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§ 26 KSVG: Abgabesatz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.11.2024

Änderung

Im Abschnitt 6 wurde der Künstlersozialabgabesatz 2024 ergänzt.

Dokumentdaten
Stand11.11.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.2007 in Kraft getreten am 15.06.2007
Rechtsgrundlage

§ 26 KSVG

Version009.00

Inhalt der Regelung

Die Regelung gehört zu den Finanzierungsvorschriften für die Künstlersozialversicherung. Die Finanzierung erfolgt zu etwa 50 % durch die Beitragsanteile der Versicherten, zu etwa 20 % über den Bundeszuschuss sowie zu etwa 30 % über die von den abgabepflichtigen Unternehmen aufzubringende Künstlersozialabgabe. In § 26 KSVG werden das Verfahren und die Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung des Vomhundertsatzes (ist gleich Abgabesatz) bestimmt, der zur Berechnung der Künstlersozialabgabe heranzuziehen ist.

Der Abgabesatz multipliziert mit der für dieses Kalenderjahr gezahlten Bemessungsgrundlage aus § 25 KSVG ergibt die Höhe der Künstlersozialabgabe. Der Abgabesatz wird jährlich durch Rechtsverordnung festgelegt. Dies verschafft ein hohes Maß an Flexibilität.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 26 KSVG steht im engen Zusammenhang mit den §§ 23 bis 25 KSVG. § 23 KSVG regelt die Grundzüge für die Erhebung und Berechnung der Künstlersozialabgabe. In § 24 KSVG wird der zur Künstlersozialabgabe verpflichtete Personenkreis bestimmt. Die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe ergibt sich aus § 25 KSVG.

§ 26 Abs. 1 KSVG bestimmt, dass der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 14 KSVG festzusetzen ist. Gemäß § 14 KSVG werden die Mittel für die Versicherung nach dem KSVG durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a KSVG) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26 KSVG) und durch den Bundeszuschuss (§ 34 KSVG) zur anderen Hälfte aufgebracht.

Nach § 26 Abs. 1 KSVG ist der Abgabesatz so festzusetzen, dass der Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Kalenderjahr gedeckt ist. Der Bedarf der Künstlersozialabgabe berechnet sich aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Künstlersozialkasse, dem Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel nach § 44 Abs. 2 KSVG und den Fehlbeträgen oder Überschüssen der Künstlersozialkasse des vorvergangenen Kalenderjahres.

Der Abgabesatz wird jährlich durch eine Rechtsverordnung bestimmt.

Entwicklung zum einheitlichen Abgabesatz

Mit Einführung des KSVG zum 01.01.1983 wurde festgelegt, die Abgabesätze für vier Bereiche der Kunst und Publizistik getrennt zu ermitteln. Dabei handelte es sich um die Bereiche Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst. Mangels aussagekräftiger statistischer Daten wurde jedoch vorerst einheitlich für alle vier Bereiche ein Abgabesatz in Höhe von 5 % festgesetzt. Dieser wurde bis einschließlich 1988 beibehalten. Ab 01.01.1989 wurden durch das Gesetz zur Änderung des KSVG planmäßig für die vier Bereiche getrennte Abgabesätze eingeführt, ebenso wurde ein Ausgleichsverfahren zwischen diesen einzelnen Bereichen vorgesehen. Problematisch während des gleichzeitigen Bestehens der vier Abgabesätze war die Zuordnung der Entgelte zu einem bestimmten Bereich. Falsche Zuordnungen ließen sich nicht vermeiden. Des Weiteren entstand ein unverhältnismäßig großer Arbeitsaufwand. Die Zuordnung einzelner Berufsgruppen zu den jeweiligen Bereichen war praktisch kaum durchführbar und oftmals streitbefangen. Zum 01.01.2000 erfolgte daher die Rückkehr zu einem einheitlichen Abgabesatz für alle vier Bereiche.

Eine tabellarische Übersicht über die Höhe der Abgabesätze befindet sich im Abschnitt 6.

Berechnungsgrundlagen des Abgabesatzes

Der Abgabesatz ist so zu bemessen, dass die Beitragsanteile der Versicherten, der Bundeszuschuss und das Abgabeaufkommen den Bedarf der Künstlersozialkasse für das folgende Kalenderjahr decken.

Hierbei ist der Grundsatz aus § 14 KSVG zu berücksichtigen. Danach sind die Mittel für die Finanzierung der Künstlersozialversicherung durch die Beitragsanteile der Versicherten zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe und einen Zuschuss des Bundes zur anderen Hälfte aufzubringen.

Den Berechnungen des Abgabesatzes für das Folgejahr sind die Einkommensmeldungen der Versicherten, die Entgeltmeldungen der abgabepflichtigen Unternehmen und der Bundeszuschuss jeweils für das Vorjahr zu Grunde zu legen. Anschließend ist der Bedarf der Künstlersozialkasse nach Absatz 2 (vergleiche Abschnitt 4) für das Folgejahr zu ermitteln und bei der Bemessung des Abgabesatzes zu berücksichtigen.

Bedarf der Künstlersozialkasse

Bei der Festsetzung der Höhe des Abgabesatzes für das folgende Kalenderjahr ist einerseits das zu erwartende „Einnahmesoll“ (vergleiche Abschnitt 3) und andererseits der geschätzte Bedarf der Künstlersozialkasse zu berücksichtigen.

Der Bedarf der Künstlersozialkasse berechnet sich aus

  • den Verpflichtungen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Durchführung der Rentenversicherung, den Kranken- und Pflegekassen für die Durchführung der Kranken- und Pflegeversicherung und den Künstlern und Publizisten, die nach dem KSVG versichert sind und einen Anspruch auf Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung haben,
  • dem Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel nach § 44 Abs. 2 KSVG und
  • den Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen Kalenderjahres.

Grundlage für die Berechnung des Bedarfes im Folgejahr sind die Angaben aus dem Vorjahr des Berechnungsjahres.

Hinsichtlich der gesetzlichen Formulierung, dass für die Bedarfsberechnungen die Verpflichtungen der Künstlersozialkasse gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund zu berücksichtigen sind, dürfte es sich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handeln. Seit dem Inkrafttreten des RVOrgG ab 01.01.2005 sind die Verpflichtungen gegenüber allen Trägern der Deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

Festsetzung durch Rechtsverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung den Abgabesatz. Die Bestimmung soll bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres erfolgen.

Eine tabellarische Übersicht zur Höhe der Abgabesätze befindet sich im Abschnitt 6.

Tabellarische Übersicht über die Abgabesätze

Abgabesatz (§ 26 KSVG)

Ab dem Jahr 2000

ZeitraumAbgabesatz (Angaben in %)
20255,0
20245,0
20235,0
20224,2
20214,2
20204,2
20194,2
20184,2
20174,8
20165,2
20155,2
20145,2
20134,1
20123,9
20113,9
20103,9
20094,4
20084,9
20075,1
20065,5
20055,8
20044,3
20033,8
20023,8
20013,9
20004,0

Für die Jahre 1989 bis 2000 - Abgabesatz (Angaben in %)

ZeitraumWortbildende KunstMusikdarstellende Kunst
19993,83,61,61,0
19983,86,21,62,3
19973,85,92,65,1
19963,06,91,10,7
19950,82,10,00,3
19940,00,00,00,3
19930,63,60,04,8
19920,02,00,03,4
19911,77,03,36,9
19903,86,56,26,5
19894,46,06,06,0

Für die Jahre 1983 bis 1988

ZeitraumAbgabesatz (Angaben in %)
1983 bis 19885,0
Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.2007 (BGBl. I S. 1034)

Inkrafttreten: 15.06.2007

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 3/07, BT-Drucksache 16/4373

Durch Artikel 1 Nummer 3 wurde § 26 Absatz 6 aufgehoben.

Die Aufhebung der Vorschrift dient der Bereinigung des Bundesrechts von Vorschriften, die für heutige oder künftig entstehende Rechtsverhältnisse ihre Bedeutung verloren haben. Die Festsetzung des Abgabesatzes der Künstlersozialkasse für die Jahre 1989 und 2000 gilt nur für diese Jahre und konnte daher für die Zukunft aufgehoben werden.

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten: 08.11.2006

Durch Artikel 240 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden in § 26 KSVG die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.10.2005

Quellen zum Entwurf: Bundestags-Drucksache 15/3654

Es wurden durch Artikel 48 Nummer 6 in § 26 Absatz 2 Nummer 1 die Worte „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)
Inkrafttreten: 28.11.2003

Durch Artikel 191 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden in § 26 KSVG die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.

Haushaltssanierungsgesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quellen zum Entwurf: Bundestags-Drucksache 14/1523

Durch Artikel 17 wurden § 26 Absätze 1, 5 und 6 geändert und die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

Der Bundeszuschuss wurde mit dieser Gesetzesänderung auf 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialversicherung vermindert. Die sich daraus ergebenden Änderungen des Abgabesatzes sollten sich in allen Bereichen der Künstlersozialversicherung gleichbleibend auswirken. Deshalb wurde ein einheitlicher Abgabesatz eingeführt. Dieser sollte außerdem die unvermeidlichen und häufigen Schwankungen der Höhe der Abgabesätze verringern und sollte den Verwertern die Kalkulation ihrer Ausgaben erleichtern. Ebenso sollten mit dem einheitlichen Abgabesatz zahlreiche Abgrenzungs- und Zuordnungsprobleme innerhalb der vier Bereiche Musik, Wort, darstellende Kunst und bildende Kunst sowie Manipulationsmöglichkeiten wegfallen.

Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1013)
Inkrafttreten: 01.01.1995

Es handelt sich beim Austausch der Wörter „den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung“ in die Wörter „den Kranken- und Pflegekassen“ um eine Anpassung durch die Einführung des PflegeVG.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)

Inkrafttreten: 01.01.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/7760

Aufgrund des Artikels 1 des Einigungsvertragsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 5 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 18.09.1990 ist § 26 KSVG ab 01.01.1991 auch in den neuen Bundesländern anzuwenden.

Gesetz zur Änderung des KSVG vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2606)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/ 2964

Die Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nummer 7 geändert.

Grund dieser Änderungen war die Einführung von vier bereichsspezifischen Abgabesätzen. Getrennt wurden die Tätigkeiten in die Bereiche Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst.

In Absatz 1 und 2 erfolgten lediglich redaktionelle Änderungen. Weiterhin wurden die Absätze 3 und 4 neu eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde infolgedessen Absatz 5 und es wurde dann noch ein Absatz 6 angefügt.

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) vom 27.07.1981 (BGBl. I S. 705)

Inkrafttreten: 01.01.1983

Quellen zum Entwurf: Begründung BT-Drucksache 9/26

Der § 26 KSVG hatte bei Inkrafttreten am 01.01.1983 folgende Fassung:

„(1) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 10 getrennt nach den Bereichen Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst so festzusetzen, dass das Aufkommen zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse in dem jeweiligen Bereich für ein Kalenderjahr zu decken. Das Nähere über die Ermittlung der einzelnen Vomhundertsätze regelt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung.

(2) Der Bedarf der Künstlersozialkasse berechnet sich aus:

1.in dem Kalenderjahr zu erfüllenden Verpflichtungen, die ihr gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und den nach § 8 Berechtigten obliegen,
2.dem Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel nach § 44 Absatz 2 und
3.den Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen Kalenderjahres.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bis zum 30.09. durch Rechtsverordnung die Vomhundertsätze für das folgende Kalenderjahr auf Grund von Schätzungen des Bedarfes nach Absatz 2.“

Diese Vorschrift regelt die Ermittlung und Festsetzung des Vomhundertsatzes der Künstlersozialabgabe. Dieser Vomhundertsatz wird aufgrund von Schätzungen des Bedarfes der Künstlersozialkasse durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der letzte Satz dieser Fassung des § 26 Absatz 1 bot die Möglichkeit, unterschiedlichen Verhältnissen in einzelnen Sparten (eine Spartentrennung der betroffenen künstlerischen Bereiche erfolgte ab 1989, siehe Abschnitt 2) Rechnung zu tragen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 26 KSVG