§ 4 ZRBG: Auszahlung
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen in Zusammenhang mit dem ZRBG-ÄndG |
Stand | 01.08.2014 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
§ 4 ZRBG regelt, dass Renten mit Zeiten nach dem ZRBG unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden sollen.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Durch § 4 ZRBG werden die Rechte von Bevollmächtigten, die sich aus der Anwendung von § 13 SGB X bei Erteilung einer Geldempfangsvollmacht ergeben (vergleiche GRA zu § 13 SGB X, Abschnitt 3.3.3), eingeschränkt.
Auszahlung von Beträgen
Die Regelung des § 4 ZRBG soll in Anlehnung an § 4 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie sicherstellen, dass die überwiegend hochbetagten ZRBG-Berechtigten unmittelbar nach Erhalt ihres Rentenbescheides über ihre Rentennachzahlung verfügen können. Hierdurch wird unter anderem vermieden, dass Rentennachzahlungen auf das Konto eines bevollmächtigten Rechtsbeistandes überwiesen werden und den Berechtigten erst nach Verrechnung mit vorhandenen Honorarforderungen zur Verfügung stehen. Das Bedürfnis der ZRBG-Berechtigten, über ihre Nachzahlung verfügen zu können, ist in diesen Fällen höher zu bewerten als das Bedürfnis der Rechtsbeistände nach einem unmittelbaren Ausgleich ihrer Honorarforderungen. Die laufenden Renten und insbesondere die Nachzahlungsbeträge sind daher regelmäßig an die Berechtigten selber auszuzahlen.
Eine Zahlung an bevollmächtigte Rechtsbeistände ist im Umkehrschluss grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt selbst dann, wenn eine Geldempfangsvollmacht zugunsten des Rechtsbeistandes vorliegt. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Erben/ Erbengemeinschaften, kann ausnahmsweise an einen Rechtsbeistand gezahlt werden, weil hier die Intention des Gesetzes (schnelle Auszahlung an die hochbetagten ehemaligen Ghettobeschäftigten) nicht berührt wird.
Weitere Ausnahmen von § 4 ZRBG können sich ergeben, wenn der Berechtigte
- selbst kein Konto mehr hat und alle Angelegenheiten durch einen Familienangehörigen regeln lässt oder
- in einem Alters- oder Pflegeheim lebt und die Zahlung an die Betreiber des Heims (Rentenüberleitung) erfolgen soll.