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L 4 KR 2274/94

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Klägerin Künstlersozialabgabe (KSA) wegen Leistungen von sogenannten Redaktionsbüros, das sind jeweils Einzelunternehmer, zu entrichten hat.

Die Klägerin ist ein Zeitschriftenverlag. Durch später bindend gewordenen Bescheid vom 13. April 1983 stellte die .Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Künstlersozialkasse (KSK), fest, die Klägerin sei nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) abgabepflichtig, da sie einen Presseverlag betreibe. Die Klägerin gab fortlaufend die jährlichen Entgeltmeldungen ab und leistete die sich daraus ergebenden Voraus- und Abschlusszahlungen. Die KSK bzw. die Beklagte übersandte ihr die Schreiben vom 25. November 1987, 6. Mai 1988, 15. Juni 1989, ohne Darum aus dem Jahre 1990 und vom 25. Mai 1991, in denen unter der Überschrift „Abrechnung der Künstlersozialabgabe“ die sich aus den Meldungen ergebende Abgabeschuld und die sich hieraus ergebenden Vorauszahlungen, die bereits geleisteten Zahlungen und der sich ergebende Saldo dargestellt sind und gebeten wird, das Guthaben mit künftigen Vorauszahlungen zu verrechnen bzw. den Zahlungsrückstand zu überweisen. Die Schreiben enden mit einer formgerechten Rechtsbehelfsbelehrung. Im November 1991 prüfte die Beklagte die Klägerin. Durch Bescheid vom 23. Dezember 1991 forderte sie von ihr für das Jahr 1986 eine weitere Abgabe von 19.849,19 DM wegen an Redaktionsbüros gezahlter Entgelte von 208.810,00 DM und Auslandshonoraren. Dabei berücksichtigte sie als bereits gemeldete Entgelte nur 470.321,00 DM, obwohl die Klägerin 630.015,00 DM gemeldet und die entsprechende Abgabe entrichtet hatte. Die Beklagte halte dabei nicht gemeldete Entgelte für die Jahre 1983 bis 1985 in Höhe von 159.694,00 DM abgezogen, die sie bei der Prüfung festgestellt hatte. Allerdings ist die Beklagte anschließend davon ausgegangen, daß sie wegen dieser Entgelte keine Abgabe fordern kann, da Verjährung eingetreten ist, und hat in ihrer Buchhaltung der Klägerin die gezahlte Abgabe in vollem Umfang gutgebracht und wegen der Jahre 1983 bis 1985 keine weitere Forderung belastet. Darüber sind sich die Beteiiigten einig. Entsprechende Buchungen enthält auch der Bescheid vom 13. Februar 1992, welcher im übrigen die am 23. Dezember 1991 getroffene Entscheidung wiederholt. Wegen des Bescheids vom 23. Dezember 1991 erhob die Klägerin mit ausführlicher Begründung Widerspruch: sie machte geltend, daß Honorare, die an im Ausland lebende und tätige Künstler und Publizisten gezahlt würden, sowie Entgelle für Agenturen, Redaktionsbüros und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nicht berücksichtigt werden dürften; außerdem sei die Forderung zumindest teilweise verjährt. Durch Bescheid vom 26. Mai 1992 wies der Widerspruchsausschuss für den Bereich Wort der Beklagten den Widerspruch mit ausführlicher Begründung zurück; die Nachforderung von 19.849,19 DM wird darin für berechtigt erklärt.

Mit der beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Auch Nebenentgelte und Entgelte für nur gelegentlich Tätige dürften nicht der Abgabe zugrundegelegt werden. Sie legte Veröffentlichungen von Urteilen nebst einer Urteilsanmerkung vor.

Die Beklagte trat der Klage mit ausführlicher Begründung entgegen. Sie legte mehrere Urteilsabdrucke vor.

Durch Bescheid vom 7. Dezember 1992 forderte die Beklagte von der Klägerin aufgrund der durchgeführten Prüfung eine weitere Abgabe von 118.090,79 DM für die Jahre 1987 bis 1990, wiederum wegen an Empfänger im Ausland und an Redaktionsbüros gezahlter Entgelte. Dieser Bescheid wurde in das Verfahren vor dem SG einbezogen.

Durch Urteil vom 30. August 1994, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen dieses, zur Zustellung an sie am 27. Oktober 1994 als Einschreiben zur Post gegebene Urteil hat die Klägerin am 17. November 1994 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat sie die Klage insoweit zurückgenommen, als die geforderten Abgaben auf Auslandshonoraren, Nebenentgelten sowie den im angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 1992 unter „Redaktionsbüros“ angeführten, an B., K., R. und St. gezahlten Honoraren beruhen. Im übrigen meint sie, die noch streitige Abgabe aus an sog, Redaktionsbüros gezahlten Honoraren dürfe, auch wenn es sich bei keinem dieser Unternehmen um eine GbR handele, nicht der Abgabe zugrundegelegt werden. Im Zuge der Spezialisierung und Diversifizierung würden einem Verlag zunehmend Teile einer Zeitschrift oder ganze einzelne Hefte druckfertig geliefert, so daß diesem im wesentlichen nur die (End-)Montage, der Druck und der Vertrieb bleibe. Die gelieferten Teile umfassten häufig sowohl journalistische Beiträge in Wort und Bild als auch Anzeigen und seien kompiett umgebrochen. Daraus folge, daß der Verlag den sog. Redaktionsbüros höchst unterschiedliche Leistungen entgelte, die nur zum Teil abgabepflichtig seien. Außerdem verwerteten die sog. Redaktionsbüros Leistungen externer Kräfte wie Fotografen, Journalisten, Layouter usw., ohne daß dies dem Verlag gegenüber offengelegt werde. Von der dadurch gebildeten Kette von Abgabepflichtigen seien die sog. Redaktionsbüros die ersten und deshalb allein abgabepflichtig. Hinzu komme, daß deren Rechtsform unterschiedlich und in aller Regel schwer zu erkennen sei; da an juristische Personen gezahlte Entgelte nicht der Abgabepflicht unterlägen, müsse dies auch für sog. Redaktionsbüros gelten, die ihrerseits Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nähmen. Die Klägerin hat auf Aufforderung Rechnungen von sog. Redaktionsbüros bzw. andere im Zusammenhang mit deren Leistungen entstandene Unterlagen vorgelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  • das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. August 1994 abzuändern und die Bescheide vom 23. Dezember 1991 und 13. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 1992 und den Bescheid vom 7. Dezember 1992 insoweit aufzuheben, als die darin festgestellte weitere KSA auf an sog. Redaktionsbüros gezahlten Entgelten beruht und die Klage nicht zurückgenommen ist.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Sie meint, da die Klägerin pauschale Rechnungen akzeptiert habe, müsse sie auch die volle KSA zahlen.

Der Berichterstatter hat am 8. Mai 1996 den Geschäftsführer H. S. der Klägerin angehört und K. L. unter dem 14. August 1996, G. M. unter dem 28. August, 21. September und. 19. Oktober 1996, U. M., der die Erklärung seines Steuerberaters E. Ma. vom 27. November 1996 nebst Rechnungskopien vorgelegt hat, unter dem 20. August und 4. Dezember 1996, N. P. unter dem 27. August 1996 und M. S. unter dem 15. August 1996 schriftlich als Zeugen gehört.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Betriebsprüfungsakten der Beklagten sowie der Akten des Rechtsstreits Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Soziagerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber im wesentlichen nicht begründet. Das SG hat die Klage, soweit hierüber noch zu entscheiden ist. im wesentlichen zu Recht abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten die Klägerin, abgesehen von einer vorzunehmenden Richtigstellung, nicht in ihren Rechten verletzen. Der Bescheid vom 7. Dezember 1992 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem SG geworden, weil er die Folgerung aus der auch dem Bescheid vom 23. Dezember 1991 zugrundeliegenden Betriebsprüfung auf gleicher tatsächlicher und rechtlicher Grundlage für anschließende Zeiträume zieht.

Unrichtig sind die Bescheide vom 23. Dezember 1991 und 13. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 1992, soweit damit eine weitere Abgabe für 1986 in Höhe von 19.849,19 DM gefordert wird. Der Beklagten stehen nur weitere 11.864,50 DM zu, nämlich insgesamt 43.365,25 DM, fünf vom Hundert (v.H.) der in der Prüfung festgestellten Entgelte von 867.305,00 DM, anstelle der gemeldeten und zunächst gezahlten 31.500,75 DM wegen Entgelten von 630,015,00 DM. Auch wenn die Beklagte die weitergehende Forderung nicht eingezogen hat, muss die angefochtene Entscheidung insoweit beseitigt werden.

Im übrigen fordert die Beklagte die KSA auch wegen der an die sog. Redaktionsbüros gezahlten Entgelte zu Recht.

Ihren entsprechenden Entscheidungen haben die oben erwähnten, in den Jahren 1987 bis 1991 ergangenen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben der Beklagten nicht entgegengestanden. Nach § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist. zurückgenommen werden, jedoch nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 der Vorschrift. Ob die letztgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob ein Verwaltungsakt, der eine Beitragsforderung zu niedrig festsetzt, insoweit als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt im Sinne von § 45 SGB X anzusehen ist; jedenfalls kommt letzteres nur in Betracht, wenn sich der Beitragsbescheid als abschließende Feststellung der Beitragspflicht darstellt (BSGE 70, 117, 119/120). Die Schreiben der Beklagten mögen hinsichtlich der im jeweils laufenden Jahr zu leistenden Vorauszahlungen und der Salden eine Regelung enthalten oder wenigstens beabsichtigt haben; hinsichtlich der für die einzelnen abgelaufenen Jahre geschuldeten Beiträge haben sie keinen Verwaltungsakt dargestellt. Insoweit fehlt ihnen der in § 31 Satz 1 SGB X vorausgesetzte Regelungscharakter. Denn in ihnen sind jeweils nur die in den Meldungen der Klägerin aufgrund der dort genannten Entgelte von dieser selbst errechneten Beiträge - bezüglich des Jahres 1986 nach Korrektur eines Rechen- oder Schreibfehlers in Höhe von 0,04 DM zugunsten der Klägerin - aufgeführt und in die Abrechnung eingestellt worden. Besonders deutlich wird dies durch den in den ersten drei Schreiben enthaltenen Hinweis, daß „zur Abstimmung mit Ihren Unterlagen die nachfolgende Abrechnung gem. § 27 KSVG“ übersandt wird; die genannte Vorschrift regelt die jährliche Meldepflicht, die Pflicht, die selbst errechnete Abgabe zu zahlen sowie die Vorauszahlungspflicht. Es ist damit also allenfalls das Recht geltend gemacht worden, den gemeldeten Beitrag zu fordern; eine abschließende Feststellung der Beitrage kann daraus nicht hergeleitet werden. Die etwaige Feststellung der zu leistenden Vorauszahlungen ist jeweils mit der Abgabe der Jahresmeldungen gegenstandslos geworden.

Die Festsetzung der noch streitigen Beiträge aus an sog. Redaktionsbüros geleisteten Entgelten für den Bereich Wort in Höhe von 208.810,00 DM für 1986, 158.100,00 DM für 1987, 30.500,00 DM für 1988, 286.445,00 DM für 1989 und 1.007.038,00 DM für 1990 ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG sind Bemessungsgrundlagc der KSA u.a. die Entgelte für publizistische Werke oder Leistungen, die eine nach § 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Abgabe Verpflichtete wie die Klägerin im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten, hier einem Zeitschriftenverlag, im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG ist Entgelt alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Eine Ausnahme im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift hat nicht vorgelegen. Bei den jeweils selbständig tätigen Inhabern der sog. Redaktionsbüros handelt es sich ausnahmslos um Künstler oder Publizisten. M. S. und K. L. haben für die Klägerin Fotoaufnahmen gemacht. Die an sie gezahlten Entgelte unterliegen eindeutig der Abgabepfiicht; die von ihnen erbrachten Leistungen entsprechen auch nicht denen, für welche die Klägerin die Abgabepflicht bestreitet. Aber auch im übrigen besteht die Abgabepflicht. Insoweit ist die Behauptung der Klägerin, die sog. Redaktionsbüros stellten einzelne Zeitschriften ganz oder teilweise zusammen, durch die Angaben der Inhaber von solchen bestätigt worden. Deren Arbeiten stellen aber publizistische Leistungen im Sinne des KSVG dar. Zu den Publizisten gehören die Verfasser von Schriftwerken, z.B. Artikeln für Zeitschriften, Journalisten und Redakteure, letztere auch insoweit, als sie durch ihre gestalterische Tätigkeit den Charakter von Druckwerken mitbestimmen (vgl. BSG SozR 5425 § 2 Nr. 1). Derartige Leistungen haben die sog. Redaktionsbüros nach dem Vorbringen der Klägerin und, soweit sie gehört worden sind, nach den Angaben ihrer Inhaber erbracht. Sie haben Konzepte erstellt, d.h. die inhaltliche und äußerliche Gestaltung der Zeitschriften erdacht, und diese teilweise oder ganz gestaltet; damit haben sie eine dem Tätigkeitsbereich des Redakteurs zuzurechnende publizistische Arbeit geleistet. Sie haben zumindest zum Teil (M.) Artikel verfasst und graphische Arbeiten erledigt, sind also unmittelbar publizistisch tätig gewesen. Diese Wertung der durchgeführten Arbeiten wird nicht in Frage gestellt, wenn im Zusammenhang damit, wie dies N. P. mitgeteilt hat, auch Anzeigen akquiriert worden sind, wobei in seine vorgelegten, der Klägerin gestellten Rechnungen jeweils nur Pauschalpreise für Redaktion, Layout oder Erstellung von Heften genannt sind. Eine solche nebenbei übernommene Tätigkeit nimmt der Leistung nicht den Charakter einer publizistischen.

Der Umstand, daß die für die Klägerin tätigen Publizisten ihrerseits Leistungen von Künstlern und Publizisten in Anspruch genommen haben, indem sie z.B. Artikel, die von selbständig tätigen Dritten verfasst sind, oder Bilder selbständiger Fotografen verwertet haben, ändert entgegen der Auffassung der Klägerin nichts an der Abgabepflicht. Ihre publizistische Leistung, mit der sie unter Verwendung fremder Leistungen ein neues Werk geschaffen haben, stellt ein einheitliches, die Leistungen der Dritten umfassendes Ganzes dar, das dementsprechend der Klägerin gegenüber auch als solches in Rechnung gestellt worden ist. Die Abgabepflicht ist auch nicht unter dem von der Klägerin angeführten Gesichtspunkt rechtswidrig, dass von Teilen der Leistung die Abgabe doppelt zu entrichten wäre. Tatsächlich ist keines der von der Klägerin beauftragten sog. Redaktionsbüros als abgabepflichtig in Anspruch genommen worden; dementsprechend sind die zwischen diesen und der Klägerin vereinbarten Preise auch nicht durch Abgaben beeinflusst. Rechtlich ist derartiges für die Jahre bis einschließlich 1988 schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil die sog. Redaktionsbüros nicht zu den Vermarktern im Sinne von § 24 Abs. 1 KSVG in der ursprünglichen und der durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2794) geänderten Fassung gehört haben. Insbesondere sind sie keine Verlags- oder Presseagenturen. Deren Wesen besteht darin, fertige Schriftwerke oder Nachrichten zu vertreiben; die sog. Redaktionsbüros stellen aber, wie ausgeführt, publizistische Werke erst her, die dann von der Klägerin vertrieben werden; sie vermarkten die Werke der Dritten nicht, sondern sie benutzen sie, um ein neues Werk zu schaffen. Ob die „Redaktionsbüros“ unter § 24 Abs. 2 KSVG in der seit 1. Januar 1989 gültigen Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2606) fallen, kann offen bleiben. Nach dieser Bestimmung sind zur KSA auch Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Nach dem reinen Wortlaut könnten diese Voraussetzungen erfüllt sein. Der Zweck der Bestimmung legt allerdings eine einschränkende, die Verwertung bei Kunst- oder publizistischen Werken ausschließende Auslegung nahe. Er zielt nämlich darauf ab, die Verwertung künstlerischer und publizistischer Leistungen im Zusammenhang mit der Vermarktung nicht künstlerischer Produkte oder nicht publizistischer Werke, d.h. Gebrauchsgegenständen wie Porzellan, Tapeten usw. der Abgabepflicht zu unterwerfen (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 2. Aufl. 1992, § 24 Rdn. 129, 131). Außerdem spricht der Gesamtzusammenhang des KSVG dagegen, die Verwertung selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen im Rahmen einer gleichen Tätigkeit der Abgabepflicht zu unterwerfen. Jedenfalls hat die Klägerin auch dann, wenn die „Redaktionsbüros“ abgabepflichtig sind, die Abgabe nach der vollen, ihr von diesen in Rechnung gestellten Summe zu entrichten, weil diese den Preis des für sie geschaffenen Werks bzw. der ihr erbrachten Leistung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KSVG darstellt. Der Umstand, dass deswegen unter Umständen Leistungsteile doppelt mit Beiträgen belastet werden, ist aufgrund des gewählten Systems der Beitragsbemessung nicht zu vermeiden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes liegt darin nicht. Die gewählte Systematik hält sich im Rahmen, des dem Gesetzgeber zustehenden Abgrenzungs- und Pauschalierungsermessens, bei dem auch Praktikabilitätsgesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen. Sie ist sachgerecht, weil die jeweils in Anspruch genommene publizistische Leistung zur Grundlage der Abgabepflicht. gemacht wird und eine Berücksichtigung bereits der Abgabepflicht unterworfener Leistungsteile, deren Inanspruchnahme nicht die Regel ist, unverhältnismäßig aufwendig und schwierig wäre. Ähnliches geschieht bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags, wenn ein versicherungspflichtig Beschäftigter seinerseits einen Arbeitnehmer einstellt oder die Unterhaltsleistung eines versicherungspflichtigcn Dritten oder Ehegatten (vgl. BSG SozR3 - 2200 § 180 Nr. .1) herangezogen wird. Für den Fall, daß ihre Zulieferer abgabepflichtig sind und hier wegen in Anspruch genommen werden, muss die Klägerin also hinnehmen und bei ihren Wirtschaftlichkeitsüberlegungen berücksichtigen, daß die KSA höher ist, wenn sie von selbständigen Publizisten, die entsprechende Fremdleistungen verwerten, ganze Zeitschriften oder Teile von solchen als publizistische Werke einkauft, als sie es wäre, wenn sie diese selbst herstellen würde. Dass der Abgabepflicht nur Entgelte unterliegen, die an selbständige Publizisten, nicht aber solche, die an Handelsgesellschaften oder juristische Personen gezahlt werden, ist dadurch gerechtfertigt, daß das KSVG nur den Schutz der selbständigen Publizisten bezweckt. Die Erkennbarkeit der Rechtsform der Geschäftspartner der Klägerin ist durch die handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (vgl. z.B. §§ 6 Abs. 1, 17 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2, 37 des Handelsgesetzbuchs, §§ 13 Abs. 3, 35a Abs. 1 des GmbH-Gesetzes) gewährleistet. Eine vom Gesetz nicht beabsichtigte Doppelerhebung (vgl. hierzu BSGE 74, 117, 125 ff. insbes. 128) liegt bei der hier gegebenen Sachlage nicht vor. Es wird nicht wegen der gleichen Leistung zweimal der Beitrag erhoben, vielmehr werden zwei verschiedene Leistungen der Beitragspflicht unterworfen.

Die angefochtenen Bescheide sind auch im übrigen nicht zu beanstanden, insbesondere sind die Nachforderungen richtig errechnet. Die Forderung für 1986 ist auch nicht nach § 31 KSVG, § 25 des Vierten Buches des Soziaigesetzbuchs verjährt, da die Abgabe für dieses Jahr gemäß § 27 Abs. 1. Satz 1 KSVG erst am 31. März 1987 fällig geworden ist (vgl. BSG SozR 3 - 5425 § 25 Nr. 9 S. 46/47).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der teilweise Erfolg der Berufung hat es nicht gerechtfertigt, der Beklagten die Erstattung eines Teils der Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da insoweit nur noch eine formelle Richtigstellung erfolgt ist.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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