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§ 194 SGB VI: Vorausbescheinigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten01.08.2004
Gültig bis31.12.2007
Version002.00

(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen von Versicherten das voraussichtliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monaten im Voraus zu bescheinigen, wenn von den Versicherten für die Zeit danach eine Rente wegen Alters beantragt wird. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sind voraussehbare beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Das voraus zu bescheinigende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist nach dem in den letzten sechs Monaten erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu berechnen, wenn für den voraus zu bescheinigenden Zeitraum die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht vorhersehbar ist. Die Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.

(2) Eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen auszustellen. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 2 des Elften Buches bleibt unberührt.

(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.