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§ 74 SGB VI: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.04.2023

Änderung

Die GRA wurde aufgrund des Bürgergeld-Gesetzes überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand21.03.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 in Kraft getreten am 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 74 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 74 SGB VI regelt einerseits, in welchem Umfang der bei der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Durchschnittswert zu berücksichtigen ist, und andererseits, dass dieser Wert für bestimmte Anrechnungszeiten nicht zugrunde zu legen ist.

Der begrenzte Gesamtleistungswert nach § 74 SGB VI ist nicht nur bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, sondern auch bei der Berechnung von zusätzlichen Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 74 SGB VI wird durch § 263 SGB VI ergänzt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 309 Abs. 3 SGB VI ist Satz 3 der Vorschrift in der Fassung des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes (vergleiche Abschnitt 1.1) abweichend von § 300 Abs. 3 SGB VI auch bei Renten mit einem Rentenbeginn vor dem Inkrafttreten des geänderten Satzes 3 am 22.07.2017 anzuwenden (vergleiche GRA zu § 309 SGB VI).

Von der Vorschrift erfasste Zeiten

Von der Vorschrift werden Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Anrechnungszeiten aufgrund einer Schulausbildung, Fachschulausbildung, Hochschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, Anrechnungszeiten wegen Ausbildungssuche und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II (im Folgenden kurz „Bürgergeld“ genannt) erfasst.

Zeiten einer beruflichen Ausbildung

Unter welchen Voraussetzungen Zeiten der Berufsausbildung anerkannt werden, kann der GRA zu § 54 SGB VI entnommen werden.

Zeiten der beruflichen Ausbildung sind mit einem auf 75 Prozent begrenzten Gesamtleistungswert zu bewerten. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte und damit den Wert von 75 Prozent des Durchschnittsentgelts nicht übersteigen. Zeiten der beruflichen Ausbildung erhalten jedoch mindestens den Wert an Entgeltpunkten, der sich aus der tatsächlichen Beitragsleistung ergibt.

Neben den Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung erfahren auch die Fachschulausbildung und die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme eine Bewertung (vergleiche Abschnitt 2.2). Diese Zeiten sind für insgesamt höchstens drei Jahre (36 Kalendermonate) zu bewerten. Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung können nur dann höher bewertet werden, wenn der Höchstzeitraum von drei Jahren nicht bereits durch die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeschöpft ist. Dabei werden beitragsfreie Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vorrangig berücksichtigt. Der Vorrang der Bewertung der beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist in Satz 3, zweiter Halbsatz der Vorschrift festgelegt.

Sind neben den vorrangig zu berücksichtigenden beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die insgesamt den Höchstzeitraum von drei Jahren nicht vollständig belegen, noch beitragsgeminderte Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung vorhanden, ist zu prüfen, welche dieser Zeiten früher zurückgelegt worden sind.

Die beitragsgeminderten Zeiten sind unabhängig von ihrer Art in der Reihenfolge des Zurücklegens für die noch nicht verbrauchten Kalendermonate von insgesamt 36 Kalendermonaten zu berücksichtigen und zu bewerten (§ 122 Abs. 3 SGB VI).

Sind beitragsgeminderte Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme früher zurückgelegt worden als Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung, sind die beitragsgeminderten Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme für die verbleibenden (noch nicht verbrauchten) Kalendermonate von insgesamt 36 Kalendermonaten zu berücksichtigen und zu bewerten (§ 122 Abs. 3 SGB VI).

Sofern der Höchstzeitraum von insgesamt 36 Kalendermonaten dann noch immer nicht ausgefüllt ist, kann auch für später zurückgelegte Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung bis zum Erreichen des Höchstzeitraums eine Höherbewertung vorgenommen werden.

Sind beitragsgeminderte Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme später zurückgelegt worden als Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung, sind die Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung für die verbleibenden (noch nicht verbrauchten) Kalendermonate von insgesamt 36 Kalendermonaten zu berücksichtigen und zu bewerten (§ 122 Abs. 3 SGB VI).

Sofern der Höchstzeitraum von insgesamt 36 Kalendermonaten dann noch immer nicht ausgefüllt ist, kann auch für später zurückgelegte beitragsgeminderte Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bis zum Erreichen des Höchstzeitraums eine Höherbewertung vorgenommen werden.

Siehe Beispiele 1, 2 und 3

Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung in einem Umfang von 36 Kalendermonaten erfahren somit keine Höherbewertung als beitragsgeminderte Zeiten, soweit beitragsfreie und beziehungsweise oder beitragsgeminderte Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Umfang von bis zu 36 Kalendermonaten vorrangig zu berücksichtigen sind. Diese Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung erhalten dann aber mindestens den Wert an Entgeltpunkten, der sich aus der tatsächlichen Beitragsleistung ergibt. Nur unter der Voraussetzung, dass die vorrangig zu berücksichtigenden beitragsfreien und beziehungsweise oder beitragsgeminderten Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme insgesamt nicht 36 Kalendermonate umfassen, kann für die Zeit der tatsächlichen beruflichen Ausbildung für die verbleibenden (noch nicht verbrauchten) Kalendermonate eine Höherbewertung in Betracht kommen.

Der Vorrang der Bewertung der beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist auch dann zu beachten, wenn die Bewertung von beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bei einem Zusammentreffen mit besser bewerteten beitragsfreien Zeiten aufgrund des Günstigkeitsprinzips nicht zum Tragen kommt (RBRTN 2/2006, TOP 13, vergleiche Abschnitte 3 und 4). Denn die bessere Bewertung ändert nichts daran, dass es sich (auch) um eine beitragsfreie Zeit der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme handelt. Diese beitragsfreie Zeit wird von den besser bewerteten beitragsfreien Zeiten nicht verdrängt, vielmehr stehen die zeitgleich zurückgelegten beitragsfreien Zeiten in der Gesetzessystematik des SGB VI gleichwertig nebeneinander (vergleiche BSG vom 12.12.2011, AZ: B 13 R 3/10 R, SozR 4-2600, Nr. 4 zu § 74 SGB VI).

Auch beitragsgeminderte Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die mit besser bewerteten beitragsfreien Zeiten zusammentreffen und aufgrund des Günstigkeitsprinzips nicht zum Tragen kommen, werden für den Höchstzeitraum von drei Jahren mit berücksichtigt.

Ergibt sich bei der Bewertung für beitragsgeminderte Zeiten der Fachschulausbildung, der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder der beruflichen Ausbildung im Ergebnis kein Zuschlag aus der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 2 SGB VI), sind die Zeiten dennoch für den Höchstzeitraum von drei Jahren zu berücksichtigen. Das ist der Fall, wenn diese Zeiten bereits aufgrund der tatsächlichen Beitragsleistung einen höheren oder gleich hohen Wert als den maßgebenden Wert aus der begrenzten Gesamtleistungsbewertung nach § 74 SGB VI erhalten. Eine vorrangige Berücksichtigung von später liegenden beitragsgeminderten Zeiten, die eine niedrigere Bewertung aufgrund der tatsächlichen Beitragsleistung erhalten, ist ausgeschlossen (§ 122 Abs. 3 SGB VI).

Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2005 bis 21.07.2017 wurde die vorrangige Bewertung der Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (Satz 3, zweiter Halbsatz der Vorschrift) unabhängig davon vorgenommen, ob diese Zeiten beitragsfrei waren oder nicht.

Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2005 können Zeiten der beruflichen Ausbildung und Zeiten der Fachschulausbildung sowie Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur noch insgesamt bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren bewertet werden.

Dagegen wurden bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2005 generell bis zu drei Jahre mit schulischer Ausbildung (unabhängig von der Art der Schulausbildung) mit 75 Prozent des Gesamtleistungswertes, maximal jedoch 0,0625 Entgeltpunkten pro Kalendermonat bewertet. Zusätzlich wurden auch die Kalendermonate der beruflichen Ausbildung auf 75 Prozent des Gesamtleistungswertes, höchstens jedoch auf 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat angehoben. Dies galt sowohl für Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung als auch für fiktive Zeiten der Berufsausbildung ohne eine zeitliche Begrenzung. Als fiktive Zeiten der Berufsausbildung galten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vor dem vollendeten 25. Lebensjahr (§ 54 Abs. 3 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004).

Sofern der Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 liegt, sind die Übergangsregelungen der §§ 246, 263 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 246 SGB VI und GRA zu § 263 SGB VI). In diesem Zeitraum konnten sowohl tatsächliche als auch fiktive Zeiten einer beruflichen Ausbildung, die für sich allein oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren insgesamt drei Jahre überschreiten, noch mit einem zum jeweiligen Rentenbeginn maßgebenden schrittweise abzuschmelzenden Gesamtleistungswert bewertet werden.

Zur Bewertung der Zeiten der beruflichen Ausbildung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.02.2007, AZ: 1 BvL 10/00, festgestellt, dass die mit der Neufassung durch das WFG ab 01.01.1997 verbundene Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre verfassungsgemäß ist (vergleiche § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a und S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 54 Abs. 3 SGB VI und § 74 S. 1 und 2 SGB VI jeweils in der Fassung des WFG).

Nach der Rechtslage des WFG galten - wie bereits erwähnt - unabhängig vom Vorliegen einer tatsächlichen Berufsausbildung grundsätzlich die ersten drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres pauschal als Zeiten der beruflichen Ausbildung. Diese Zeiten wurden mit einem auf 75 Prozent begrenzten Gesamtleistungswert des individuellen Durchschnittswertes aus den Verdiensten während des gesamten Versicherungslebens des Versicherten bewertet, maximal mit 75 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes aller Versicherten. Die Zeiten der beruflichen Ausbildung erhielten mindestens den Wert an Entgeltpunkten, der sich aus der tatsächlichen Beitragsleistung ergab. Zuvor war in § 70 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1996 geregelt, dass Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung mindestens 0,0750 Entgeltpunkte je Kalendermonat erhielten. Das entsprach 90 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes aller Versicherten. Dabei galten unabhängig vom Vorliegen einer tatsächlichen Berufsausbildung stets die ersten vier Jahre mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr als fiktive Zeiten einer Berufsausbildung.

Die mit der Neufassung durch das WFG ab 01.01.1997 verbundene Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre verletzt nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Anwartschaft ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Die wirtschaftliche Situation der Rentenversicherungsträger war in der ersten Hälfte der 1990er Jahre durch einen massiven Anstieg der Ausgaben gekennzeichnet, denen kein ausreichendes Beitragsaufkommen gegenüberstand. Der Gesetzgeber durfte die nachteiligen Folgen dieser Situation für Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt als gewichtig bewerten und Maßnahmen ergreifen, um das Ausgabenvolumen der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Die rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre diente dazu, die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.

Anrechnungszeiten aufgrund einer schulischen Ausbildung

Unter welchen Voraussetzungen Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung anerkannt werden, kann der GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI entnommen werden.

Neben den Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung erfahren auch die Fachschulausbildung und die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme eine Bewertung. Diese Zeiten sind für insgesamt höchstens drei Jahre (36 Kalendermonate) mit 75 Prozent des maßgebenden Gesamtleistungswertes, höchstens jedoch mit monatlich 0,0625 Entgeltpunkten zu bewerten (vergleiche auch Abschnitt 2.1).

Bei der Bewertung der schulischen Ausbildungszeiten ist auf die Art der besuchten Schule abzustellen. Ob der Fachschulbesuch verkürzend auf einen anderen Schultyp angerechnet wurde, ist unmaßgeblich. Ausbildungen an früheren Fachschulen, die später in Fachhochschulen eingegliedert wurden, sind weiterhin als Fachschulzeiten anzuerkennen und zu bewerten. Wurde die Ausbildung an einer Fachschule begonnen und nach deren Überleitung in eine Fachhochschule dort fortgesetzt, dann ist die Ausbildung bis zum Zeitpunkt der Überleitung als Fachschulausbildung und die Zeit nach der Überleitung als Hochschulausbildung anzusehen.

Zeiten, in denen eine Berufsausbildung neben dem Besuch einer erweiterten Oberschule (EOS) absolviert wurde, werden zum Teil von Satz 4 der Vorschrift erfasst und erfahren keine Bewertung (vergleiche im Einzelnen die GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 6.2).

Bei der Bewertung der Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme hat die Bewertung der beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme den Vorrang. Dieser ist in Satz 3, zweiter Halbsatz der Vorschrift festgelegt.

Sind neben den vorrangig zu berücksichtigenden beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die insgesamt den Höchstzeitraum von drei Jahren nicht vollständig belegen, noch beitragsgeminderte Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung vorhanden, ist zu prüfen, welche dieser Zeiten früher zurückgelegt worden sind.

Die beitragsgeminderten Zeiten sind unabhängig von ihrer Art in der Reihenfolge des Zurücklegens für die noch nicht verbrauchten Kalendermonate von insgesamt 36 Kalendermonaten zu berücksichtigen und zu bewerten (§ 122 Abs. 3 SGB VI).

Sind beitragsgeminderte Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme früher zurückgelegt worden als Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung, sind die beitragsgeminderten Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme für die verbleibenden (noch nicht verbrauchten) Kalendermonate von insgesamt 36 Kalendermonaten zu berücksichtigen und zu bewerten (§ 122 Abs. 3 SGB VI).

Sofern der Höchstzeitraum von insgesamt 36 Kalendermonaten dann noch immer nicht ausgefüllt ist, kann auch für später zurückgelegte Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung bis zum Erreichen des Höchstzeitraums eine Höherbewertung vorgenommen werden.

Sind beitragsgeminderte Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme später zurückgelegt worden als Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung, sind die Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung für die verbleibenden (noch nicht verbrauchten) Kalendermonate von insgesamt 36 Kalendermonaten zu berücksichtigen und zu bewerten (§ 122 Abs. 3 SGB VI).

Sofern der Höchstzeitraum von insgesamt 36 Kalendermonaten dann noch immer nicht ausgefüllt ist, kann auch für später zurückgelegte beitragsgeminderte Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bis zum Erreichen des Höchstzeitraums eine Höherbewertung vorgenommen werden.

Siehe Beispiele 1, 2 und 3

Der Vorrang der Bewertung der beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist auch dann zu beachten, wenn die Bewertung von beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bei einem Zusammentreffen mit besser bewerteten beitragsfreien Zeiten aufgrund des Günstigkeitsprinzips nicht zum Tragen kommt (RBRTN 2/2006, TOP 13, vergleiche Abschnitte 3 und 4). Denn die bessere Bewertung ändert nichts daran, dass es sich (auch) um eine beitragsfreie Zeit der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme handelt. Diese beitragsfreie Zeit wird von den besser bewerteten beitragsfreien Zeiten nicht verdrängt, vielmehr stehen die zeitgleich zurückgelegten beitragsfreien Zeiten in der Gesetzessystematik des SGB VI gleichwertig nebeneinander (vergleiche BSG vom 12.12.2011, AZ: B 13 R 3/10 R, SozR 4-2600, Nr. 4 zu § 74 SGB VI).

Auch beitragsgeminderte Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die mit besser bewerteten beitragsfreien Zeiten zusammentreffen und aufgrund des Günstigkeitsprinzips nicht zum Tragen kommen, werden für den Höchstzeitraum von drei Jahren mit berücksichtigt.

Ergibt sich bei der Bewertung für beitragsgeminderte Zeiten der Fachschulausbildung, der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder der beruflichen Ausbildung im Ergebnis kein Zuschlag aus der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 2 SGB VI), sind die Zeiten dennoch für den Höchstzeitraum von drei Jahren zu berücksichtigen. Das ist der Fall, wenn diese Zeiten bereits aufgrund der tatsächlichen Beitragsleistung einen höheren oder gleich hohen Wert als den maßgebenden Wert aus der begrenzten Gesamtleistungsbewertung nach § 74 SGB VI erhalten. Eine vorrangige Berücksichtigung von später liegenden beitragsgeminderten Zeiten, die eine niedrigere Bewertung aufgrund der tatsächlichen Beitragsleistung erhalten, ist ausgeschlossen (§ 122 Abs. 3 SGB VI).

Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2005 bis 21.07.2017 wurde die vorrangige Bewertung der Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (Satz 3, zweiter Halbsatz der Vorschrift) unabhängig davon vorgenommen, ob diese Zeiten beitragsfrei waren oder nicht.

Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2005 werden Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr nach Satz 4 der Vorschrift nicht mehr bewertet.

Obwohl die Bewertung von Schul- und Hochschulausbildungszeiten entfällt, werden diese Zeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI bis zur Höchstdauer von acht Jahren weiterhin als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Dabei werden im Rahmen der Prüfung der Anrechenbarkeit von schulischen Ausbildungszeiten bis zur Höchstdauer von acht Jahren die am weitesten zurückliegenden Zeiten entsprechend der Regelung des § 122 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt (chronologische Prüfung). Eine vorrangige Anrechnung von Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen abhängig von der Bewertung nach § 74 SGB VI wird nicht vorgenommen (RBRTB 2/2004, TOP 17).

Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungen sind nunmehr der Ausbildungszeit zuzuordnen, die noch bewertet wird.

Durch die Anerkennung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI bis zur Höchstdauer von acht Jahren wird sichergestellt, dass eine schulische Ausbildung bis zu acht Jahren nach dem vollendeten 17. Lebensjahr nicht zu rentenrechtlichen Lücken führt. Auch wenn die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nicht bewertet werden, können sie trotzdem zu einer mittelbaren Rentenerhöhung führen. Da diese Zeiten Anrechnungszeiten sind, schließen sie bei der Rentenberechnung Lücken im Versicherungsverlauf und erhöhen dadurch den Gesamtleistungswert für die Bewertung anderer beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten. Diese Anrechnungszeiten sind außerdem bei der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (Voraussetzung zum Beispiel für die Altersrente für langjährig Versicherte), bei der Regelung zur Ermittlung von Mindestentgeltpunkten (§ 262 SGB VI) und bei der Ermittlung von Entgeltpunkten nach § 70 Abs. 3a SGB VI (25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten) zu berücksichtigen. Sie können ferner bei Renten wegen Erwerbsminderung anwartschaftserhaltend wirken (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI und § 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Das gilt auch für Anrechnungszeiten aufgrund einer Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die die Höchstdauer von drei Jahren überschreiten.

In der Übergangszeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 wurde über § 263 Abs. 3 SGB VI für Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung noch ein nach dem jeweils maßgebenden Rentenbeginn zu bestimmender begrenzter Gesamtleistungswert bis zur Höchstdauer von drei Jahren zugeordnet. Auf die Höchstdauer von drei Jahren waren bereits nach § 74 S. 1 bis 3 SGB VI bewertete Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme anzurechnen. Der in der Übergangszeit maßgebende Gesamtleistungswert wurde schrittweise abgeschmolzen, so dass mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2009 Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung keine Entgeltpunkte mehr zuzuordnen sind.

Eine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 263 Abs. 3 SGB VI liegt nicht vor. Das hat das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren bestätigt (BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 27/10 R, BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 28/10 R, BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 29/10 R, BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 55/10 R und BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 8/11 R). Die Abschmelzung der Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz verstößt danach weder gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Sozialstaatsprinzip. Bei Eingriffen in Rentenanwartschaften, die von vornherein möglichen Änderungen unterliegen, habe der Gesetzgeber einen besonders großen Gestaltungsspielraum, soweit diese - wie hier - ohne eigene Beitragsleistung erworben und damit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge seien. Bei der Entscheidung, Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung vor dem Hintergrund steigender demografischer Belastungen der Alterssicherungssysteme nicht länger zu privilegieren, habe der Gesetzgeber insbesondere von der typisierenden Annahme ausgehen dürfen, dass Absolventen von Hochschulen im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten hätten und deswegen höhere Rentenanwartschaften aufbauen könnten.

Die gegen vier der Urteile des BSG vom 19.04.2011 gerichteten Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG vom 18.05.2016, AZ: 1 BvR 2217/11, BVerfG vom 18.05.2016, AZ: 1 BvR 2218/11, BVerfG vom 18.05.2016, AZ: 1 BvR 2219/11 und BVerfG vom 18.05.2016, AZ: 1 BvR 2430/11). Den Verfassungsbeschwerden komme weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch sei ihre Annahme zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts der Beschwerdeführer angezeigt, denn sie seien jedenfalls mangels hinreichender Begründung unzulässig.

Den vorstehend genannten Verfahren kommt auch Bedeutung für die Verfassungsmäßigkeit der Nichtbewertung der Schul- und Hochschulausbildung bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 zu. Zwar lagen den Verfassungsbeschwerden Verfahren mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2009 zugrunde, in denen die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung zumindest noch eine abgeschmolzene Bewertung erhielten. Sowohl in den Urteilen des BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 27/10 R, BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 28/10 R, BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 29/10 R, BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 55/10 R und BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 8/11 R, als auch in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.05.2016 (BVerfG vom 18.05.2016, AZ: 1 BvR 2217/11, BVerfG vom 18.05.2016, AZ: 1 BvR 2218/11, BVerfG vom 18.05.2016, AZ: 1 BvR 2219/11 und BVerfG vom 18.05.2016, AZ: 1 BvR 2430/11) werden jedoch aus diesem Unterschied keine Auswirkungen auf die Verfassungsmäßigkeit hergeleitet. Vielmehr heißt es schon im Leitsatz des BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 27/10 R, es sei verfassungsgemäß, dass Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung - im Gegensatz zu Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - nicht mehr rentensteigernd bewertet werden.

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2005 wurden generell bis zu drei Jahre mit schulischer Ausbildung (unabhängig von der Art der Schulausbildung) mit 75 Prozent des Gesamtleistungswertes, maximal jedoch 0,0625 Entgeltpunkten pro Kalendermonat bewertet. Zusätzlich wurden auch die Kalendermonate der beruflichen Ausbildung auf 75 Prozent des Gesamtleistungswertes, höchstens jedoch auf 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat angehoben.

Die Bewertung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit einem auf 75 Prozent zu begrenzenden Gesamtleistungswert (monatlich höchstens 0,0625 Entgeltpunkte) erfolgt bei einem Rentenbeginn seit dem 01.01.2001.

Für Rentenbeginnsfälle vor dem 01.01.2001 galt für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung eine Übergangsregelung mit einem höheren Gesamtleistungswert als 75 Prozent (vergleiche hierzu GRA zu § 263 SGB VI). Der Gesamtleistungswert wurde schrittweise abgesenkt. Bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2000 war die Bewertung nur noch in Höhe von 75 Prozent des Gesamtleistungswertes vorzunehmen. Einen Besitzschutz auf einen höheren Gesamtleistungswert aufgrund eines Rentenbezugs mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 gibt es nicht. Für eine Nachfolgerente ist der maßgebende Gesamtleistungswert entsprechend der zu deren Rentenbeginn geltenden Vorschriften zu bestimmen.

Siehe Beispiel 4

Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit

Die ursprünglich in § 74 SGB VI geregelte Begrenzung des Gesamtleistungswertes für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 Prozent ist durch das WFG mit Wirkung ab 01.01.1997 aus systematischen Gründen in § 263 Abs. 2a S. 1 SGB VI eingestellt worden (vergleiche hierzu GRA zu § 263 SGB VI).

Kalendermonate, in denen der Versicherte krank oder arbeitslos war und die nur deshalb Anrechnungszeit sind, weil

erhalten keine Entgeltpunkte aus der Gesamtleistungsbewertung zur Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zugeordnet. Ihren Charakter als Anrechnungszeit verlieren diese Zeiten nicht. Sie führen nicht zu einer rentenrechtlichen Lücke in der Versicherungsbiografie.

Das Bürgergeld hat das Arbeitslosengeld II mit Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes am 01.01.2023 ersetzt. Die Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Bürgergeld sind daher erst ab 01.01.2023 zu berücksichtigen.

Die bisherigen Regelungen zur Anerkennung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeit und deren Nichtbewertung sind seit dem Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes am 01.01.2023 in § 252 Abs. 10 SGB VI und in § 263 Abs. 2a S. 3 SGB VI geregelt (vergleiche im Einzelnen GRA zu § 252 SGB VI und GRA zu § 263 SGB VI).

In einer Übergangszeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 wurden die in Satz 4 Nummer 1 und 2 der Vorschrift genannten Anrechnungszeiten über § 263 Abs. 2a S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 in Verbindung mit der Anlage 18 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 abhängig vom Rentenbeginn noch mit einem stufenweise abzuschmelzenden Gesamtleistungswert abgegolten. Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 werden diesen Zeiten keine Entgeltpunkte mehr zugeordnet.

Nach dem Urteil des BSG vom 05.07.2005, AZ: B 4 RA 40/03 R, verstößt die Nichtbewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht. Eine gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BVerfG vom 03.04.2006, AZ: 1 BvR 2059/05, nicht zur Entscheidung angenommen. Auch eine andere Verfassungsbeschwerde zu diesem Sachverhalt wurde mit Beschluss des BVerfG vom 26.05.2010, AZ: 1 BvR 2926/09, nicht zur Entscheidung angenommen.

Unter den Ausschluss von der Bewertung gemäß § 74 S. 4 Nr. 1 SGB VI fallen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978, in denen lediglich Sozialhilfe bezogen wurde.

Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978, in denen Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) bezogen wurden, werden ebenfalls von § 74 S. 4 Nr. 1 SGB VI erfasst und deshalb nicht bewertet (siehe Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 2011, 310 und AGFAVR 4/2010, TOP 8).

Dagegen fallen Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosenbeihilfe und Arbeitslosenhilfe nach § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG), Eingliederungsgeld beziehungsweise Eingliederungshilfe nach § 62a ff. AFG und Unterhaltsgeld sowie Übergangsgeld nach dem AFG nicht unter die Regelung des § 74 S. 4 Nr. 1 SGB VI. Der Grund hierfür ist, dass die genannten Leistungen im Unterschied zur Sozialhilfe und zu Leistungen aus dem ESF der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.

Die Regelung des § 74 S. 4 Nr. 2 SGB VI, nach der Krankheitszeiten nach dem 31.12.1983, für die Beiträge nicht gezahlt wurden, nicht bewertet werden, wurde für Sachverhalte in den alten Bundesländern (§ 112b AVG, § 1385b RVO, § 130b RKG) konzipiert. Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit im Beitrittsgebiet nach dem 31.12.1983, für die bis 31.12.1991 regelmäßig keine Beiträge gezahlt wurden, unterliegen daher nicht den Regelungen des § 74 S. 4 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 263 Abs. 2a S. 3 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 und werden mit Entgeltpunkten bewertet. Die Bewertung dieser Zeiten erfolgt wie bei Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit nach § 263 Abs. 2a S. 1 SGB VI mit einem auf 80 Prozent begrenzten Gesamtleistungswert und nicht wie bei Arbeitsausfalltagen mit dem vollen Gesamtleistungswert (RBRTO 1/2001, TOP 7 und RBRTO 1/2002, TOP 6).

Von der Regelung des § 74 S. 4 Nr. 2 SGB VI werden grundsätzlich auch Kalendermonate mit Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem 31.12.1983 erfasst, für die keine Beiträge gezahlt worden sind. Diese Zeiten werden nicht bewertet. Die Ausschlussregelung des § 74 S. 4 Nr. 2 SGB VI gilt aber nicht für Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem 31.12.1983, für die deshalb keine Beiträge gezahlt worden sind, weil ein Träger der Rentenversicherung die Maßnahme durchgeführt hat und eine Beitragsleistung in diesem Fall nicht vorgesehen war beziehungsweise die Beiträge als gezahlt galten.

Anrechnungszeiten wegen Ausbildungssuche

Kalendermonate, in denen der Versicherte als Ausbildungsuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II gemeldet war und die als Anrechnungszeiten anerkannt worden sind, erhalten keine Entgeltpunkte aus der Gesamtleistungsbewertung zur Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zugeordnet. Der Charakter dieser Zeiten als Anrechnungszeiten geht dadurch nicht verloren, sodass keine rentenrechtliche Lücke in der Versicherungsbiografie entsteht.

Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld

Kalendermonate, in denen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI vorliegen, werden nicht bewertet. Auch für diese Zeiten gilt, dass sie als Anrechnungszeit keine rentenrechtliche Lücke in der Versicherungsbiografie verursachen.

Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld können vor Vollendung des 25. Lebensjahres mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 S. 1 Nr. 3 SGB VI zusammentreffen. In diesem Fall erfolgt für die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 S. 1 Nr. 3 SGB VI eine Bewertung nach § 263 Abs. 2a S. 1 SGB VI in Höhe von 80 Prozent des Gesamtleistungswertes, sofern § 74 S. 4 Nr. 1 SGB VI dem nicht entgegensteht.

Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen die unbewerteten Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI).

Das Bürgergeld hat das Arbeitslosengeld II mit Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes am 01.01.2023 ersetzt. Die Nichtbewertung von Bürgergeld kommt daher erst für Zeiten ab 01.01.2023 in Betracht.

Die bisherigen Regelungen zur Anerkennung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeit und deren Nichtbewertung sind seit dem Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes am 01.01.2023 in § 252 Abs. 10 SGB VI und in § 263 Abs. 2a S. 4 SGB VI geregelt (vergleiche im Einzelnen GRA zu § 252 SGB VI und GRA zu § 263 SGB VI).

Zeiten, für die der volle Gesamtleistungswert maßgebend ist

Der errechnete Gesamtleistungswert ist für folgende Zeiten nicht zu begrenzen:

Zusammentreffen von Zeiten mit unterschiedlichem Gesamtleistungswert

Treffen in einem Kalendermonat

  • Zeiten mit begrenztem Gesamtleistungswert (siehe Abschnitt 2) und
  • Zeiten mit vollem Gesamtleistungswert (siehe Abschnitt 3)

zusammen, ist zugunsten des Berechtigten stets der volle Gesamtleistungswert der Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten zugrunde zu legen.

Kommt es zu einem Zusammentreffen

  • von zu bewertenden Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit
  • mit zu bewertenden Zeiten wegen beruflicher Ausbildung und beziehungsweise oder
  • mit zu bewertenden Anrechnungszeiten aufgrund einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,

ist der günstigere Wert zugrunde zu legen. Die Anrechnungszeiten mit der ungünstigeren Bewertung werden dabei aber nicht verdrängt. Deshalb sind Zeiten einer beitragsfreien oder beitragsgeminderten Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sowie Zeiten der Berufsausbildung auch dann auf die Bewertungshöchstdauer von drei Jahren anzurechnen, wenn ihre Bewertung bei einem Zusammentreffen mit besser bewerteten beitragsfreien Zeiten nicht zum Tragen kommt (vergleiche Abschnitte 2.1 und 2.2).

Beispiel 1: Bewertung von beruflicher Ausbildung und Fachschulausbildung

(Beispiel zu den Abschnitten 2.1 und 2.2)

Versicherte geboren am 31.10.1952

Schulausbildung bis 15.07.1972

Fachschulausbildung vom 01.08.1972 bis 31.07.1974 (einschließlich Übergangszeit-Anrechnungszeit)

Fachschulausbildung neben Pflichtbeitragszeiten vom 01.08.1974 bis 31.03.1975

Hochschulausbildung vom 01.04.1975 bis 31.03.1977

Pflichtbeiträge wegen beruflicher Ausbildung vom 01.04.1977 bis 31.03.1979

Rentenbeginn am 01.08.2017

Lösung:

Bewertet beziehungsweise höher bewertet werden die beitragsfreie Zeit der Fachschulausbildung vom 01.08.1972 bis 31.07.1974 im Umfang von 24 Kalendermonaten, die beitragsgeminderte Zeit der Fachschulausbildung vom 01.08.1974 bis 31.03.1975 im Umfang von 8 Kalendermonaten und die Zeit der beruflichen Ausbildung vom 01.04.1977 bis 31.07.1977 im Umfang von 4 Kalendermonaten.

Die Zeit der beruflichen Ausbildung vom 01.08.1977 bis 31.03.1979 im Umfang von 20 Kalendermonaten kann als beitragsgeminderte Zeit nicht höher bewertet werden. Der in Satz 3 der Vorschrift festgelegte Höchstumfang von 36 Kalendermonaten für die Bewertung beziehungsweise Höherbewertung wird bereits mit den beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten der Fachschulausbildung sowie einem Teil der Zeit der beruflichen Ausbildung ausgefüllt.

Beispiel 2: Bewertung von beruflicher Ausbildung und Fachschulausbildung

(Beispiel zu den Abschnitten 2.1 und 2.2)

Versicherte geboren am 31.10.1952

Schulausbildung bis 31.07.1969

Pflichtbeiträge wegen beruflicher Ausbildung vom 01.09.1969 bis 31.08.1971

Fachschulausbildung vom 01.09.1971 bis 31.08.1973

Fachschulausbildung neben Pflichtbeitragszeiten vom 01.09.1973 bis 31.08.1974

Rentenbeginn am 01.08.2017

Lösung:

Bewertet beziehungsweise höher bewertet werden die beitragsfreie Zeit der Fachschulausbildung vom 01.09.1971 bis 31.08.1973 im Umfang von 24 Kalendermonaten sowie die Zeit der beruflichen Ausbildung vom 01.09.1969 bis 31.08.1970 im Umfang von 12 Kalendermonaten.

Die Zeit der beruflichen Ausbildung vom 01.09.1970 bis 31.08.1971 im Umfang von 12 Kalendermonaten kann als beitragsgeminderte Zeit nicht höher bewertet werden. Das gilt auch für die beitragsgeminderte Zeit der Fachschulausbildung vom 01.09.1973 bis 31.08.1974 im Umfang von 12 Kalendermonaten. Der in Satz 3 der Vorschrift festgelegte Höchstumfang von 36 Kalendermonaten für die Bewertung beziehungsweise Höherbewertung wird bereits mit den beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und einem Teil der Zeit der beruflichen Ausbildung ausgefüllt.

Beispiel 3: Bewertung von beruflicher Ausbildung und Fachschulausbildung

(Beispiel zu den Abschnitten 2.1 und 2.2)

Versicherte geboren am 31.10.1952

Schulausbildung bis 15.07.1972

Fachschulausbildung vom 01.08.1972 bis 31.07.1974 (einschließlich Übergangszeit-Anrechnungszeit)

Fachschulausbildung neben Pflichtbeitragszeiten vom 01.08.1974 bis 31.07.1975

Hochschulausbildung vom 01.04.1976 bis 31.03.1977

Pflichtbeiträge wegen beruflicher Ausbildung vom 01.04.1977 bis 31.03.1979

Rentenbeginn am 01.08.2017

Lösung:

Bewertet beziehungsweise höher bewertet werden die beitragsfreie Zeit der Fachschulausbildung vom 01.08.1972 bis 31.07.1974 im Umfang von 24 Kalendermonaten und die beitragsgeminderte Zeit der Fachschulausbildung vom 01.08.1974 bis 31.07.1975 im Umfang von 12 Kalendermonaten.

Die Zeit der beruflichen Ausbildung vom 01.04.1977 bis 31.03.1979 im Umfang von 24 Kalendermonaten kann als beitragsgeminderte Zeit nicht höher bewertet werden. Der in Satz 3 der Vorschrift festgelegte Höchstumfang von 36 Kalendermonaten für die Bewertung beziehungsweise Höherbewertung wird bereits mit den beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten der Fachschulausbildung ausgefüllt.

Beispiel 4: Ermittlung des Vomhundertsatzes zur Begrenzung (§ 74 SGB VI in Verbindung mit § 263 SGB VI in der Fassung vom 01.01.1997 bis 31.12.2004 sowie der Anlage 18 zum SGB VI in der Fassung vom 01.01.1997 bis 31.07.2004)

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Es liegen zu bewertende Zeiten mit beruflicher beziehungsweise schulischer Ausbildung vor.

Rentenbeginn der Altersrente für langjährig Versicherte am 01.12.2000

Wegfall der Altersrente für langjährig Versicherte zum 31.03.2001

Rentenbeginn der Regelaltersrente ab 01.12.2002

Lösung:

Für die Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.12.2000 beträgt der maßgebende Vomhundertsatz 75,3333. Die mit dem Vomhundertsatz ermittelten Entgeltpunkte sind gegebenenfalls auf einen Höchstwert von 0,0628 Entgeltpunkten zu begrenzen.

Für die Regelaltersrente ab 01.12.2002 beträgt der maßgebende Vomhundertsatz 75,0000. Die mit dem Vomhundertsatz ermittelten Entgeltpunkte sind gegebenenfalls auf einen Höchstwert von 0,0625 Entgeltpunkten zu begrenzen.

Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 456/22, BT-Drucksache 20/3873

Durch Artikel 4 Nummer 6 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) wurde mit Wirkung ab 01.01.2023 (Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes) Satz 4 geändert. In Satz 4 wurde in den Nummern 1 und 1a jeweils die Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.

EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2509)

Inkrafttreten: 22.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11926

Durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) wurde mit Wirkung ab 22.07.2017 (Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes) Satz 3 ergänzt. Nach den Wörtern „vorrangig die“ wurde das Wort „beitragsfreien“ eingefügt. So wird sichergestellt, dass auf die Höchstdauer von drei Jahren vorrangig Zeiten der Fachschulausbildung und Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet werden, die jeweils beitragsfrei sind. Die Ergänzung steht im Zusammenhang mit der Änderung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI (seit dem 01.07.2020: § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI, vergleiche GRA zu § 58 SGB VI). Bei gleichzeitigem Vorliegen einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug (zum Beispiel Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung) wird somit ausgeschlossen, dass anfängliche Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung im Berufsleben keinen oder nur einen sehr geringen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten.

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453)

Inkrafttreten: 01.01.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3404

Durch Artikel 12 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurde mit Wirkung ab 01.01.2011 (Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes) Satz 4 Nummer 1 geändert. Die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1“ wurde durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. Es handelte sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der mit dem vorstehend genannten Gesetz im SGB II vorgenommenen Änderungen.

Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885)

Inkrafttreten: 01.01.2011

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 17/3030 und 17/3406

Durch Artikel 19 Nummer 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) wurde mit Wirkung ab 01.01.2011 (Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes) in Satz 4 nach der Nummer 1 eine Nummer 1a eingefügt. Die neue Nummer 1a beinhaltete, dass Kalendermonate mit Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht bewertet werden.

Der Bezug von Arbeitslosengeld II nach dem 31.12.2010 stellte einen neuen Anrechnungszeittatbestand dar. Der Grund hierfür war, dass die Versicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit dem 01.01.2011 weggefallen war. Der Anrechnungszeittatbestand wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II wurde mit der neu eingefügten Nummer 6 in § 58 Abs. 1 S. 1 SGB VI geregelt.

Aus der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II ergibt sich seit dem 01.01.2011 keine unmittelbare Erhöhung der Rente mehr. Die Bewertung der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Pflichtbeitragszeit war weggefallen. Die Berücksichtigung als Anrechnungszeit kann sich bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder bei Renten wegen Todes positiv auswirken, wenn der Leistungsfall beziehungsweise der Tod vor dem Ende der in diesen Renten enthaltenen Zurechnungszeit eingetreten ist. Die Bewertung der Zurechnungszeit erfolgt dann auf der Grundlage des durchschnittlichen Werts der entrichteten Beiträge ohne Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Verzerrungen, die bisher durch die niedrigen Pflichtbeiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II auftreten konnten, wurden und werden so bei der Ermittlung des maßgebenden Gesamtleistungswertes vermieden.

5. SGB VI-ÄndG vom 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3443

Durch Artikel 1 Nummer 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (5. SGB VI-ÄndG) erhielt Satz 4 Nummer 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2005 (Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes) den Wortlaut, der im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt für Satz 5 Nummer 1 vorgesehen war. Der geänderte Wortlaut wurde im RV-Nachhaltigkeitsgesetz versehentlich nicht berücksichtigt, konnte durch das 5. SGB VI-ÄndG aber dennoch wie vorgesehen in Kraft treten.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2149 und 15/3158

Die Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) mit Wirkung ab 01.01.2005 (Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) neu gefasst. Mit der Neufassung entfiel die bisherige rentensteigernde Bewertung von Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs nach dem 17. Lebensjahr. Der Wegfall der Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung war mit einer vierjährigen Übergangsregelung vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 verknüpft (§ 263 SGB VI). Für Fachschulzeiten und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen war es jedoch bei der bisherigen für schulische Ausbildungszeiten geltenden Bewertung im Umfang von höchstens drei Jahren mit bis zu 0,7500 Entgeltpunkten je Kalenderjahr verblieben.

Die Bewertung beziehungsweise Höherbewertung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist auf insgesamt höchstens 36 Monate beschränkt worden. Sind diese 36 Monate überschritten worden, waren vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zu bewerten. Die vorrangige Bewertung der Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wurde unabhängig davon vorgenommen, ob diese Zeiten beitragsfrei waren oder nicht (vergleiche auch die Ausführungen zum EM-Leistungsverbesserungsgesetz).

Der mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze (FSJ-Förderungsänderungsgesetz) eingeführte Satz 3 entfiel. Die dort enthaltene spezielle Wertbegrenzung für ein beitragsgemindertes soziales beziehungsweise ökologisches Jahr war durch die auf Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung konzentrierte Höherbewertung entbehrlich geworden.

Allerdings hatte der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz die Änderung des Satzes 5 Nummer 1 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt übersehen und die alte Version („Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist“) in die Neufassung übernommen.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1994

Durch Artikel 6 Nummer 6 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sind in Satz 5 Nummer 1 mit Wirkung ab 01.01.2005 (Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes) die Wörter „nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind“ ersetzt worden. Diese Änderung ist später durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz versehentlich nicht berücksichtigt worden, durch das 5. SGB VI-ÄndG aber dennoch wie vorgesehen in Kraft getreten.

Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/25

Durch Artikel 3 Nummer 2 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde Satz 5 (im Gesetz ist irrtümlich Satz 4 angegeben) mit Wirkung ab 01.01.2003 (Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes) um eine Nummer 3 ergänzt. Zeiten, in denen Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchende gemeldet waren, sind zwar Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI. Diese Zeiten werden bei der Gesamtleistungsbewertung jedoch nicht bewertet.

FSJ-Förderungsänderungsgesetz vom 27.05.2002 (BGBl. I S. 1667)

Inkrafttreten: 01.08.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/7485 und 14/8634

Durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze (FSJ-Förderungsänderungsgesetz) wurde nach Satz 2 mit Wirkung ab 01.08.2002 (Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes) folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„Für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst bewirken, tritt an die Stelle des Wertes 0,0625 der Wert 0,0492.“

Die Ergänzung des § 74 SGB VI durch das FSJ-Förderungsänderungsgesetz bewirkte, dass für die betroffenen Versicherten bei der Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für ein beitragsgemindertes soziales beziehungsweise ökologisches Jahr nicht mehr als 0,0492 Entgeltpunkte (das entspricht 59 Prozent von 0,0833) einschließlich des Zuschlags vergeben werden durften. Der Kalendermonat sollte folglich nicht besser abgegolten werden als ein Kalendermonat Zivildienst im Durchschnitt.

Zeiten eines sozialen beziehungsweise ökologischen Jahres konnten frühestens ab 01.08.2002 zurückgelegt werden.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595

Durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) wurde nach Satz 2 mit Wirkung ab 01.01.2002 (Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes) ein Satz 3 eingefügt. Der bisherige Satz 3 wurde zu Satz 4. Der Umfang der Anerkennung der schulischen Ausbildungszeiten als Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI) war zum 01.01.2002 von bisher drei Jahren auf acht Jahre heraufgesetzt worden. Die Neufassung des Satzes 3 regelte, dass trotz der Verlängerung der Höchstdauer von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung weiterhin nur drei Jahre dieser Anrechnungszeit zu bewerten waren.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 13/8011 und 13/8671

Durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) wurden in Satz 1 mit Wirkung ab 01.01.1998 (Artikel 33 Absatz 10 RRG 1999) die Wörter „Anrechnungszeiten wegen“ durch das Wort „Zeiten“ ersetzt. Für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher Ausbildung, die nach § 54 Abs. 3 SGB VI beitragsgemindert sind, war der maßgebende Gesamtleistungswert aus der Vergleichsbewertung auf 75 Prozent zu begrenzen und durfte für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Für jeden Kalendermonat mit Zeiten schulischer Ausbildung, die in der Regel beitragsfreie Zeiten waren, war der maßgebende Gesamtleistungswert - entweder aus der Grundbewertung oder aus der Vergleichsbewertung - ebenfalls auf 75 Prozent beziehungsweise 0,0625 Entgeltpunkte zu begrenzen.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 13/4610 und 13/5108

Durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1997 (Artikel 12 Absatz 1 WFG) neu gefasst. § 74 SGB VI in der Fassung des WFG legte fest, dass der maßgebende Gesamtleistungswert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 Prozent zu begrenzen war (begrenzter Gesamtleistungswert) und für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen durfte. Die bisherige Regelung, dass der Gesamtleistungswert für Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit auf 80 Prozent begrenzt wird, ist in § 263 Abs. 2a SGB VI übernommen worden. Dafür wurde in Satz 3 neu geregelt, dass Kalendermonate nicht zu bewerten sind, die nur deshalb Anrechnungszeit sind, weil

  • Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,
  • Krankheit nach dem 31.12.1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind.

Die mit der Neufassung durch das WFG ab 01.01.1997 verbundene Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2007, AZ: 1 BvL 10/00, verfassungsgemäß (vergleiche Abschnitt 2.1). Zuvor war in § 70 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1996 geregelt, dass Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung mindestens 0,0750 Entgeltpunkte je Kalendermonat (das entspricht 90 Prozent eines Durchschnittsentgelts) erhielten. Dabei galten stets die ersten 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr als fiktive Zeiten einer Berufsausbildung.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 74 SGB VI ist mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Die Vorschrift legte in der bis zum 31.12.1996 maßgebenden Fassung fest, dass der Gesamtleistungswert für jeden Kalendermonat mit

  • Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 Prozent,
  • Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule auf 75 Prozent

zu begrenzen ist (begrenzter Gesamtleistungswert). Dabei durfte der begrenzte Gesamtleistungswert für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (das entspricht 75 Prozent eines Durchschnittsentgelts) nicht übersteigen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 74 SGB VI