XII ZB 188/94
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1994 im Kostenpunkt und zu Buchstabe c) des Entscheidungssatzes sowie insoweit aufgehoben, als die Anschlußbeschwerde des Ehemannes zurückgewiesen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 4.286,28 DM
Gründe
I.
Der am 31. Juli 1937 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 31. Dezember 1934 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 26. August 1965 die Ehe geschlossen, aus der ein inzwischen volljähriges Kind hervorgegangen ist. Beide Parteien haben in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, und zwar der Ehemann 1.853,07 DM, die Ehefrau 222,28 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Der Ehemann hat ferner Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der Allgäuer Alpenmilch GmbH (im folgenden: A.-GmbH) in Form einer Direktzusage und gegenüber der Nestle Pensionskasse (im folgenden: N.-Pensionskasse) erworben.
Auf den am 18. Dezember 1992 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 815,40 DM (monatlich und ehezeitbezogen), auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat. Die betrieblichen Versorgungsanrechte, die es als nicht dynamisch qualifiziert und demgemäß in dynamische Rentenanwartschaften umgerechnet hat, hat es - in doppelter Anwendung des § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - durch erweitertes Splitting zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehemannes ausgeglichen, und zwar dergestalt, daß es für das Anrecht aus der N.-Pensionskasse den zulässigen Grenzbetrag von monatlich 70 DM voll ausgeschöpft hat und darüber hinaus das Versorgungsanrecht aus der Direktzusage der A.-GmbH ebenfalls zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehemannes ausgeglichen hat. Für den verbleibenden Rest aus der N.-Pensionskasse hat es den Ehemann gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zur Begründung einer gesetzlichen Rentenanwartschaft für die Ehefrau durch Beitragszahlung in Höhe von 9.433,21 DM verpflichtet.
Wegen der Überschreitung des zulässigen Grenzwertes gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Beschwerde eingelegt. Die Ehegatten haben sich - nach rechtlichem Hinweis des Oberlandesgerichts, daß es beide betrieblichen Versorgungsanrechte für volldynamisch halte - der Beschwerde der BfA durch unselbständige Anschlußbeschwerde angeschlossen, die Ehefrau mit dem Ziel, den restlichen Ausgleich durch eine erhöhte Beitragszahlung durchzuführen, der Ehemann mit dem Ziel, statt dessen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzuordnen, hilfsweise eine angemessene Ratenzahlung zu gestatten.
Das Oberlandesgericht, dessen Beschluß in FamRZ 1995, 366 veröffentlicht ist, hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungsanrechte des Ehemannes bei der A.-GmbH und zum teilweisen Ausgleich seiner Versorgungsansprüche gegen die N.-Pensionskasse gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe eines Gesamtbetrages von 70 DM vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen hat. Zum Ausgleich der restlichen Versorgungsansprüche gegenüber der Pensionskasse hat es den Ehemann gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zur Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 357,19 DM, bezogen auf das Ehezeitende, durch Beitragszahlung in Höhe von 68.055,57 DM verpflichtet. Die Anschlußbeschwerde des Ehemannes hat es zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er sich gegen die Verpflichtung zur Beitragszahlung wendet.
II.
Die weitere Beschwerde des Ehemannes ist zulässig, da er sich der Erstbeschwerde der BfA angeschlossen hat und im übrigen das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu seinen Ungunsten abgeändert hat (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1988 - IVb ZB 87/88 - FamRZ 1989, 376, 377). Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Der Ehemann ist seit 1. April 1960 Betriebsangehöriger der A.-GmbH. Die vorgesehene feste Altersgrenze wird er am 31. Juli 2002 erreichen. Die Mitgliedschaft in der N.-Pensionskasse hat dagegen laut Auskunft des Versorgungsträgers erst am 1. Januar 1973 begonnen. Ungeachtet dessen hat das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil beider aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenen Versorgungsanrechte - also auch des Anrechts gegenüber der Pensionskasse - nach dem Verhältnis der tatsächlichen in die Ehe fallenden Betriebszugehörigkeit (1. August 1965 bis 30. November 1992) zu der bis zur Altersgrenze erreichbaren Gesamtbetriebszugehörigkeit (1. April 1960 bis 31. Juli 2002) errechnet. Das wird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen und ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, errechnet sich der Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB, der der Berechnungsvorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG nachgebildet ist, nach dem Verhältnis der tatsächlichen in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit (sog. zeitratierliche Methode). Ziel des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es, dem - nach Eintritt der Unverfallbarkeit der Betriebsrente - ausscheidenden Arbeitnehmer eine Teilversorgung mitzugeben, die - im Vergleich zur möglichen Gesamtzeit - ein angemessenes Entgelt für seine im Betrieb tatsächlich verbrachte Zeit darstellt (Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Bd. I Arbeitsrecht § 2 Rdn. 1633). Dafür ist nicht der Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder der Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung, zum Beispiel einer Pensionskasse, entscheidend, sondern der Beginn der Betriebszugehörigkeit. In ähnlicher Weise soll auch der Ehezeitanteil der Versorgung einem angemessenen Teil der möglichen Endversorgung entsprechen (Glockner FamRZ 1994, 900, 901). In welcher Weise ein Betrieb die Versorgung gewährt, ist dabei grundsätzlich gleichgültig. Hat ein Betrieb mehrere Versorgungseinrichtungen, aus denen den Arbeitnehmern nebeneinander mehrere Teilversorgungen gewährt werden, so kommt es für die Berechnung des Ehezeitanteils ebenfalls nur auf die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, nicht aber auf die ggf. unterschiedliche Zeit der Mitgliedschaft in den einzelnen Versorgungseinrichtungen an (OLG Zweibrücken FamRZ 1988, 1288 f; Johannsen/Henrich/Hahne EheR 2. Aufl. § 1587a Rdn. 190; RGRK-Wick BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 232; Staudinger/Rehme BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 298; Borth FamRZ 1996, 641, 646; Glockner aaO S. 901; vergleiche auch Senatsbeschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 846; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 517 f).
Davon zu unterscheiden sind etwa Fälle, in denen aufgrund besonderer gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmungen oder Betriebsvereinbarung der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellte Zeiten im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB eine Rolle spielen, wie es etwa bei anrechenbaren sogenannten Vordienstzeiten oder - im Rahmen der Gesamtversorgung bei öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen - bei der sogenannten gesamtversorgungsfähigen Zeit der Fall ist. Wirken sich solche Zeiten nicht nur auf den Eintritt der Unverfallbarkeit oder die Erfüllung der Wartezeit, sondern auch auf die Höhe einer Versorgung aus, so sind sie auch in die jeweilige zeitratierliche Aufteilung eines Anrechts einzubeziehen. Dies kann zur Folge haben, daß sich für die jeweiligen Teilanrechte ein unterschiedliches Zeit-Zeit-Verhältnis ergibt (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791 f). Um einen solchen Fall handelt es sich hier indessen nicht. Weder sind gleichgestellte Zeiten einzubeziehen noch sind die beiden Teilversorgungen in Form einer Gesamtversorgung ausgestaltet, bei der eine teilweise Doppelanrechnung von Zeiten vorgesehen wäre. Vielmehr werden die Direktzusage und die Versorgung aus der Pensionskasse unabhängig voneinander gewährt. Zudem ordnet Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Pensionskasse ausdrücklich die zeitratierliche Aufteilung der Versorgung nach dem Verhältnis der tatsächlichen, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgelegten Dienstzeit zu der bis zum Erreichen der Altersgrenze möglichen Dienstzeit an, so daß Beginn und Ende der Mitgliedschaft in der Pensionskasse ohne Einfluß sind.
Die Notwendigkeit einer an die Stelle der zeitratierlichen Methode tretenden abweichenden Berechnung ergibt sich hier auch nicht aus der Sonderregelung des § 2 Abs. 3 BetrAVG (sog. versicherungsvertragliche Lösung). Da Art. 8 der Satzung nicht entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 2 BetriebsAVG vorsieht, daß der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortsetzen kann, kommt § 2 Abs. 3 BetrAVG nicht zur Anwendung. Auch im übrigen bestehen im Hinblick auf die Satzungsbestimmungen gegen die Berechnung des Ehezeitanteils keine rechtlichen Bedenken.
2. Das Oberlandesgericht hat sowohl die Anwartschaft auf Versorgung aus der Pensionskasse als auch die aus der Direktzusage der A.-GmbH als volldynamisch im Anwartschafts- und Leistungsstadium angesehen. Es hat dazu ausgeführt, daß gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung die ordentliche Mitgliedschaft in der Pensionskasse in eine beitragsfreie außerordentliche umgewandelt werde, daß aber die erworbenen nicht entgeltabhängigen Versorgungsanwartschaften auch danach weiter durch Überschußausschüttungen erhöht würden, soweit die Ertragslage der Pensionskasse dies zuließe. Ebenso würden die laufenden Renten durch Überschußausschüttungen erhöht. Nach Mitteilung der Pensionskasse seien im Zeitraum von 1980 bis 1994 die Anwartschaften der ausgeschiedenen Arbeitnehmer jährlich linear um durchschnittlich 3,48% und die laufenden Renten um durchschnittlich 2,95% erhöht worden. Analog zu dieser Regelung seien auch die Anwartschaften und laufenden Renten aus der Direktzusage der A.-GmbH erhöht worden. Da sich im maßgebenden Zeitraum die gesetzlichen Rentenanwartschaften um 3,82% und die Beamtenversorgungen um 3,26% (jeweils durchschnittlich) erhöht hätten und diese Anpassungssätze nicht wesentlich von denen der beiden betrieblichen Altersversorgungen abwichen, sei keine Umwertung der betrieblichen Altersversorgungsanwartschaften nach § 1587a Abs. 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 2 BGB vorzunehmen.
Auch dies wird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen und enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ehemannes.
Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung einer der gesetzlichen Rente oder Beamtenversorgung vergleichbaren Wertsteigerung nicht entscheidend darauf an, daß die Satzungsbestimmungen einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Anpassung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder zumindest an die Steigerung der Lebenshaltungskosten vorsehen. Maßgebend ist vielmehr nach § 1587a Abs. 3 BGB, ob der Wert der betrieblichen Versorgungsanrechte tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige der gesetzlichen Renten- oder Beamtenversorgungen. Dafür ist eine Prognose der weiteren Entwicklung der Anrechte maßgebend, für die deren tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. u.a. BGHZ 85, 194, 203; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1053 und zuletzt vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils m.N.). Daher ist es ohne Bedeutung, daß die Pensionskasse Überschußausschüttungen von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungswerks abhängig macht. Auch gesetzliche Renten und Beamtenversorgungen sehen keinen Rechtsanspruch auf Anpassung vor.
Daß die zur Erhöhung führenden Gelder aus Überschußerträgen stammen, steht der Vergleichbarkeit ebenfalls nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 aaO S. 1053, 1054). Als Indiz für die weitere Entwicklung steht auch ein angemessen langer Vergleichszeitraum in der Vergangenheit zur Verfügung: In einem Zeitraum von 15 Jahren seit 1980 haben sich die Anwartschaften jedes Jahr durchweg kontinuierlich um ca. 3 - 4% und die Leistungen um ca. 2,5 - 3,5% gesteigert. Anhaltspunkte dafür, daß die Ertragslage des Betriebes bzw. seiner Versorgungswerke ab 1995 erheblich absinken werde, sind nicht ersichtlich. Daher können beide betrieblichen Versorgungsanrechte sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungszeitraum als mit der gesetzlichen Rentenversicherung, zumindest aber mit der Beamtenversorgung vergleichbar angesehen werden, da die Abweichung zur gesetzlichen Rentenversicherung deutlich weniger als 1% beträgt und sich im Vergleich zur Beamtenversorgung im Anwartschaftszeitraum sogar eine Besserstellung ergibt. Damit entfällt eine Umwertung beider Versorgungsanrechte nach § 1587a Abs. 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 2 BGB.
3. Soweit das Oberlandesgericht den Ausgleich teilweise bis zum zulässigen Grenzwert von 70 DM gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehemannes vorgenommen hat, ist seine Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden.
Bedenken bestehen aber dagegen, daß es den Ehemann gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zum Ausgleich des verbleibenden Restes von monatlich 357,19 DM zur Begründung einer gesetzlichen Rente durch Beitragszahlung in Höhe von 68.055,57 DM, bezogen auf das Ehezeitende 1992, verpflichtet hat. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, daß die Zahlung dieses Betrages dem Ehemann nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar sei. Es sei nämlich zu erwarten, daß das im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehende Einfamilienfertighaus, das derzeit von der Ehefrau allein genutzt werde, im Zuge der Vermögensauseinandersetzung ohnehin veräußert werden müsse. Der Gesichtspunkt der Erhaltung des Hauses als Lebensmittelpunkt für die Restfamilie oder für den Alleineigentümer spiele daher hier keine Rolle. Auch sei der Stamm des Vermögens nicht generell geschützt, sondern es müsse nur gewährleistet sein, daß dem Verpflichteten ein angemessener Teil des Vermögens verbleibe und sein Lebenszuschnitt durch die Teilverwertung nicht spürbar beeinträchtigt werde. Davon sei beim Ehemann nicht auszugehen. Nach den Angaben der Eheleute habe das Haus einen Verkehrswert zwischen 218.000 und 212.000 DM. Da nur noch geringfügige Belastungen von etwa 16.000 DM darauf ruhten, könne der Ehemann mit einem anteiligen Reinerlös von ca. 100.000 DM rechnen, wovon er die Beitragszahlung aufbringen könne. Ihm verblieben dann immer noch ca. 30.000 DM Kapital. Sein angemessener Unterhalt sei im übrigen durch sein laufendes Einkommen von 3.780 DM monatlich, das nur durch Unterhaltszahlungen von derzeit 795 DM für seine geschiedene Ehefrau verringert werde, gesichert. Demgegenüber sei die Ehefrau mit eigenen Rentenanrechten von rund 733 DM zuzüglich der übertragenen rund 885 DM (insgesamt 1.618 DM monatlich) noch nicht so abgesichert, daß sie auf weitere Anwartschaften nicht angewiesen wäre.
Diese Ausführungen sind nicht rechtsbedenkenfrei.
a) Allerdings ist § 3b VAHRG als eine Ermessensregelung ausgestaltet, bei der es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters steht, ob und in welchem Umfang er den Ausgleichsverpflichteten zu Beitragszahlungen heranzieht. Dabei muß er seine Entscheidung vorrangig am Normzweck ausrichten und das Interesse der Ehegatten zum Maßstab machen (Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923). Das Gericht der weiteren Beschwerde kann nur prüfen, ob er sein Ermessen unsachgemäß oder in einer mit den gesetzlichen Maßstäben nicht übereinstimmenden Weise ausgeübt und die ihm eingeräumten Ermessensgrenzen überschritten hat oder wesentliche Gesichtspunkte nicht erwogen hat, die für die Beurteilung hätten herangezogen werden müssen.
Das Oberlandesgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß § 3b VAHRG in erster Linie das Ziel verfolgt, die Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Ausgleichsberechtigten möglichst zu vermeiden und ihm eine eigenständige Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschluß vom 25. März 1992 aaO S. 922). Dafür stellt das Gesetz (subsidiär) auch die Möglichkeit der Verpflichtung zur Beitragszahlung zur Verfügung, knüpft sie aber an die Bedingung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Verpflichteten. Diese gibt strengere Maßstäbe vor, als sie das Oberlandesgericht angelegt hat.
b) Das wird insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG und des mit ihm korrespondierenden § 1587l Abs. 1 BGB sowie aus einem Vergleich mit der früheren Regelung der §§ 1587b Abs. 3, 1587d Abs. 1 und 1587l Abs. 1 BGB deutlich, die ebenfalls eine Beitragszahlungspflicht regelten. Nach früherem Recht war die Beitragszahlung zwingend anzuordnen (§ 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB). Sie konnte auf Antrag des Verpflichteten nur ruhen, solange und soweit der Verpflichtete durch die Zahlung unbillig belastet, insbesondere außerstande gesetzt wurde, sich selbst angemessen zu unterhalten und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen (§ 1587d Abs. 1 BGB). Auch eine Abfindung des künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs war erst dann zu versagen, wenn der Verpflichtete hierdurch unbillig belastet wurde (§ 1587l Abs. 1 a.F. BGB). Der Maßstab der unbilligen Belastung schloß nicht aus, daß dem Verpflichteten wesentlich größere Vermögensopfer zugemutet wurden als es derjenige der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nunmehr zuläßt - über Kreditaufnahmen bis hin zu einer Verwertung seines Vermögensstammes, unter Umständen auch eines Eigenheimes (vgl. BT-Drucks. 10/6379 S. 18; aber auch Senatsbeschluß BGHZ 81, 152, 182). Darin hat das Bundesverfassungsgericht eine unverhältnismäßige Belastung des Verpflichteten gesehen und die Regelung der früheren Beitragszahlung für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 63, 88 f = FamRZ 1983, 342, 347). An ihre Stelle trat für einen Großteil der auszugleichenden Versorgungen, insbesondere der Betriebsrenten, ausnahmslos der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, der den Berechtigten nur unzureichend absicherte. Nachdem auch dieser Rechtszustand vom Bundesverfassungsgericht als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gerügt wurde (BVerfGE 71, 364 f = FamRZ 1986, 543 f), sah sich der Gesetzgeber vor die Aufgabe gestellt, neben anderen Ausgleichsmodalitäten wieder eine (modifizierte) Beitragszahlungspflicht einzuführen. Sie durfte indes nicht wie früher zu unverhältnismäßigen Belastungen des Verpflichteten führen, indem sie - wie die bisherige Fassung der §§ 1587d Abs. 1 und 1587 l Abs. 1 BGB - die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Verpflichteten zu sehr, nämlich bis zur Grenze der unbilligen Belastung, einschränkte. Mit dem neuen Prüfungsmaßstab der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sollten vielmehr derart weitgehende Belastungen des Verpflichteten vermieden werden (BT-Drucks. 10/5447 S. 25; BTDrucks. 10/6369 S. 18 jeweils zu § 1587l Abs. 1 BGB). Insbesondere werden ihm nunmehr "... nur solche Vermögensopfer abverlangt, die zu seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation in einem angemessenen Verhältnis stehen, also weder seinen angemessenen Unterhalt gefährden noch den Stamm seines Vermögens angreifen." (BT-Drucks. 10/6369 S. 20 zu § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG; vergleiche auch Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 l Rdn. 6; Wagenitz FamRZ 1987 1, 4).
Daraus wird deutlich, daß die wirtschaftliche Opfergrenze, die bisher im wesentlichen auf die Schonung des angemessenen Unterhalts des Verpflichteten und seiner Unterhaltsgläubiger abstellte, deutlich angehoben und stärker als bisher auf die Interessen des Verpflichteten Rücksicht genommen werden sollte. Das ist auch deshalb gerechtfertigt, weil mit der gleichzeitigen Einführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3a VAHRG der Berechtigte auch für den Fall des Todes des Verpflichteten hinreichend abgesichert ist. Denn in den weitaus meisten Fällen betrieblicher Altersversorgungen sind nach deren Regelungen die Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Versorgungsträger gegeben. Da zudem die Höhe der zu entrichtenden Beiträge zu dem erlangten Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung in keinem günstigen Verhältnis steht und aus diesem Grunde auch die freiwillige Versicherung allgemein rückläufig ist, wird zu Recht vertreten, daß die Interessen des Berechtigten am Erwerb eigener Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung gegenüber den Interessen des Verpflichteten an weitgehender Schonung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu hoch zu bewerten sind (Soergel/Schmeiduch BGB 12. Aufl. § 3b VAHRG Rdn. 24).
Ob der Vermögensstamm, wie es die Begründung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 10/6369 aaO; Wagenitz aaO) nahelegt, gänzlich unangetastet bleiben soll, ist streitig (vgl. Soergel/Schmeiduch aaO m.w.N.). Einigkeit besteht aber weitgehend dahin, daß der Verpflichtete nicht überwiegende Teile eines ihm gebührenden Zugewinns oder eines sonstigen ihm nach der Auseinandersetzung verbliebenen Vermögens aufgeben muß (vgl. BT-Drucks. 10/5447 aaO; Johannsen/Henrich/Hahne aaO; MünchKomm/Sander BGB 3. Aufl. § 3b VAHRG Rdn. 39; RGRK-Wick aaO § 3b VAHRG Rdn. 38; Soergel/Schmeiduch aaO jeweils m.N.). Auch der Senat ist der Auffassung, daß der Vermögensstamm grundsätzlich angegriffen werden kann. Allerdings kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Keine Bedenken bestehen bei guten Vermögensverhältnissen, wenn ausreichendes Kapital, etwa in Form von wirtschaftlich angemessen verwertbarem Wertpapiervermögen oder Beteiligungen vorhanden ist, das weder zur Absicherung der eigenen angemessenen Alterssicherung des Verpflichteten bestimmt ist noch dem Erwerb einer Immobilie zu Wohnzwecken dienen soll. Besteht dagegen das Vermögen - wie hier - im wesentlichen aus dem (Mit-) Eigentum an einem Haus, das der Verpflichtete im Laufe seines Erwerbslebens mittels seines Einkommens abgezahlt hat und das bisher ihm und seiner Familie zu Wohnzwecken diente, ist ihm selbst dann, wenn das Haus im Zuge der Vermögensauseinandersetzung veräußert werden muß, nicht ohne weiteres zuzumuten, diesen Erlös ganz oder zum überwiegenden Teil für eine Beitragszahlung einzusetzen. Vielmehr ist sein berechtigtes Interesse, sich vom verbleibenden Erlös ein neues, seinen Bedürfnissen nach der Scheidung entsprechendes Eigenheim, etwa eine Eigentumswohnung, anzuschaffen, gegen das Interesse des Berechtigten am Erwerb gesetzlicher Rentenanwartschaften abzuwägen. Dabei spielt eine entscheidende Rolle, ob der Berechtigte durch den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgesichert ist. Ferner kommt es auf das Alter des Verpflichteten und darauf an, ob er noch in der Lage ist, den Vermögensverlust wieder auszugleichen. Schließlich ist auch zu fragen, ob der Verpflichtete noch im Rahmen eines Zugewinnausgleichs in Anspruch genommen wird oder mit sonstigen hohen Scheidungsfolgekosten zu rechnen hat (vgl. BT-Drucks. 10/6369 S. 18).
c) Das Oberlandesgericht hat nicht alle diese Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Bedenken bestehen zum einen schon dagegen, daß es den Ehemann zu Beitragszahlungen verpflichtet hat, bevor überhaupt feststeht, ob, zu welchem Zeitpunkt und vor allem zu welchem Preis das Haus verkauft werden kann. Auch wenn die Angaben der Parteien über den seinerzeit erzielbaren Erlös mit 212.000 DM bis 218.000 DM nicht wesentlich voneinander abweichen, beruht dies doch auf einer Annahme, die sich angesichts des Wandels der wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Immobilienmarkt nicht zu bewahrheiten braucht. Da es sich bei der Verurteilung zur Beitragszahlung um einen Leistungstitel handelt, der mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar ist, kann der Fall eintreten, daß das Haus bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verkauft ist und der Ehemann über kein entsprechendes Kapital verfügt. Dann kann das Bestehen dieses Titels die Ehegatten sogar zu einem Verkauf des Hauses zwingen. Auch ist nicht bedacht worden, daß sich die Beitragszahlungspflicht im Zuge von Rentensteigerungen laufend erhöht und es daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bei dem Zahlbetrag von rund 68.000 DM bleibt. Zum anderen übersteigt die Inanspruchnahme von rund 70% (oder voraussichtlich sogar mehr) des dem Verpflichteten nach der Vermögensauseinandersetzung verbleibenden Vermögens die vom Gesetz gewollte Opfergrenze. Nicht festgestellt ist ferner, ob der Ehemann nicht noch weitere Belastungen durch einen Zugewinnausgleich oder sonstige Scheidungsfolgekosten hat.
Das Oberlandesgericht war ferner der Auffassung, daß die Ehefrau durch eigene und ihr übertragene Anwartschaften in Höhe von insgesamt monatlich rund 1.618 DM noch nicht ausreichend abgesichert sei und daher der Begründung des vollen noch ausstehenden Restbetrages von monatlich 357,19 DM durch Beitragszahlung bedürfe. Es hat dabei nicht in Betracht gezogen, daß die Ehefrau gegen die Pensionskasse im Falle des Todes des Ehemannes einen Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Satzung i.V. mit § 3a Abs. 1 VAHRG), dem auch Art. 14 der Satzung nicht entgegensteht, wonach die Witwenrente eines geschiedenen Ehegatten mit Rechtskraft der Scheidung erlischt (vgl. Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. VI Rdn. 250). Dieser Anspruch ist, wie oben ausgeführt, auch in seiner Dynamik der gesetzlichen Rente vergleichbar, da die laufenden Renten einschließlich der Hinterbliebenenrenten bisher in vergleichbarem Umfang von der Pensionskasse angepaßt wurden. Für ein überwiegendes Interesse der Ehefrau an der Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften besteht daher kein zwingender Anhaltspunkt. Zumindest wäre zu erwägen gewesen, ob nicht auch eine weniger einschneidende Maßnahme, etwa die Begründung nur eines kleineren Teils des geschuldeten Ausgleichsrestes oder die Anordnung von Ratenzahlungen, ausgereicht hätte.
Die Entscheidung konnte aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben. Die Sache war zur erneuten Prüfung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.