XII ZB 70/01
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 5. Februar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Kammergericht in Berlin zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 10.000 €
Gründe
A.
Die Parteien streiten um die Abänderung einer Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich.
I.
Die am 29. März 1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 19. Juni 1991 zugestellten Scheidungsantrages durch Verbundurteil vom 11. Juni 1992 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Sowohl die im Jahre 1951 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) als auch der im Jahre 1943 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) waren im Zeitpunkt dieser Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich aktive Beamte und haben während der gesetzlichen Ehezeit (1. März 1973 bis 31. Mai 1991, § 1587 Abs. 2 BGB) ausschließlich beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften erworben.
Der Ehemann war als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 S) in einer Landesbehörde tätig, bis er im Jahre 1985 erstmals zum Mitglied des Bezirksamtes T. in Berlin gewählt und unter Entlassung aus seinem bisherigen Dienstverhältnis zum Bezirksstadtrat (Besoldungsgruppe B 4) ernannt wurde. Dieses Amt bekleidete der Ehemann - nach einer Wiederwahl im Jahre 1989 - auch am Ehezeitende, das in die bis zum Jahre 1992 laufende Wahlperiode fiel. Da der Ehemann bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die erforderliche achtjährige Wartezeit für den Anspruch auf ein Ruhegehalt als Bezirksamtsmitglied nicht erreichen konnte, erteilte der Versorgungsträger zur Höhe der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes im Erstverfahren eine Auskunft auf der Grundlage der Besoldung seines früheren Amtes als Oberamtsrat, deren Ehezeitanteil - nach Hochrechnung der gesamtruhegehaltsfähigen Dienstzeit auf das Erreichen der allgemeinen Altersgrenze am 30. November 2008 - mit monatlich 1.950,48 DM angegeben wurde. Dem standen auf Seiten der Ehefrau beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften gegenüber, deren Ehezeitanteil der Versorgungsträger mit 815,73 DM mitgeteilt hatte. In der Erstentscheidung wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieser Auskünfte in der Weise geregelt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 567,37 DM, bezogen auf den 31. Mai 1991, begründet wurden.
Der Ehemann wurde am 29. Juli 1992 als Mitglied des Bezirksamtes T. in Berlin für eine weitere Wahlperiode wiedergewählt und am 13. Dezember 1995 in den Ruhestand versetzt. Er bezieht seither beamtenrechtliche Versorgungsbezüge als ehemaliger Bezirksstadtrat nach der Besoldungsgruppe B 4.
Mit Schreiben vom 18. Februar 1996 stellte die Ehefrau den Antrag, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Hinblick auf die geänderte Besoldung des Ehemannes abzuändern. Das Amtsgericht - Familiengericht - holte neue Versorgungsauskünfte ein; dabei ging es davon aus, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte des Ehemannes nunmehr nach der Besoldungsgruppe B 4 zu bestimmen seien. Durch Beschluss vom 8. April 1997 änderte das Familiengericht die im Verbundurteil enthaltene Regelung zum Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.702,64 DM begründet wurden.
Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die Ehefrau wegen Dienstunfähigkeit am 30. Juni 1997 in den Ruhestand versetzt. Ein in diesem Zusammenhang gestellter Antrag der Ehefrau auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus den im Versorgungsausgleich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften wurde von der Beteiligten zu 1, der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, mit der Begründung abgelehnt, dass die Ehefrau in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit keine Pflichtbeitragszeiten im Umfang von drei Jahren aufzuweisen habe; ein hiergegen gerichtetes sozialgerichtliches Verfahren blieb ohne Erfolg. Daraufhin beantragte die Ehefrau durch ein vom Familiengericht an das Beschwerdegericht weitergeleitetes Schreiben vom 24. Juni 1999 „gemäß § 1587 b Abs. 4 BGB „ die „Rückübertragung der Rentenanwartschaften in die Beamtenversorgung“. Durch Beschluss vom 5. Februar 2001 änderte das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.507,87 DM begründet wurden.
II.
Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, dass die Entscheidung des Familiengerichts in der Sache nur insoweit korrigiert werden müsse, als für die Ehefrau aufgrund ihres vorzeitigen Ruhestands geänderte Versorgungsauskünfte zu berücksichtigen seien. Der Ehemann sei am Ende der Ehezeit als Wahlbeamter Beamter auf Zeit gewesen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Erstverfahren am 11. Juni 1992 sei seine Wiederwahl als Bezirksratsmitglied nicht sicher gewesen, so dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe, dass er entsprechende ruhegehaltfähige Dienstbezüge erwerben werde. Allerdings habe schon bei Ehezeitende eine Aussicht auf Wiederwahl bestanden; eine derartige Wiederwahl könne daher im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG berücksichtigt werden.
Den in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten des Ehemannes in Höhe von monatlich 4.216,74 DM stünden beamtenrechtliche Versorgungsanrechte der Ehefrau in Höhe von 1.201,01 DM gegenüber, so dass in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz der Ausgleich durch Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes vorzunehmen sei. Der Umstand, dass die Ehefrau daraus keinen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsversorgung erwerbe, reiche nicht aus, um eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 BGB zu rechtfertigen. Denn der Ehefrau verbleibe als Beamtin der Anspruch auf Ruhegeld nach den allgemeinen Vorschriften.
Die Anwendung des § 10 a Abs. 3 VAHRG zugunsten des Ehemannes komme nicht in Betracht, weil ihm auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs Einnahmen verblieben, welche die Eigenbedarfssätze erheblich überstiegen.
III.
Hiergegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen weiteren Beschwerden beider Parteien. Nachdem der Ehemann seine - von einem nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte - weitere Beschwerde zurückgenommen hatte, hat er sich dem Rechtsmittel der Ehefrau angeschlossen. Die Ehefrau erstrebt mit ihrer Beschwerde eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 BGB, während sich der Ehemann mit der Anschlussbeschwerde dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht ebenso wie das Familiengericht im Abänderungsverfahren seine Versorgungsbezüge als ehemaliger Bezirksstadtrat nach der Besoldungsgruppe B 4 in den Wertausgleich eingestellt hat.
B.
Die zulässigen Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
I. Weitere Beschwerde der Ehefrau
Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde der Ehefrau allerdings gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass im vorliegenden Fall keine Abänderung der Erstentscheidung im Hinblick auf eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 BGB in Betracht kommt.
1. § 10 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VAHRG eröffnet die Durchbrechung der materiellen Rechtskraft der Erstentscheidung beim Vorliegen bestimmter abschließend geregelter Abänderungsgründe. Der wichtigste Abänderungsgrund ist die Veränderung des Wertunterschiedes der in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte (§ 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG). Ein zur Klarstellung aufgeführter Unterfall der Veränderung des Wertunterschiedes ist die erstmalige Einbeziehung der im Zeitpunkt der Erstentscheidung fälschlich oder zu Recht als verfallbar behandelten und damit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenen Anrechte in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (§ 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG). Ohne gleichzeitige Veränderung des Wertunterschiedes eröffnet die Änderung der Ausgleichsform nur dann den Einstieg in das Abänderungsverfahren, wenn ein fälschlich oder zu Recht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenes Anrecht spätestens im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) oder durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann, weil die für das Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung die Realteilung eingeführt oder der Versorgungsträger öffentlich-rechtlichen Status erlangt hat (§ 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG). Diese drei Abänderungsgründe regeln den Einstieg in das Abänderungsverfahren abschließend (Senatsbeschluss BGHZ 133, 344, 352 ff.), so dass ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG jedenfalls nicht allein darauf gestützt werden kann, der Versorgungsausgleich sei entgegen der Erstentscheidung nach § 1587 b Abs. 4 BGB in anderer Weise zu regeln.
Zwar wird die Ansicht vertreten, dass eine auf § 1587 b Abs. 4 BGB gestützte anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs auch dann der Abänderung unterliegt, wenn sich die für die Beurteilung der Unwirtschaftlichkeit (oder der Zweckverfehlung) maßgeblichen Umstände geändert haben, weil nach dem Rechtsgedanken des § 10 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 VAHRG eine Abänderung immer dann in Betracht komme, wenn der Ausgleich nicht zur gebotenen Begründung oder Übertragung von Anrechten im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich geführt hatte (MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rdn. 6). So liegt der Fall hier aber gerade nicht, weil das Begehren der Ehefrau umgekehrt darauf gerichtet ist, den durch Begründung von Anrechten im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich geregelten Versorgungsausgleich einer anderweitigen Regelung zu unterstellen. Dieses Abänderungsziel ist für sich genommen einem Verfahren nach § 10 a VAHRG nicht zugänglich.
2. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt allerdings insoweit anders gelagert, als der Einstieg in das Abänderungsverfahren nicht über die begehrte Änderung der Ausgleichsform, sondern über eine Änderung des Wertunterschiedes nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgt ist. Indessen hat das Beschwerdegericht zu Recht die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs durch Begründung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) unter den hier obwaltenden Umständen weder als zweckverfehlt noch als unwirtschaftlich angesehen.
a) Beamten- und beamtenähnliche Versorgungsanrechte werden gemäß § 1587 b Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeglichen, indem zu Lasten der späteren Versorgungsbezüge des Verpflichteten für den Berechtigten auf einem vorhandenen oder noch zu schaffenden Rentenversicherungskonto gesetzliche Rentenanwartschaften begründet werden (Quasi-Splitting). Bei dieser Regelung ließ sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten, dass eine unmittelbare Aufteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte und die damit verbundene Gewährung eines direkten Versorgungsanspruchs des Berechtigten gegen den Dienstherrn des Verpflichteten aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl. § 1587 b Rdn. 3; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1587 b Rdn. 14; Soergel/Lipp BGB, 13. Aufl. § 1587 b Rdn. 18; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar [Stand September 2004] Erl. 2 Nr. 2.2 zu § 57). Die Versorgungsanrechte eines Beamten beruhen auf einem sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ergebenden fortdauernden Anspruch gegen den Dienstherrn auf Alimentation und Fürsorge nach Eintritt in den Ruhestand (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 1109, 1111). Besoldung und Versorgung sind insoweit die einheitliche, schon bei Begründung des lebenslangen Beamtenverhältnisses garantierte Gegenleistung, um dem Beamten zum einen den standesgemäßen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu ermöglichen und ihn zum anderen von der aus Ehe und Familiengemeinschaft entspringenden natürlichen Sorge um das wirtschaftliche Wohl seiner Angehörigen - auch über seinen Tod hinaus - freizustellen und so die von ihm geforderte gewissenhafte Hingabe im Dienst und eine loyale Pflichterfüllung zu sichern (BVerfGE 39, 169, 201 f.). In dieser Weise steht die Alimentation des Beamten und seiner Familie durch den Dienstherrn in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Daneben sind auch systemimmanente Besonderheiten einer Invaliditätsversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz (Art. 33 Abs. 5 GG) des Beamtenstatus schließt es daher aus, die Frage der fürsorglichen Verpflichtung des Dienstherrn zur Versorgung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit nach anderen Maßstäben zu beurteilen als danach, ob der Beamte seine Dienstpflichten entweder in dem konkreten Amt, in das er berufen worden ist, oder in einem anderen amtsgemäßen Aufgabengebiet noch erfüllen kann (vgl. hierzu BVerwG NVwZ 1991, 476). Solche Grundsätze können auf „statusfremde“ Personen keine unmittelbare Anwendung finden, so dass für diesen Personenkreis der Zugang zu einer Invaliditätsversorgung aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Beamten- oder beamtenähnlichen Anrecht nur nach systemfremden Maßstäben eröffnet werden könnte.
Ob diese grundsätzlichen Erwägungen auch dann einer realen Teilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte entgegenstehen, wenn beide Ehegatten im Beamtenverhältnis stehen, ist umstritten (für die sog. konditionierte Realteilung Schulz-Weidner FuR 1993, 313, 317 ff.; Staudinger/Rehme, BGB [Bearbeitung Januar 2004] § 1587 b Rdn. 21 f.; wohl auch Erman/Klattenhoff, BGB, 11.Aufl., § 1587 b Rdn. 11; ablehnend dagegen Soergel/Lipp aaO § 1587 b Rdn. 18, Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 2 Nr. 2.2. zu § 57; vgl. nunmehr auch Abschlussbericht der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission ' Strukturreform des Versorgungsausgleichs ' vom 27. Oktober 2004, S. 49 ff.). Das bedarf hier aber keiner näheren Erörterung. Der mögliche Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Gewährung eines Ruhegeldes aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eines anderen Beamten lässt sich jedenfalls nicht aus dem Alimentationsanspruch gegen den eigenen Dienstherrn herleiten. Es besteht deshalb kein Zweifel, dass sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für den Gesetzgeber auf keinen Fall die Pflicht ergab, den Versorgungsausgleich durch Realteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte zu regeln, auch wenn beide Ehegatten in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (so auch Schulz-Weidner aaO S. 317).
b) Die vom Gesetzgeber gewählte Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs mit dem Grundsatz der Bündelung aller Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt grundsätzlich einen geeigneten Weg dar, um die verfassungsrechtlich gebotene gleiche Berechtigung der Ehegatten am gemeinschaftlich erworbenen Versorgungsvermögen (Art. 6 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 2 GG) zu realisieren (vgl. zuletzt BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001). Als Ausnahme vom gesetzlich geregelten Ausgleichsmechanismus unterliegt § 1587 b Abs. 4 BGB strengen Maßstäben (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 b Rdn. 44). Die Vorschrift ist nur dort anwendbar, wo das übergeordnete Ziel des Versorgungsausgleichs, nämlich die Sicherung des sozial schwächeren Ehegatten durch Schaffung einer eigenständigen Versorgung, durch die an sich zwingenden Ausgleichsformen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erreicht werden kann.
c) Zur Anwendung des § 1587 b Abs. 4 BGB bei einem im Beamtenverhältnis stehenden Berechtigten hat der Senat bereits im Jahre 1984 Stellung bezogen (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 IVb ZB 875/80 FamRZ 1984, 667 f. zu § 23 Abs. 2 a AVG).
aa) Die maßgebliche Rechtslage hat sich seither nicht wesentlich geändert. Nach allgemeiner Ansicht werden durch die im Versorgungsausgleich begründeten oder übertragenen Anrechte keine Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vermittelt (vgl. BSGE 65, 107, 109 ff.). Dies hat zur Folge, dass ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter in der Regel die so genannte Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeitragszeiten (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht erfüllen kann (vgl. zu den Ausnahmen Strötz ZBR 1993, 65, 72) und schon deshalb keinen Zugang zu einer Invaliditätsversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Da im Versorgungsausgleich keine Pflichtbeitragszeiten übertragen werden, können die hierdurch erworbenen Anrechte auch nicht bei der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltsatzes nach § 14 a Abs. 2 BeamtVG berücksichtigt werden. Denn diese Erhöhung wird einem vor der Verbeamtung rentenversicherungspflichtig beschäftigten Beamten nur wegen der von ihm zurückgelegten, aber nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt (vgl. dazu BVerwG Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 481). Der im Wege des Quasi-Splittings durchgeführte Versorgungsausgleich kann dem Beamten in dieser Hinsicht allerdings mittelbar durch die Heranziehung der erworbenen Anrechte zur Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit von sechzig Kalendermonaten (§ 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG) zugute kommen (vgl. Stegmüller / Schmalhofer / Bauer aaO Erl. 5 Nr. 3.2. zu § 14 a; Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz [Stand Februar 2006], § 14 a Rdn. 20).
bb) Der Senat hat seinerzeit ausgeführt, dass die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte Verbesserung der sozialen Sicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch die - in der Regel - ausbleibenden Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Höhe der Invaliditätsversorgung nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde. Dem Versicherungsschutz wegen Frühinvalidität in der gesetzlichen Rentenversicherung komme bei einem Beamten nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei einem nicht beamteten Ehegatten. Ein Beamter sei gegen dieses Risiko bereits teilweise dadurch abgesichert, dass er bei einem Gesundheitsschaden durch Dienstunfall Leistungen der Unfallfürsorge beanspruchen könne, wozu im Falle der Dienstunfähigkeit die Zahlung eines besonderen Ruhegehaltes (§ 36 Abs. 1 BeamtVG) gehöre. In anderen Fällen der Einbuße seiner Dienstfähigkeit habe der Beamte - die Erfüllung der beamtenrechtlichen Wartezeit vorausgesetzt - nach Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf ein Ruhegeld nach den allgemeinen Vorschriften. Bei der Prüfung der Frage, ob die mit dem Versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche Position zu einem wirtschaftlich noch vertretbaren Ergebnis im Sinne des § 1587 b Abs. 4 BGB führt, überwiege für den Beamten die Erlangung eines Anspruchs auf ein Altersruhegeld, zumal die künftige beamtenrechtliche Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden gesetzlichen Rente wegen § 55 Abs. 1 BeamtVG nicht gekürzt werde (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 aaO S. 668).
d) Diese Senatsrechtsprechung hat in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 b Rdn. 45; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 b Rdn. 87; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 b Rdn. 57; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 1587 b Rdn. 46; Staudinger/Rehme aaO § 1587 b Rdn. 118; wohl auch Bergner aaO Anm. 5.3; Rahm/Künkel/Klattenhoff, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens [Stand: Februar 2001] V Rdn. 321.2), aber auch Kritik erfahren (Soergel/Lipp aaO § 1587 b Rdn. 282). Insbesondere sind im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken wegen einer Ungleichbehandlung von dienstunfähigen Beamten und erwerbsgeminderten Arbeitnehmern beim Zugang zu den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten im Falle der Frühinvalidität geäußert worden, weil sich die im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte für einen erwerbsgeminderten Arbeitnehmer beim Bezug einer Invaliditätsversorgung wegen § 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI unmittelbar rentensteigernd auswirken (vgl. Schulz-Weidner aaO S. 314 f.). Dem vermag der Senat angesichts der Unterschiedlichkeit der beiden Versorgungssysteme nicht zu folgen.
aa) Dem Eintritt der Dienstunfähigkeit eines Beamten einerseits und der Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers andererseits liegen keine wesentlich gleichgelagerten Sachverhalte zu Grunde. Zwar wird dadurch der Zugang zur Invaliditätsversorgung im jeweiligen Versorgungssystem eröffnet, allerdings unter völlig andersartigen Voraussetzungen. Der für den Zugang zur Beamtenversorgung maßgebliche Gesichtspunkt, die verminderte Leistungsfähigkeit ausschließlich statusbezogen anhand der Anforderungen des dem Beamten übertragenen (oder eines gleichwertigen) Amtes zu beurteilen, ist dem System der gesetzlichen Rentenversicherung fremd, und zwar insbesondere nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1827), durch das die bisherigen Kategorien der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beseitigt wurden. Nach der neuen Rechtslage kommt es bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur noch auf das Leistungsvermögen des Versicherten in zeitlicher Hinsicht an, und zwar in jeder denkbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das für die ehemalige Berufsunfähigkeitsrente bedeutsame Kriterium der subjektiven Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit, welches dem Versicherten zumindest in dem Rahmen des von dem Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas (st. Rspr.; vgl. hierzu BSGE 59, 201, 203 f.) eine Absicherung seines beruflichen Status gewährleistete, spielt - ausgenommen im Übergangsrecht (§ 240 Abs. 1 SGB VI) - keine Rolle mehr, und zwar aus Sicht des Reformgesetzgebers auch deshalb, weil sich der Berufsschutz als unerwünschte Privilegierung von Versicherten mit besonderer Ausbildung und in herausgehobener Beschäftigung auswirkte (vgl. Wannagat/Pohl, Sozialgesetzbuch [Stand: September 2005] Vor §§ 43-45 SGB VI Rdn. 8).
bb) Der Zugang zu einer Erwerbsminderungsrente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten unterliegt im System der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Anspruchsteller den gleichen Regeln. Fehlt es bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten an den persönlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, weil sein Leistungsvermögen nicht im erforderlichen zeitlichen Umfang herabgesetzt ist, würde er beim Zugang zur Invaliditätsversorgung im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer mit dem gleichen Leistungsvermögen nicht wesentlich ungleich behandelt.
Eine gewisse Ungleichbehandlung besteht nur in den Fällen, in denen Ruhestandsbeamte zwar die persönlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erfüllen würden, der Zugang zu dieser Versorgung aber ausschließlich an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitert. Diese Fälle werden - gemessen an der Gesamtzahl aller Frühpensionierungen wegen Dienstunfähigkeit - allerdings eher selten vorkommen. Zwischen der Versorgungssituation eines Beamten und eines Arbeitnehmers bestehen aber selbst dann noch solche grundlegenden systembedingten Unterschiede, dass eine Ungleichbehandlung gleichermaßen erwerbsgeminderter Beamter und Arbeitnehmer dadurch noch gerechtfertigt ist. Ein Beamter kann aufgrund verfassungsrechtlicher Gewährleistung für den Versorgungsfall wegen Dienstunfähigkeit mit einer Vollalimentation rechnen, die für ihn die Funktionen sowohl der Grund- als auch der Zusatzversorgung übernimmt (vgl. hierzu zuletzt BVerfG NVwZ 2005, 1294, 1300; BGHZ 155, 132, 138). Demgegenüber sichert die gesetzliche Erwerbsminderungsrente einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer lediglich eine Grundversorgung, und es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass etwaige betriebliche Altersversorgungssysteme auch das Invaliditätsrisiko abdecken.
Darüber hinaus hat sich die Versorgungslage derjenigen dienstunfähigen Beamten, die vor ihrer Verbeamtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, im Hinblick auf die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes nach § 14 a BeamtVG bereits seit dem 1. Januar 1992 insoweit verbessert, als der Anspruch auf die Erhöhung des Ruhegehaltsatzes wegen der in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten nicht mehr daran geknüpft ist, dass der dienstunfähige Beamte gleichzeitig die regelmäßig strengeren persönlichen Voraussetzungen für die Invaliditätsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (vgl. hierzu Birkle RiA 1993, 59, 60).
Ein Beamter ist deshalb zu seiner sozialen Absicherung im Falle der Dienstunfähigkeit auf die im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte nicht in gleichem Maße angewiesen wie ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer. An dieser grundsätzlichen Beurteilung hat sich auch nach der Einführung eines so genannten Versorgungsabschlages für die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten (§ 14 Abs. 3 BeamtVG) zum 1. Januar 2001 nichts geändert, zumal die Auswirkungen des Versorgungsabschlages gerade für jüngere Beamte durch die gleichzeitig (wieder) vorgenommene Verdopplung der Zurechnungszeit (§ 13 Abs. 1 BeamtVG) weitgehend abgefangen werden (vgl. dazu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 1 Nr. 2.2. zu § 13; Beschlussempfehlung des Innenausschusses BT-Drucks. 13/10322, S. 72).
cc) Für den Beamten wird daher durch die Übertragung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung der Zweck des Versorgungsausgleichs nicht verfehlt, zumal sich in einem Invaliditätsfall die durch den Ausfall der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften entstehende „Versorgungslücke“ in der Regel nur in einem zeitlich überschaubaren Umfang bis zum Zugang zu einer gesetzlichen Altersrente eröffnet. Weder der allgemeine Gleichheitssatz noch der Halbteilungsgrundsatz gebieten daher eine Abweichung von der gesetzlichen Ausgleichsform des Quasi-Splittings durch eine anderweitige Regelung im Sinne von § 1587 b Abs. 4 BGB; allein der Umstand, dass sich eine anderweitige Regelung für den Berechtigten im Einzelfall als wirtschaftlicher darstellen könnte, reicht für die Anwendung des § 1587 b Abs. 4 BGB nicht aus (vgl. Bergner aaO Anm. 5.3). Ob die Sachlage anders beurteilt werden kann, wenn am Ende der Ehezeit bei einem vergleichsweise jungen Beamten eine Dienstunfähigkeit sicher zu erwarten (so Soergel/Lipp aaO) oder zusätzlich zum Verlust der Invaliditätsversorgung eine weitere Benachteiligung des Berechtigten durch Transferverluste bei der Umwertung nicht-volldynamischer Anrechte zu besorgen ist (so Rahm/Künkel/Klattenhoff aaO), braucht unter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden zu werden.
II. Anschlussbeschwerde des Ehemannes
Demgegenüber hält die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass für den Versorgungsausgleich die beamtenrechtliche Versorgung des Ehemannes als Bezirksstadtrat (Besoldungsgruppe B 4) maßgeblich geworden sei, der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach § 3 a Abs. 2 des Berliner Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (BAMG) in der Fassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958) tritt ein Mitglied mit Ablauf seiner Amtszeit erst dann - mit Ansprüchen auf eine beamtenrechtliche Versorgung - in den Ruhestand, wenn es dem Bezirksamt seit acht Jahren angehört hat. Wenn ein Mitglied des Bezirksamts mit Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand versetzt wird, ist es zu diesem Zeitpunkt zu entlassen (§ 3 a Abs. 3 BAMG). Wie das Beschwerdegericht nicht verkennt, hatte der Ehemann zum Ende der Ehezeit am 31. Mai 1991 noch kein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus seinem Dienstverhältnis als Bezirksamtsmitglied erworben, weil er selbst beim voraussichtlichen Ablauf der seinerzeit laufenden Wahlperiode Ende 1992 dem Bezirksamt noch keine acht Jahre angehört hätte.
1. Zu Unrecht stützt das Beschwerdegericht seine Ansicht, dass der mit der im Jahre 1992 - mithin nach Ende der Ehezeit - erfolgten Wiederwahl verbundene Erwerb eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts als Bezirksamtsmitglied im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG berücksichtigt werden könnte, auf die Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 (XII ZB 41/89 FamRZ 1992, 46 f.) und vom 11. Januar 1995 (XII ZB 104/91 FamRZ 1995, 414 f.). In diesen beiden Entscheidungen ging es allein darum, ob bei einem kommunalen Wahlbeamten die Gesamtzeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB an der allgemeinen beamtenrechtlichen Altersgrenze oder am Ablauf der Amtszeit auszurichten ist. Diese Frage hat der Senat dahin entschieden, dass auf das Ende der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Erstverfahren laufenden Wahlperiode abzustellen und einer etwaigen Wiederwahl des Beamten und der damit verbundenen Verlängerung der Gesamtzeit im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Rechnung zu tragen ist (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 XII ZB 41/89 aaO S. 47 und vom 11. Januar 1995 aaO S. 415). Die genannten Entscheidungen verhielten sich somit allein zur Berechnung des Ehezeitanteils, nicht aber zu der hier streitigen Frage, ob der Wahlbeamte am Ende der Ehezeit aus diesem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis überhaupt schon ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben hat.
2. Als kommunaler Wahlbeamter war der Ehemann Beamter auf Zeit. Bei Zeitbeamten ist zunächst zu prüfen, ob sie nach Ablauf ihrer Amtszeit die erforderlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand erfüllen. Ist dies nicht der Fall, sind sie grundsätzlich aus dem Dienstverhältnis zu entlassen und gemäß § 8 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 72). Es entstehen in diesem Falle keine beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften; insoweit unterscheidet sich die Rechtsstellung eines entlassenen Zeitbeamten nicht von der Rechtsstellung eines Widerrufsbeamten oder eines Zeitsoldaten, bei denen der Wert ihrer während der Amtszeit erdienten Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ebenfalls nur mit dem Nachversicherungswert anzusetzen ist (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 18 f.).
Im vorliegenden Fall besteht indessen die Besonderheit, dass der Ehemann bereits vor der Ernennung zum Bezirksamtsmitglied in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Berlin gestanden hat. Nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 BAMG wird ein Mitglied des Bezirksamtes, das bei seiner Ernennung Landesbeamter mit Dienstbezügen war und nach Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand tritt, auf einen innerhalb eines Monats zu stellenden Antrag von seiner früheren Dienstbehörde wieder in das Beamtenverhältnis übernommen. Am Ende der Ehezeit bestand deshalb für den Ehemann wegen der im Bezirksamt zurückgelegten Zeiten nicht nur die Anwartschaft auf eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch die bereits verfestigte Aussicht auf eine beamtenrechtliche Versorgung im Falle seiner Rückführung in das vorherige Dienstverhältnis, weil daran keine besonderen Voraussetzungen mehr geknüpft waren. Da eine solche Rückführung im Falle der Entlassung des Ehemannes als Bezirksamtsmitglied auch zu erwarten war, beruht die Erstentscheidung zu Recht auf den Auskünften zu seinen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften aus dem vorherigen Dienstverhältnis und dem dort übertragenen Amt als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 S), und zwar unter Anrechnung der im Bezirksamt zurückgelegten und bis zum Ablauf der Wahlperiode noch zurückzulegenden Zeiten als ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Bessere Erkenntnisse liegen insoweit nicht vor, so dass es auf die von dem Beschwerdegericht zunächst eingeholten Auskünfte zum fiktiven Nachversicherungswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ankommt.
3. Demgegenüber hing am Ende der Ehezeit die Realisierung einer Versorgung als Bezirksamtsmitglied (Besoldungsgruppe B 4) noch von der Wiederwahl des Ehemannes nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit im Jahre 1992 ab. Ob der durch die Wiederwahl für eine dritte Amtszeit ermöglichte Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft als Bezirksamtsmitglied im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Berücksichtigung finden kann, ist mit Blick auf die Tragweite der gesetzlichen Stichtagsregelung zu beurteilen. Dabei ist zwischen tatsächlichen nachehezeitlichen Veränderungen der Versorgungshöhe, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern, und solchen Veränderungen zu unterscheiden, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand aufweisen. Letztere bleiben außer Betracht, da das Versorgungsausgleichssystem auch nach Einführung des § 10 a VAHRG an dem Grundsatz des ehezeitbezogenen Erwerbs festhält (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157). Insoweit kommt es hier auch für das Abänderungsverfahren darauf an, ob der Ehemann bereits in der Ehezeit eine hinreichend verfestigte Aussicht auf eine beamtenrechtliche Versorgung als Bezirksamtsmitglied hatte.
Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 IVb ZB 544/81 FamRZ 1982, 362, 363). Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten (Senatsbeschlüsse BGHZ 81 aaO S. 103 ff.; vom 11. November 1981 IVb ZB 873/80 FamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 XII ZB 76/98 FamRZ 2003, 29, 30) als auch bei Widerrufsbeamten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1982 aaO) mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstverhältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Voraussetzungen (z.B. Prüfungen) abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt. Die spätere Übernahme in ein auf Lebenszeit angelegtes Dienstverhältnis mit entsprechenden Versorgungsanrechten hat in diesen Fällen nur noch die Bedeutung, dass der auf der Grundlage des (fiktiven) Nachversicherungswerts zu ermittelnde Wertausgleich in der Form des Quasi-Splittings in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der bei dem neuen Dienstherrn bestehenden Anwartschaften auszugleichen ist.
Nach den gleichen Maßstäben sind auch die Versorgungsaussichten eines kommunalen Wahlbeamten zu beurteilen. Hängt die Realisierung seiner Versorgungsaussicht - wie hier - vom Ausgang einer nach Ehezeitende stattfindenden Wahl ab, so kann angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unwägbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl des Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen gewöhnlichen Verlauf darstellt. Vielmehr ist durch das Erfordernis der Wiederwahl der Erwerb des Versorgungsanrechts an besondere, auch persönliche Voraussetzungen geknüpft, an denen der andere Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit keinen Anteil mehr hat. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass der nachehezeitliche Erwerb einer beamtenrechtlichen Position im Abänderungsverfahren außer Betracht bleibt (Staudinger/Rehme aaO § 10 a VAHRG Rdn. 41 und 51).
4. Demgegenüber wird im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Falle des vorzeitigen Ruhestands allerdings zu berücksichtigen sein, dass wegen der geringeren Gesamtzeit einerseits der Vomhundertsatz für die Berechnung des Ruhegehalts sinken (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 IVb ZB 53/87 FamRZ 1989, 492, 494) und andererseits der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil steigen kann (Senatsbeschluss vom 18. September 1991 XII ZB 169/90 FamRZ 1991, 1415, 1416). Daher ist den durch den Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand am 13. Dezember 1995 eingetretenen Veränderungen bei der Berechnung des Ruhegehaltsatzes und des Ehezeitanteils Rechnung zu tragen, weil die der Erstentscheidung zugrunde liegende Hochrechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten auf das Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahre 2008 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht; insoweit handelt es sich um die einem Verfahren nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ohne weiteres zugängliche rückwirkende Änderung des ehezeitbezogenen Wertes der bereits in der Ehezeit gesichert begründeten Aussichten des Ehemannes auf eine beamtenrechtliche Versorgung aus seinem früheren Dienstverhältnis. Dies wird sich unter den hier obwaltenden Umständen im Ergebnis voraussichtlich zugunsten der Ehefrau auswirken, so dass eine Revision der Erstentscheidung zu ihren Gunsten - wenn auch nicht in dem vom Beschwerdegericht angenommenen Umfang - zu erwarten steht. Die Annahme, dass eine solche Abänderung angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien für den Ehemann eine unbillige Härte im Sinne von § 10 Abs. 3 VAHRG bedeuten könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. September 1991 XII ZB 169/90 aaO), liegt nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts fern.
III. Die angefochtene Entscheidung kann gegenüber den Rechtsmitteln beider Parteien auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Beschwerdegericht die Absenkung des Versorgungsniveaus in der Beamtenversorgung durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3926) naturgemäß noch nicht berücksichtigen konnte. Da beiden Ehegatten Versorgungsbezüge gewährt werden, welche die Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG übersteigen, wird sich die Absenkung des Versorgungsniveaus voraussichtlich auch auf beide Ehegatten auswirken (arg. § 69 e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Dabei ist die Absenkung des Bemessungsfaktors für den individuellen Ruhegeldsatz von 1,875 auf 1,79375 bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn der Höchstruhegeldsatz nicht erreicht wird (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 XII ZB 229/01 FamRZ 2006, 98, 99, auch zur Behandlung des sog. Abflachungsbetrages im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich).
Gleiches gilt für die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendungen, die mit dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO m.w.N.).