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XII ZB 65/13

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Januar 2013 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zusätzlich der Anspruch der Antragstellerin gegen die D.            bank auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr.            vom 8. Juni 2005 eingeräumten Bezugsrechts an der bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Lebensversicherung Nr.            auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.

Beschwerdewert: 1.800 €

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich.

Auf den am 17. September 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 19. Juli 1993 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) durch Verbundbeschluss geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Juli 1993 bis 31. August 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann darüber hinaus ein Anrecht in der betrieblichen Altersversorgung. Die Ehefrau erwarb weitere Anrechte in einer berufsständischen Versorgung sowie aus einer Lebensversicherung bei der Beteiligten zu 1 mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 16.947,41 €, welches zwecks Besicherung eines bis zum 30. September 2028 in Raten fälligen Darlehensrückzahlungsanspruchs der D-Bank gegen die Ehefrau an die Bank abgetreten ist. Das Familiengericht hat sämtliche Anrechte intern ausgeglichen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der diese sich gegen eine Einbeziehung des zur Sicherheit abgetretenen Anrechts in den Versorgungsausgleich bei der Scheidung gewendet hat, und die Beschwerde des Ehemanns, mit der dieser vorsorglich die Verpflichtung der Ehefrau zur Leistung einer zweckgebundenen Abfindung begehrt hat, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG das seit Anfang September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen war.

1. Das Oberlandesgericht hat seine in Juris veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach der zum früheren Versorgungsausgleichsrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehörten Rechte aus einer Rentenversicherung auch dann zum Vermögen der Ehegatten, wenn sie zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetreten worden seien. Mit der Sicherungsabtretung allein habe der Ehegatte sich seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Insbesondere hindere eine mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede, welche jenem im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens eine Befriedigungsmöglichkeit durch die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung gewähre, den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Art und Weise zu tilgen. Diese Erwägungen gälten auch für einen Versorgungsausgleich nach dem seit 1. September 2009 geltenden materiellen Recht.

Teilungsgegenstand sei für die Dauer der Sicherung allerdings nicht der Anspruch des Ehegatten aus der zur Sicherheit abgetretenen Versorgung, sondern der bedingte Rückübertragungsanspruch gegen den Sicherungsgeber. Bei der Abgrenzung zwischen Vermögensrechten, die dem güterrechtlichen Ausgleich (§ 2 Abs. 4 VersAusglG) unterfielen, und solchen, deren Ausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz erfolge, seien bis zur Verwertung der Sicherheit durch den Sicherungsnehmer Rechte aus einem Vertrag über eine Versorgung im Sinne von § 2 Abs. 1 VersAusglG wirtschaftlich dem ausgleichungspflichtigen Vermögen des Sicherungsgebers zuzuordnen.

Zwar sei der Begriff der fehlenden Ausgleichungsreife gemäß § 19 VersAusglG umfassender als der der Verfallbarkeit in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Er erfasse neben den Fällen fehlender Unverfallbarkeit betrieblicher Anrechte auch solche Fälle, in denen die Teilung tatsächlich oder rechtlich unmöglich beziehungsweise unwirtschaftlich sei (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 2). Es sei aber auf Grundlage der Vorschrift nicht geboten, die zur Sicherheit abgetretenen Rechte aus der privaten Rentenversicherung der Antragstellerin von den auszugleichenden Anrechten auszunehmen. Weder tatsächliche noch rechtliche Unmöglichkeit noch Unwirtschaftlichkeit der Teilung des Anrechts lägen vor.

Der Ausgleich eines zur Sicherheit abgetretenen Anrechts führe auch nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechtsposition des Sicherungsnehmers. Zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten sei das mit der Sicherungsabrede belastete Anrecht im Wege der internen Teilung auf diesen zu übertragen. So werde der Bestand der Sicherungsabrede nicht berührt und den Regelungen der §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 2 VersAusglG zur internen Teilung und den daran gestellten Anforderungen Rechnung getragen. Mit Übertragung des belasteten Anrechts zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten erlange er ein im Verhältnis zum ausgleichspflichtigen Ehegatten gleichwertiges und eigenständiges Anrecht, das nicht an die Person des Ausgleichspflichtigen, etwa an dessen Überleben, sondern an dessen Loyalität gebunden sei.

Auch die gegenüber dem früheren Recht abweichenden Grundsätze zur Durchführung der Teilung geböten keine abweichende Behandlung von zur Sicherheit abgetretenen Anrechten aus der privaten Lebensversicherung. Die Begründung eines durch Sicherungsrechte belasteten Anrechts sei nicht wegen der Abhängigkeit des Berechtigten von der Loyalität des Pflichtigen unvereinbar mit dem Erfordernis, zugunsten des Berechtigten ein unabhängiges versorgungsrechtliches Verhältnis zwischen diesem und dem Versorgungsträger zu begründen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Das Angewiesensein des Ausgleichsberechtigten auf die Loyalität des Pflichtigen stehe der Durchführung des Versorgungsausgleichs von vom Verhalten des Pflichtigen abhängigen Anwartschaften nicht entgegen. Dem Risiko illoyalen Verhaltens des ausgleichspflichtigen Ehegatten könne durch Verweisung des Anrechts in mögliche andere Ausgleichsformen, etwa dem Wertausgleich nach der Scheidung, jedenfalls nicht begegnet werden.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Wie der Senat nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung bereits bei der Scheidung intern ausgeglichen werden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715 Rn. 8 ff.).

Bei der internen Teilung im Wege des Versorgungsausgleichs erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrangigen Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch richterlichen Gestaltungsakt. Dieser wäre allerdings unvollständig und würde den Anforderungen eines entsprechend gesicherten Anrechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG) nicht genügen, würde nicht auch der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den (teilweise) einrückenden Ehegatten mitübertragen. In der Beschlussformel ist daher auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechtes auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird. Dadurch wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen. Im angefochtenen Beschluss fehlt die Übertragung des Anspruchs aus der Sicherungsvereinbarung auf beide Ehegatten als Mitgläubiger. Dies kann der Senat jedoch nachholen, weil es die Beteiligte zu 1 als Rechtsbeschwerdeführerin nicht benachteiligt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715 Rn. 17, 19).

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