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§ 37 SGB VI: Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.12.2022

Änderung

In Abschnitt 2 wurde ergänzt, dass für bestimmte Abgeordnete beim Bezug von Entschädigungen (Diäten) ein prozentuales Ruhen der Altersrente zu beachten ist.

Dokumentdaten
Stand17.11.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 37 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 37 SGB VI regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorschrift gilt nur für nach dem 31.12.1963 geborene Versicherte.

Satz 1 nennt die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des zu vollendenden Lebensalters, des Vorliegens von Schwerbehinderung sowie der erforderlichen Wartezeit.

Gemäß Satz 2 besteht die Möglichkeit, die Altersrente bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 236a SGB VI regelt für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (vergleiche GRA zu § 236a SGB VI). Darüber hinaus sind Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenzen und der Anspruchsvoraussetzungen enthalten (Vertrauensschutz).

Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht für Versicherte, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben (vergleiche Abschnitt 3),
  • bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind (vergleiche Abschnitt 4) und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (vergleiche Abschnitt 5).

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden (vergleiche Abschnitt 6).

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente gezahlt. Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 42 SGB VI.

Neben der Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt.

Werden jedoch Entschädigungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder des Europaparlaments (Diäten) neben der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezogen, sind § 29 Abs. 2 AbgG (Abgeordnetengesetz) beziehungsweise § 13 EuAbgG (Europaabgeordnetengesetz) zu beachten. Diese Vorschriften sehen ein prozentuales Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung, vor (siehe GRA zu § 98 SGB VI, Abschnitt 5).

Der Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist abhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 99 SGB VI.

Der Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens mit dem Tod des Rentenberechtigten. Der Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft nach Beginn der Altersrente ist für den Anspruch ohne Folgen. Bei Tod ist die Rente bis zum Ablauf des Todesmonats zu leisten (§ 102 Abs. 5 SGB VI).

Vollendung des maßgebenden Lebensalters

Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht für Versicherte, die das maßgebende Lebensalter vollendet haben.

Wann das maßgebende Lebensalter vollendet wird, ist nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Danach wird zum Beispiel das 65. Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 65. Geburtstag vorausgeht. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, wird das 65. Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats vollendet (entsprechende Anwendung des Urteils des BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 451/68, zu § 67 AVG in SozR Nr. 13 zu § 1290 RVO).

Siehe Beispiel 1

Steht das genaue Geburtsdatum von Versicherten nicht fest, vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.5.6, und GRA zu § 33a SGB I.

Bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt

Versicherte müssen bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sein.

Zur Anspruchsvoraussetzung „bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch anerkannt“ vergleiche GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitte 5 und 5.1.

Erfüllung der Wartezeit

Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Die Wartezeit beträgt 35 Jahre (§ 37 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).

Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind alle rentenrechtlichen Zeiten anrechenbar (§ 51 Abs. 3 und 4 SGB VI). Dies sind:

  • Beitragszeiten,
  • Ersatzzeiten,
  • Anrechnungszeiten,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Pflege,
  • Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder dem Rentensplitting (§ 52 Abs. 1 und 1a SGB VI),
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI),
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).

Hinsichtlich der auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, GRA zu § 52 SGB VI und GRA zu § 244a SGB VI.

Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann vorzeitig - frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres - in Anspruch genommen werden (§ 37 Satz 2 SGB VI).

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist zwingend mit einem Rentenabschlag verbunden. Für jeden Kalendermonat, den die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, vermindert sich hierbei der Zugangsfaktor um 0,003, sodass sich der monatliche Rentenbetrag um 0,3 % verringert (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI). In welchem Umfang der Zugangsfaktor vermindert wird, bestimmt sich nach der Anzahl der Kalendermonate, die die Altersrente vorzeitig, abgestellt auf das 65. Lebensjahr, in Anspruch genommen wird. Wird die Altersrente zum Beispiel zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also nach Vollendung des 62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen, führt dies zu einer Minderung des Rentenbetrages um 10,8 %. Die durch die vorzeitige Inanspruchnahme zu erwartende Rentenminderung kann jedoch durch die Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden (Einzelheiten siehe GRA zu § 187a SGB VI).

Beispiel 1: Vollendung des maßgebenden Lebensalters

(Beispiel zu Abschnitt 3)

a) Versicherte ist geboren am 27.07.1964

b) Versicherte ist geboren am 01.08.1964

Lösung:

Vollendung des 65. Lebensjahres im Fall a) am 26.07.2029

Vollendung des 65. Lebensjahres im Fall b) am 31.07.2029

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde in § 37 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen von bisher 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres - also drei Jahre vor der Möglichkeit des abschlagsfreien Bezugs - mit einem Rentenabschlag von bis zu 10,8 % möglich.

Für den Geburtsjahrgang 1964 gilt aufgrund der Übergangsregelung des § 236a SGB VI als erster Jahrgang die Altersgrenze von 65 Jahren.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 6 Nummer 25 des SGB IX wurde § 37 SGB VI redaktionell an die Regelungen des zum 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX angepasst, indem der Begriff „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt wurde. Wann ein Mensch schwerbehindert ist, wird nunmehr in § 2 Abs. 2 SGB IX geregelt. Rechtliche Änderungen haben sich hierdurch nicht ergeben.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch Artikel 1 Nummer 9 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) wurde § 37 SGB VI am 01.01.2001 in Kraft gesetzt.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) wurden die durch das RRG 1999 vorgesehenen Änderungen des § 37 SGB VI ausgesetzt und sollten zum 01.01.2001 in Kraft treten.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

§ 37 SGB VI wurde durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) geändert und sollte zum 01.01.2000 in Kraft treten (Artikel 1 Nummer 15 und Artikel 33 Absatz 13).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 37 SGB VI wurde durch Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) zum 01.01.1992 eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 37 SGB VI