§ 224b SGB VI: Erstattung für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung
veröffentlicht am |
23.11.2024 |
---|---|
Änderung | Die Abschnitte 2.1.1, 2.1.3 und 3 wurden für das Jahr 2025 (Kosten und Auslagen ab dem Jahr 2024) aktualisiert. Die Anlage 7 ist neu aufgenommen. |
Stand | 19.11.2024 |
---|---|
Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 in Kraft getreten am 01.01.2020 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 006.00 |
- Inhalt der Regelung
- Erstattung für Kosten und Auslagen bei Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Erstattung von Kosten und Auslagen für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Inhalt der Regelung
§ 224b SGB VI regelt die Erstattung von Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI entstehen.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Durch § 109a Abs. 2 SGB VI werden die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Sozialhilfeträger nach § 45 SGB XII zu prüfen und zu entscheiden, ob Personen voll erwerbsgemindert sind im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Nach § 109a Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 44a Abs. 1 S. 5 SGB II geben die Träger der Rentenversicherung gutachterliche Stellungnahmen zur Erwerbsfähigkeit von hilfebedürftigen Personen ab und gegebenenfalls dazu, ob es unwahrscheinlich ist, dass eine vorliegende volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Kosten und Auslagen der Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit diesen gutachterlichen Stellungnahmen werden ebenfalls nach § 224b SGB VI erstattet.
Erstattung für Kosten und Auslagen bei Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Das Erstattungsverfahren nach § 224b Abs. 1 SGB VI vereinfacht die Abrechnung der Kosten und Auslagen, die den Rentenversicherungsträgern durch die Prüfung der Erwerbsminderung für den Sozialhilfeträger entstanden sind, im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 109a Abs. 2 S. 4 SGB VI. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung müssen nun nicht mehr mit über 400 kommunalen Trägern abrechnen, sondern rechnen zentral über das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem Bund ab.
Auf der Grundlage einer Vereinbarung aufwandsgerechter Pauschalbeträge je Fall (vergleiche Abschnitt 2.1.1) erfassen die Rentenversicherungsträger die Fallzahlen der einzelnen Fallgruppen zur Kosten- und Auslagenerstattung (vergleiche Abschnitt 2.1.2) und übermitteln diese nach Ablauf jeden Kalenderjahres an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt diese Fallzahlen des vorangegangenen Jahres jeweils bis zum 01.03. an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung durch. Der Bund erstattet die vom Bundesamt für Soziale Sicherung abgerechneten Kosten und Auslagen zum 01.05. des Abrechnungsjahres, an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Erstattungsbetrag auf die Rentenversicherungsträger auf. Dies erfolgt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung buchhalterisch, das heißt, der Ausgleich zwischen diesen Trägern geht in die Aufstellung der Haushalte und die Rechnungsabschlüsse ein, es gibt aber keinen realen Zahlungsstrom.
Pauschalierung der Kosten und Auslagen
§ 224b Abs. 1 S. 2 SGB VI verpflichtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Erstattung der Kosten und Auslagen aufwandsgerechte Pauschalbeträge je Fall zu vereinbaren.
Vereinbarung
Eine Vereinbarung über aufwandsgerechte Pauschalbeträge nach § 224b Abs. 1 S. 2 SGB VI wurde erstmalig am 24.03.2010 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, vom Bundesministerium der Finanzen und der Deutschen Rentenversicherung Bund unterzeichnet (vergleiche Anlage 1). Der Fachausschuss für Versicherung und Rente hatte dem Entwurf in seiner Sitzung 1/2010 unter Top 4 am 23.02.2010 (FAVR 1/2010, TOP 4) zugestimmt.
Diese Vereinbarung galt zunächst für die Erstattung von Kosten und Auslagen in den Jahren 2010 und 2011 (für Kosten und Auslagen von Begutachtungen für die Sozialhilfeträger nach § 109a Abs. 2 SGB VI in den Jahren 2009 und 2010). Nach Ablauf der Geltungsdauer wurden die vereinbarten Pauschalen überprüft und nachfolgend angepasst:
- Am 16.11.2011 wurde die ab dem Jahr 2012 (für Kosten und Auslagen ab dem Jahr 2011) geltende Vereinbarung geschlossen (vergleiche Anlage 3).
- Am 10.06.2016 wurde die ab dem Jahr 2017 (für Kosten und Auslagen ab dem Jahr 2016) geltende Vereinbarung geschlossen (vergleiche Anlage 4).
- Am 16.08.2018 wurde die ab dem Jahr 2019 (für Kosten und Auslagen ab dem Jahr 2018) geltende Vereinbarung geschlossen (vergleiche Anlage 5).
- Am 29.12.2021 wurde die ab dem Jahr 2022 (für Kosten und Auslagen ab dem Jahr 2021) geltende Vereinbarung geschlossen (vergleiche Anlage 6).
- Am 02.10.2024 wurde die ab dem Jahr 2025 (für Kosten und Auslagen ab dem Jahr 2024) geltende Vereinbarung geschlossen (vergleiche Anlage 7).
Fallgruppen
Die Vereinbarung über aufwandsgerechte Pauschalbeträge unterscheidet folgende Fallgruppen:
- Entscheidungen nach Aktenlage ohne Untersuchung.
- Entscheidungen nach Aktenlage ohne Untersuchung mit weiteren Ermittlungen.
Hinweis:
Eine Entscheidung wird nur dieser Fallgruppe zugeordnet, wenn durch die weiteren Ermittlungen über die internen (Verwaltungs-)Kosten des Rentenversicherungsträgers hinaus tatsächliche Kosten und Auslagen entstanden sind, zum Beispiel durch die Vergütung für angeforderte Befundberichte.
- Entscheidungen mit einem Gutachten aufgrund Untersuchung.
- Entscheidungen mit zwei oder mehr Gutachten aufgrund Untersuchungen.
Aufwandsgerechte Pauschalbeträge
Für die einzelnen Fallgruppen (vergleiche Abschnitt 2.1.2) sind die folgenden Kostenpauschalen vereinbart worden:
Entscheidungen nach Aktenlage ohne Untersuchung | Entscheidungen nach Aktenlage ohne Untersuchung mit weiteren Ermittlungen | Entscheidungen mit einem Gutachten aufgrund Untersuchung | Entscheidungen mit zwei und mehr Gutachten aufgrund Untersuchungen | |
---|---|---|---|---|
2010/2011 (Kosten und Auslagen in 2009 und in 2010 in EUR) | 100,00 | 150,00 | 350,00 | 600,00 |
ab 2012 (Kosten und Auslagen ab 2011 in EUR) | 113,00 | 179,00 | 382,00 | 651,00 |
ab 2017 (Kosten und Auslagen ab 2016 in EUR) | 126,00 | 192,00 | 427,00 | 728,00 |
ab 2019 (Kosten und Auslagen ab 2018 in EUR) | 136,00 | 202,00 | 438,00 | 740,00 |
ab 2022 (Kosten und Auslagen ab 2021 in EUR) | 147,00 | 213,00 | 455,00 | 763,00 |
ab 2025 (Kosten und Auslagen ab 2024 in EUR) | 157,00 | 223,00 | 485,00 | 813,00 |
Eine Ost-West-Differenzierung, wie sie noch bei der Bemessung der Pauschalen in der Pauschalvereinbarung gemäß § 109a Abs. 2 S. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2008, nach der Kosten und Auslagen, die bis zum 31.12.2008 entstanden sind, von den Sozialhilfeträgern erstattet wurden, bestanden hat (vergleiche Anlage 2), erfolgt nicht.
Besondere Fallkonstellationen
In den folgenden Abschnitten wird für besondere Fallkonstellationen differenziert, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Kosten und Auslagen nach § 224b SGB VI erstattet werden.
Rentenanspruch
Wird bereits eine Rente gezahlt, für die Feststellungen zum Leistungsvermögen des Antragstellers getroffen wurden, und liegt dem Rentenversicherungsträger eine ärztliche Entscheidung zum Leistungsvermögen des Antragstellers deshalb bereits vor, kann das Ersuchen auf Grundlage der bereits vorhandenen sozialmedizinischen Unterlagen beantwortet werden. Kosten und Auslagen sind in diesem Fall nicht nach § 224b SGB VI erstattungsfähig.
Kann die Beantwortung des Ersuchens nicht auf das vorhandene medizinische Votum zur laufenden Rente gestützt werden und werden deshalb medizinische Ermittlungen nur zur Beantwortung des Ersuchens des Sozialhilfeträgers eingeleitet, wären also ohne Ersuchen zu diesem Zeitpunkt unterblieben, sind Kosten und Auslagen erstattungsfähig.
Stellt sich im Zusammenhang mit dem Ersuchen des Sozialhilfeträgers nach § 45 SGB XII heraus, dass der Versicherte einen Rentenanspruch hat, für den Feststellungen zum Leistungsvermögen erforderlich sind (Erfüllung der medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen), sind keine Kosten und Auslagen nach § 224b SGB VI erstattungsfähig, unabhängig davon, ob auch tatsächlich ein Rentenantrag gestellt wird.
Ist ein mit dem Ersuchen des Sozialhilfeträgers zusammentreffender Rentenantrag des Versicherten bereits abzulehnen, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unabhängig vom möglichen Leistungsfall nicht erfüllt sind, und war deshalb die medizinische Begutachtung ausschließlich für die Bearbeitung des Ersuchens erforderlich, sind Kosten und Auslagen nach § 224b SGB VI erstattungsfähig. Regelmäßig werden medizinische Ermittlungen auch zur Entscheidung über den Rentenantrag erforderlich sein. Dann sind Kosten und Auslagen nicht nach § 224b SGB VI zu erstatten.
Widerspruchs- und Klageverfahren
Wird der Rentenversicherungsträger in einem Fall erneut um eine Entscheidung beziehungsweise Überprüfung seiner Entscheidung, ob volle Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt, gebeten, weil der Antragsteller gegen die Entscheidung des Sozialhilfeträgers über die Grundsicherungsleistung Widerspruch eingelegt hat, entstehen auch erneut Kosten und gegebenenfalls Auslagen. Diese werden nach den vereinbarten Pauschalbeträgen (gegebenenfalls erhöht um tatsächliche Kosten und Auslagen für einen Dolmetscher) erstattet. Eine Anrechnung von bereits aus dem ersten Ersuchen zu erstattenden Kosten und Auslagen erfolgt nicht.
§ 224b SGB VI ist im Klageverfahren regelmäßig nicht anwendbar, weil der Rentenversicherungsträger in diesem Fall lediglich durch das Gericht am Verfahren beteiligt wird. Ein Ersuchen des Sozialhilfeträgers, das Voraussetzung für eine Kosten- und Auslagenerstattung nach § 224b SGB VI ist, liegt dann nicht vor.
Erfolgt jedoch im Klageverfahren keine Beteiligung des Rentenversicherungsträgers und der Sozialhilfeträger richtet statt dessen ein erneutes Ersuchen nach § 45 SGB XII an den Rentenversicherungsträger, sind Kosten und Auslagen nach § 224b SGB VI erstattungsfähig. Die Ausführungen zum Ersuchen im Widerspruchsverfahren gelten entsprechend.
Rücknahme des Ersuchens
Im Fall der Rücknahme des Ersuchens durch den Sozialhilfeträger sind die bis zur Rücknahme entstandenen Kosten und Auslagen erstattungsfähig. Die Bestimmung der zutreffenden Kostenpauschale erfolgt damit unter Berücksichtigung zum Beispiel eines bereits erstellten Gutachtens.
Nebenkosten im Zusammenhang mit der Begutachtung
Zu den Nebenkosten zählen insbesondere Fahrt- und Reisekosten des Antragstellers oder Dolmetscherkosten, die im Rahmen der Begutachtung entstehen können.
Fahrt- und Reisekosten
Fahrt- und Reisekosten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Begutachtung rechnet der Sozialhilfeträger direkt mit den Betroffenen ab. Diese Kosten werden nicht von dem zu erstattenden Pauschalbetrag erfasst, sind also nicht Bestandteil der Erstattung nach § 224b SGB VI.
Dolmetscherkosten
Entstehen den Rentenversicherungsträgern in Einzelfällen bei Begutachtungen mit Untersuchung Kosten und Auslagen durch die erforderliche Hinzuziehung eines Dolmetschers (Sprach- oder Gebärdensprachdolmetscher), werden die Pauschalbeträge (vergleiche Abschnitt 2.1.3) um die für die Dolmetschung tatsächlich angefallenen angemessenen Kosten und Auslagen erhöht.
Erstattung von Kosten und Auslagen für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Kosten und Auslagen für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 109a Abs. 3 SGB VI werden den Rentenversicherungsträgern vom Bund erstattet. Das in § 224b SGB VI geregelte Erstattungsverfahren wurde auf diese Fälle ausgedehnt. Für Kosten und Auslagen, die den Rentenversicherungsträgern durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a Abs. 3 SGB VI entstehen, gilt § 224b Abs. 1 SGB VI entsprechend (§ 224b Abs. 2 SGB VI).
- Die Regelung des § 224b Abs. 2 SGB VI trat am 01.01.2011 in Kraft. In der Folge wurde in die ab dem Jahr 2012 (für Kosten und Auslagen ab dem Jahr 2011) geltende Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen und der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16.11.2011 erstmals auch die Kostenerstattung für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einbezogen (vergleiche Abschnitt 2.1.1. und Anlage 3). Seit dem Jahr 2012 werden daher die Kosten und Auslagen für gutachterliche Stellungnahmen nach § 109a Abs. 3 SGB VI des vorangegangenen Jahres vom Bund wie in den Fällen nach § 109a Abs. 2 SGB VI erstattet. Die Ausführungen des Abschnitts 2 zum Ablauf des Erstattungsverfahrens gelten auch für Erstattungen von Kosten und Auslagen für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 109a Abs. 3 SGB VI. Auch die in den Abschnitten 2.1 bis 2.2.4.2 aufgeführten Grundsätze zur Erstattungshöhe und Erstattungsfähigkeit gelten entsprechend.
- Am 10.06.2016 wurde eine weitere Vereinbarung zur Regelung der Erstattung von Kosten und Auslagen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen und der Deutschen Rentenversicherung Bund getroffen, die ebenfalls gleichermaßen für Erstattungen bei Ersuchen nach § 109a Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 45 SGB XII und nach § 109a Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 44a SGB II galt und die Vereinbarung vom 16.11.2011 ersetzte (vergleiche Abschnitt 2.1.1 und Anlage 4).
- Am 16.08.2018 wurde die ab dem Jahr 2019 (für Kosten und Auslagen ab dem Jahr 2018) geltende Vereinbarung geschlossen (vergleiche Anlage 5).
- Am 29.12.2021 wurde die ab dem Jahr 2022 (für Kosten und Auslagen ab dem Jahr 2021) geltende Vereinbarung geschlossen (vergleiche Anlage 6).
- Am 02.10.2024 wurde die ab dem Jahr 2025 (für Kosten und Auslagen ab dem Jahr 2024) geltende Vereinbarung geschlossen (vergleiche Anlage 7).
Hinweis:
In das Verfahren der Kostenerstattung nach § 224b Abs. 2 SGB VI sind nur solche Stellungnahmen einzubeziehen, in denen das Jobcenter eine gutachterliche Stellungnahme gemäß § 109a Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 44a Abs. 1 S. 5 SGB II anfordert. Hier hat ein anderer Träger (zum Beispiel Sozialhilfeträger) der Entscheidung des Jobcenters über die Erwerbsfähigkeit widersprochen. Das Jobcenter ist zur Entscheidung über den Widerspruch aufgefordert, eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Rentenversicherungsträgers einzuholen.
Erstbegutachtungen zur Frage der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden, die Rentenversicherungsträger im Auftrag von SGB II-Leistungsträgern durchführen, fallen nicht unter die Erstattungsregelung des § 224b SGB VI und sind direkt mit dem jeweiligen Grundsicherungsträger abzurechnen (fakultative Erstbegutachtungen jeweils nach § 2 Abs. 4 der Verwaltungsvereinbarungen mit dem Deutschen Landkreistag bzw. dem Deutschen Städtetag oder auch (freiwillige) Begutachtungen zur Erwerbsfähigkeit für Jobcenter, die nicht Optionskommunen sind, vergleiche GRA zu § 109a SGB VI, Abschnitt 2.4).
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) |
Inkrafttreten: 01.01.2020 Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 351/19 |
Durch Artikel 34 Nr. 17 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts wurde § 224b Abs. 3 Satz 1 und 2 geändert. Das bisherige Wort „Bundesversicherungsamt“ wird durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung durch die Umbenennung des Bundesversicherungsamtes in das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010 (BGBl. I S. 1112) |
Inkrafttreten: 01.01.2011 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 17/1555, 17/2188 |
Durch Artikel 2 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010 wurde der Anwendungsbereich der Kosten- und Auslagenerstattung des § 224b SGB VI auf die ebenfalls zum 01.01.2011 neu geregelten gutachterlichen Stellungnahmen der Rentenversicherungsträger zur Erwerbsfähigkeit von hilfebedürftigen Personen ausgedehnt.
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856) |
Inkrafttreten: 01.01.2009 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/9627 |
Durch Artikel 2b des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.09.2008 wurde § 224b SGB VI neu eingeführt. Gleichzeitig wurde die Vorgängerregelung im § 109a Abs. 2 S. 4 SGB VI gestrichen.
Anlage 1 | Vereinbarung zur Regelung der Kosten und Auslagen in den Jahren 2010 und 2011 gemäß § 109a Abs. 2 SGB VI, § 224b SGB VI und § 45 SGB XII vom 24.03.2010 |
Anlage 2 | Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens und der Kostenerstattung gemäß § 109a Abs. 2 SGB VI und § 5 Abs. 2 GSiG vom 04.03.2003 |
Anlage 3 | Vereinbarung zur Regelung der Erstattung von Kosten und Auslagen gemäß § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI, § 224b SGB VI, § 45 SGB XII und § 44a SGB II vom 16.11.2011 |
Anlage 4 | Vereinbarung zur Regelung der Erstattung von Kosten und Auslagen gemäß § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI, § 224b SGB VI, § 45 SGB XII und § 44a SGB II vom 10.06.2016 |
Anlage 5 | Vereinbarung zur Regelung der Erstattung von Kosten und Auslagen gemäß § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI, § 224b SGB VI, § 45 SGB XII und § 44a SGB II vom 16.08.2018 |
Anlage 6 | Vereinbarung zur Regelung der Erstattung von Kosten und Auslagen gemäß § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI, § 224b SGB VI, § 45 SGB XII und § 44a SGB II vom 29.12.2021 |
Anlage 7 | Vereinbarung zur Regelung der Erstattung von Kosten und Auslagen gemäß § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI, § 224b SGB VI, § 45 SGB XII und § 44a SGB II vom 02.10.2024 |