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§ 109a SGB VI: Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.09.2023

Dokumentdaten
Stand23.03.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010 in Kraft getreten am 01.01.2011
Rechtsgrundlage

§ 109a SGB VI

Version010.00
Schlüsselwörter
  • 0102

  • 0139

  • 0800

  • 1800

  • 1850

  • 1990

Inhalt der Regelung

Mit den Regelungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, sowohl älteren als auch dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen eine eigenständige soziale Leistung zur Deckung des grundlegenden Bedarfs für den Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen.

Vor allem ältere Menschen machen bestehende Sozialhilfeansprüche oftmals nicht geltend. Als Ursache für diesen Verzicht wird sowohl die Furcht vor einem möglichen Rückgriff des Sozialamtes auf unterhaltspflichtige Personen (zum Beispiel Eltern oder Kinder) als auch die Angst vor Behördengängen vermutet. Um Hemmschwellen abzubauen und „verdeckter beziehungsweise verschämter Altersarmut“ entgegenzuwirken, wurde mit der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine neue eigenständige Sozialhilfeleistung geschaffen.

§ 109a Abs. 1 SGB VI regelt eine Informations- und Beratungspflicht für die Träger der Rentenversicherung zu Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Träger der Rentenversicherung auf Ersuchen der Sozialhilfeträger prüfen und entscheiden, ob eine Person unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage und auf Dauer voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist und gegebenenfalls ob Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II vorliegt.

Nach Absatz 3 in Verbindung mit § 44a Abs. 1 S. 5 SGB II haben die Rentenversicherungsträger die Aufgabe, gutachterliche Stellungnahmen zur Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II von hilfebedürftigen Personen abzugeben.

Absätze 4 und 5 ergänzen die Absätze 2 und 3 mit Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • § 224b SGB VI
    Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entstehen, werden ab dem Jahr 2009 nach § 224b Abs. 1 SGB VI vom Bund erstattet.
    Bis zum 31.12.2008 war die Erstattung von Kosten und Auslagen in § 109a Abs. 2 S. 4 SGB VI geregelt.
    Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II im Zusammenhang mit der gutachterlichen Stellungnahme im Widerspruchsfall nach § 44a Abs. 1 SGB II ab dem 01.01.2011 entstehen, werden vom Bund nach § 224b Abs. 2 SGB VI erstattet.
  • § 45 SGB XII
    Die Norm regelt, in welchen Fällen die für die Erbringung von Grundsicherungsleistungen zuständigen Sozialhilfeträger ein Ersuchen an den zuständigen Rentenversicherungsträger zur Prüfung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung stellen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers für den ersuchenden Sozialhilfeträger bindend.
  • § 46 SGB XII
    Die Vorschrift ist überwiegend inhaltsgleich mit § 109a Abs. 1 SGB VI. Darüber hinaus bestimmt sie, dass der Träger der Rentenversicherung einen bei ihm eingegangenen Antrag auf Grundsicherungsleistungen an den Sozialhilfeträger übersendet und dabei die Höhe der monatlichen Rente mitteilt sowie eine Mitteilung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsberechtigung beifügt.
  • § 44a SGB II
    Durch § 44a SGB II werden für die Agentur für Arbeit Regelungen zur Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit getroffen, die einheitliche Entscheidungen über Leistungsansprüche nach dem SGB II sicherstellen sollen. Widerspricht ein anderer Leistungsträger einer Entscheidung der Agentur für Arbeit zum Vorliegen von Erwerbsfähigkeit, wird vom Rentenversicherungsträger eine bindende gutachterliche Stellungnahme zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit eingeholt.

Aufgaben der Rentenversicherungsträger aus § 109a SGB VI

Die Rentenversicherungsträger werden durch § 109a SGB VI beauftragt, Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung zu leisten. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Informations- und Beratungspflichten gegenüber potentiell leistungsberechtigten Personen (siehe Abschnitt 2.1), die Prüfung der vollen Erwerbsminderung beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit hilfebedürftiger Personen auf Ersuchen der zuständigen Sozialhilfeträger (siehe Abschnitt 2.2) und die Abgabe von gutachterlichen Stellungnahmen gegenüber der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit hilfebedürftiger Personen (siehe Abschnitt 2.3).

Informations- und Beratungspflichten

Um sicherzustellen, dass der Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den begünstigten Personenkreis erleichtert wird, wurden die Rentenversicherungsträger in das Verwaltungsverfahren zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung einbezogen. In welchen Fällen eine Informations- beziehungsweise Beratungspflicht von Amts wegen oder auf Antrag besteht, wird sowohl im § 109a SGB VI als auch im § 46 SGB XII geregelt. Die Vorschriften unterscheiden zwischen „rentenberechtigten“ und „nicht rentenberechtigten“ Personen.

Rentenberechtigte Personen

Gemäß § 109a Abs. 1 SGB VI/§ 46 S. 1 SGB XII sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, die nach § 41 SGB XII leistungsberechtigten Personen (vergleiche Abschnitt 5) auch über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu informieren und zu beraten (siehe Abschnitt 2.1.1.1). Weitergehende Handlungsverpflichtungen bestehen, wenn die (Renten-)Einkünfte dieses Personenkreises den in § 109a Abs. 1 SGB VI/§ 46 S. 3 SGB XII genannten Grenzbetrag unterschreiten. Wird der Grenzbetrag unterschritten, hat der Rentenversicherungsträger dem Rentenbescheid ein Antragsformular für die Beantragung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beizufügen (siehe Abschnitt 2.1.1.2). Geht daraufhin ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen beim Rentenversicherungsträger ein oder wird dort gestellt, muss der Rentenversicherungsträger die Höhe der bezogenen Rente sowie die Leistungsberechtigung bestätigen und den Antrag dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (siehe Abschnitt 2.1.1.3).

Information und Beratung zu Verfahrens- und Leistungsvoraussetzungen

Die Informations- und Beratungsverpflichtung zu den Verfahrens- und Leistungsvoraussetzungen wurde in § 109a Abs. 1 SGB VI/§ 46 S. 1 SGB XII verankert. Gemäß § 109a Abs. 1 S. 6 SGB VI/§ 46 S. 5 SGB XII besteht eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren bekannt gewordenen weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt (vergleiche Abschnitt 6.1).

Übersendung von Antragsformularen

Sofern eine Rente unter dem Grenzbetrag des § 109a Abs. 1 S. 3 SGB VI/§ 46 S. 3 SGB XII liegt, hat der Rentenversicherungsträger die Pflicht, neben der Information zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusätzlich ein Antragsformular für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beizufügen. Dieser Grenzbetrag (sogenannter Schwellenwert) beträgt das 27-Fache des aktuellen Rentenwertes.

Beachte:

Der Schwellenwert hat keine Bedeutung für einen möglichen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Liegt eine Rente unter diesem Betrag, bedeutet dies nicht, dass in Höhe der Differenz zwischen der Rente und dem aktuellen Schwellenwert ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht. Der Wert ist ausschließlich ein Anhaltspunkt dafür, dass Bedürftigkeit vorliegen könnte. Um flächendeckend alle leistungsberechtigten Personen zu informieren, hat der Rentenversicherungsträger somit alle Personen zu unterrichten, deren Rente diesen Schwellenwert unterschreitet.

Alle Rentenempfänger, die

  • entweder die Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 Abs. 1 und 2 S. 1) erreicht haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (gilt auch für Bezieher von großen Witwen- / Witwerrenten wegen voller Erwerbsminderung nach § 46 SGB VI) ,

sind bei Erteilung des Rentenbescheides über die Leistungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu informieren. Hierbei sind drei Gruppen zu unterscheiden:

  • Schwellenwert wird unterschritten
    Wird eine Rente zuerkannt (Erstfestsetzung/Folgerente), umgewandelt, neu festgestellt oder wieder angewiesen, erfolgt eine maschinelle Prüfung, ob der Schwellenwert durch Rente und gegebenenfalls weiteres Einkommen unterschritten wird. Bejahendenfalls erhält der Rentner eine auf maschinellem Wege erzeugte Information zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und ein Antragsformular. Geht daraufhin der Antrag auf Grundsicherungsleistungen beim Rentenversicherungsträger ein, richtet sich das weitere Verfahren nach Abschnitt 2.1.1.3.
  • Einkommen aus Rente und weiteren Einkünften liegt über dem Schwellenwert
    Wird im Rahmen einer Rentenberechnung ein Gesamt-Einkommen (zum Beispiel Rente und Unfallrente) ermittelt, welches den Schwellenwert überschreitet, wird im Rentenbescheid eine allgemein gehaltene Information zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gedruckt; ein Antragsformular wird nicht versandt.
  • Einkommen liegt nach Akteninhalt über dem Schwellenwert
    Ist in einem Rentenverfahren bereits aus dem Rentenantrag/Akteninhalt zu erkennen, dass die Gesamteinkünfte eines Rentenantragstellers über dem Schwellenwert liegen (vergleiche auch Abschnitt 2.1.1.4), ist der Versand des Antrags auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu unterdrücken.

Bezieher einer Regelaltersrente nach § 235 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI (nach dem 31.12.1946 geborene Versicherte mit erfülltem Vertrauensschutz auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren) werden erst mit Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII (entspricht der Regelaltersgrenze ohne den Vertrauensschutz nach § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI) in das Informationsverfahren einbezogen (RBRTB 1/2011, TOP 14).

Weiterleitung von Antragsformularen

Geht beim Rentenversicherungsträger ein Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein, sendet der Rentenversicherungsträger diesen zusammen mit einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente an den zuständigen Sozialhilfeträger.

Neben der Rentenhöhe ist das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsberechtigung für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu bescheinigen (§ 46 S. 4 SGB XII in Verbindung mit § 41 SGB XII). Bei einem Bezieher der Rente wegen voller Erwerbsminderung und bei Beziehern einer großen Witwen-/Witwerrente wegen voller Erwerbsminderung gehört hierzu auch immer die Angabe, dass die volle Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage und auf Dauer vorliegt.

Ausnahmen von der Handlungsverpflichtung

Eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Information und Beratung besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt (§ 109a Abs. 1 S. 6 SGB VI/§ 46 S. 5 SGB XII). Hierbei handelt es sich beispielhaft um folgende Fallgestaltungen:

Da in diesen Fällen davon auszugehen ist, dass Bedürftigkeit nicht vorliegt, erfolgt nur eine allgemein gehaltene Information der Personenkreise mit einem Hinweistext durch den Rentenversicherungsträger. Hier erfolgt die weitergehende Information und Beratung nach den Regeln für nicht rentenberechtigte Personen (vergleiche Abschnitt 2.1.3).

Nicht zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen berechtigte Rentner

Rentner, die dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 109a Abs. 1 S. 1 SGB VI (vergleiche auch Abschnitt 5) nicht erfüllen, erhalten mit dem Bewilligungsbescheid der Rente keine allgemein gehaltene Informationen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie werden über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen informiert, sobald sie die Voraussetzungen erfüllen.

Nicht rentenberechtigte Personen

Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert (§ 109a Abs. 1 S. 2 SGB VI/§ 46 S. 2 SGB XII).

Im Fall der Ablehnung eines Rentenantrages einer dem Grunde nach berechtigten Person (die Voraussetzungen des § 109a Abs. 1 S. 1 SGB VI sind erfüllt) ist in den Ablehnungsbescheid eine allgemein gehaltene Informationen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aufzunehmen.

Besteht nach dem Akteninhalt keine Berechtigung zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen, erfolgt keine Information.

Prüfung der vollen Erwerbsminderung auf Ersuchen des Sozialhilfeträgers

Sofern Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und (aus versicherungsrechtlichen Gründen) keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben, Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beantragen, prüft gemäß § 45 S. 1 SGB XII/§ 109a Abs. 2 SGB VI der zuständige Rentenversicherungsträger auf Ersuchen des Sozialhilfeträgers, ob die Voraussetzung „volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI auf Dauer“ vorliegt (vergleiche Abschnitt 5.4). Ein Ersuchen seitens des Sozialhilfeträgers erfolgt nicht in den Fällen nach § 45 S. 3 SGB XII. Dies ist dann der Fall, wenn

  • ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen im Rahmen eines Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
  • ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
  • Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
  • der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben hat und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt. Die Stellungnahme des Fachausschusses wird durch entsprechende Feststellungen im Rahmen von Teilhalbeplanverfahren nach den §§ 19 bis 23 SGB IX oder Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 SGB IX ersetzt.

Das Verfahren zwischen den Rentenversicherungs- und den Sozialhilfeträgern wird durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt (vergleiche Abschnitt 4.1 und siehe Verfahren Grundsicherungsträger).

Ergibt die medizinische Sachaufklärung, dass volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI nicht vorliegt, ist bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben (dies ist bei Ersuchen nach § 45 SGB XII stets der Fall), ergänzend dazu Stellung zu nehmen, ob Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II besteht.

Nach § 8 Abs. 1 SGB II gilt als erwerbsfähig, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Einzelheiten sind der GRA zu § 8 SGB II zu entnehmen.

Die ergänzende Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers trägt dazu bei, dass zwischen dem Leistungsträger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfeträger) und dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Jobcenter), für deren Leistungen die volle Erwerbsminderung beziehungsweise Erwerbsfähigkeit eine tatbestandsrechtliche Anspruchsvoraussetzung darstellt, keine unterschiedlichen Auffassungen über die Erwerbsfähigkeit der antragstellenden Personen bestehen.

Der zuständige Rentenversicherungsträger wird im Rahmen von § 45 S. 1 SGB XII/§ 109a Abs. 2 SGB VI immer nur auf Ersuchen des Sozialhilfeträgers tätig. Keinesfalls darf der Rentenversicherungsträger - ohne Vorliegen eines Ersuchens - ein Begutachtungsverfahren einleiten. Die Prüfung des Ersuchens erfolgt immer bei dem Rentenversicherungsträger, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist/wäre (§ 109a Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Bei nicht versicherten Personen prüft der für den Sitz des Sozialhilfeträgers örtlich zuständige Regionalträger das Vorliegen von Erwerbsminderung (§ 109a Abs. 4 Nr. 2 SGB VI). In diesen Fällen ist, soweit erkennbar, auch die besondere Zuständigkeit des über- und zwischenstaatlichen Rechts zu beachten.

Wird im Zusammenhang mit den medizinischen Feststellungen auf Grund eines Ersuchens nach § 45 S. 1 SGB XII bei einem Versicherten, der bisher keine Rente bezieht oder beantragt hat, eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI festgestellt, ist zunächst zu prüfen, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den anzunehmenden Leistungsfall erfüllt sind. In diesem Fall ist der Versicherte über diesen Rentenanspruch zu informieren und zur Rentenantragstellung aufzufordern; der um Feststellung der Erwerbsminderung ersuchende Sozialhilfeträger, der nach § 95 SGB XII auch ein eigenes Antragsrecht hat, ist ebenfalls zu informieren. Kosten, die nach § 224b SGB VI vom Bund zu erstatten wären, fallen in diesen Fällen nicht an (vergleiche GRA zu § 224b SGB VI, Abschnitt 2.2.2).

Wenden sich Personen unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung mit der Bitte, die medizinischen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII festzustellen, sind sie darauf hinzuweisen, dass nur der zuständige Sozialhilfeträger berechtigt ist, ein entsprechendes Ersuchen zu stellen.

Lehnt der Sozialhilfeträger Grundsicherungsleistungen ab, weil der Rentenversicherungsträger das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen nicht bestätigt hat, überprüft der Rentenversicherungsträger im Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidung des Sozialhilfeträgers auf Ersuchen des Sozialhilfeträgers seine Entscheidung.

Zur Erstattung der Kosten für die Bearbeitung der oben genannten Ersuchen vergleiche Abschnitt 3.

Gutachterliche Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II im Widerspruchsfall

Kommt es bei hilfebedürftigen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben, zwischen dem Träger der Leistungen nach dem SGB II (dem Jobcenter) und

  • dem kommunalen Träger (Sozialhilfeträger) oder
  • einem anderen Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre (zum Beispiel Rentenversicherungsträger) oder
  • der Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte,

zu Meinungsverschiedenheiten über das gesundheitliche Leistungsvermögen, gibt der nach § 109a Abs. 4 SGB VI zuständige Rentenversicherungsträger seit dem 01.01.2011 auf Anforderung des Jobcenters eine gutachterliche Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II ab (§ 44a Abs. 1 SGB II/§ 109a Abs. 3 S. 1 SGB VI). Diese gutachterliche Stellungnahme ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach den Sozialgesetzbüchern II, III, V, VI und XII bindend (§ 44a Abs. 2 SGB II).

Nach § 8 Abs. 1 SGB II gilt als erwerbsfähig, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Einzelheiten sind der GRA zu § 8 SGB II zu entnehmen.

Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, voll erwerbsgemindert gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 109a Abs. 3 S. 2 SGB VI). Dies ist der Fall, wenn schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Besserung sprechen. Einzelheiten sind der GRA zu § 102 SGB VI, Abschnitt 3.2, zu entnehmen.

Die ergänzende Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers trägt dazu bei, dass zwischen dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Jobcenter) und dem Leistungsträger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfeträger), für deren Leistungen die Erwerbsfähigkeit beziehungsweise volle Erwerbsminderung eine tatbestandsrechtliche Anspruchsvoraussetzung darstellt, keine unterschiedlichen Auffassungen über das Leistungsvermögen und dessen Besserungsprognose bestehen.

Mit der Bundesagentur für Arbeit sowie mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag wurden Verwaltungsvereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II geschlossen. Diese enthalten auch Regelungen zum Vorgehen im Widerspruchsfall nach § 44a SGB II (vergleiche Abschnitte 4.2 und 4.3 sowie siehe Vereinbarung Bundesagentur für Arbeit, Vereinbarung Landkreistag, Vereinbarung Städtetag und Verfahren Landkreistag).

Zur Erstattung der Kosten für die Bearbeitung der oben genannten Ersuchen vergleiche Abschnitt 3.

Erstbegutachtung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II

Auf Ersuchen der kommunalen Träger (Optionskommunen) führen die Rentenversicherungsträger in Zweifelsfällen Erstbegutachtungen zur Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II durch („Fakultative Erstbegutachtungen“ nach § 2 Abs. 1 Verwaltungsvereinbarung mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag, vergleiche Abschnitt 4.3 sowie siehe Vereinbarung Landkreistag, Vereinbarung Städtetag und Verfahren Landkreistag).

Vor Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit prüft der nach § 109a Abs. 4 SGB VI zuständige Rentenversicherungsträger zunächst, ob der Arbeitsuchende voraussichtlich rentenberechtigt ist. Im Falle der Rentenberechtigung wird auf Antrag ein Rentenverfahren durchgeführt. Der Rentenversicherungsträger unterrichtet die Optionskommune schriftlich über seine Entscheidung. Die Optionskommune und die Kommune als Sozialhilfeträgerin erkennen die im Rentenverfahren abgegebene ärztliche Stellungnahme als für sich verbindlich an (§ 2 Abs. 2 und 3 Verwaltungsvereinbarung mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag). Die Rentenversicherungsträger können in diesen Fällen keine Kostenerstattung von den Optionskommunen verlangen.

Ist der Arbeitsuchende nicht rentenberechtigt, führt der Rentenversicherungsträger im Auftrag der Optionskommune eine Erstbegutachtung zur Klärung der Erwerbsfähigkeit durch. Auch in diesem Fall erkennen die Optionskommune und die Kommune als Sozialhilfeträgerin die vom Rentenversicherungsträger abgegebene gutachterliche Stellungnahme als für sich verbindlich an (§ 2 Abs. 4 Verwaltungsvereinbarung mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag).

Diese Regelung hat zur Folge, dass es bei den Optionskommunen praktisch nicht mehr zu Widersprüchen im Sinne des § 44a Abs. 1 SGB II kommen kann. Wenn die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers für die Optionskommune auch in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträgerin verbindlich ist, folgt daraus, dass der Träger der Sozialhilfe gegen die Feststellung des Jobcenters zur Erwerbsfähigkeit Widerspruch nicht erheben darf. Ein entsprechender Widerspruch wäre unzulässig.

Die Kosten der Erstbegutachtung trägt die Optionskommune. Die nach § 224b SGB VI getroffene Erstattungsvereinbarung ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden (§ 2 Abs. 4 Verwaltungsvereinbarung mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag).

Darüber hinaus kann jeder Rentenversicherungsträger auch Jobcentern, die nicht Optionskommunen sind, anbieten, bei Arbeitsuchenden, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllen, medizinische Begutachtungen zur Erwerbsfähigkeit durchzuführen (siehe PGEM 1/2005, TOP 2.2 in Verbindung mit AGFAVR 1/2005, TOP 9). Die Kosten der (freiwilligen) Erstbegutachtung trägt das Jobcenter.

Erstattung von Kosten und Auslagen

Die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung bei der Prüfung der vollen Erwerbsminderung einer Person auf Ersuchen eines Sozialhilfeträgers gemäß § 45 SGB XII (§ 109a Abs. 2 SGB VI; siehe Abschnitt 2.2) entstanden sind beziehungsweise entstehen, werden vom Bund nach § 224b Abs. 1 SGB VI erstattet.

Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit im Zusammenhang mit der gutachterlichen Stellungnahme im Widerspruchsfall nach § 44a Abs. 1 SGB II (siehe Abschnitt 2.3) entstehen, werden vom Bund nach § 224b Abs. 2 SGB VI erstattet.

Zur Erstattungsregelung siehe GRA zu § 224b SGB VI.

Verfahrensvereinbarungen

§ 109a Abs. 5 SGB VI ermächtigt die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund Vereinbarungen über das Verfahren für die Ersuchen der Sozialhilfeträger nach § 45 SGB XII und für gutachterliche Stellungnahmen der Rentenversicherungsträger nach § 44a SGB II zu schließen.

Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht. Es bestehen eine Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II (siehe Abschnitt 4.2) und entsprechende Vereinbarungen mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag (siehe Abschnitt 4.3).

Auf der Grundlage der Vorgängerregelung des § 109a Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010 und des bis zum 31.12.2004 geltenden § 5 Abs. 2 GSiG haben der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) eine Verfahrensvereinbarung für die Ersuchen der Sozialhilfeträger getroffen, die auch heute noch gilt (siehe Abschnitt 4.1).

Zu Vereinbarungen hinsichtlich der Kostenerstattung gemäß § 224b Abs. 1 S. 2 SGB VI siehe GRA zu § 224b SGB VI.

Verwaltungsvereinbarung mit dem Deutschen Landkreistag, dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (Ersuchen nach § 45 SGB XII in Verbindung mit § 109a Abs. 2 SGB VI)

Der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) haben zum 01.01.2003 auf der Grundlage von § 109a Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010 (Vorgängerregelung, die zum Abschluss von Verfahrensvereinbarungen für die Ersuchen der Sozialhilfeträger ermächtigte) und des bis zum 31.12.2004 geltenden § 5 Abs. 2 GSiG gemeinsame Verfahrenshinweise festgelegt (siehe Verfahren Grundsicherungsträger). Nachfolgend werden die wichtigsten Bestandteile der Vereinbarung aufgeführt, die – mit Ausnahme der dortigen Ziffer 8 - auch heute noch zu beachten sind:

  • Mit dem Ersuchen legt der Träger der Sozialhilfe gleichzeitig die bereits vorhandenen ärztlichen Unterlagen vor und sendet die ihm zugänglichen Unterlagen, wie beispielsweise ärztliche Befundberichte, Gutachten und relevante Bescheide mit. Werden ärztliche Unterlagen dem Ersuchen nicht beigefügt, kann der Rentenversicherungsträger unmittelbar eine ärztliche Untersuchung veranlassen.
  • Der Träger der Sozialhilfe fügt dem Ersuchen eine Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bei, die es auch dem Rentenversicherungsträger erlaubt, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
  • Ist der ersuchte Rentenversicherungsträger unzuständig, leitet er den Vorgang direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter und erteilt eine Abgabenachricht.
  • Reichen die vorgelegten Unterlagen aus, wird die Entscheidung über das Vorliegen von Erwerbsminderung unverzüglich nach Aktenlage getroffen.
  • Bleibt der Antragsteller einem Untersuchungstermin unentschuldigt fern, wird das Ersuchen sofort mit einem entsprechenden Vermerk an den Träger der Sozialhilfe zurückgegeben.
  • Die Entscheidung der Rentenversicherungsträger über das Vorliegen beziehungsweise Nichtvorliegen von Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI wird dem ersuchenden Träger der Sozialhilfe auf einem einheitlichen Vordruck mitgeteilt.
  • Bezüglich Kosten der Antragstellerin/des Antragstellers, die im Zusammenhang mit der Begutachtung (zum Beispiel Fahrtkosten, Dolmetscherkosten) entstehen, wird auf die GRA zu § 224b SGB VI, Abschnitt 2.2.4 verwiesen (die Ziffer 8 der in der abgedruckten Vereinbarung Verfahren Grundsicherungsträger ist überholt und gilt insoweit nicht mehr).

Verwaltungsvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit (Ersuchen der Jobcenter nach § 44a SGB II in Verbindung mit § 109a Abs. 3 SGB VI)

Zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II geschlossen (siehe Vereinbarung Bundesagentur für Arbeit). Diese am 01.04.2011 in Kraft getretene Vereinbarung beschreibt die in Frage kommenden Konstellationen und das übliche Verfahren bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit.

Die Vereinbarung gilt im Verhältnis zwischen den Rentenversicherungsträgern und den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 44b SGB II (Jobcenter, § 6d SGB II). Sie gilt nicht im Verhältnis zu den zugelassenen kommunalen Trägern (Optionskommunen, §§ 6a, 6b SGB II). Für die kommunalen Träger wurden zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Deutschen Landkreistag sowie dem Deutschen Städtetag gesonderte Vereinbarungen geschlossen (siehe Abschnitt 4.3).

Die Verwaltungsvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit legt die Verfahren für den Personenkreis der rentenberechtigten Arbeitsuchenden und der nicht rentenberechtigten Arbeitsuchenden fest. Bei dem Personenkreis der rentenberechtigten Arbeitsuchenden handelt es sich um Personen, welche die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllen.

Verwaltungsvereinbarungen mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag (Ersuchen der Optionskommunen)

Mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag wurden Verwaltungsvereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II geschlossen, die das Verfahren mit den nach §§ 6a, 6b SGB II zugelassenen kommunalen Trägern (Optionskommunen) festlegen (siehe Vereinbarung Landkreistag und Vereinbarung Städtetag). Sie sind zum 01.09.2013 beziehungsweise 01.11.2013 in Kraft getreten.

Welche kreisfreien Städte und Kreise zurzeit zu den zugelassenen kommunalen Trägern gehören, ergibt sich aus der Kommunalträger-Zulassungsverordnung.

Die Vereinbarungen mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag gehen insbesondere insofern über die mit der Bundesagentur für Arbeit getroffenen Vereinbarungen hinaus, als dass sich die Rentenversicherungsträger verpflichtet haben, auf Ersuchen der Optionskommunen Erstbegutachtungen zur Erwerbsfähigkeit Arbeitsuchender durchzuführen (vergleiche § 2 Abs. 4 der Vereinbarungen). Die Kosten für die Erstbegutachtung trägt die Optionskommune; die Erstattungsvereinbarung nach § 224b SGB VI findet analoge Anwendung.

Mit dem Deutschen Landkreistag wurden zu der Vereinbarung auch Verfahrenshinweise abgestimmt (siehe Verfahren Landkreistag).

Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Leistungsberechtigt nach § 41 Abs. 1 SGB XII sind Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem Einkommen und Vermögen bestreiten können.

Hierunter fallen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die

  • entweder die Regelaltersgrenze erreicht haben,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 41 Abs. 3 SGB XII) oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX das dem Arbeitsbereich vorgelagerte Eingangsverfahren sowie den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben, während der Zeit, in der sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das ein Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX gewährt wird (§ 41 Abs. 3a SGB XII).

Gewöhnlicher Aufenthalt

Als beitragsunabhängige Sozialleistung ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an den „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Inland gekoppelt.

Definiert wird der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ in § 30 SGB I. Gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt kann daher als der Ort beschrieben werden, den der Betroffene zum Mittelpunkt seines Lebens gemacht hat (näheres siehe GRA zu § 30 SGB I).

Erreichen der Altersgrenze beziehungsweise Vollendung des 18. Lebensjahres

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind unter anderem von der Vollendung eines bestimmten Lebensalters abhängig. Im Alter zählen Versicherte zu dem leistungsberechtigten Personenkreis, wenn sie die Altersgrenze (§ 41 Abs. 2 SGB XII) erreicht haben. Dauerhaft voll Erwerbsgeminderte müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Menschen mit Behinderungen während des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches

Volljährige Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter im Sinne des § 60 SGB IX das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen (§ 41 Abs. 3a SGB XII). Bei Personen, die in einer WfbM das dem Arbeitsbereich vorgelagerte Eingangsverfahren sowie den Berufsbildungsbereich durchlaufen, steht die Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung noch nicht fest.

Das gilt auch, wenn sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung im Sinne des § 61a SGB IX erhalten. Das Budget für Ausbildung umfasst die Erstattung der Ausbildungsvergütung und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule.

Dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI

Die Beurteilung des Kriteriums „dauerhafte volle Erwerbsminderung“ richtet sich nach § 43 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 102 Abs. 2 SGB VI.

Nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI liegt volle Erwerbsminderung vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI).

Voll erwerbsgemindert gemäß § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI sind jedoch auch behinderte Menschen, die nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig sind, weil sie zum Beispiel in Behindertenwerkstätten arbeiten, aber wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Dies gilt unabhängig vom erzielten Entgelt, denn dieses lässt im Regelfall keine Rückschlüsse auf die Art und den Umfang der verrichteten Tätigkeit zu.

Liegt volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage vor, muss unwahrscheinlich sein, dass diese behoben werden kann. Der Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente gehört nur dann zum leistungsberechtigten Personenkreis, wenn er nach § 102 Abs. 2 SGB VI eine Dauerrente und nicht nur eine Rente auf Zeit erhält. Im Fall des Zeitrentenbezugs liegen die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erst vor, wenn Anspruch auf eine Dauerrente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage bestünde.

Im Rahmen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung wird ausschließlich auf den Tatbestand der vollen Erwerbsminderung abgestellt. Es ist weder ein Rentenbezug noch die Erfüllung einer Wartezeit oder besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, wie zum Beispiel nach § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI (3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung), erforderlich. Für erwerbsgeminderte Personen ohne Rentenbezug gelten daher die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

Bedürftigkeitsprüfung gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 43 SGB XII

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind abhängig von der Bedürftigkeit des Antragstellers. Nur wenn das eigene Einkommen beziehungsweise Vermögen nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht, können Grundsicherungsleistungen beansprucht werden. Vorhandenes Einkommen oder Vermögen wird in die Bedarfsermittlung grundsätzlich einbezogen, wobei den Antragstellern gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 43, 82 bis 84 und 90 SGB XII ein angemessenes „Grundvermögen“ zu belassen ist.

Beachte:

Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Einkommen beziehungsweise Vermögen bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Grundsicherungsleistung einzusetzen ist, entscheidet allein der zuständige Sozialhilfeträger. Aufgrund der sich aus § 46 SGB XII/§ 109a Abs. 1 SGB VI ergebenden Informations- und Beratungspflicht werden jedoch in den Abschnitten 6.1 bis 7 die Grundzüge des Verfahrens zur Bedarfsermittlung beziehungsweise Höhe eines eventuellen Grundsicherungsanspruches dargestellt.

Begriff des Einkommens gemäß § 82 SGB XII

§ 82 SGB XII bezeichnet die einer Person insgesamt tatsächlich zufließenden Einnahmen in Geld, Geldeswert oder Sachwerten als für den Lebensunterhalt einzusetzendes Einkommen. Berücksichtigungsfähiges Einkommen im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist dabei der Gesamtbetrag der Einnahmen, welcher allerdings - wie in Abschnitt 6.1.2 beschrieben - um bestimmte abzugsfähige Beträge zu bereinigen ist.

Einnahmen sind auch Deputate, Warenleistungen, freie Unterkunft und/oder Verpflegung. Die Leistungen müssen jedoch in einen marktfähigen Geldwert umgerechnet werden. Hierfür ist die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV vom 21.12.2006 - BGBl. I Seite 3385) zu Grunde zu legen. Sind Werte nicht in dieser Verordnung festgesetzt, erfolgt die Bewertung an Hand der üblichen Mittelpreise des Verbraucherortes. Diese werden im Regelfall von der Industrie- und Handelskammer und/oder vom Statistischen Landesamt ermittelt.

Zu berücksichtigen ist immer nur der tatsächliche Zufluss in Geld oder Geldeswert.

Für die Ermittlung des Einkommens ist immer das monatliche Einkommen maßgebend. Soweit in Abhängigkeit von der Einkommensart Jahreseinkünfte zu berücksichtigen sind, sind diese zu 1/12 anzusetzen.

Neben den tatsächlich zufließenden Einkommen sind gegebenenfalls Ansprüche vorhanden, welche zwar durchsetzbar sind, die jedoch nicht geltend gemacht wurden. Dies könnten fiktive Einnahmen, zum Beispiel im Rahmen von Unterhaltsansprüchen von Leistungsberechtigten gegenüber ihren getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie sonstige Ansprüche gegenüber privaten Dritten sein.

Auch solche Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich als Einkommen und Vermögen (bestehende Ansprüche) anzurechnen. Dies gilt zunächst ungeachtet der Frage, ob diese Mittel auch alsbald realisierbar sind (sogenannte „bereite Mittel“).

Hierbei sind grundsätzlich zwei Gruppen zu unterscheiden:

1.Liegt ein titulierter oder zumindest unstreitig feststellbarer und realisierbarer Unterhaltsanspruch gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten oder ein entsprechender Anspruch gegenüber privaten Dritten bereits vor, wird die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur in Höhe eines um die Unterhaltsansprüche geminderten Betrages geleistet.
2.In Fällen, in denen Unterhaltsansprüche dem Grunde nach bestehen, aber nicht durchgesetzt werden können oder aber der Anspruch noch nicht einmal feststeht, entscheidet der Sozialhilfeträger, ob eine Grundsicherungsleistung (gegebenenfalls teilweise) gezahlt oder der Antragsteller auf die Hilfe zum Lebensunterhalt verwiesen wird.

Beachte:

Unterhaltszahlungen, die ohne (rechtliche oder sittliche) Verpflichtung tatsächlich gezahlt werden, etwa von Kindern an ihre Eltern, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Freunde und so weiter, sind grundsätzlich als Einkünfte zu berücksichtigen.

Einkunftsarten, Zusammenrechnung der Einkünfte

Liegen unterschiedliche Einkunftsarten vor, sind diese zusammenzurechnen. Zu den Einkünften zählen insbesondere:

  • Einkünfte aus selbständiger/nichtselbständiger Arbeit
    Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Gehälter, Löhne, vermögenswirksame Leistungen, Gratifikationen, Tantiemen und so weiter.
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
    Einkünfte aus dem Betrieb von Land-/Forstwirtschaft, Wein-/Garten-/Gemüseanbau, Baumschulen, Imkereien oder Ähnliches, Gewinnanteile als Gesellschafter und so weiter.
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Zinsen, Aktiendividenden, Veräußerungserträge aus Aktien, Einnahmen aus Veräußerungen von Dividendenscheinen und so weiter.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    Miet- und Pachterlöse aus Immobilien und Sachgütern, Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten, wie zum Beispiel Urheberrechte und so weiter.
  • Sonstige Einkünfte
    Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht bereits zu den zuvor genannten Einkunftsarten gehören, wie zum Beispiel Renten einschließlich des Zuschusses zur Krankenversicherung, Witwen- und Waisengelder, Leibrenten, Aufwandsentschädigungen aus nebenberuflicher Tätigkeit, Kindergeld, Ausbildungsbeihilfe, Wohngeld, Versorgungsbezüge, andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld und so weiter.

„Netto“-Einkommen

Die in Abschnitt 6.1.1 aufgeführten Einkommensarten sind bei der Bedarfsermittlung für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung lediglich mit einem individuell festzustellenden „Nettobetrag“ zu berücksichtigen. Maßgebend ist hierbei der Einkommensbegriff nach dem SGB XII.

Von den Einkünften sind nach § 43 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 82 Abs. 2 SGB XII insbesondere absetzbar:

Lohn- und Einkommensteuer; Kirchensteuer; Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung; Werbungskosten; Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben (Haftpflicht) oder nach Grund und Höhe angemessen (Hausrat, Altersvorsorge - „Riester“) sind sowie nach § 82 Abs. 3 SGB XII 30 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit bis zu einer Obergrenze von 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (siehe Abschnitt 7.1).

Zusätzlich sind Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie einen kalenderjährlichen Betrag von 26 Euro nicht übersteigen, abzusetzen (§ 43 Abs. 2 SGB XII).

Ob und inwieweit diese oder andere absetzbare Beträge berücksichtigt werden, entscheidet ausschließlich der Sozialhilfeträger. Aus diesem Grund wird von einer detaillierten Auflistung der abzugsfähigen Beträge abgesehen.

Nicht anzurechnende Einkommensarten

Keine Einkommen sind

  • Öffentlich-rechtliche Leistungen gemäß § 43 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie § 82 Abs. 1 SGB XII
    Hierzu gehören:
    • Leistungen nach dem SGB XII, die gegenüber der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung subsidiär sind,
    • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), die Entschädigung für eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit darstellt und die hierdurch entstehende Mehraufwendungen ausgleicht (Sie steht dem Beschädigten persönlich zu und bleibt deshalb anrechnungsfrei),
    • Renten oder Beihilfen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) bis zur Höhe der Grundrente nach dem BVG,
    • ein der Grundrente nach dem BVG entsprechender Betrag ist von der Verletztenrente abzusetzen, wenn die Gesundheitsschäden während der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee eingetreten sind (§ 43 Abs. 3 SGB XII),
    • aufstockende Leistungen nach Landesrecht nach § 43 Abs. 4 SGB XII.
  • Zweckbestimmte Leistungen gemäß § 83 SGB XII
    Kein Einkommen sind gemäß § 83 SGB XII Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, wie zum Beispiel Beihilfen für Beamte und Versorgungsempfänger wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, Blindengeld, Entbindungsgeld, Bundeserziehungsgeld/Elterngeld, Haushaltshilfeleistungen, Kurzuschüsse, Pflegegeld, Sterbegeld, Kindererziehungsleistung, Kindergeld bei vollstationärem Aufenthalt (Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und dem Bundeskindergeldgesetz stellt jedoch keine zweckbestimmte Leistung dar und ist als Einkommen immer zu berücksichtigen), Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB).

Auf freiwilliger Vorsorge beruhende Anteile aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung

Nach § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII in der Fassung des BetriebsrentenstärkungsG ist ab 1. Januar 2018 ein zusätzlicher Anrechnungsfreibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu berücksichtigen. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (siehe Abschnitt 7.1). Der Freibetrag mindert das anzurechnende Einkommen in der Grundsicherung, wenn der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Rentenansprüche erworben hat.

Erfasst vom Freibetrag sind auch Ansprüche, die auf freiwilliger Grundlage von einem verstorbenen Versicherten erworben worden sind und über eine Hinterbliebenenrente zur Auszahlung gelangen.

Welche Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung unter eine zusätzliche freiwillige Altersvorsorge zu zählen sind, kann der am Ende dieses Abschnitts aufgeführten tabellarischen Übersicht entnommen werden. Ausgenommen sind alle Einnahmen, die der Leistungsberechtigte aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt. Nicht auf freiwilliger Grundlage beruhen somit auch Ansprüche, die aus Pflichtbeiträgen aufgrund einer Versicherungspflicht von geringfügig Beschäftigten beruhen, unabhängig davon, ob die Versicherten auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (bis 31.12.2012) oder die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht genutzt haben. Ebenfalls nicht auf den Freibetrag angerechnet, werden Zeiten einer Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 SGB VI.

Der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der im Sinne des § 82 Abs. 5 S. 1 SGB XII auf freiwilliger Grundlage erworben wurde, ergibt sich aus dem Verhältnis der Entgeltpunkte aus freiwilligen Beiträgen zu den Gesamtentgeltpunkten der Rente. Dieses Verhältnis ist für den Regelfall auf den Bruttobetrag der Rente zu übertragen.

Bei der jährlichen Rentenanpassung zum 1. Juli eines Jahres kann der Grundsicherungsträger den ihm mitgeteilten Verhältniswert auf die angepasste Rente anwenden und somit den Anteil der gesetzlichen Rente selbst bestimmen.

Anteile aus der Höherversicherung werden gesondert bei der Bestimmung des zusätzlichen Freibetrags berücksichtigt, weil diese Rentenleistungen nicht der jährlichen Rentenanpassung unterliegen.

Zahlungen auf „freiwilliger Grundlage“ zur gesetzlichen Rentenversicherung und daraus resultierende Leistungen, die vom Freibetrag nach § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII erfasst sind:

NormBeschreibung
§§ 7, 232 SGB VIZeiten der freiwilligen Versicherung
§§ 204 bis 207 SGB VI

Nachzahlung freiwilliger Beiträge

(Ausnahme: Beiträge, die gemäß § 205 Abs. 1 S. 3 SGB VI als Pflichtbeiträge gelten.)

§ 208 SGB VI in der Fassung vom 22.07.2009 bis 10.08.2010Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
§ 208 SGB VI in der Fassung vom 01.01.1992 bis 31.12.1994Nachzahlung für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige
§ 202 SGB VIIrrtümliche Pflichtbeitragszahlungen, an deren Stelle freiwillige Beträge treten können.
§ 76 SGB VI in Verbindung mit § 187 SGB VIAusgleich des Versorgungsausgleichs-Malus durch Beitragszahlung
§ 76a SGB VI in Verbindung mit § 187a SGB VIZuschläge an Entgeltpunkten aufgrund der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
§ 76a SGB VI in Verbindung mit § 187b SGB VIZuschläge an Entgeltpunkten wegen Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse
§ 76c SGB VIZuschläge bei Rentensplitting, soweit die Anwartschaften auf freiwilligen Beiträgen beruhen
§ 234 SGB VI in der Fassung vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 in Verbindung mit § 269 SGB VI, §§ 280, 281 Abs. 1 SGB VIHöherversicherungsbeiträge
§ 282 Abs. 1 und 2 SGB VI, §§ 284, 285 SGB VINachzahlungen freiwilliger Beiträge für diverse Personengruppen (unter anderem im Zusammenhang mit Kindererziehungszeiten; für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte; bei Nachversicherung)
§ 282 SGB VI in der Fassung vom 01.01.1992 bis 31.12.1997Nachzahlung freiwilliger Beiträge bei Heiratserstattung
§ 283 SGB VI in der Fassung vom 01.01.1992 bis 31.12.1997Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen
§ 284a SGB VI in der Fassung vom 01.01.1992 bis 31.07.2004Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
§ 284b SGB VI in der Fassung vom 01.01.1992 bis 31.12.1997Nachzahlung für Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet
§§ 9 und 10 WGSVGFreiwillige Versicherung und Nachzahlungsmöglichkeiten für Verfolgte (wegen Heiratserstattung, Kindererziehung)
§ 1 Abs. 5 und 6 SKPers-StruktAnpG und § 3 Abs. 3 und 4 BwBeamtAusglGLaufende freiwillige Beiträge (§ 7 SGB VI) und nachgezahlte freiwillige Beiträge (§ 282 Abs. 3 SGB VI) für beurlaubte Soldaten und Beamte, die vom Bund gezahlt werden.
§ 247 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 112b Abs. 2 AVGBeiträge für Ausfallzeiten (in der Regel für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen), die von den Leistungsbeziehern allein getragen wurden; es handelt sich rechtlich um freiwillige Beiträge.
Freiwillige Beiträge nach DDR-Recht VO vom 28.1.1947 (VfzV) und vom 15.3.1968 (ZRV) oder nach § 21 SVG-DDRSofern Beiträge nach der VfzV ab 1962 in zu niedriger Höhe (Anlage 11 SGB VI) gezahlt wurden, dann werden sie als Höherversicherungsbeiträge bewertet (§ 269 SGB VI).
Versorgungsausgleich

Soweit Zuschläge an Entgeltpunkten auf einem Versorgungsausgleich beruhen, sind diese zu dem Anteil von der Freibetragsregelung erfasst, zu dem beim ursprünglich Ausgleichsverpflichteten die auszugleichende Rente auf freiwilligen Beiträgen beruhte, soweit ein solcher Anteil an der Rente des Ausgleichsverpflichteten ermittelbar ist. In dem Umfang, in dem sich für den Ausgleichsberechtigten ein Anteil für die Freibetragsregelung ergibt, ergibt sich eine entsprechende Minderung für den Ausgleichspflichtigen.

Auch Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem Versorgungsausgleich, die aufgrund der externen Teilung einer betrieblichen oder privaten Altersversorgung in der Rentenversicherung begründet werden.

Abgegoltene ausländische freiwillige BeiträgeIn anderen EU-Mitgliedsstaaten oder in Vertragsstaaten erworbene Versicherungszeiten, die gemäß Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehungsweise Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien, Art. 20 Abs. 1 SVA-Israel, Art. 7 Abs. 2 SVA-USA in der gesetzlichen Rentenversicherung abgegolten werden, soweit sie auf freiwilligen Beiträgen im Versicherungssystem des anderen EU- oder Vertragsstaates beruhen.

§ 10 AVG

§ 1233 RVO

(§ 21 AVG in der Fassung bis 31.12.1956)

(§§ 1243, 1244 RVO in der Fassung bis 31.12.1956)

Laufende freiwillige Versicherung (Vorgängervorschriften von § 7 SGB VI)

§ 11 AVG

§ 1234 RVO

Höherversicherungsbeiträge (Vorgängervorschriften von § 234 SGB VI in der Fassung vom 01.01.1992 bis 31.12.1997)

Art. 2 § 27 AnVNG

Art. 2 § 28 ArVNG

Nachzahlung wegen Heiratserstattung (Vorgängervorschrift von § 282 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997)

Art. 2 § 50 AnVNG

Art. 2 § 52 ArVNG

Nachzahlung für Vertriebene (Vorgängervorschrift von § 284 SGB VI)

Art. 2 § 50b, c AnVNG

Art. 2 § 52a ArVNG

Nachzahlung für ehemals landwirtschaftliche Unternehmer und deren Familienangehörige (§ 208 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1994)

Art. 2 § 44a AnVNG

Art. 2 § 46 ArVNG

Nachzahlung wegen fehlender Nachversicherungsmöglichkeit für ehemalige Soldaten der Reichswehr, Polizeibeamte und verheiratete beamtete Ehefrauen, für Zeiten der Versicherungsfreiheit wegen wissenschaftlicher Ausbildung sowie der „DDR-Pfarrer nach Umzug in die Bundesrepublik“

Art. 2 § 49a AnVNG

Art. 2 § 51a ArVNG

Öffnung der Rentenversicherung für alle

Art. 2 § 49b AnVNG

Art. 2 § 51b ArVNG

Nachzahlung wegen Kindererziehung (Vorgängervorschrift mit anderem Personenkreis von § 282 SGB VI in der Fassung ab 11.08.2010)

Einkommensfreibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten gemäß § 82a SGB XII

Nach § 82a Abs. 1 SGB XII (Art. 3 GG - Grundrentengesetz) ist ab 01.01.2021 ein Einkommensfreibetrag für Personen zu berücksichtigen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI erreicht haben oder als Hinterbliebene eine Rente erhalten, der die Erfüllung dieser Grundrentenzeiten zugrunde liegt (zu den Grundrentenzeiten vergleiche GRA zu § 76g SGB VI).

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Betrag von 100,00 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII abzusetzen. Der Freibetrag ist auf einen Betrag von 50 von Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (siehe Abschnitt 7.1) gedeckelt.

Nach § 82a Abs. 2 SGB XII ist ein Einkommensfreibetrag entsprechend Absatz 1 auch bei Einkommen aus anderen Alterssicherungssystemen als der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Einkommensfreibetrags ist, dass mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in dem jeweiligen Alterssicherungssystem zurückgelegt wurden. Zu den vergleichbaren Zeiten gehören Zeiten in der Alterssicherung der Landwirte (Satz 1 Nummer 1) oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung (Satz 1 Nummer 3), für die Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht eingezahlt wurden. Darüber hinaus zählen zu den vergleichbaren Zeiten auch Zeiten aus Beschäftigungen, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 und S. 2 SGB VI oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI besteht (Satz 1 Nummer 2).

Ein Einkommensfreibetrag ist auch zu berücksichtigen, wenn insgesamt 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach Absatz 1 und vergleichbaren Zeiten nach Absatz 2 zusammen zurückgelegt wurden. Liegen für denselben Kalendermonat sowohl Grundrentenzeiten als auch vergleichbare Zeiten vor, wird für die Bestimmung der 33 Jahre dieser Monat nur einmal berücksichtigt.

Begriff des Vermögens

Zum Vermögen zählen alle Güter im Besitz einer Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit.

Bevor Grundsicherungsleistungen gewährt werden, ist gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 43 Abs. 1 SGB XII und mit § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthalten die Absätze 2 und 3 des § 90 SGB XII.

Verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII

Zum Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII gehört das gesamte verwertbare Vermögen.

Verwertbar ist jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Einsatz die Notlage des Bedürftigen ganz oder teilweise vermieden oder gemildert wird.

Eine Verwertung muss grundsätzlich wirtschaftlich sinnvoll sein, das heißt, eine Veräußerung weit unter Wert beziehungsweise ein „Verschleudern“ der Vermögensgegenstände kann vom Bedürftigen nicht verlangt werden.

Darüber hinaus bedeutet Verwertung nicht zwingend Veräußerung. Eine Belastung in Form einer Beleihung oder Bestellung eines Grundpfandrechts oder eine Vermietung/Verpachtung (zum Beispiel bei Immobilien) kann ebenfalls in Frage kommen.

Die Form der Verwertung hängt somit von der Art des Vermögensgegenstands ab.

Als Zeitpunkt der Prüfung der Verwertbarkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bedarfsermittlung anzusehen.

Einkommen, das nach § 82 SGB XII nicht zum Einkommen zählt (zum Beispiel die Grundrente nach dem BVG), wird Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII, wenn es - statt verbraucht zu werden - angespart wird. Gleiches gilt für Erträge aus Vermögenswerten, wie zum Beispiel Zinsen, Mieteinnahmen, Dividenden und so weiter, die - in Form von regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen - nicht dem Vermögen, sondern den Einkünften im Sinne des § 82 SGB XII zuzuordnen sind. Diese Einkünfte werden verwertbar, sofern die Grenzen des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII überschritten werden.

Zum Vermögen gehören Immobilien, Geld und Geldwerte, Forderungen, Nießbrauch, Geschäftsanteile und so weiter.

Ausnahmekatalog des § 90 Abs. 2 SGB XII (Schonvermögen)

Die Grundsicherungsleistung darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung von:

  • Vermögen aus öffentlichen Mitteln (§ 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII)
    Vom Vermögen, welches aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstands gewährt wird, darf die Grundsicherungsleistung nicht abhängig gemacht werden.
    Aus öffentlichen Mitteln stammen Zuwendungen, wenn ihre Zahlungen aus dem Haushalt einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stammt, wie zum Beispiel die Hilfe im Rahmen der „Flutkatastrophe“.
  • Altersvorsorgevermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII)
    Ein nach § 10a EStG oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG ist nicht zu berücksichtigen („Riester-Rente“); dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Abs. 5 S. 3 SGB XII erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII anzuwenden (siehe auch Ausführungen im Abschnitt 6.1.4).
  • Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks (§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII)
    Durch § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII wird Vermögen, welches nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks dienen soll, geschützt, sofern es Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen oder blinden oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient.
    Der Einsatz des Vermögens muss unmittelbar bevorstehen (zum Beispiel Zuteilungsankündigung eines Bausparvertrags, Vertragsverhandlung mit einem Notar). Der bloße Abschluss eines Bausparvertrages reicht als Nachweis über die baldige Verwendung nicht aus.
    Als Grundsatz gilt: Wird ein Zeitraum von 6 Monaten überschritten, entfällt im Regelfall die „Ausnahmestellung“ des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Das Vermögen ist dann nach § 90 Abs. 1 SGB XII voll einzusetzen.
  • Angemessener Hausrat (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII)
    Angemessener Hausrat bleibt von der Verwertung frei, wobei grundsätzlich die bisherigen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind.
    Zum Hausrat gehören Möbel, sonstige Wohnungseinrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte, Wäsche, Bücher und so weiter.
    Soweit besonders wertvolle Möbel, Bilder, Antiquitäten oder Ähnliches zum Hausrat gehören, kann der Einsatz (Verwertung) dieser Gegenstände eingefordert werden.
  • Gegenstände für berufliche Ausbildung oder Erwerbstätigkeit (§ 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII)
    Zum Schonvermögen gehören nach § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
    Unentbehrlich sind Gegenstände dann, wenn ohne sie eine Ausbildung/Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen oder fortgeführt werden kann.
    Um welche Gegenstände es sich handelt, ist vom Einzelfall abhängig; das können zum Beispiel Arbeitsmaterial, Fachliteratur, Computer und Zubehör, Werkzeuge oder auch ein PKW/LKW sein, sofern die Berufstätigkeit nicht ohne dieses Kraftfahrzeug ausgeübt werden kann.
  • Familien- und Erbstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII)
    Familien- und Erbstücke gehören dann zum Schonvermögen, wenn deren Veräußerung eine besondere Härte für den Betroffenen bedeuten würde. Eine solche Härte liegt vor, wenn der persönliche Wert der Gegenstände aus Familientradition oder infolge eines Andenkens an den Verstorbenen den Verkehrswert wesentlich übersteigt.
    Zu dieser Gruppe gehören zum Beispiel Schmuckstücke, Möbel, Kunstgegenstände und so weiter. Nicht unter den Begriff „Familien- und Erbstücke“ fallen hingegen Wertpapiere, Geld, Forderungen, Immobilien und so weiter.
  • Gegenstände zur Befriedigung individueller Bedürfnisse (§ 90 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII)
    Gegenstände, welche zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen, gehören zum Schonvermögen, soweit deren Besitz nicht Luxus ist. Luxus liegt immer dann vor, wenn der Besitz von Gütern in keinem Verhältnis zur Lebensweise beziehungsweise Lebenssituation des Betroffenen steht.
    Die Prüfung obliegt dem Einzelfall, wobei reine Liebhabereien nicht unter die Schutzbestimmung fallen.
    Mögliche Gegenstände nach § 90 Abs. 2 Nr. 7 SGB XI könnten zum Beispiel Bibliotheken, Musikanlagen, Musikinstrumente, Kunstgegenstände und Ähnliches sein.
  • Angemessenes Hausgrundstück (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII)
    Ein angemessenes Hausgrundstück gehört zum Schonvermögen.
    Die Angemessenheit richtet sich nach einer Reihe von Kriterien, wie zum Beispiel Zahl der Bewohner, Wohnbedarf (Behinderung, Blindheit, Pflegebedarf), Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
  • Kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII)
    Das Schonvermögen (kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte) beträgt nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 11.02.1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch die Verordnung vom 22.03.2017 (BGBl. I S. 519) geändert wurde, ab 01. April 2017 für die leistungsberechtigte Person sowie für den nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartner oder eine andere Person in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einheitlich jeweils 5.000,00 EUR. Für jede weitere Person, die von einer der vorgenannten Personen überwiegend unterhalten wird, werden weitere 500,00 EUR als Freibetrag berücksichtigt. Diese Beträge gelten auch für Personen, die sich in vollstationärer Unterbringung befinden.
    Eine regelmäßige Anpassung der Beträge zum Schonvermögen ist nicht vorgesehen.
    Die Beträge nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 der hierzu ergangenen Verordnung sind nicht starr. Gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII können diese Beträge infolge einer im Einzelfall besonders gelagerten Notlage erhöht beziehungsweise gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung auch herabgesetzt werden. Ein erhöhter „Freibetrag“ gilt, soweit Anspruch auf Leistungen der Blindenhilfe oder Pflegegeld für Schwerstbehinderte besteht.

Einsatz des Einkommens und Vermögens des Partners gemäß § 43 Abs. 1 SGB XII

Für die Ermittlung der Grundsicherungsleistung ist gemäß § 43 Abs. 1 SGB XII das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartners und des Partners in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, soweit es dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigt.

Die Ermittlung des Einkommens und Vermögens erfolgt wie in den Abschnitten 6.1 bis 6.2 dargestellt.

Das so ermittelte Einkommen ist dem für den „Partner“ festzustellenden notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Verbleibt ein Überschuss, ist dieser als Einkommen beim Antragsteller zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 2

Die Bedarfsermittlung wird in Abschnitt 7.6 näher dargestellt.

Nicht getrennt lebender Ehepartner

In der Regel leben Ehepartner nicht getrennt, wenn sie gemeinsam in einer Wohnung leben. Ein Getrenntleben kann jedoch in einer Wohnung möglich sein, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen die Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft nicht nur vorübergehend aufgehoben wurde. Andererseits ist auch ein Zusammenleben von Ehegatten möglich, wenn einer von ihnen sich in einem Heim aufhält und insoweit die Wirtschaftsgemeinschaft aufgehoben wird.

Ist jedoch deutlich, dass es zumindest einem der Ehepartner an dem Willen zur Fortsetzung einer Lebensgemeinschaft fehlt, liegt kein „Zusammenleben“ mehr vor.

Nicht getrennt lebende eingetragene Lebenspartner

Ab 01.01.2005 werden gemäß § 43 Abs. 1 SGB XII auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in die Bedarfsermittlung (Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Partners) einbezogen. Die Ausführungen in Abschnitt 6.3.1 gelten entsprechend.

Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Sie zeichnet sich aus durch eine enge Bindung, welche das gegenseitige Einstehen für Not- und Wechselfälle des Lebens mit einschließt. Entsprechendes gilt für die gleichgeschlechtliche lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft.

Ob eine solche Gemeinschaft die Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, lässt sich in der Verwaltungspraxis nur anhand von Indizien feststellen (näheres siehe Urteil des BVerfG vom 17.11.1992, AZ: 1 BvL 8/87, Urteil des OLG Hamm vom 14.01.1994, AZ: 13 UF 126/93, NJW-RR 1994, Seite 773).

Unterhaltsansprüche gegen Kinder beziehungsweise Eltern gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII

Gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV beträgt jeweils mehr als 100.000,00 EUR. Bei einem Überschreiten der Einkommensgrenze von 100.000,00 EUR bleibt der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII bestehen, allerdings gehen dann die jeweiligen Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegen ihre Kinder und Eltern gegebenenfalls nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Träger der Grundsicherung über (Unterhaltsrückgriff).

  • Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV
    Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Einkünfte sind der Gewinn beziehungsweise alle Einnahmen abzüglich der jeweiligen Werbungskosten (vergleiche GRA zu § 16 SGB IV).
  • Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern
    Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern sind unberücksichtigt zu lassen, sofern das jährliche Gesamteinkommen jedes einzelnen Kindes 100.000,00 EUR (Jahreseinkommensgrenze) nicht übersteigt.
  • Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern
    Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) den Betrag von 100.000,00 EUR nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze von 100.000,00 EUR ist erst überschritten, wenn ein Elternteil ein über der Grenze liegendes Einkommen erzielt, und nicht bereits dann, wenn beide Elternteile zusammengerechnet über ein solches Einkommen verfügen.
  • Vermutungsregelung gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII
    Gemäß § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII wird widerlegbar vermutet, dass das Einkommen der Kinder oder Eltern die Jahreseinkommensgrenze von 100.000,00 EUR nicht übersteigt.
    Zur Widerlegung der Vermutung kann der zuständige Sozialhilfeträger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen (§ 94 Abs. 1a S. 4 SGB XII). Liegen hiernach im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, sind die Unterhaltspflichtigen auskunftspflichtig nach § 117 SGB XII (§ 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII).

Anspruchsausschluss auf Grundsicherungsleistungen

  • Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
    Leistungsberechtigte im Sinne von § 1 AsylbLG sind nach § 23 Abs. 2 SGB XII von einem Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, und damit auch vom Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ausgeschlossen.
  • Verschuldensgrundsatz gemäß § 41 Abs. 4 SGB XII
    Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben Personen, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, zum Beispiel durch Übereignung einer Immobilie oder Übertragung von Sparguthaben und so weiter.
    Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll somit eine „missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen“ verhindert werden, zum Beispiel durch „Verschleudern“ oder Verschenken von Vermögenswerten.

Leistungskatalog und Bedarfsermittlung gemäß § 42 SGB XII

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind so bemessen, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII entsprechen. Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht Anspruch auf sämtliche einmalige Bedarfe des Sozialhilferechts (zum Beispiel für Wohnung, Bekleidung und so weiter) und alle Mehrbedarfe. Bis auf den Ausnahmefall der stationären Pflege müssen neben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung keine ergänzenden Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

In § 42 Nr. 1 bis 5 SGB XII ist der Leistungskatalog abschließend geregelt.

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen danach neben dem Regelsatz aus der Regelbedarfsstufe (§ 42 Nr. 1 SGB XII) die zusätzlichen Bedarfe (Abschnitt 2 des Dritten Kapitels SGB XII), sowie die Mehrbedarfe nach § 42b SGB XII, Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Abschnitt 3 des Dritten Kapitels SGB XII, ausgenommen § 34 Abs. 7 SGB XII), Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Vierter Abschnitt, Drittes Kapitel SGB XII) sowie ergänzende Darlehen (§ 37 Abs. 1 SGB XII) und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen (§ 37a SGB XII).

Beachte:

Es ist der Grundsatz zu beachten, dass ausschließlich der Sozialhilfeträger für die Feststellung des Bedarfs zuständig ist. Die nachfolgenden Ausführungen sollen es nur ermöglichen, die Bedarfsermittlung nachvollziehen zu können, um diese gegebenenfalls den Leistungsberechtigten erläutern zu können.

Regelbedarfsstufen und Regelsätze

Die Höhe des monatlichen Regelbedarfs, der sich aus dem gesamten notwendigen Lebensunterhalt zur Sicherung des Existenzminimums (ohne die zusätzlichen Bedarfe nach §§ 30 bis 33 SGB XII, Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach §§ 34 bis 34a SGB XII und Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach §§ 35 bis 36 SGB XII) ergibt, wird in Regelbedarfsstufen unterteilt. Die Regelbedarfsstufen berücksichtigen bei Kindern altersbedingte Unterschiede im Bedarf und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt und die Führung eines Haushalts.

Die Regelbedarfe werden auf der Grundlage einer bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt (§ 28 SGB XII). Zu ihrer Deckung werden den leistungsberechtigten Personen monatliche Regelsätze gewährt (siehe § 27a SGB XII).

Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII in Euro

gültig abRegelbedarfsstufe 1Regelbedarfsstufe 2Regelbedarfsstufe 3
01.01.2012374337299
01.01.2013382345306
01.01.2014391353313
01.01.2015399360320
01.01.2016404364324
01.01.2017409368327
01.01.2018416374332
01.01.2019424382339
01.01.2020432389345
01.01.2021446401357
01.01.2022449404360

Regelbedarfsstufe 1:

Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung lebt und für die nicht die Regelbedarfsstufe 2 gilt.

Regelbedarfsstufe 2:

Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt. Sowie für erwachsene Menschen mit einer Behinderung, die in bestimmten gemeinschaftlichen Wohnformen leben.

Regelbedarfsstufe 3:

Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (bei Unterbringung in stationären Einrichtungen).

Die hier nicht wiedergegebenen Regelbedarfsstufen 4 bis 6 betreffen Kinder und Jugendliche.

Mit Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sind nach § 28 Abs. 1 SGB XII die Regelbedarfe durch Bundesgesetz (Regelbedarfsermittlungsgesetz) neu zu bestimmen. In den Jahren, in denen eine Neubestimmung nach § 28 SGB XII nicht erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 01.01. mit einer Veränderungsrate fortgeschrieben. Die Veränderungsrate ermittelt sich aus der bundesdurchschnittlichen Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen und der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter (§ 28a SGB XII).

Die Länder sind berechtigt, abweichende Regelbedarfe nach einer regionalen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe festzusetzen. Darüber hinaus können die Länder die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, regionale Regelsätze festzusetzen (§ 29 SGB XII).

Zusätzliche Bedarfe gemäß § 42 Nr. 2 SGB XII

Seit dem 01.01.2005 erhalten Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII die gleichen Bedarfe wie Sozialhilfeberechtigte. Hierdurch wird sichergestellt, dass (mit Ausnahme der stationären Pflege - siehe Abschnitt 7) neben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung regelmäßig keine zusätzliche Sozialhilfe mehr beantragt werden muss.

Zu den zusätzlichen Bedarfen zählen die Mehrbedarfe nach dem zweiten Abschnitt des dritten Kapitels des SGB XII, das heißt die Mehrbedarfe gemäß § 30 SGB XII (siehe Abschnitt 7.2.1), einmalige Bedarfe gemäß § 31 SGB XII (siehe Abschnitt 7.2.2), Bedarfe für die Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 32 SGB XII (siehe Abschnitt 7.2.3) sowie Bedarfe für die Vorsorge gemäß § 33 SGB XII (siehe Abschnitt 7.2.4), sowie die Mehrbedarfe nach § 42b SGB XII.

Mehrbedarfe gemäß § 30 SGB XII und § 42b SGB XII

Die nachfolgend aufgeführten Mehrbedarfe sind in § 30 SGB XII abschließend geregelt.

  • Mehrbedarf für gehbehinderte Menschen gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII
    Bei Personen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises (§ 69 Abs. 5 SGB IX) mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ sind, erhöht sich der Bedarf um 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
  • Mehrbedarf für werdende Mütter gemäß § 30 Abs. 2 SGB XII
    Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf von 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 30 Abs. 3 SGB XII
    Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
    • in Höhe von 36 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren oder
    • in Höhe von 12 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.
  • Mehrbedarf bei gesundheitsbedingter, kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII
    Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
    Die Summe der vorstehend aufgeführten Mehrbedarfe darf allerdings die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht überschreiten (§ 30 Abs. 6 SGB XII).
  • Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 30 Abs. 7 SGB XII
    Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser im Rahmen der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 4 SGB XII erbracht werden. Der Mehrbedarf wird für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 SGB XII auf der Grundlage eines gesetzlich bestimmten Prozentsatzes (§ 30 Abs. 7 SGB XII) ermittelt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach § 35 Abs. 4 SGB XII gedeckt wird.
    Die Absätze 4 und 8 des § 30 SGB XII verweisen jeweils auf § 42b Abs. 2 bzw. 3 SGB XII. Die nachfolgenden Mehrbedarfe ergeben sich somit unmittelbar aus dem Vierten Kapitel des SGB XII.
  • Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung gemäß § 42b Abs. 2 SGB XII
    Für Leistungsberechtigte, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX oder im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung erhalten, wird ein Mehrbedarf anerkannt.
  • Mehrbedarf für Leistungsberechtigte mit Behinderung gemäß § 42b Abs. 3 SGB XII
    Für Leistungsberechtigte mit Behinderung, denen Hilfe zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IX geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt.

Einmalige Bedarfe gemäß § 31 SGB XII

Gemäß § 42 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 31 SGB XII werden Leistungen für

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

gesondert, also neben den bereits zustehenden Grundsicherungsleistungen, erbracht.

Durchschnittswerte, bis zu welchem Betrag Leistungen nach § 31 SGB XII beansprucht werden können, sind nicht bekannt. Dies entscheidet der jeweils zuständige Sozialhilfeträger.

Bedarfe für die Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 32 SGB XII

Angemessene Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können.

Nach § 32 SGB XII werden die Krankenversicherungsbeiträge für Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall), für Personen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (freiwillig Versicherte) sowie nach § 189 SGB V (Rentenantragsteller) übernommen. In allen sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung - gesetzlich oder privat - übernommen werden. Hierbei sind stets nur die angemessenen Beiträge zu übernehmen. Gleiches gilt für Pflegeversicherungsbeiträge.

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung dürften stets angemessen sein. Bei einer privaten Versicherung ist die Angemessenheit unter Berücksichtigung der Höhe von Beiträgen und Leistungen zu prüfen. Sie sind grundsätzlich angemessen, wenn sie nicht höher als die der gesetzlichen Krankenversicherung sind und (mindestens) das gleiche Risiko abdecken. Weitergehende Fragen zur Angemessenheit der Beiträge sind vom Sozialhilfeträger zu beantworten.

Werden die Beiträge zur Krankenversicherung übernommen, werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen. Die Übernahme der Beiträge umfasst bei gesetzlich Versicherten auch den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V.

Übernahme der Bedarfe für die Vorsorge gemäß § 33 SGB XII

Zu den erforderlichen Aufwendungen, die nach § 33 SGB XII vom Träger der Grundsicherung übernommen werden können, zählen:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen,
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
  • geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des EStG nicht überschreiten.

Voraussetzung für die Übernahme der Beiträge ist die Erforderlichkeit dieser Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung.

Weiterhin können die erforderlichen Aufwendungen für den Erwerb eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld übernommen werden.

Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe gemäß § 42 Nr. 3 SGB XII

Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe und die Erbringung der Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe sind in §§ 34 und 34a SGB XII geregelt. Die in § 34 SGB XII genannten Bedarfe betreffen ausschließlich Kinder und Jugendliche sowie Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen. Sie können deshalb nur im Zusammenhang mit Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung relevant werden.

Die Bedarfe, die auch für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres bestehen, umfassen

  • die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen,
  • die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Höhe von 100,00 EUR zum Schuljahresbeginn und 50,00 EUR zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres,
  • die tatsächlichen Aufwendungen für die Schülerbeförderung, wenn sie für den Besuch der nächstgelegenen Schule erforderlich sind, nicht von Dritten übernommen werden und nicht zumutbar ist, dass sie aus dem Regelbedarf bestritten werden,
  • eine angemessene Lernförderung, die geeignet und zusätzlich erforderlich ist, die wesentlichen Lernziele nach den schulrechtlichen Bestimmungen zu erreichen,
  • die Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.

Die Leistungen für Schulausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung und Mittagsverpflegung werden als Sach- oder Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe, erbracht. Leistungen für Schulausflüge und Klassenfahrten können auch als Geldleistungen erbracht werden. Leistungen zur Ausstattung mit Schulbedarf und für Aufwendungen zur Schülerbeförderung werden als Geldleistungen erbracht.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 42 Nr. 4 SGB XII

Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, wenn sie angemessen sind (§ 42 Nr. 4 Buchst. a SGB XII und § 42a Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 35 SGB XII).

Die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung außerhalb von Einrichtungen nach § 42a SGB XII werden durch die örtlich zuständigen Sozialhilfeträger bestimmt. Anhaltspunkte geben hier Wohngeldtabellen, Mietspiegel oder dergleichen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Unterkunftskosten nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen aufzuteilen sind. Aufwendungen für die Unterkunft sind in der Regel Miet- und Nebenkosten. Zu den Nebenkosten zählen unter anderem Straßenreinigung, Müllabfuhr, Aufzug, Gartenpflege und so weiter. Werden Nebenkosten separat abgerechnet, sind sie als Kosten der Unterkunft zusätzlich anzuerkennen. Die Entscheidung hierüber trifft der Sozialhilfeträger.

Unterkunftskosten werden bei der Bedarfsermittlung angesetzt, soweit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind. In besonderen Wohnsituationen können auch Bedarfe in pauschalierter Form berücksichtigt werden.

Bewohnt der Leistungsberechtigte ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, werden als Bedarf die zu zahlenden Zinsen, Steuern und Gebühren sowie die Kosten für notwendige Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten angesetzt. Nicht zu übernehmen sind zum Beispiel Kosten für bauliche Verbesserungen, Tilgungen für Hypotheken oder Grundschulden und so weiter.

Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 42 Nr. 4 Buchst. b SGB XII auch für Leistungsberechtigte mit einem notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen nach § 27b Abs. 1 Nr. 2 SGB XII oder für erwachsene Menschen mit Behinderung in schulischen Ausbildungsstätten nach § 27c Abs. 1 Nr. 2 SGB XII erbracht.

Bei der Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder in einer schulischen Ausbildungsstätte sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des Sozialhilfeträgers zu Grunde zu legen. Die Frage der Angemessenheit beurteilt der Sozialhilfeträger. Hierbei sind nicht die Werte einzelner Kommunen oder Stadtteile, sondern die Durchschnittswerte für den gesamten Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers maßgebend. Unterschiedliche Beträge auch innerhalb eines Bundeslandes sind hierbei möglich (§ 42 Nr. 4 Buchst. b SGB XII).

Ergänzende Darlehen gemäß § 42 Nr. 5 SGB XII

Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen nach § 37 Abs. 1 SGB XII auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

Ob tatsächlich ein Anspruch auf diese Leistung besteht, kann nur der Sozialhilfeträger entscheiden.

Bedarfsermittlung

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten können.

Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Grundsicherungsleistung entstehen könnte, ist daher folgende Prüfung durchzuführen:

  • Bedarfsermittlung für den Leistungsberechtigten
    Entsprechend den Regeln der Sozialhilfe ist in einem ersten Schritt der Bedarf des Leistungsberechtigten zu ermitteln. Hierbei sind die in § 42 SGB XII aufgeführten Elemente (vergleiche Abschnitte 7 bis 7.5) individuell zusammenzustellen und zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist der sogenannte Bedarf des Antragstellers.
  • Zusammenstellung des Einkommens und Vermögens des Leistungsberechtigten
    In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welches Einkommen und Vermögen der Antragsteller besitzt und ob und in welcher Höhe dieses zu berücksichtigen ist (§ 41 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 43 SGB XII).
  • Feststellung, ob der Bedarf mit eigenen Mitteln gedeckt werden kann
    Wurden Bedarf, Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten ermittelt, ist in einem dritten Schritt folgende Rechnung durchzuführen:
    Vom Bedarf werden das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen abgezogen.
    Es sind zwei verschiedene Ergebnisse möglich:
    • Das Ergebnis ist negativ, das heißt, es wird ein Überschuss ermittelt. Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistung besteht nicht, da der eigene Bedarf bereits durch das eigene Einkommen und Vermögen gedeckt wird.
    • Das Ergebnis ergibt eine positive Differenz, das heißt es verbleibt ein ungedeckter Bedarf. Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistung ist voraussichtlich gegeben, da der eigene Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann. Hierbei ist jedoch eine weitergehende Prüfung des Einkommens und Vermögens des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zu veranlassen.
  • Gegebenenfalls Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Partners
    Sofern im Rahmen der Bedarfsermittlung für die Leistungsberechtigten eine positive Differenz errechnet wurde, ist in einem vierten Schritt zu prüfen, inwieweit das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist.
    Das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise des Lebenspartners sowie des Partners in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist insoweit zu berücksichtigen, als es dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII (vergleiche § 43 Abs. 1 SGB XII) übersteigt.
    In der Praxis bedeutet dies, dass für den Partner ein eigener - gegebenenfalls fiktiver - Grundsicherungsbedarf beziehungsweise sozialhilferechtlicher Bedarf zu ermitteln ist.
    Wird der - fiktive - Bedarf nach § 42 SGB XII durch das Einkommen und Vermögen gedeckt und verbleibt noch ein „Restbetrag“, ist dieser Betrag von dem im dritten Schritt ermittelten Grundsicherungsbedarf des Leistungsberechtigten abzusetzen.
    Ist hingegen das eigene Einkommen und Vermögen des Partners so gering, dass der eigene fiktive Bedarf nicht gedeckt wird, ist auch keine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen durchzuführen. Der Ehepartner/eingetragene Lebenspartner sowie Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft hat gegebenenfalls selbst einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen oder Sozialhilfe.
    Wurden die oben genannten Schritte durchgeführt und bleibt am Ende weiterhin ein „ungedeckter“ Bedarf (positive Differenz), ist ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen gegeben.
    Siehe Beispiele 1 und 2

Leistungsträger und Bewilligungszeitraum

Die Regelungen über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind seit dem 01.01.2005 in das SGB XII integriert. Damit ist der Sozialhilfeträger regelmäßig auch zuständiger Träger für Grundsicherungsleistungen (§ 3 SGB XII).

Entsprechend den Regelungen für die Sozialhilfe wird die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet (§ 3 Abs. 1 SGB XII).

Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird (§ 3 Abs. 2 SGB XII).

Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 3 SGB XII).

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden auf Antrag erbracht (§ 44 Abs. 1 SGB XII).

Der Antrag wirkt grundsätzlich auf den Monatsersten des Kalendermonats, in dem er gestellt wird, sofern die Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung in diesem Monat erfüllt werden. Für davor liegende Kalendermonate werden Leistungen nicht erbracht. Lediglich bei Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII ist eine rückwirkende Erstattung entsprechender Aufwendungen der leistungsberechtigten Person möglich (§ 44 Abs. 2 SGB XII).

Bei Bewilligung der Leistungen in unmittelbarem Anschluss an das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze enden, beginnt der Bewilligungszeitraum zum Ersten des Monats, der dem Leistungsbezug nach dem SGB II folgt (§ 44 Abs. 3 S. 2 SGB XII).

Der Bewilligungszeitraum beträgt regelmäßig 12 Kalendermonate (§ 44 Abs. 3 S. 1 SGB XII).

Beispiel 1: Bedarfsermittlung

(Beispiel zu Abschnitt 7.6)
Frau Gertrud Abel ist 75 Jahre alt und verwitwet. Eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G liegt vor. Sie lebt in einer 1-Zimmer-Wohnung in Bochum und zahlt monatlich 179,00 EUR Miete sowie 20,00 EUR Heizkosten.
Sie selbst bezieht nur eine Witwenrente in Höhe von monatlich 460,00 EUR und ist in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert. Ersparnisse hat Frau Abel keine. Ihr einziger Sohn ist Maurer und hat ein durchschnittliches Einkommen.
Infolge der Erkrankung an Diabetes mellitus hat Frau Abel einen erhöhten Verpflegungsaufwand.
Wie wäre ein möglicher Grundsicherungsleistungsanspruch (Stand 01.01.2017) von Frau Abel zu beurteilen?
Zunächst ist festzustellen, ob Frau Abel zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 41 Abs. 1 SGB XII gehört. Dies ist zu bejahen, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (im Inland) und bereits die Altersgrenze (§ 41 Abs. 2 SGB XII) erreicht hat.
Unterhaltsansprüche gegenüber dem Sohn können offensichtlich nicht geltend gemacht werden, da dessen Gesamteinkommen auf Grund seines durchschnittlichen Arbeitseinkommens 100.000,00 EUR nicht überschreitet (Vermutungsregelung - vergleiche Abschnitt 6.4).
Weitere Ausschlusstatbestände, wie zum Beispiel „verschleudertes“ Vermögen, liegen nicht vor.
1. Bedarfsermittlung für die Leistungsberechtigte:
Regelbedarfsstufe 1 für einen alleinstehenden Erwachsenen mit eigenem Haushalt (01.01.2017, vergleiche Abschnitt 7.1) 409,00 EUR
angemessene tatsächliche Kosten für Unterkunft (vergleiche Abschnitt 7.4)179,00 EUR
Heizkosten ist gleich  20,00 EUR
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind bereits in der Rente berücksichtigt.
Mehrbedarf von 17 % wegen Merkmal G (01.01.2017, vergleiche Abschnitt 7.2.1)   69,53 EUR
Höhe des Grundsicherungsbedarfs677,53 EUR
Gemäß § 42 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 5 SGB XII kann ein Anspruch auf einen zusätzlichen Mehrbedarf in Folge des Verpflegungsmehraufwandes auf Grund von Diabetes mellitus geltend gemacht werden.
2. Zusammenstellung des Einkommens und Vermögens der Leistungsberechtigten:
Einkommen (Witwenrente) 460,00 EUR
3. Feststellung, ob der Bedarf mit eigenen Mitteln gedeckt werden kann:
Von dem ermittelten Bedarf ist das eigene Einkommen und Vermögen abzusetzen.
Bedarf 677,53 EUR
abzüglich eigenes Einkommen und Vermögen 460,00 EUR
„ungedeckter“ Bedarf217,53 EUR
Die so ermittelte positive Differenz ist die voraussichtliche Höhe der Grundsicherungsleistung.
4. Gegebenenfalls Berücksichtigung des Einkommens/Vermögens des „Partners“:
Entfällt, Frau Abel ist verwitwet. Eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Partnerschaft liegt nicht vor.
5. Ergebnis (ist gleich Grundsicherungsleistungsanspruch):
Frau Abel wird voraussichtlich monatlich 217,53 EUR Grundsicherungsleistung erhalten, wobei zusätzlicher Mehrbedarf in Folge des Verpflegungsmehraufwandes auf Grund von Diabetes mellitus bestehen könnte.

Beispiel 2: Bedarfsermittlung

(Beispiel zu Abschnitt 7.6)
Herr Grund und Frau Klein leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Beide haben die Altersgrenze (§ 41 Abs. 2 SGB XII) erreicht und beziehen jeweils die Regelaltersrente. Sie sind in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert.
Die monatliche Rente von Herrn Grund beträgt600,00 EUR
die monatliche Rente von Frau Klein300,00 EUR
Sie wohnen in einer gemeinsamen Wohnung in Erfurt mit einer Miete von 300,00 EUR und haben Heizkosten in Höhe von 66,00 EUR im Monat.
Das gemeinsam Ersparte beläuft sich auf 1.800,00 EUR. Kinder haben beide nicht.
Wie sind die möglichen Grundsicherungsleistungsansprüche (Stand 01.01.2017) von Herrn Grund und Frau Klein zu beurteilen?
Vorab ist festzustellen, dass beide leistungsberechtigt nach § 41 Abs. 1 SGB XII sind, da sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten und beide bereits die Altersgrenze (§ 41 Abs. 2 SGB XII) erreicht haben.
Darüber hinaus sind weder Ausschlussgründe noch gegebenenfalls vorhandene Unterhaltsansprüche oder Mehrbedarfe zu erkennen, sodass sich der Bedarf von Herrn Grund und Frau Klein wie folgt ermittelt:
1. Prüfung des Bedarfs von Herrn Grund:
Regelbedarfsstufe 2 für einen Erwachsenen, der mit dem Partner einen gemeinsamen Haushalt führt (01.01.2017, vergleiche Abschnitt 7.1)368,00 EUR
angemessene tatsächliche Kosten für Unterkunft (anteilig, vergleiche Abschnitt 7.4) 150,00 EUR
Heizkosten (anteilig)   33,00 EUR
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind bereits in der Rente berücksichtigt.
Höhe des Grundsicherungsbedarfs 551,00 EUR
2. Zusammenstellung des Einkommens und Vermögens von Herrn Grund:
Einkommen (Regelaltersrente) 600,00 EUR
Das mit Frau Klein gemeinsam gesparte Vermögen in Höhe von 1.800,00 EUR gehört zum sogenannten Schonvermögen und ist nicht zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 6.2.2).
3. Feststellung, ob der Bedarf mit eigenen Mitteln gedeckt werden kann:
Von dem ermittelten Bedarf ist das eigene Einkommen und Vermögen abzusetzen.
Bedarf 551,00 EUR
abzüglich Einkommen und Vermögen des Herrn Grund ist gleich600,00 EUR
Überschuss   49,00 EUR
Herr Grund hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistung, da er seinen eigenen Bedarf bereits aus seinem Einkommen und Vermögen decken kann.
4. Prüfung des Bedarfs von Frau Klein:
Regelbedarfsstufe 2 für einen Erwachsenen, der mit dem Partner einen gemeinsamen Haushalt führt (01.01.2017, vergleiche Abschnitt 7.1)368,00 EUR
angemessene tatsächliche Kosten für Unterkunft (anteilig, vergleiche Abschnitt 7.4) 150,00 EUR
Heizkosten (anteilig)   33,00 EUR
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind bereits in der Rente berücksichtigt.
Höhe des Grundsicherungsbedarfs 551,00 EUR
5. Zusammenstellung des Einkommens und Vermögens von Frau Klein:
Einkommen (Regelaltersrente) 300,00 EUR
Das mit Herrn Grund gemeinsam gesparte Vermögen in Höhe von 1.800,00 EUR gehört zum sogenannten Schonvermögen und ist nicht zu berücksichtigen.
6. Feststellung, ob der Bedarf mit eigenen Mitteln gedeckt werden kann:
Dem ermittelten Bedarf ist in einem weiteren Schritt das eigene Einkommen und Vermögen von Frau Klein gegenüberzustellen.
Bedarf 551,00 EUR
abzüglich Einkommen und Vermögen von Frau Klein 300,00 EUR
„ungedeckter Bedarf“ 251,00 EUR
Frau Klein hat infolge eines ungedeckten Bedarfs in Höhe von 251,00 EUR dem Grunde nach einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Es ist jedoch darüber hinaus das Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen.
7. Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des „Partners“:

Das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Partners, Lebenspartners oder Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft ist zu berücksichtigen, soweit es dessen Bedarf nach § 42 SGB XII übersteigt.

Für Herrn Grund wurde bereits ein Bedarf in Höhe von 551,00 EUR ermittelt. Die Gegenüberstellung mit dem eigenen Einkommen und Vermögen ergab einen Überschuss von 49,00 EUR. Dieser Überschuss ist daher als Einkommen und Vermögen von Herrn Grund bei der Bedarfsermittlung von Frau Klein zu berücksichtigen.

„ungedeckter“ Bedarf von Frau Klein 251,00 EUR
abzüglich Überschuss von Herrn Grund   49,00 EUR
Höhe des Grundsicherungsanspruchs202,00 EUR
8. Ergebnis (ist gleich Grundsicherungsleistungsanspruch):
Frau Klein wird voraussichtlich Grundsicherungsleistungen in Höhe von 202,00 EUR erhalten.
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010 (BGBl. I S. 1112)

Inkrafttreten: 01.01.2011

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 17/1555, 17/2188

Die bisherigen Inhalte des Absatz 2 wurden durch Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010 im Hinblick auf die gutachterlichen Stellungnahmen, die die Rentenversicherungsträger nach § 44a Abs. 1 S. 5 SGB II zur Erwerbsfähigkeit hilfebedürftiger Personen abgeben, ergänzt und nun in den Absätzen 2 bis 4 geregelt.

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/9627

Durch Artikel 2b des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.09.2008 wurde Absatz 2 Satz 4 gestrichen. Die bisher dort enthaltene Regelung zur Kosten- und Auslagenerstattung für die Träger der Rentenversicherung wurde mit inhaltlicher Veränderung in den neuen § 224b SGB VI übernommen.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurde Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 neu gefasst.

Damit wurde § 109a SGB VI an die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre (§§ 35, 235 SGB VI) und die entsprechende Änderung der Leistungsberechtigung bei Erreichen der Regelaltersgrenze in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung redaktionell angepasst.

In § 41 Abs. 2 SGB XII wird ein eigenständiger Begriff einer Altersgrenze eingeführt, der dem der Regelaltersgrenze in §§ 35, 235 Abs. 1 und 2 S. 1 entspricht; auf die (weitere) Übergangsregelung (§ 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI) wurde verzichtet, sodass in Einzelfällen ein Abweichen möglich ist. Nunmehr informieren und beraten die Träger der Rentenversicherung in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Personen, die die Regelaltersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben.

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2670)

Inkrafttreten: 07.12.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/2711

Die wesentlichen Änderungen betreffen das SGB XII.

In § 109a SGB VI wurde in der Gesetzesüberschrift ein redaktionelles Versehen bereinigt.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.10.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 wurden in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Wörter „die Landesversicherungsanstalt, die“ durch die Wörter „der Regionalträger, der“ und in den Sätzen 3 und 4 zweiter Halbsatz jeweils die Wörter „der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1514 und 15/2260

Zum 31.12.2004 trat das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26.06.2001 bereits wieder außer Kraft (Art. 68 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch). Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind in das Vierte Kapitel des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen SGB XII eingegliedert worden. § 109a SGB VI wurde redaktionell überarbeitet, blieb jedoch in seinen Kernaussagen unverändert.

Nach Auswertung der ersten Erfahrungen mit dem GSiG sollte das Gesetz überarbeitet und nach Vorstellungen der Bundesregierung als eigenständiges Leistungsgesetz erhalten bleiben. Der Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch sah im GSiG daher zunächst vor allem redaktionelle Anpassungen an das SGB XII vor. Erst im Vermittlungsverfahren wurde beschlossen, das GSiG aufzuheben und als Viertes Kapitel in das SGB XII mit aufzunehmen (Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 16.12.2003 - BT-Drucksache 15/2260).

AVmG vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

§ 109a SGB VI wurde in das SGB VI eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26.06.2001. Durch diese Vorschrift wurden umfangreiche Informations- und Beratungspflichten der Rentenversicherungsträger neu begründet. Gleichzeitig wurde das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) verabschiedet.

Sowohl § 109a SGB VI als auch das GSiG sind am 01.01.2003 in Kraft getreten.

Mit den Neuregelungen verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, sowohl älteren als auch dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen eine eigenständige soziale Leistung zur Deckung des grundlegenden Bedarfs für den Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 109a SGB VI