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§ 5 GSiG: [Information und Beratung durch die Rentenversicherungsträger]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 68 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022), Artikel 12 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310, 1335)

Inkrafttreten01.01.2003
Gültig bis31.12.2004
Version002.00

(1) Der zuständige Rentenversicherungsträger informiert und berät die Personen nach § 1, die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach diesem Gesetz. Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular für die Gewährung der Grundsicherung beizufügen. Der Rentenversicherungsträger übersendet einen eingegangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraussetzungen der Antragsberechtigung an den zuständigen Träger der Grundsicherung. Eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Gesetz wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt.

(2) Besteht bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, prüft der nach § 109a Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Rentenversicherungsträger auf Ersuchen und auf Kosten des zuständigen Trägers der Grundsicherung, in dessen Bereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ob die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Satz 1 soll nur erfolgen, wenn es bei dem Antragsteller aufgrund von Tatsachen wahrscheinlich erscheint, dass er die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 erfüllt.

(3) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einer Person, die berechtigt im Sinne von § 1 ist oder aus wahrscheinlichen Gründen sein kann, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen, so weist er auf die Leistungsvoraussetzungen und auf das Verfahren nach diesem Gesetz hin und fügt ein Antragsformular bei.

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