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§ 253 BGB: Immaterieller Schaden

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 2674)

Inkrafttreten01.08.2002
Version002.00

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

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