU) für Zeiten vor dem 1. Oktober 1987. Deshalb ist der Rentenbescheid im Blick auf den hier allein streitigen Verfügungssatz über den Rentenbeginn nicht - zu Lasten des Klägers - rechtswidrig.

Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 17. November 1992 (4 RA 2/92) und vom 20. April 1993 (4 RA 31/91 und 4 RA 7/92) die Rechtsprechung des BSG im Bereich des rentenversicherungsrechtlichen Leistungsrechts für die Frage des Beginns einer Rente, die auf einer Beitragsnachentrichtung iS von Art 12 DV/DISVA iVm Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG beruht, zusammengefaßt. Danach kann in solchen Fällen Rente grundsätzlich erst gewährt werden, wenn der Antragsteller durch Entrichtung der Beiträge die Versicherteneigenschaft erlangt (und erforderliche Wartezeiten erfüllt) hat; dabei bedeutet "Entrichtung von Beiträgen" die tatsächliche Zahlung von Geldbeträgen (ständige Rechtsprechung, schon BSGE 10, 139, 146). Eine "Rückwirkung" der Beitragszahlung ist nur in Ausnahmefällen rechtlich zulässig. Hierfür kommt grundsätzlich nur eine "Bereiterklärung" iS von § 142 Abs 1 Nr 2 AVG in Betracht. Sie liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem dem zuständigen Versicherungsträger erstmals eine unbedingte und uneingeschränkte Erklärung zugeht, für welche Zeiträume Beiträge in welcher Höhe entrichtet werden sollen (sog Konkretisierung). Denn es obliegt ausschließlich dem Nachentrichtungswilligen, den Gegenstand des Nachentrichtungsverfahrens zu bestimmen. Erst dann, wenn der Nachentrichtungswillige disponiert hat, darf (ggf muß) der Versicherungsträger in der Sache selbst von Amts wegen auch unterstützend und beratend tätig werden. Vorher genügt er seinen Nebenpflichten, wenn er den Nachentrichtungswilligen auf konkretes Verlangen hin berät oder ihm notwendige Auskünfte gibt und ihn im übrigen an der Konkretisierung und Nachentrichtung nicht hindert.

In eng begrenzten Fällen kommt darüber hinaus auch eine Rückwirkung der Beitragszahlung für Zeiträume in Betracht, die sogar noch vor dem Zugang einer Bereiterklärung im vorgenannten Sinne liegen. Eine derartige Rückwirkung ist geboten, wenn eine Bewertung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Billigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalles ergibt, daß die Beitragszahlung (die erfolgt sein muß) rechtlich so zu behandeln ist, als wäre sie bereits vor der Bereiterklärung vorgenommen worden. Diese Fallgestaltungen setzen aber tatbestandlich mindestens voraus, daß den Versicherten kein Verschulden an der Verzögerung der Bereiterklärung oder Beitragszahlung trifft oder - bei leichter Fahrlässigkeit des Versicherten - der Versicherungsträger das Nachentrichtungsrecht nach dem im Zeitpunkt der Ablehnung gegebenen Stand des Verwaltungsverfahrens zu Unrecht "bestritten" hat, oder er den Versicherten auf andere Art und Weise, etwa durch Verletzung der og Nebenpflichten (zB durch fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte), von einer früheren Bereiterklärung oder Einzahlung abgehalten hat. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verzögerung der Bereiterklärung kommt eine weitere Rückwirkung nicht in Betracht.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest: Nach § 67 Abs 2 AVG, der durch Bestimmungen des deutsch-israelischen Abkommensrechts nicht verdrängt wird (st Rspr, stellv BSGE 63, 195, 198 ff = SozR 200 § 1290 Nr 22 und vorgenannte Urteile des Senats), ist Rente wegen EU vom Beginn des Antragsmonats zu gewähren, wenn der Antrag - wie hier - später als drei Monate nach dem Eintritt der EU gestellt wird. Die Rente kann jedoch frühestens vom Beginn des Monats an gewährt werden, in dem alle Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind (§ 67 Abs 1 Satz 1 AVG). Zwar hat der Kläger den Versicherungsfall der EU (iS von § 24 Abs 2 AVG) schon im Mai 1978 erlitten. Er hat ferner den Rentenantrag schon im Dezember 1983 gestellt. Gemäß § 24 Abs 1 AVG ist Rente wegen EU aber nur einem "Versicherten" zu gewähren, der die Wartezeit (hier: diejenige einer Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten iS von Abs 3 Buchst a aaO und ggf die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS von § 24 Abs 2a iVm § 23 Abs 2a AVG) erfüllt hat. Diese Anspruchsvoraussetzungen hatte der Kläger aber jedenfalls nicht vor dem 1. Oktober 1987 erfüllt. Die Versicherteneigenschaft nach deutschem Recht konnte er auch unter Beachtung der Bestimmungen des DISVA nur durch Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung (oder - was hier nicht in Betracht kommt - durch Kindererziehungszeiten) erwerben. Der Kläger hat erstmals im Dezember 1990 Beiträge gezahlt.

Ein Ausnahmefall, der zu einer leistungsrechtlichen Rückwirkung dieser Zahlung im Sinne eines Rentenbeginns vor dem 1. Oktober 1987 führen könnte, liegt nach den bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG schon tatbestandlich nicht vor: Eine Bereiterklärung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen hat der Kläger der Beklagten erstmals im Juli 1990 vorgelegt. Die im Juni 1983 erklärte Bereitschaft, Beiträge nachzuentrichten, enthielt im Hauptantrag ausdrücklich den Vorbehalt, eine Konkretisierung sei noch nicht möglich, also gerade noch keine Angabe, für welche Zeiten Beiträge in welcher Höhe nachentrichtet werden sollten. Die gleichzeitig ausgesprochene sog Hilfskonkretisierung ist eine unbestimmte und bedingte Erklärung und genügt schon deswegen den Grundanforderungen für eine Bereiterklärung nicht (vgl BSGE 70, 275 = SozR 3-2200 § 1419 Nr 1; og Urteile des Senats). Nicht darzulegen ist, daß das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 6. Dezember 1989, mit dem er "vorläufig auf die Vormerkung von Ausfallzeiten verzichtete", den Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte Bereiterklärung nicht genügt; denn diese Erklärung ist erst nach dem hier streitigen Zeitraum abgegeben worden.

Es liegt auch keine der besonderen Fallgestaltungen vor, bei denen eine Rückwirkung der Beitragszahlung sogar für Zeiten vor der Bereiterklärung in Betracht kommen könnte:

Der Kläger, der von Anfang an durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, dessen Wissen und Können er sich zurechnen lassen muß, hat schuldhaft, und zwar in erheblichem Maße, die ihm obliegende (Mitwirkungs-)Pflicht zur Förderung des Verwaltungsverfahrens verletzt. Er hat schon die ihm im Februar 1984 von der Beklagten gesetzte angemessene Verfahrensfrist von sechs Monaten ungenutzt verstreichen lassen, ohne bis heute Gründe angegeben zu haben, weshalb er an der Einhaltung der Frist gehindert war. Auf die von der Beklagten im Februar 1984 unzutreffend als materiell-rechtliche Ausschlußfrist (dazu BSGE 62, 214 - SozR 1300 § 21 Nr 3) gesetzte Verfahrensfrist kann er sich in diesem Zusammenhang nicht beziehen. Diese rechtsfehlerhafte Qualifikation der angemessenen Verfahrensfrist stellt keinen objektiven Hinderungsgrund für den Kläger dar. Er hätte also ohne schuldhaftes Zögern den ihm obliegenden Nachweis der Zugangsvoraussetzungen zur Nachentrichtung führen und die für die Bearbeitung seiner Anträge erforderlichen Angaben in vollem Umfang machen müssen. Dies gilt insbesondere im Blick darauf, daß die Beklagte ihn zutreffend über die Zugangsvoraussetzungen zur Nachentrichtung unterrichtet hatte. Es lag also allein in der Hand des Klägers, diese auch zu belegen, eine Bereiterklärung abzugeben und - vor allem - die erforderlichen Beiträge alsbald zu zahlen.

Selbst wenn man unterstellt, die zögerliche Mitwirkung des Klägers beruhe lediglich auf leichter Fahrlässigkeit, käme eine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor der Bereiterklärung nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat keine Nebenpflicht verletzt:

Sie hat dem Kläger das von ihm beanspruchte Nachentrichtungsrecht niemals zu Unrecht bestritten. Durch das schuldhaft verzögerliche Verhalten des Klägers lagen nämlich im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides vom 12. Oktober 1984 nach dem damaligen Verfahrensergebnis die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Beitragsnachentrichtung nicht vor. Denn der Kläger hatte den ihm zugeleiteten Antragsvordruck nur unvollständig ausgefüllt und keine Staatsangehörigkeitsbescheinigung eingereicht. Infolgedessen durfte und mußte die Beklagte, nachdem der Kläger die zulässig gesetzte behördliche Verfahrensfrist hatte ungenutzt verstreichen lassen, das Verwaltungsverfahren durch Ablehnung des beanspruchten Nachentrichtungsrechts beenden. Erst aufgrund der späteren Mitwirkungshandlungen war sie befugt, diesen Ablehnungsbescheid aufzuheben und eine dem Kläger günstige Entscheidung zu treffen (vgl BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 3).

Die Beklagte hat dem Kläger auch nicht auf andere Weise von einer früheren Einzahlung oder Bereiterklärung abgehalten. Soweit er meint, jedenfalls mit der Vorlage eines ausgefüllten Antragsvordrucks und einer - unvollständigen - Staatsangehörigkeitsbescheinigung im Oktober 1984 soweit mitgewirkt zu haben, daß ihn nur noch Fehlverhalten der Beklagten von der (hinreichend konkretisierten) Bereiterklärung oder Zahlung abgehalten habe, ist dies - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - rechtlich nicht zutreffend. Diese Staatsangehörigkeitsbescheinigung enthielt das - worauf die Beklagte den Kläger hingewiesen hatte - entscheidende Stichtagsdatum nicht. Ferner hatte er in dem Antragsvordruck im Blick auf die damals noch geltend gemachten Ausfallzeiten keine nachprüfbaren Angaben gemacht. Die Beklagte hat zudem nicht auf ihn eingewirkt, die Bereiterklärung oder die Zahlung von Beiträgen zu unterlassen; es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Kläger sich hierauf hätte einlassen sollen. Ein pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf das Informationsverhalten der Beklagten gegenüber Versicherten abstellt, die innerhalb der behördlichen Verfahrensfrist von sechs Monaten den Versuch unternommen haben, ihren Obliegenheiten nachzukommen, kann er sich mit diesen schon deswegen nicht vergleichen, weil er die ihm gesetzte behördliche Verfahrensfrist hat ungenutzt verstreichen lassen. Jedenfalls dann, wenn wie hier, dem Antragsteller die entsprechenden Hinweise gegeben worden sind, trifft den Versicherungsträger keine Nebenpflicht aus dem Sozialversicherungsverhältnis, diese von Amts wegen zu wiederholen. Denn es obliegt dem Nachentrichtungswilligen, diesen Hinweisen im Blick auf seine objektiv bestehende Mitwirkungspflicht nachzukommen oder im Zweifel den Leistungsträger konkret um Beratung oder Auskunft zu befragen. Demgemäß hatte der Kläger auch später, nämlich im September 1987, ohne weitere Aufforderung und Aufklärung durch die BfA eine ordnungsgemäß ausgefüllte Staatsangehörigkeitsbescheinigung übersandt.

Schließlich hat die Beklagte ihm durch die rechtswidrige Verfügung, der Nachentrichtungsantrag könne nach Ablauf der Verfahrensfrist von sechs Monaten nicht wiederholt werden, auch nicht in die - angebliche - Zwangssituation gebracht, den Ausgang des "Musterprozesses" vor dem BSG (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 32 Nr 3) abwarten zu müssen, um etwa über die rechtliche Möglichkeit und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer weiteren Verfolgung des Nachentrichtungsbegehrens entscheiden zu können. Denn er hat die gesetzmäßige behördliche Verfahrensfrist ungenutzt verstreichen lassen und auch innerhalb dieser Frist keinen Fristverlängerungsantrag gestellt. Die Beklagte hatte im übrigen nur eine Antragswiederholung nach Fristablauf, nicht aber eine Fristverlängerung ausgeschlossen. Außerdem hatte der Kläger, der die Gesetzwidrigkeit der angeblichen Ausschlußfrist erkannt hatte, durchaus die Möglichkeit, jederzeit und ungehindert eine hinreichend konkretisierte Bereiterklärung abzugeben und dadurch einen früheren Rentenbeginn zu erlangen.

Da somit schon tatbestandlich kein Ausnahmefall vorliegt, in dem die Beitragszahlung auf Zeiten vor der hinreichend konkretisierten Bereiterklärung rückwirkt, bleibt - entgegen dem LSG - für allgemeine Billigkeitserwägungen kein Raum. Insbesondere ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gesetzwidrig und damit untersagt, die gesetzwidrige Praxis der Beklagten auf weitere Fallgestaltungen auszudehnen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellv SozR 2200 § 1290 Nr 21 mwN; og Urteile des Senats) ist es mit der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht nicht vereinbar, ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung Beitragsnachentrichtungen als zu dem Zeitpunkt als erfolgt zu behandeln, in dem der Nachentrichtungsantrag gestellt worden ist, falls eine ununterbrochene Mitwirkung erfolgt, bzw auf den Zeitpunkt abzustellen, von dem an ununterbrochen mitgewirkt worden ist.

Nach alledem war der Revision der Beklagten stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

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