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§ 23 KSVG: Künstlersozialabgabe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abstimmung mit dem Schwerpunktträger

Dokumentdaten
Stand27.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 in Kraft getreten am 01.01.1991
Rechtsgrundlage

§ 23 KSVG

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Grundzüge für die Erhebung und Berechnung der Künstlersozialabgabe.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Folgende Vorschriften ergänzen die Vorschrift des § 23 KSVG:

  • In § 2 KSVG ist der Personenkreis der Künstler und Publizisten im Sinne des KSVG beschrieben.
  • In § 24 KSVG wird der zur Künstlersozialabgabe verpflichtete Personenkreis bestimmt.
  • In § 25 KSVG ist die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe geregelt.
  • § 26 KSVG bestimmt das Verfahren und die Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung des Abgabesatzes, der zur Berechnung der Künstlersozialabgabe heranzuziehen ist.
  • In §§ 27 ff. KSVG ist das Melde- und Abgabeverfahren für die Abgabepflichtigen beschrieben.
  • In § 35 KSVG wird die zuständige Einzugsstelle benannt.

Allgemeines

Mit dem Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) vom 27.07.1981 zum 01.01.1983 (BGBl. I S. 705) wurde der Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung einbezogen. Grund für die Einführung der Pflichtversicherung war insbesondere die zumeist unzureichende private Absicherung dieses Personenkreises im Hinblick auf das Alter und für den Fall der Krankheit. Mit Wirkung vom 01.01.1995 erfolgte die Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.05.1994; BGBl. I S. 1014).

Finanziert wird die Künstlersozialversicherung zur einen Hälfte durch Beitragsanteile der Versicherten selbst (§§ 14 und 15 KSVG) und zur anderen Hälfte aus der Künstlersozialabgabe (§ 23 KSVG) und einem Zuschuss des Bundes (§ 34 KSVG). Durch diese Form der Beitragstragung werden selbständige Künstler und Publizisten gegenüber anderen Selbständigen, die für ihre Beiträge allein aufkommen müssen, begünstigt und beitragsrechtlich wie Beschäftigte behandelt.

Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe wird als ein Element der Finanzierung in Form einer Umlage von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24 KSVG) nach einem Vomhundertsatz (§ 26 KSVG) der Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG) erhoben. Sie ist allein an den gezahlten Entgelten ausgerichtet und wird unabhängig davon fällig, ob der beauftragte Künstler oder Publizist tatsächlich nach dem KSVG versichert ist oder nicht. Eine individuelle Zuordnung der Abgabe zu einem Versicherten findet auf diese Weise nicht statt, so dass sich die Künstlersozialabgabe insofern deutlich von einem Arbeitgeberbeitrag, der für einen Beschäftigten zu entrichten ist, unterscheidet. Durch die pauschale Ausgestaltung der Abgabe werden unterschiedslos alle Entgelte belastet und Wettbewerbsverzerrungen vermieden.

Abgabepflichtiger Personenkreis (§ 24 KSVG)

Zur Zahlung der Künstlersozialabgabe sind ausschließlich die in § 24 KSVG definierten Vermarkter und Verwerter verpflichtet. Diese werden zur Finanzierung der Beiträge der Gesamtheit der Kulturschaffenden in dem Umfang zur Zahlung einer Umlage herangezogen, in dem sie selbst Leistungen und Werke der Kulturschaffenden in Anspruch nehmen, das heißt dafür Entgelt zahlen (§ 25 KSVG). Die Begründung dafür liegt insbesondere in der engen Verbindung zwischen den selbständigen Kulturschaffenden und den Vermarktern/Verwertern, da die individuellen Werke und Leistungen in der Regel nur über den Vermarkter/Verwerter (zum Beispiel Verleger, Konzertdirektion, Rundfunkanstalten, Galerie, Eigenwerber) an die Öffentlichkeit gelangen.

Nachdem die Künstlersozialabgabe lange Zeit umstritten gewesen war, kam das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 08.04.1987, AZ: 2 BvR 909/82, zu dem Ergebnis, dass die Vermarkter/Verwerter durch die Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe nicht in ihren Grundrechten (unter anderem Eigentumsrecht, wirtschaftliche Handlungsfreiheit) verletzt werden. Die Erhebung der Künstlersozialabgabe ist daher verfassungsgemäß.

Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe (§ 25 KSVG)

Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Künstlersozialabgabe sind grundsätzlich alle Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen (§ 24 KSVG) im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten (§ 2 KSVG) zahlt.

Abgabesatz (§ 26 KSVG)

Der Abgabesatz wird für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt. Die Höhe des Abgabesatzes richtet sich nach dem Finanzbedarf der Künstlersozialkasse. Dementsprechend wird der jeweils geltende Abgabesatz durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen so festgesetzt, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Finanzbedarf der Künstlersozialkasse für ein Kalenderjahr zu decken.

Melde- und Abgabeverfahren (§ 27 KSVG)

Unternehmer, die zum abgabepflichtigen Personenkreis nach § 24 KSVG gehören, müssen sich ohne besondere Aufforderung bei der Künstlersozialkasse melden. Die Künstlersozialkasse prüft dann die Abgabepflicht und erlässt einen entsprechenden Bescheid. Der zur Abgabe verpflichtete Vermarkter/Verwerter hat eine monatliche Vorauszahlung auf die Abgabe zu leisten.

Zuständige Einzugsstelle

Seit dem 01.01.2003 ist die Unfallkasse des Bundes (Artikel 20 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes - HZvNG vom 21.06.2002; BGBl. I S. 2167) mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes betraut. Zur Erledigung dieser Aufgabe wurde die Abteilung Künstlersozialkasse gebildet, die unter anderem im Hinblick auf die Beitragsanteile der Versicherten und im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe die Aufgaben einer Einzugsstelle wahrnimmt.

Überwachung der Künstlersozialabgabe

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze wurde den Trägern der Rentenversicherung die Aufgabe der Überwachung der ordnungsgemäßen Abführung der Künstlersozialabgabe übertragen. Neben der Künstlersozialkasse sind nunmehr auch die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)
Inkrafttreten: 01.01.1991

Durch die Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet F, Abschnitt III, Nummer 5, Buchstabe b des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 ist unter anderem die Regelung des § 23 KSVG im Beitrittsgebiet zum 01.01.1991 in Kraft getreten.

Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom 27.07.1981 (BGBl. I S. 705)

Inkrafttreten: 01.01.1983

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/26

Mit dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten vom 27.07.1981 wurden die selbständig tätigen Künstler und Publizisten in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung mit einbezogen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 23 KSVG