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§ 8 RentSV: Zahlungsempfänger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.07.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 20 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten01.12.2021
Version001.00

Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder auf Grund

1.der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung,
2.der §§ 48 bis 50 und der §§ 52 bis 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder
3.der §§ 102 bis 105 in Verbindung mit § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

einen Anspruch auf die Auszahlung haben.

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