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Art. 69 VO (EG) Nr. 883/2004: Feststellung von Waisenrenten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Im Abschnitt 9 wurden die Zuständigkeiten der Agentur für Arbeit - Familienkassen - aktualisiert. (vgl. Info für SB)

Dokumentdaten
Stand04.09.2017
Version001.01

Inhalt der Regelung

Art. 69 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält ergänzende Bestimmungen zur Gewährung von Familienleistungen an Waisen. Familienleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten (vergleiche Art. 1 Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 69 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 legt fest, dass Leistungen an Waisen in Form von Renten oder Rentenzuschüssen nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 berechnet und gewährt werden. Renten im Sinne dieser Vorschriften sind auch Kapitalabfindungen, Beitragserstattungen, Anpassungsbeträge und Zulagen (vergleiche Art. 1 Buchst. w VO (EG) Nr. 883/2004).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Allgemeines

Die Art. 67 bis 68a VO (EG) Nr. 883/2004 regeln für Rentner und Nichtrentner, ob und durch welchen Mitgliedstaat Familienleistungen zu gewähren sind. Art. 69 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält darüber hinaus ergänzende Bestimmungen für Familienleistungen an Waisen und definiert insbesondere, in welcher Form Waisenrenten festgestellt werden.

Die Regelungen der Art. 67 bis 68a VO (EG) Nr. 883/2004 sowie des Art. 69 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 haben jedoch für die deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung keine Bedeutung, da sie keine zusätzlichen oder besonderen Familienleistungen, insbesondere auch nicht an Waisen, gewähren. Aus diesem Grund ergeben sich aus Art. 69 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 für die deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rechtswirkungen.

Waisenrenten und Rentenzuschüsse werden nach Art. 69 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 insgesamt und ausnahmslos den allgemeinen Grundsätzen des Kapitels 5 VO (EG) Nr. 883/2004 zugewiesen (vergleiche Abschnitt 3). Rentenzuschüsse werden nach deutschem Recht nicht gewährt; Ausführungen zu dieser Leistungsart sind daher nicht erforderlich.

Waisenrente

Art. 69 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 stellt klar, dass Familienleistungen in Form von Renten oder Rentenzuschüssen nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 berechnet werden.

Der Verweis im Absatz 2 auf das Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist deshalb erforderlich, weil auch die sonstigen Familienleistungen für Waisen im Kapitel 8 VO (EG) Nr. 883/2004 geregelt sind und die dort beschriebenen Prioritätsabgrenzungen im Sinne von Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 zur Vermeidung von ungerechtfertigten Doppelleistungen nicht für Renten und Rentenzuschüsse gelten. Gleichzeitig wird damit aber auch deutlich, dass sonstige Familienleistungen für Waisen und Waisenrenten grundsätzlich parallel und unabhängig davon zustehen, aus welchem mitgliedstaatlichen System sie resultieren.

Waisenrenten werden somit wie Alters- und Witwen- oder Witwerrenten ausschließlich nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellt. Im Unterschied zu Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 enthält die VO (EG) Nr. 883/2004 keine Regelungen für eine besondere Form der Feststellung von Waisenrenten und es existiert auch keine Zuständigkeitszuweisung nur für einen Mitgliedstaat. Vor diesem Hintergrund entfällt auch die Zahlung von Unterschiedsbeträgen der nicht leistungsverpflichteten Mitgliedstaaten.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Mitgliedstaaten beteiligt sind, deren nationales Recht selbst keine Waisenrente kennt und die stattdessen für Waisen zusätzliche oder besondere Familienleistungen (zum Beispiel Kindergeld) in anderer Art und Weise gewähren.

Beachte:

Für bestimmte Fälle beziehungsweise Zeiträume bleibt die VO (EWG) Nr. 1408/71 über den 30.04.2010 hinaus auch weiterhin in Kraft (Art. 90 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004) und behält ihre Rechtswirkung (vergleiche Abschnitt 5.2).

Feststellung nach der VO (EG) Nr. 883/2004

Bei der Feststellung der Waisenrente nach der VO (EG) Nr. 883/2004 ist zum jeweiligen Anwendungsstart (vergleiche Abschnitt 4.1) zu unterscheiden, ob es sich um eine

  • Erstfeststellung (vergleiche Abschnitt 4.2),
  • Weitergewährung (vergleiche Abschnitt 4.3),
  • Wiedergewährung (vergleiche Abschnitt 4.4)

handelt und welche Rechtsfolgen sich aus einem

  • Wohnsitzwechsel der Waise (vergleiche Abschnitt 6)

ergeben. Im Unterschied zur VO (EWG) Nr. 1408/71 bei Anwendung von Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 ist nach der VO (EG) Nr. 883/2004 keine besondere Art der Feststellung von Waisenrenten mehr vorgesehen. Waisenrenten werden daher wie Alters-, Witwen- oder Witwerrenten nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellt (vergleiche GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004).

Anwendungsstart

Art. 69 VO (EG) Nr. 883/2004 ist generell ab 01.05.2010 im Verhältnis zu allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden. Ein späterer Anwendungsstart ist zu beachten ab

  • 01.01.2011 (Anwendungsstart für Drittstaatsangehörige in Verbindung mit der VO (EU) Nr. 1231/2010),
  • 01.04.2012 (Anwendungsstart im Verhältnis zur Schweiz),
  • 01.06.2012 (Anwendungsstart im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen).

Beachte:

Art. 90 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt die Fälle beziehungsweise Zeiträume, für die ein Ausschlussgrund vorliegt (vergleiche Abschnitt 5.2).

Erstfeststellung

Unabhängig davon, wann der Leistungsfall eingetreten ist und welche Mitgliedstaaten beteiligt sind, wird die Waisenrente immer dann nach der VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellt, wenn sich erstmals ein Rentenbeginn nach dem 30.04.2010 ergibt.

Siehe Beispiel 1

Beginnt die Waisenrente jedoch noch vor dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche Abschnitt 4.1), ist regelmäßig zunächst die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden (vergleiche Abschnitt 5.1).

Siehe Beispiel 2

Beachte:

Die weitere Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 ist auch zu beachten, wenn eine der Voraussetzungen aus Art. 90 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegt (vergleiche Abschnitt 5.2).

Weitergewährung

Liegen die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Waisenrente vor, wird sie auf Basis der bisherigen Rechtsanwendung weitergewährt. Wurde die bisherige Waisenrente bereits nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellt, ergeben sich keine Besonderheiten, die Waisenrente ist nach Kapitel 5 weiterzugewähren.

Wurde die Waisenrente bisher jedoch noch nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellt, ist die Weitergewährung zunächst nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 vorzunehmen (vergleiche Abschnitt 5.1).

Siehe Beispiel 3

Wiedergewährung

Beginnt die Waisenrente erneut erst nach dem 30.04.2010, wird die Waisenrente nur nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellt. Insoweit gelten die Ausführungen zu der Erstfeststellung (vergleiche Abschnitt 4.2).

Liegt der Rentenbeginn für die Wiedergewährung noch vor dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche Abschnitt 4.1), ist zunächst die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden (vergleiche Abschnitt 5.1).

Siehe Beispiel 4

Feststellung nach der VO (EWG) Nr. 1408/71

Die Feststellung der Waisenrente nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 kann in Betracht kommen, wenn

Auch ein nachträglicher Wechsel von der VO (EG) Nr. 883/2004 zur VO (EWG) Nr. 1408/71 ist möglich, wenn sich erst im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des Art. 90 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegt (vergleiche Abschnitt 5.3).

Rentenbeginn vor dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004

Beginnt die Waisenrente noch vor dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche Abschnitt 4.1), bestimmt sich die Feststellung zunächst nach der VO (EWG) Nr. 1408/71. Dies gilt sowohl für die

  • Erstfeststellung,
  • Weitergewährung und
  • Wiedergewährung

der Waisenrente. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist mit allen Konsequenzen anzuwenden, sodass auf diese Waisenrente entweder das Kapitel 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 oder das Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.

Sofern es sich um offene Verfahren (Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009) handelt oder ein Antrag auf Neufeststellung (Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004) vorliegt, wird geprüft, ob ab dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 die Feststellung nach der VO (EG) Nr. 883/2004 erfolgen muss und welche Rechtsanwendung insgesamt günstiger ist (vergleiche Abschnitt 7). Insoweit ist in einem Antrag auf Weiter- oder Wiedergewährung auch immer ein Antrag auf Neufeststellung nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 enthalten.

Nichtanwendung der VO (EG) Nr. 883/2004

Auch nach dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 in den EU-Mitgliedstaaten zum 01.05.2010 gibt es Waisenrenten, die weiterhin nur nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 festzustellen sind. Dabei handelt es sich um die Fälle, in denen ein Ausschlussgrund nach Art. 90 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegt.

Nach Art. 90 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 bleibt die VO (EWG) Nr. 1408/71 ab 01.05.2010 für alle beteiligten Mitgliedstaaten weiterhin in Kraft und behält ihre Rechtswirkung, wenn

  • die VO (EG) Nr. 859/2003 - erste Drittstaatsverordnung (vergleiche Abschnitt 5.2.1),
  • die VO (EWG) Nr. 1661/85 - Austritt Grönlands aus den Europäischen Gemeinschaften zum 01.02.1985),
  • das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweiz über die Freizügigkeit für Leistungszeiträume bis 31.03.2012 oder
  • das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für Leistungszeiträume bis 31.05.2012

anzuwenden ist. Eine parallele Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht möglich, weil alle Mitgliedstaaten über Art. 90 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 verpflichtet werden, ausschließlich die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden.

Für die Feststellung von Waisenrenten bleibt danach die VO (EWG) Nr. 1408/71 maßgebliche Rechtsgrundlage, wenn die VO (EG) Nr. 859/2003 anzuwenden ist (vergleiche Abschnitt 5.2.1), Versicherungs- oder Wohnzeiten in Grönland vom 01.04.1973 bis zum 31.01.1985 zurückgelegt wurden, für Leistungszeiträume bis zum 31.03.2012 auch die Schweiz beziehungsweise für Leistungszeiträume bis zum 31.05.2012 auch ein EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) beteiligt ist. Einzelheiten können der GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 entnommen werden.

Weitergeltung der VO (EG) Nr. 859/2003

Mit Wirkung vom 01.01.2011 wurde die VO (EG) Nr. 859/2003 durch die VO (EU) Nr. 1231/2010 mit der Folge abgelöst, dass nun auch Drittstaatsangehörige generell von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst sind (vergleiche GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010).

Lediglich im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ist die VO (EG) Nr. 859/2003 auch weiterhin über den 01.01.2011 auf Dauer anzuwenden, weil sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der VO (EU) Nr. 1231/2010 beteiligt hat (vergleiche GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010, Abschnitt 6).

Nachträglicher Wechsel zur VO (EWG) Nr. 1408/71

Wurde die Waisenrente zunächst nach der VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellt und stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Art. 90 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegt (vergleiche Abschnitt 5.2), muss die Waisenrente von allen beteiligten Mitgliedstaaten ab Rentenbeginn auf die tatsächliche Rechtsanwendung und ohne Besitzschutz umgestellt werden.

Handelt es sich hierbei dann um die nachträgliche Feststellung nach Kapitel 3 VO (EWG) Nr. 1408/71, ergeben sich regelmäßig - insbesondere bei der Rentenberechung - keine Veränderungen gegenüber der Feststellung nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004. Bei einer nachträglichen Feststellung nach Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71, sind Nachzahlungen und Forderungen über Art. 111 VO (EWG) Nr. 574/72 auszugleichen.

Wohnsitzwechsel nach dem 30.04.2010

Die Feststellung der Waisenrente nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 erfolgt allgemein unabhängig vom Wohnsitz der Waise. So wird die Waisenrente unter anderem auch bei Wohnsitz der Waise in der Schweiz beziehungsweise in Island, Liechtenstein und Norwegen bereits für Leistungszeiträume ab 01.05.2010 grundsätzlich nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellt (vergleiche GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 3.3 und 3.4). Dies hat zur Folge, dass sich ein späterer Wohnsitzwechsel grundsätzlich auch nicht mehr auswirkt und die Waisenrente dann weiterhin nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 zusteht.

Auch bei einer bisher nach Kapitel 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellten Waisenrente wirkt sich ein Wohnsitzwechsel grundsätzlich nicht aus.

Im Unterschied dazu wirkt sich der Wohnsitzwechsel nach dem 30.04.2010 immer aus, wenn der Verstorbene von einem System nach Anhang VIII VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst war und die bisherige Waisenrente

festgestellt wurde.

Da die Mitteilung über den Verzug, insbesondere dann, wenn der Wohnsitzwechsel nach dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche Abschnitt 4.1) erfolgte, auch einen Antrag auf Neufeststellung nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 beinhaltet, kommt unter Umständen schon für Bezugszeiten ab dem jeweiligen Anwendungsstart auch eine entsprechende Prüfung in Betracht (vergleiche Abschnitt 7). Unabhängig von der direkten Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 durch den Wohnsitzwechsel, kann es daher auch schon zu einer Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 ab dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 kommen, wenn diese Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (vergleiche GRA zu Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 10).

Mitgliedstaat und Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71

Nach Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt der Wohnsitz der Waise zum Zeitpunkt des Todes grundsätzlich den Mitgliedstaat, der stellvertretend leistungsverpflichtet ist (vergleiche Art. 78 VO (EWG) Nr. 1408/71).

Die Zuständigkeit und damit stellvertretende Leistungsverpflichtung verändert sich jedoch, wenn die Waise ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche Abschnitt 4.1), endet die Rechtsanwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 mit Ablauf des Verzugsmonats (§ 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI).

Eine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 wird daher nicht mehr vorgenommen, weil sich der weitere Anspruch nun ausschließlich nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt. Da nur noch eine Rechtsanwendung maßgeblich ist, entfällt die doppelte Feststellung mit Gesamtsummenvergleich. Anspruch auf die Leistung in bisheriger Höhe besteht nicht (kein Besitzschutz).

Beachte:

Sofern ein Ausschlussgrund nach Art. 90 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegt (vergleiche Abschnitt 5.2), ist die VO (EWG) Nr. 1408/71 zunächst mit allen Konsequenzen weiter anzuwenden. Für die Waisenrente ist die Leistungsverpflichtung nach Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 dann neu festzustellen (vergleiche Art. 78 VO (EWG) Nr. 1408/71). Ein Vergleich der Zahlbeträge (Gesamtsummenvergleich) wird nicht vorgenommen; ein Besitzschutz auf die Leistung in bisheriger Höhe besteht nicht.

Drittstaat und Kapitel 3 VO (EWG) Nr. 1408/71

Wurde der Verstorbene von einem System nach Anhang VIII VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst und hielt sich die Waise in einem Drittstaat auf, wurde die Waisenrente nicht nach Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71, sondern nach Kapitel 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellt (vergleiche Art. 44 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 78 VO (EWG) Nr. 1408/71).

Verlegt die Waise nun nach dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche Abschnitt 4.1) ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat, endet die vormalige Rechtsanwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 mit Ablauf des Verzugsmonats (§ 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Der weitere Anspruch bestimmt sich jetzt regelmäßig nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004. Da nur noch eine Rechtsanwendung maßgeblich ist, entfällt die doppelte Feststellung mit Gesamtsummenvergleich. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf die Leistung in bisheriger Höhe (kein Besitzschutz).

Beachte:

Sofern ein Ausschlussgrund nach Art. 90 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegt (vergleiche Abschnitt 5.2), ist die VO (EWG) Nr. 1408/71 zunächst mit allen Konsequenzen weiter anzuwenden. Die Waisenrente wird dann von Kapitel 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 auf Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 umgestellt. Ein Vergleich der Zahlbeträge (Gesamtsummenvergleich) wird nicht vorgenommen; ein Besitzschutz auf die Leistung in bisheriger Höhe besteht nicht.

Neufeststellung/Vergleich/Besitzschutz/Antragsrücknahme

Die Neufeststellung einer Waisenrente nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und damit verbunden die Frage eines Zahlbetragsvergleichs/Besitzschutzes kommt in Betracht, wenn die Waisenrente noch vor dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche Abschnitt 4.1) beginnt. Dann wird die Waisenrente zunächst nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellt (vergleiche Abschnitt 5.1). Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist mit allen Konsequenzen anzuwenden, sodass entweder

maßgebend ist.

Erst im zweiten Schritt erfolgt dann für Leistungszeiträume ab dem jeweiligen Anwendungsstart die Feststellung nach der VO (EG) Nr. 883/2004. Anschließend wird geprüft, welche Rechtsanwendung die höheren Zahlbeträge garantiert und tatsächlich zur Anwendung kommt (vergleiche Abschnitt 7.2.6).

Zunächst Kapitel 3 VO (EWG) Nr. 1408/71

Da bei der Rentenberechnung keine Unterschiede zwischen der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EG) Nr. 883/2004 bestehen, führt die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 für Leistungszeiträume ab dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche Abschnitt 4.1) unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich zu keiner Änderung der Entgeltpunkte in einer deutschen Rente.

Wird die bisherige Waisenrente daher zunächst nach Kapitel 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellt, ergeben sich im direkten Vergleich zu Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 regelmäßig keine Abweichungen.

Die Waisenrente gilt dann ab dem jeweiligen Anwendungsstart (vergleiche Abschnitt 4.1) auch als nach der VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellt. Eine tatsächliche (zweite) Berechnung nach der VO (EG) Nr. 883/2004, mit einem Einzelvergleich der Beträge, muss deshalb nicht vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund ist keine Besitzschutzprüfung erforderlich, unabhängig davon, ob die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 in einem offenen Verfahren oder auf Antrag erfolgt.

Ausgenommen hiervon sind nur die Fälle, in denen die doppelte Feststellung notwendig ist, weil durch die VO (EG) Nr. 883/2004 neue Tatbestandsvoraussetzungen (zum Beispiel weitere mitgliedstaatliche Versicherungszeiten) vorliegen und sich deshalb die Entgeltpunkte oder der Zahlbetrag verändern können (vergleiche GRA zu Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 10).

Zunächst Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71

Wird die Waisenrente noch unter Herrschaft des Kapitels 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellt, ergeben sich im direkten Vergleich zu Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 erhebliche Unterschiede. Deshalb wird diese Waisenrente, im Unterschied zu der überführten Waisenrente aus Kapitel 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 (vergleiche Abschnitt 7.1), für Leistungszeiträume ab dem jeweiligen Anwendungsstart (vergleiche Abschnitt 4.1) auch tatsächlich nach der VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellt.

Im Falle von offenen Verfahren (Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009), wird über den Gesamtsummenvergleich geprüft, ob diese Waisenrente mit allen Konsequenzen auf die VO (EG) Nr. 883/2004 umzustellen ist (vergleiche Abschnitt 7.2.1).

Auch bei Anträgen auf Neufeststellung (Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004) wird über den Gesamtsummenvergleich geprüft, welche Rechtsanwendung die höheren Leistungen garantiert (vergleiche Abschnitt 7.2.2). Beginnen die Waisenrenten aufgrund nationaler Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten, ist Stichtag immer der Tag, an dem die späteste Waisenrente beginnt.

Offenes Verfahren

Wird die Waisenrente (rückwirkend) für Leistungszeiträume vor dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellt und liegt aus nur einem der beteiligten Mitgliedstaaten zum jeweiligen Anwendungsstart (vergleiche Abschnitt 4.1) noch keine bindende Entscheidung (Waisenrente und Unterschiedsbetrag) vor, handelt es sich insgesamt für alle beteiligten Mitgliedstaaten immer um ein offenes Verfahren, das die doppelte Feststellung auslöst (vergleiche GRA zu Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3.6).

In diesen Fällen wird die Feststellung nach der VO (EG) Nr. 883/2004 gegenüber der VO (EWG) Nr. 1408/71 regelmäßig dazu führen, dass die Ansprüche der Berechtigten aus der deutschen Rentenversicherung bei Wohnsitz

werden. Diese Ergebnisse resultieren aus der konsequenten Anwendung des neuen Europarechts, die eine generelle Leistungsverpflichtung für nur einen Mitgliedstaat nicht mehr vorsehen. Aufgrund des im Art. 94 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 festgelegten Besitzschutzes wird jedoch durch einen Vergleich festgestellt, welche Rechtsanwendung den höheren Betrag weiter garantiert. Dieser Vergleich ist bei den Waisenrenten, die zunächst nach Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellt waren, über den Gesamtsummenvergleich (vergleiche Abschnitt 7.2.3) vorzunehmen.

Neufeststellung auf Antrag

Im Unterschied zu Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009, enthält der Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 selbst keine Regelung, die den bisherigen Leistungsbetrag garantiert. Da mit einem Neufeststellungsantrag das Ziel verfolgt wird, eine günstigere Leistung zu erhalten, muss festgestellt werden, ob die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 von Vorteil ist oder nicht. Deshalb wird auch bei Verfahren, die auf Antrag aufgenommen werden, ein Vergleich der Beträge zum Stichtag vorgenommen. Dieser Vergleich wird bei den Waisenrenten, die zunächst nach Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellt waren, über den Gesamtsummenvergleich (vergleiche Abschnitt 7.2.3) vorgenommen.

Gesamtsummenvergleich

Maßgebend für den Vergleich sind die Gesamtsummen der Rentenbeträge unter Berücksichtigung von Anrechnungs-, Kürzungs-, Ruhens- und Auslandszahlungsvorschriften, jedoch vor Abzug der Beiträge zur KVdR und gegebenenfalls ohne den Zuschuss nach §§ 106 SGB VI. Bei der Gegenüberstellung (Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004) werden die Leistungen und Unterschiedsbeträge der sonstigen Träger, die ihre Leistungen nicht als Rente, sondern als sonstige Leistung (zum Beispiel als Kindergeld) erbringen, nicht einbezogen.

Um festzustellen, ob der Wechsel in die VO (EG) Nr. 883/2004 insgesamt zu höheren Leistungen führt, werden zum jeweiligen Anwendungsstart (vergleiche Abschnitt 4.1) gegenübergestellt:

Leistungen nach Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71

Leistungen nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004

Entgeltpunktebesitzschutz § 88 Abs. 2 SGB VI

Bei der Feststellung der Waisenrente werden auch die innerstaatlichen Grundsätze des § 88 Abs. 2 SGB VI beachtet. In die für den Vergleich zu ermittelnde deutsche Leistung nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche Abschnitt 7.2.3) fließen im Rahmen des Besitzschutzes nach § 88 Abs. 2 SGB VI, die bisher in der Leistung nach Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 enthaltenen Entgeltpunkte ohne die Entgeltpunkte für mitgliedstaatliche Zeiten ein (vergleiche GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 4.2 und 5.4).

Dieses Ergebnis wird erreicht, in dem mit der Rechtsanwendung und auf der Grundlage der bisherigen Berechnung nach Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71, eine (fiktive) zwischenstaatliche Berechnung nach Kapitel 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 vorgenommen wird, um so die Entgeltpunkte für die mitgliedstaatlichen Zeiten über das „pro-rata“ herauszurechnen.

Wurde von Deutschland bisher nur ein Unterschiedsbetrag (anteilig oder voll) gezahlt, ergeben sich die Entgeltpunkte für den Besitzschutz nach § 88 Abs. 2 SGB VI nur aus der bisherigen innerstaatlichen Berechnung. Wurde kein Unterschiedsbetrag gezahlt, weil die Wartezeit nicht erfüllt war, stehen für den Besitzschutz nach § 88 Abs. 2 SGB VI keine Entgeltpunkte zur Verfügung.

Besitzschutz der bisherigen Leistung

Auch in der VO (EG) Nr. 883/2004 ist der Grundsatz verankert, dass deren Anwendung nicht dazu führen darf, die vorher erworbene Rechtsposition einzuschränken oder zu verlieren. Kommt es daher in Verfahren nach Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009 zur Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004, so sind die bisher gezahlten Leistungen besitzgeschützt.

Dieser Grundsatz für den Besitzschutz ist bei offenen Verfahren bereits direkt im Art. 94 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 enthalten und stellt durch den Gesamtsummenvergleich der Beträge zum Stichtag sicher, dass immer die höheren Beträge gewährleistet sind.

Im Unterschied dazu enthält Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 selbst keine Besitzschutzregelung mit der Folge, dass dem Antragsteller zur Vermeidung von Nachteilen im Prinzip immer die Antragsrücknahme zu empfehlen wäre. Da eine Neufeststellung nach Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 aber keine geeignete Rechtsgrundlage für eine Minderung der zum Neufeststellungszeitpunkt zustehenden (nationalen) Leistung darstellt - unabhängig davon, nach welcher Rechtsnorm diese bisher festgestellt wurde -, wird der Grundsatz für den Besitzschutz auch auf diesen Rechtsbereich angewendet. Aus diesem Grund muss dem Antragsteller die Antragsrücknahme nicht ausdrücklich empfohlen werden, weil die bisher geleisteten Beträge insoweit dem Besitzschutz unterliegen.

Bei Verfahren, die von Amts wegen aufgenommen wurden, gelten diese Grundsätze entsprechend.

Rechtsgrundlage nach dem Gesamtsummenvergleich

Führt der Gesamtsummenvergleich (vergleiche Abschnitt 7.2.3) zu dem Ergebnis, dass die Leistungen nach Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 gleich oder höher sind als die nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004, werden die bisherigen Beträge auch über den jeweiligen Anwendungsstart (vergleiche Abschnitt 4.1) hinaus auf der Grundlage der VO (EWG) Nr. 1408/71 gezahlt (Besitzschutz). Alle Folgeschritte (zum Beispiel Einkommensanrechnung, Krankenversicherung) richten sich ebenfalls nach der VO (EWG) Nr. 1408/71.

Die nach Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellten und weiter zu zahlenden Waisenrenten (und Unterschiedsbeträge) werden somit nicht von dem allgemeinen Grundsatz erfasst, dass sie nach dem (Gesamt-)Summenvergleich immer nach der „neuen“ Rechtsgrundlage der VO (EG) Nr. 883/2004 geleistet werden (vergleiche GRA zu Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 5). Insoweit nimmt diese Leistung an Waisen nach wie vor eine Sonderstellung ein.

Vollwaisenrente

Wurde eine Halbwaisenrente bisher nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellt und verstirbt der zweite Elternteil ab dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche Abschnitt 4.1), bestimmt sich der Anspruch auf Vollwaisenrente (§ 48 Abs. 2 SGB VI) grundsätzlich nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004.

Die Halbwaisenrente, die bereits nach der VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellt ist, wird auch nach dem Tod des zweiten Elternteils als Vollwaisenrente regelmäßig weiterhin nach der VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellt.

Die Ausnahmen aus Art. 90 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 werden beachtet (vergleiche Abschnitt 5.2).

Im Hinblick darauf, dass Vollwaisenrenten regelmäßig aus den Entgeltpunkten beider Elternteile festgestellt werden (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI), können bei der Berechung

Wird diese Voraussetzung für einen Versicherungsstamm nicht erfüllt, so wird die autonome beziehungsweise anteilige Vollwaisenrente nur aus einem Versicherungsstamm berechnet. Anschließend bestimmt Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004, welche Berechnung die höhere Vollwaisenrente garantiert.

Siehe Beispiel 5

Unterrichtung der Agentur für Arbeit

Der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Antrag auf Leistungen für Waisen nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt gleichzeitig auch als Antrag auf Kindergeld. Die zuständige Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse - wird daher unverzüglich unterrichtet. Hierbei werden folgende Länderzuständigkeiten der Familienkassen beachtet:

Die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Rheinland-Pfalz - Saarland ist zuständig im Verhältnis zu

  • Belgien,
  • Bulgarien,
  • Luxemburg,
  • den Niederlanden und
  • Ungarn.

Die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Baden - Württemberg West, ist zuständig im Verhältnis zu

  • Frankreich,
  • der Schweiz und
  • Tschechische Republik, sowie
  • Vollwaisen beziehungsweise Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen, bei Wohnsitz in Deutschland.

Die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Bayern - Süd, ist zuständig im Verhältnis zu

  • Kroatien und
  • Österreich.

Die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Sachsen, ist zuständig im Verhältnis zu

  • Polen.

Die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Bayern Nord, ist zuständig im Verhältnis zu/für

  • alle anderen EU/EWR-Staaten, sowie
  • Vollwaisen beziehungsweise Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen, bei Wohnsitz in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz.

Zusätzlich kann eine Kopie des Antrages (zurzeit noch Formblatt E 203, in dem die Kinder aufgeführt sind) zur Verfügung gestellt werden, die

  • den Tag der Antragstellung,
  • die Personalien des Verstorbenen,
  • die Personalien der Kinder, für die Leistungen beansprucht werden,
  • die Personalien und Anschrift des Rentenantragstellers (Vormund/überlebender Elternteil) und
  • die Anschrift und das Aktenzeichen des mitgliedstaatlichen Trägers

enthält. Unterlagen, die dem Antrag beigefügt sind oder im Verfahren eingehen und die auch für den Anspruch auf Kindergeld bedeutsam sein können (zum Beispiel Ausbildungsnachweise), werden in Kopie beziehungsweise im Original weitergeleitet. Gleiches gilt, soweit Übersetzungen dieser Unterlagen vorliegen.

Ebenso teilt der Rentenversicherungsträger jede Änderung in den Verhältnissen, die auch für den Bezug des Kindergeldes von Bedeutung sein kann, der Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse, mit (zum Beispiel: Verlegung des Wohnsitzes der Waise in ein anderes Land).

Beachte:

Der gegenseitige Informationsaustausch über den Abschluss des Verfahrens (Bescheiddurchschriften) ist nicht erforderlich.

Beispiel 1: Leistungsfall vor und Rentenbeginn nach dem 01.05.2010

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Tod des Vaters am15.12.2008
Erstmalige Aufnahme einer Ausbildung nach dem 18. Lebensjahr ab15.06.2010
Lösung:
Die Waisenrente ist ab 01.07.2010 nach der VO (EG) Nr. 883/2004 festzustellen, weil sich erstmals ein Rentenbeginn nach dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 ergibt.

Beispiel 2: Leistungsfall und Rentenbeginn vor dem 01.05.2010

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Tod des Vaters am15.12.2008
Rentenantrag verspätet am10.02.2010
Lösung:
Die Waisenrente ist rückwirkend ab 01.02.2009 (§ 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI) zunächst nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 festzustellen. Für die Zeit ab 01.05.2010 ist Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.

Beispiel 3: Weitergewährung noch vor dem 01.05.2010

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)
Befristung bis zum Ende des Studiensemesters31.03.2010
Mit dem Antrag auf Weitergewährung wird eine neue Semesterbescheinigung ab01.04.2010
vorgelegt.
Lösung:
Die Waisenrente ist ab 01.04.2010 zunächst nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 weiterzugewähren. Für die Zeit ab 01.05.2010 wird über Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 die Neufeststellung geprüft.

Beispiel 4: Wiedergewährung noch vor dem 01.05.2010

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)
Wegfall der Waisenrente wegen Abbruch der Ausbildung zu EndeMärz 2006
Mit dem Antrag auf Wiedergewährung wird ein neuer Ausbildungsvertrag ab15.02.2010
vorgelegt.
Lösung:
Die Waisenrente ist ab 01.03.2010 zunächst nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 wiederzugewähren. Für die Zeit ab 01.05.2010 ist Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.

Beispiel 5: Vollwaisenrente, nur die Mutter war auch im Ausland beschäftigt

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Die Waise bezieht seit dem 01.10.2010 aus der Versicherung des Vaters (Tod 10.09.2010) eine Halbwaisenrente; der Vater war ausschließlich in Deutschland versichert.

Am 15.08.2014 verstirbt die berufstätige Mutter, sie war in Deutschland (55 Monate), den Niederlanden (40 Monate) und Frankreich (20 Monate) versichert.

Lösung:

Die Vollwaisenrente ist ab 15.08.2014 erstmals nach der VO (EG) Nr. 883/2004 festzustellen.

Die deutsche autonome Vollwaisenrente (Art. 52 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004) ist nur den EP des Vaters festzustellen, weil nur dort ein innerstaatlicher Anspruch besteht. In die Berechnung fließen nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI die Entgeltpunkte daher auch nur aus dem Versicherungsstamm des Vaters ein.

Die deutsche anteilige Vollwaisenrente (Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) ist dagegen nur aus den EP der Mutter festzustellen, weil nur sie die Berührung zum Europarecht aufweist und nur ein zwischenstaatlicher Anspruch besteht. In diese Berechnung fließen nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI daher auch nur die Entgeltpunkte aus dem Versicherungsstamm der Mutter (Deutschland, den Niederlanden und Frankreich) ein.

Die höhere Berechnung (Vergleich nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004) bestimmt die Vollwaisenrente.

Aus den Niederlanden und Frankreich besteht für die Waise jeweils ein separater Anspruch.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Artikel 69 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Eine vergleichbare Regelung war in der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten.

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