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2 RU 42/89

Tatbestand

Der Kläger bezieht wegen eines Arbeitsunfalles vom 11. Mai 1948 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1986 stellte er bei der Beklagten den Antrag, die Buchungsgebühren zu übernehmen, die aufgrund der Überweisung der Verletztenrente auf sein Girokonto bei der Volksbank H. durch die Gutschrift und die Buchung für das Abheben der Rente entstehen, da ihm die Verletztenrente kostenfrei auszuzahlen sei.

Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten für die Buchung mit Bescheid vom 16. Januar 1987 ab.

Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, daß ihm aufgrund der Gebührenordnung seiner Bank seit Juli 1984 Kosten für jede Buchung in Höhe von 0,35 DM und seit Anfang 1989 in Höhe von 0,40 DM je Buchung entstünden, die ihm nicht zuzumuten seien.

Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 9. Mai 1989 die Klage abgewiesen. Aus § 47 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sei lediglich zu schließen, daß für den Weg der Geldleistung vom Konto des Leistungsträgers zum Geldinstitut des Leistungsempfängers für diesen keine Kosten entstehen dürften. Soweit das jeweilige Geldinstitut aufgrund der internen Vertragsvereinbarungen mit dem jeweiligen Kontoinhaber Gebühren für die Kontoführung und die Einzelbuchungen erhebe, bewege es sich außerhalb des Bereichs, für den der Gesetzgeber Kostenfreiheit zugesichert habe. Dem Kläger stehe es im übrigen frei, bei der Beklagten einen Antrag auf kostenfreie Auszahlung der Verletztenrente an seinen Wohnsitz zu stellen.

Mit Beschluß vom 6. Juni 1989 hat das SG auf den mit Zustimmung der Beklagten gestellten Antrag des Klägers vom 30. Mai 1989 die Revision zugelassen. Der Beschluß ist dem Kläger am 7. Juli 1989 zugestellt worden.

Der Kläger hat am 27. Juli 1989 Revision eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, daß die Beklagte ihm die durch die Überweisung einer Leistung an sein Geldinstitut sich ergebenden beiden Buchungsgebühren zu erstatten habe, da diese von der Kostenfreiheit mit erfaßt würden.

Der Kläger beantragt,

  • unter Aufhebung des Urteils des SG Lüneburg vom 9. Mai 1989 sowie des Bescheides vom 16. Januar 1987 die Beklagte zu verurteilen, ihm die durch Überweisung und Abhebung der Verletztenrente entstehenden Buchungsgebühren zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, daß die Beklagte dem Kläger nicht die Gebühren zu erstatten hat, die ihm durch die Gutschrift und das Abheben der überwiesenen Verletztenrente entstehen.

Nach § 47 SGB I sollen Geldleistungen, soweit die besonderen Teile des SGB keine Regelung enthalten, kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen werden oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.

Es kann dahinstehen, ob § 620 Reichsversicherungsordnung (RVO) auch insoweit eine besondere Regelung i.S. des § 47 SGB I enthält und - wenn ja - ob auch § 620 Abs. 2 RVO dahin auszulegen ist, daß die Überweisung kostenfrei zu erfolgen hat.

Kostenfreie Überweisung bedeutet nur, daß die dem Versicherungsträger entstehenden Überweisungskosten nicht auf den Leistungsempfänger abgewälzt werden können. Dagegen ist der Versicherungsträger nicht verpflichtet, die durch die Überweisung der Geldleistung beim Berechtigten entstehende und die durch die Abhebung der Leistung außerdem anfallende Buchungsgebühr zu übernehmen (s. u.a. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 11. Aufl., S. 740 d; Hauck/Haines, SGB I, § 47 RdNr. 5; Heinze in: Wertenbruch (Hrsg), Bochumer Kommentar zum Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -, 1979, § 47 RdNr. 2; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 47 SGB I Anm. 4; Schellhorn, GK-SGB I, 2. Aufl. 1981, § 47 RdNr. 12; Schroeter in: SGB-Sozialversicherung-Gesamtkommentar, § 47 SGB I Anm. 2 und 3; Thieme in: Wannagat (Hrsg), SGB-AT, § 47 RdNr. 3; Gleitze DOK 1976, 25, 30). Der Wortlaut des § 47 SGB I allein schließt zwar nicht aus, auch die Buchungsgebühren in die Kostenfreiheit einzubeziehen. Dagegen sprechen aber vor allem der Rechtszustand vor Inkrafttreten des § 47 SGB I, die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck. Bei der zunächst überwiegend üblichen Barauszahlung der Rente am Wohnort des Berechtigten wurden dem Berechtigten nicht die Kosten erstattet, die ihm dadurch entstanden, daß er die Rentenzahlstelle nicht zu Fuß aufsuchen konnte, sondern ein öffentliches Verkehrsmittel oder seinen Pkw benutzen mußte. Die Regelung des § 47 SGB I soll dem Umstand Rechnung tragen, daß der moderne Zahlungsverkehr in weiten Bereichen und in zunehmendem Maße bargeldlos abgewickelt wird, und es auch den Trägern der Sozialversicherung ermöglichen, sich dieser Zahlungsweise zu bedienen, die für den Empfänger ebenfalls der schnellere und sicherste und in der Regel auch der angenehmere Weg ist, auf dem er die Verfügungsbefugnis über die Leistung fristgerecht erlangt (BSG SozR 1200 § 47 Nr. 1). Insbesondere sollte dem „antiquierten Anstehen nach Sozialleistungen am Postschalter“ endgültig ein Ende gemacht werden (BSG SozR a.a.O.; Hauck, Das neue Sozialgesetzbuch, 1972, S. 26). Die nunmehr übliche Überweisung auf ein Konto nutzt somit die Vorteile einer bargeldlosen Zahlungsweise nicht nur für den Versicherungsträger, sondern auch für den Versicherten. Neben den allgemeinen Vorteilen der bargeldlosen Zahlung erspart sich der Versicherte z.B. den Weg zur Rentenzahlstelle, der bereits im Jahre 1984 in der Regel höhere Fahrkosten und einen größeren Zeitverlust bedeutete. Es spricht somit auch nach Sinn und Zweck des § 47 SGB I nichts dafür, den Versicherten neben den auch ihn betreffenden Vorteilen der bargeldlosen Zahlung durch die Übernahme der im Regelfall gegenüber den Fahrkosten niedrigeren Buchungsgebühren auch noch finanziell günstiger als nach früherem Recht zu stellen. Die vom Senat vertretene Auffassung entspricht auch der allgemeinen Übung im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Der Kläger braucht einerseits bei bargeldloser Begleichung von Rechnungen nicht zusätzlich zum Rechnungsbetrag noch zwei Buchungsgebühren zu bezahlen und kann andererseits bei Überweisung eines Betrages an ihn grundsätzlich nicht zusätzlich die anfallenden Buchungsgebühren ersetzt verlangen. Der Kläger kann zudem, wenn er der Auffassung sein sollte, der Weg zur Rentenzahlstelle würde für ihn finanziell und zeitlich günstiger sein als die angeführten beiden Kontogebühren - zuletzt - in Höhe von monatlich 0,80 DM, bei der Beklagten beantragen, ihm die Verletztenrente an seinen Wohnsitz zu übermitteln.

Das BSG hat bereits darauf hingewiesen, daß die Sozialleistungsträger als „Massenverwaltung“ den bargeldlosen Verkehr bei der Auszahlung laufender Leistungen so wirtschaftlich wie möglich gestalten müssen (BSG SozR a.a.O.). Auch das spricht gegen die Einbeziehung der Buchungsgebühren in die Kostenfreiheit i.S. des § 47 SGB I. Die Buchungsgebühren sind nicht nur der - nicht selten wechselnden - Höhe nach bei den einzelnen Geldinstituten verschieden, sondern z.T. auch durch eine unterschiedliche Zahl von freien Buchungen miteinander kaum vergleichbar gestaltet, so daß eine laufende und im Ergebnis gleiche Behandlung der Versicherten mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint. Dies gilt erst recht für die Versicherten, deren Geldinstitut zwar überhaupt keine Buchungsgebühren erhebt, die Versicherten dafür aber auf von anderen Geldinstituten angebotene Serviceleistungen oder günstigere Konditionen verzichten müssen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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