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§ 3 SGB IV: Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.12.2023

Änderung

Im Abschnitt 3.1 (Telearbeit) wurde der Hinweis auf die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit geändert.

Dokumentdaten
Stand25.10.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB IV vom 23.12.1976 in Kraft getreten am 01.07.1977
Rechtsgrundlage

§ 3 SGB IV

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 3 SGB IV definiert den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich des SGB IV und regelt, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit die (deutschen) Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten.

Nach § 3 Nummer 1 SGB IV werden grundsätzlich alle Personen von den Vorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung erfasst, die ihre Beschäftigung (§ 7 SGB IV) oder selbständige Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes ausüben.

Kommt es für die Vorschriften über die Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung nicht auf die Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit an, gelten sie nach § 3 Nummer 2 SGB IV für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

Korrespondierende Vorschriften

  • § 30 SGB I
    § 30 SGB I definiert den persönlichen Geltungsbereich für alle Sozialleistungsbereiches des Sozialgesetzbuches.
  • § 1 Abs. 3 SGB IV
    Nach § 1 Abs. 3 SGB IV haben besondere Regelungen in den Sozialleistungsbereichen des SGB, die von den allgemeinen Regelungen des SGB IV und damit auch von § 3 SGB IV abweichen, Vorrang gegenüber diesen Regelungen.
  • § 4 SGB IV
    § 4 SGB IV erweitert den räumlichen Geltungsbereich des SGB in Fällen der Ausstrahlung für bestimmte Versicherungssachverhalte im Ausland.
  • § 5 SGB IV
    § 5 SGB IV engt den räumlichen Geltungsbereich des SGB in Fällen der Einstrahlung für bestimmte Versicherungssachverhalte im Inland ein.
  • § 6 SGB IV
    Nach § 6 SGB IV bleiben Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts von § 3 SGB IV unberührt und sind damit vorrangig anzuwenden.

Allgemeines

§ 3 SGB IV regelt den räumlichen und persönlichen Geltungsbereich, in dem die Normen des SGB über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten. Er konkretisiert § 30 SGB I, der den Geltungsbereich des SGB ganz allgemein auf die Personen bezieht, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB haben, für bestimmte Versicherungssachverhalte.

§ 3 SGB IV bezieht sich ausschließlich auf die Vorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung und gilt somit nicht für das Leistungsrecht der Sozialversicherung.

§ 3 Nr. 1 SGB IV erfasst Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten, wenn diese für die Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung Voraussetzung sind (beispielsweise bei den §§ 1, 2 und 4 SGB VI - siehe Abschnitt 3 -).

§ 3 Nr. 2 SGB IV regelt Sachverhalte, in denen für die Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorausgesetzt wird (beispielsweise bei den §§ 3 und 7 SGB VI - siehe Abschnitt 4 -). Rentenrechtlich ist § 3 Nr. 2 SGB IV darüber hinaus auch für den Bereich der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) von Bedeutung.

Sind die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht anzuwenden, so bedeutet dies, dass diese bestimmen, ob und gegebenenfalls zu welchen Zweigen der deutschen Sozialversicherung Versicherungs- und Beitragspflicht bestehen.

Beachte:

Der sich aus § 3 Nr. 1 SGB IV ergebende Geltungsbereich der Vorschrift wird durch

  • abweichende Regelungen des innerstaatlichen Rechts (siehe Abschnitt 5),
  • die Ausstrahlung nach § 4 SGB IV (siehe GRA zu § 4 SGB IV),
  • die Einstrahlung nach § 5 SGB IV (siehe GRA zu § 5 SGB IV) sowie
  • Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts (siehe GRA zu § 6 SGB IV)
    eingeengt oder erweitert.
    Da diese Regelungen nach § 1 Abs. 3 oder § 6 SGB IV gegenüber § 3 SGB IV vorrangig sind, ist in der Praxis unter Beachtung der Ausführungen in den GRA zu den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften (beispielsweise §§ 3, 4 und 7 SGB VI), den §§ 4, 5 und 6 SGB IV oder zum über- und zwischenstaatlichen Recht (beispielsweise Art. 11 ff VO (EG) Nr. 883/2004) zunächst festzustellen, ob § 3 SGB IV oder die jeweilige abweichende Regelung zur Anwendung kommt.

Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit

§ 3 Nr. 1 SGB IV erfasst Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten, sofern diese für die Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung Voraussetzung sind. Dies ist insbesondere bei den von den §§ 1, 2 und 4 SGB VI erfassten Versicherungstatbeständen der Fall.

Aus § 3 Nr. 1 SGB IV folgt, dass grundsätzlich nur solche Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht unterliegen, die im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden (sogenanntes Territorialitätsprinzip).

Maßgebend ist der Beschäftigungsort (§§ 9, 10 SGB IV) oder der Tätigkeitsort (§ 11 SGB IV). Liegen diese im Inland, gelten die Vorschriften des SGB, selbst wenn der Wohnort der betreffenden Person im Ausland liegt oder ihr Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (Ausnahmen: Siehe Abschnitt 2 „Beachte“).

Siehe Beispiel 1

Zum deutschen Staatsgebiet zählen auch künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke (zum Beispiel Ölplattformen und Windkraftanlagen) in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) - sogenannte 200-Meilen-Zone -. Wird auf diesen eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt, so ist sie als im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt anzusehen (EuGH-Urteil vom 17.01.2012, Rechtssache C-347/10, Salemink).

Bei der Anwendung der deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht/Versicherungsberechtigung nach § 3 SGB IV kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Status (Flüchtling, Staatenloser) der betreffenden Person an.

Für die Anwendung des § 3 Nr. 1 SGB IV ist darüber hinaus der Aufenthaltsstatus (Aufenthaltstitel) der betreffenden Person ohne Bedeutung. Auch Beschäftigte oder Selbständige, die sich nur vorübergehend (kurzfristig) oder ohne erforderlichen Aufenthaltstitel (auch „illegal“) in Deutschland aufhalten und hier erwerbstätig sind, werden grundsätzlich von den Vorschriften über die Versicherungspflicht erfasst.

Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten, die im Ausland ausgeübt werden, unterliegen umgekehrt grundsätzlich nicht den (deutschen) Vorschriften über die Versicherungspflicht, selbst wenn die betreffende Person, beispielsweise als Grenzgänger, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder/und der Arbeitgeber, für den die Beschäftigung im Ausland ausgeübt wird, seinen Sitz in Deutschland hat.

Siehe Beispiel 2

Die Versicherungsberechtigung für Selbständige nach § 4 Abs. 2 SGB VI setzt die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit voraus. Nach § 3 Nr. 1 SGB IV muss es sich dabei um eine im Inland ausgeübte selbständige Tätigkeit handeln, sofern es sich nicht um eine Fall der Ausstrahlung handelt (siehe GRA zu § 4 SGB IV).

Für die Anwendung von § 3 Nr. 1 SGB VI ist es nicht von Bedeutung, wenn für dieselbe Beschäftigung oder Tätigkeit auch eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung eines ausländischen Staates besteht, es sei denn, dass eine solche Doppelversicherung nach den Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts (siehe GRA zu § 6 SGB IV) ausgeschlossen ist.

Besondere Personenkreise

  • Seeleute
    Führt ein Seeschiff die Bundesflagge, so gilt es als deutsches Seeschiff (§ 13 SGB IV) und der Schiffsbereich gehört unabhängig vom jeweiligen Standort zum Geltungsbereich des SGB. Das deutsche Recht der „Sozialen Sicherheit“ ist folglich auch auf die Beschäftigung von ausländischen Seeleuten auf Seeschiffen unter Bundesflagge anzuwenden. Allerdings können nichtdeutsche Besatzungsmitglieder solcher Schiffe auf Antrag des Reeders nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, sofern sie weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz haben.
  • Telearbeit
    Unter dem Begriff Telearbeit (auch Teleheimarbeit, Fernarbeit, Teleworking, Telecommuting und e-Work) werden verschiedene Arbeitsformen zusammengefasst, bei denen Arbeitnehmer zumindest einen Teil ihrer Beschäftigung außerhalb der Gebäude des Arbeitgebers verrichten.
    Bei der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung von Tele-Arbeitnehmern ist auf den Beschäftigungsort abzustellen. Dies dürfte in der Regel der Wohnort des Tele-Arbeitnehmers sein. Demzufolge unterliegt ein Tele-Arbeitnehmer, dessen Tele-Arbeitsplatz (Arbeitsstätte) sich im Ausland befindet, grundsätzlich nicht den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Da es sich hierbei um Dauerarbeitsverhältnisse handelt, die nicht im Voraus zeitlich befristet im Ausland ausgeübt werden, liegt Ausstrahlung (Entsendung) nach § 4 SGB IV in diesen Fällen grundsätzlich nicht vor. Im überstaatlichen Bereich sind die "Informationen zur Homeoffice-Regelung für Grenzgänger u.a." des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu beachten.
    Auch bei Tele-Arbeitnehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten, ist für die versicherungsrechtliche und beitragsrechtliche Beurteilung nicht der Betriebssitz des Arbeitgebers, sondern der jeweilige Beschäftigungsort des Tele-Arbeitnehmers maßgebend, wobei darauf zu achten ist, ob sich die Arbeitsstätte des Tele-Arbeitnehmers im Rechtskreis West oder im Rechtskreis Ost (siehe GRA zu § 254d SGB VI) befindet. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber (gegebenenfalls auch mit Sitz im Ausland) für den Tele-Arbeitnehmer - je nach Rechtskreiszuordnung - beim Arbeitsamt entweder eine West-Betriebsnummer oder eine Ost-Betriebsnummer beantragen muss.

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt

Wird für die Versicherungspflicht oder die Versicherungsberechtigung keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorausgesetzt, besteht die Versicherungspflicht/-berechtigung nur für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (siehe GRA zu § 30 SGB I) im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.

Auf die Staatsangehörigkeit oder den Status (Staatenlos, Flüchtling) der betreffenden Person kommt es dabei nicht an.

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 3 Nr. 2 SGB IV insbesondere für die §§ 3 und 7 SGB VI (zum Beispiel nicht erwerbsmäßige Pflege und freiwillige Versicherung) von Bedeutung:

Vorbehalt abweichender innerstaatlicher Regelungen

Nach § 1 Abs. 3 SGB IV bleiben abweichende (innerstaatliche) Regelungen in den besonderen Vorschriften des Rentenversicherungsrechts unberührt (wegen des Vorbehalts der abweichenden Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts nach § 6 SGB IV siehe GRA zu § 6 SGB IV).

Das bedeutet, dass die Versicherungspflicht/Versicherungsberechtigung nach Maßgabe dieser Regelungen abweichend von § 3 SGB IV auch dann eintreten kann, wenn die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird oder sich der gewöhnliche Aufenthalt der betreffenden Person im Ausland befindet.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um folgende von § 3 SGB IV abweichende Regelungen des SGB VI:

Beispiel 1: Beschäftigungsort in Deutschland

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Ein Mexikaner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mexiko wird von seinem Arbeitgeber, der seinen Sitz ebenfalls in Mexiko hat, zur Marktbeobachtung in Berlin eingesetzt. Während seiner Tätigkeit in Berlin wohnt der Arbeitnehmer in einer von seinem Arbeitgeber für diesen Zweck angemieteten Wohnung.

Lösung:

Einstrahlung (§ 5 SGB IV) liegt nicht vor, weil bei einer Beschäftigung „zum Zwecke der Marktbeobachtung“ die erforderliche „zeitliche Befristung im Voraus“ nicht gegeben ist. Zwischenstaatliche Regelungen sind nicht zu beachten, weil Deutschland und Mexiko nicht durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden sind. (Überstaatliches) Europarecht kommt in dieser Konstellation bereits deshalb nicht zum Tragen, weil außer Deutschland kein anderer Anwenderstaat des Europarechts beteiligt ist.

Nach § 3 Nr. 1 SGB IV sind auf den Arbeitnehmer uneingeschränkt die deutsche Vorschriften über die Versicherungspflicht anzuwenden. Dabei ist es unerheblich, ob gegebenenfalls nach mexikanischen Rechtsvorschriften ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge zum dortigen System zu zahlen sind. Der Arbeitgeber hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige deutsche Einzugsstelle zu zahlen.

Beispiel 2: Beschäftigungsort im Ausland

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Ein deutscher Automobilhersteller mit Sitz in München beschäftig einen Deutschen, der bereits seit dem Jahr 2010 in Moskau wohnt, im Voraus zeitlich vom 01.01.2015 bis 31.12.2017 befristet in Russland, um das dortige Vertriebsnetz auszubauen.

Lösung:

Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) liegt nicht vor, weil der Arbeitnehmer bereits vor der Beschäftigungsaufnahme am 01.01.2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Russland hatte (sogenannte „Ortskraft“). Zwischenstaatliche Regelungen sind nicht zu beachten, weil Deutschland und Russland nicht durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden sind. (Überstaatliches) Europarecht kommt in dieser Konstellation bereits deshalb nicht zum Tragen, weil außer Deutschland kein anderer Anwenderstaat des Europarechts beteiligt ist.

Nach § 3 Nr. 1 SGB IV sind auf den Arbeitnehmer deshalb die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht anzuwenden. Die Tatsache, dass es sich um einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland handelt, der Arbeitnehmer Deutscher ist und gegebenenfalls auf Grundlage eines deutschen Arbeitsvertrags sein Entgelt in Euro erhält, sind für die Nichtanwendung der deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht nach § 3 Nr. 1 SGB IV unerheblich.

Eine weitere Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt in dieser Konstellation nur im Rahmen einer freiwilligen Versicherung (§ 7 SGB VI) oder - insbesondere zur Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes - Antragspflichtversicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) in Betracht.

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011

Inkrafttreten: 03.12.2011

Quelle: BGBl. I 2011, S. 2298

§ 3 Abs. 2 SGB IV wurde mit Wirkung vom 03.12.2011 durch Art. 4 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) aufgehoben.

Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009

Inkrafttreten: 02.04.2009

Quelle: BGBl. I 2009, S. 634 ff.

Absatz 2 wurde mit Wirkung vom 29.03.2009 durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009 (BGBl. I S. 634 ff.) eingefügt. Er bestimmte den persönlichen Geltungsbereich des Sechsten Abschnitts für Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten.

SGB IV vom 23.12.1976

Inkrafttreten: 01.07.1977

Quelle: BGBl. I 1977, S. 3845 ff.

§ 3 SGB 4 wurde mit dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 eingeführt und ist mit Wirkung vom 01.07.1977 in Kraft getreten (Artikel II § 21 des Gesetzes).

Im Beitrittsgebiet ist § 3 SGB IV am 01.01.1991 in Kraft getreten (Art. 8 in Verbindung mit Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet F, Abschnitt III Nr. 1 Buchst. o des Einigungsvertrags).

Durch das SGB IV sind Normen, die für alle Sozialversicherungszweige gemeinsam gelten und früher in verschiedenen Einzelgesetzen geregelt waren, zusammengefasst worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 3 SGB IV