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§ 4 ZRBG: Auszahlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen in Zusammenhang mit dem ZRBG-ÄndG

Dokumentdaten
Stand01.08.2014
Rechtsgrundlage

§ 4 ZRBG

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 4 ZRBG regelt, dass Renten mit Zeiten nach dem ZRBG unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden sollen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Durch § 4 ZRBG werden die Rechte von Bevollmächtigten, die sich aus der Anwendung von § 13 SGB X bei Erteilung einer Geldempfangsvollmacht ergeben (vergleiche GRA zu § 13 SGB X, Abschnitt 3.3.3), eingeschränkt.

Auszahlung von Beträgen

Die Regelung des § 4 ZRBG soll in Anlehnung an § 4 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie sicherstellen, dass die überwiegend hochbetagten ZRBG-Berechtigten unmittelbar nach Erhalt ihres Rentenbescheides über ihre Rentennachzahlung verfügen können. Hierdurch wird unter anderem vermieden, dass Rentennachzahlungen auf das Konto eines bevollmächtigten Rechtsbeistandes überwiesen werden und den Berechtigten erst nach Verrechnung mit vorhandenen Honorarforderungen zur Verfügung stehen. Das Bedürfnis der ZRBG-Berechtigten, über ihre Nachzahlung verfügen zu können, ist in diesen Fällen höher zu bewerten als das Bedürfnis der Rechtsbeistände nach einem unmittelbaren Ausgleich ihrer Honorarforderungen. Die laufenden Renten und insbesondere die Nachzahlungsbeträge sind daher regelmäßig an die Berechtigten selber auszuzahlen.

Eine Zahlung an bevollmächtigte Rechtsbeistände ist im Umkehrschluss grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt selbst dann, wenn eine Geldempfangsvollmacht zugunsten des Rechtsbeistandes vorliegt. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Erben/ Erbengemeinschaften, kann ausnahmsweise an einen Rechtsbeistand gezahlt werden, weil hier die Intention des Gesetzes (schnelle Auszahlung an die hochbetagten ehemaligen Ghettobeschäftigten) nicht berührt wird.

Weitere Ausnahmen von § 4 ZRBG können sich ergeben, wenn der Berechtigte

  • selbst kein Konto mehr hat und alle Angelegenheiten durch einen Familienangehörigen regeln lässt oder
  • in einem Alters- oder Pflegeheim lebt und die Zahlung an die Betreiber des Heims (Rentenüberleitung) erfolgen soll.

§ 4 ZRBG ist durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto vom 15.07.2014 (BGBl. I, S. 952 f.) eingefügt worden.

Nach Art. 2 Abs. 1 ist die Regelung zum 01.08.2014 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 4 ZRBG