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§ 219 FamFG: Beteiligte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.01.2022

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet und in den Abschnitten 3.2 und 6 um BGH-Rechtsprechung ergänzt.

Dokumentdaten
Stand03.01.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 219 FamFG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift knüpft an die allgemeine Beteiligtenvorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG an und regelt, wen das Familiengericht in Versorgungsausgleichssachen als Beteiligten hinzuzuziehen hat.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG)

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 219 FamFG ergänzt als Spezialregelung für das Versorgungsausgleichsverfahren die allgemeine Beteiligtenvorschrift in § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, die die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beteiligenden Personen und Stellen benennt. Soweit § 219 FamFG keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die allgemeinen Regelungen des § 7 FamFG.

Allgemeines

§ 219 FamFG regelt den Kreis der Beteiligten im Versorgungsausgleichsverfahren. Die Vorschrift findet sowohl in Verbundverfahren (§ 137 FamFG) als auch in selbständigen Verfahren Anwendung. Sie gilt nicht nur in Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung (Erst- und Abänderungsverfahren), sondern auch in Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 bis 26 VersAusglG) sowie in Verfahren über die Anpassung wegen Unterhalt nach den §§ 33, 34 VersAusglG.

Beteiligte im Versorgungsausgleichsverfahren

§ 219 FamFG legt fest, dass am Versorgungsausgleichsverfahren immer zu beteiligen sind

1.die Ehegatten (Abschnitt 3.1),
2.die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht (Abschnitt 3.2),
3.die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll (Abschnitt 3.3),
4.die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten (Abschnitt 3.4).

Die Aufzählung in § 219 FamFG ist nicht abschließend. Die Beteiligung von weiteren Personen oder Stellen kann sich aus § 7 FamFG ergeben.

Ehegatten (§ 219 Nr. 1 FamFG)

Die Ehegatten sind immer Beteiligte am Versorgungsausgleichsverfahren, da eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder über eine Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG in deren Rechte unmittelbar eingreift.

Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts (§ 219 Nr. 2 FamFG)

Zu beteiligen sind die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht im Sinne des § 2 VersAusglG besteht. Im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung sind das die Versorgungsträger, bei denen intern oder extern zu teilende Anrechte nach den §§ 10 ff., 14 ff. VersAusglG vorhanden sind. Eine zunächst erfolgte Beteiligung kann allerdings wieder entfallen, wenn der Versorgungsträger vom Wertausgleich nicht berührt ist (siehe auch Abschnitt 4).

Hat ein Ehegatte Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, ist der für diesen Ehegatten zuständige Rentenversicherungsträger zu beteiligen. Werden Anrechte durch interne Teilung nach § 10 VersAusglG übertragen und ist für den anderen Ehegatten ein anderer Rentenversicherungsträger zuständig, ist dieser ebenfalls zu beteiligen. Die Beteiligung darf nicht auf den Rentenversicherungsträger beschränkt werden, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht (siehe Abschnitt 3.3).

Für das Verfahren zur Anpassung wegen Unterhalt gemäß § 33 VersAusglG ist die Beteiligung des Versorgungsträgers in § 219 FamFG nicht ausdrücklich geregelt, kann aber aus dem Wortlaut des § 219 Nr. 2 FamFG hergeleitet werden, da bei dem für die Anpassung zuständigen Versorgungsträger „ein auszugleichendes Anrecht“ besteht. Antragsgegner im Verfahren ist der beteiligte Rentenversicherungsträger oder Versorgungsträger, bei dem das nach § 32 VersAusglG anpassungsfähige Anrecht besteht (BGH vom 15.06.2016, AZ: XII ZB 89/16, FamRZ 2016, 1438; BGH vom 02.08.2017, AZ: XII ZB 170/16, FamRZ 2017, 1662; zuletzt BGH vom 26.02.2020, AZ: XII ZB 531/19, FamRZ 2020, 833).

In familiengerichtlichen Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche ist der Rentenversicherungsträger Beteiligter, wenn das Familiengericht mit der Anordnung über die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG auch eine Abtretung nach § 21 VersAusglG anordnet. Der ausgleichspflichtige Ehegatte wird verpflichtet, seinen Zahlungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger an den ausgleichsberechtigten Ehegatten abzutreten. Da der Rentenversicherungsträger die Abtretung auszuführen hat, ist er von der Entscheidung betroffen und muss am Verfahren beteiligt werden.

Nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten ist der Rentenversicherungsträger auch zu beteiligen, wenn bei ihm eine Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG geltend gemacht wird. Für die gesetzliche Rentenversicherung hat dies nur in Ausnahmefällen Bedeutung, da die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 2 VersAusglG in der Regel ausgeschlossen ist. (vergleiche GRA zu § 25 VersAusglG, Abschnitt 8).

Die Beteiligung des Versorgungsträgers ist nicht erforderlich, wenn das Familiengericht vom Ausgleich der Anrechte wegen kurzer Ehedauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) absieht. Gleiches gilt, wenn einem Anrecht die Ausgleichsreife nach § 19 VersAusglG fehlt und ein Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (§§ 20 bis 26 VersAusglG) nicht anhängig ist.

Versorgungsträger, bei dem ein Anrecht begründet wird (§ 219 Nr. 3 FamFG)

Nach § 219 Nr. 3 FamFG ist der Versorgungsträger zu beteiligen, bei dem ein Anrecht zum Zwecke des Ausgleichs begründet wird.

Die Vorschrift betrifft grundsätzlich die externe Teilung nach den §§ 14 ff. VersAusglG. Hat das Familiengericht in seiner Versorgungsausgleichsentscheidung eine externe Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet (§ 14 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 5 VersAusglG sowie § 16 VersAusglG), muss es in der Entscheidung den als Zielversorgung zuständigen Rentenversicherungsträger benennen, der das zu begründende Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu berücksichtigen hat. Dieser Rentenversicherungsträger ist von der Versorgungsausgleichsentscheidung unmittelbar betroffen, da von ihm Leistungen aus dem begründeten Anrecht zu erbringen sind.

Auch in familiengerichtlichen Verfahren über die Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche nach § 23 VersAusglG ist eine Beteiligung des Versorgungsträgers erforderlich. Die Abfindungszahlung erfolgt nämlich nicht an den ausgleichsberechtigten Ehegatten, sondern an einen Zielversorgungsträger, den die ausgleichsberechtigte Person wählen kann (§ 24 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 VersAusglG). Das Familiengericht hat in diesen Fällen anzuordnen, dass die schuldrechtliche Abfindungszahlung an diesen Zielversorgungsträger zu leisten ist.

Obwohl § 219 Nr. 3 FamFG nach seinem Wortlaut die Beteiligtenstellung nur für den Versorgungsträger vorsieht, bei dem ein Anrecht begründet wird, ist der Anwendungsbereich nicht auf Fälle der externen Teilung beschränkt. Nach dem BGH-Beschluss vom 23.01.2013 (AZ: XII ZB 491/11, FamRZ 2013, 610, 611) sind bei einer internen Teilung mit Verrechnung bei demselben oder verschiedenen Versorgungsträgern (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) beide Versorgungsträger zu beteiligen, auf die sich die Teilung auswirkt. Für die gesetzliche Rentenversicherung hat der BGH mit dieser Entscheidung klargestellt, dass bei einer internen Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bei unterschiedlichen Rentenversicherungsträgern beide Träger Beteiligte sind.

Hinterbliebene und Erben (§ 219 Nr. 4 FamFG)

Nach § 219 Nr. 4 FamFG sind die Hinterbliebenen und Erben im Verfahren in Versorgungsausgleichssachen zu beteiligen.

Der Erbe wird Beteiligter, wenn die ausgleichspflichtige Person nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch während des Verfahrens über den Wertausgleich bei der Scheidung stirbt. In diesem Fall ist das Verfahren gegen den Erben fortzusetzen, der als Prozessstandschafter zum Ersatz für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in dessen verfahrensrechtliche Stellung einrückt.

Die Beteiligung des Erben kommt auch bei der Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG in Betracht, wenn der Ehegatte, der keinen Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts verstirbt. In diesem Fall ist nach § 226 Abs. 5 S. 3 FamFG das Verfahren gegen die Erben fortzusetzen.

Ist der Abänderungsantrag erst nach dem Tod des anderen Ehegatten gestellt worden, ist § 226 Abs. 5 S. 3 FamFG nicht anzuwenden. Hier kommt es auf die Hinterbliebenen an. Die Hinterbliebenen sind zu beteiligen, wenn sich der Versorgungsausgleich auf ihre Hinterbliebenenversorgung auswirken kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn nach dem Tod der insgesamt ausgleichsberechtigten Person ein Wertausgleich im Erstverfahren sowie im Abänderungsverfahren nach §§ 51, 52 VersAusglG nicht stattfand (BGH vom 05.06.2013, AZ: XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287 bis 1289, siehe auch GRA zu § 31 VersAusglG). Den Hinterbliebenen steht nach § 226 Abs. 1 FamFG ein Antragsrecht auf Abänderung des Wertausgleichs zu (siehe GRA zu § 226 FamFG).

Bei schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen nach den §§ 25, 26 VersAusglG sind die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person zu beteiligen, wenn für die ausgleichsberechtigte Person eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung des Verstorbenen in Betracht kommt.

Verstirbt eine ausgleichspflichtige Person nach Einleitung eines Verfahrens zur Anpassung wegen Unterhalt nach den §§ 33, 34 VersAusglG, ist das Verfahren gegen ihre Erben fortzuführen (§ 34 Abs. 4 VersAusglG).

Keine Beteiligung nur aufgrund einer Auskunftserteilung

Personen und Behörden, die nach dem FamFG in einem Verfahren anzuhören sind oder Auskünfte zu erteilen haben, werden nicht allein dadurch zu Beteiligten des Verfahrens. Dies wird in der allgemeinen Beteiligtenvorschrift des § 7 Abs. 6 FamFG ausdrücklich klargestellt.

Die Rentenversicherungsträger werden von den Familiengerichten in der Regel zunächst am Verfahren beteiligt, wenn bei ihnen ein dem Grunde nach auszugleichendes Anrecht besteht und sie dem Familiengericht den Ehezeitanteil sowie den Ausgleichswert (§ 5 VersAusglG) dieses Anrechts mitzuteilen haben. Stellt sich aber im weiteren Verfahren heraus, dass kein Ausgleich dieses Anrechts durch das Familiengericht stattfindet (zum Beispiel wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach § 6 VersAusglG oder eines geringfügigen Ausgleichswerts nach § 18 Abs. 2 VersAusglG), entfällt die Beteiligung des Rentenversicherungsträgers wieder. Da in diesem Fall das Anrecht unverändert bleibt, liegen die Voraussetzungen für eine Beteiligung nach § 219 FamFG nicht mehr vor.

Hinweis:

Welche Personen und Stellen zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Versorgungsausgleich (noch) verfahrensbeteiligt sind, ist in der Regel aus dem Rubrum der Entscheidung des Familiengerichts erkennbar.

Rechte und Pflichten der Beteiligten

Mit der Beteiligtenstellung sind sowohl Rechte als auch Pflichten verknüpft. Für die am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Rentenversicherungsträger gilt dabei Folgendes:

Der beteiligte Rentenversicherungsträger ist im Versorgungsausgleichsverfahren zur Erteilung von Auskünften verpflichtet (siehe GRA zu § 220 FamFG).

Das Gericht kann in den Versorgungsausgleichsverfahren die Angelegenheit mit den beteiligten Rentenversicherungsträgern in einem Termin erörtern (siehe GRA zu § 221 FamFG). Darüber hinaus kann der Rentenversicherungsträger als Beteiligter zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verpflichtet werden (§ 33 FamFG).

Dem beteiligten Rentenversicherungsträger sind Beschlüsse des Familiengerichts - soweit deren Inhalt ihn betrifft - im Verbundverfahren bekannt zu geben (§ 41 FamFG).

Jeder Beteiligte am Versorgungsausgleichsverfahren ist berechtigt, Beschwerde und gegebenenfalls Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss einzulegen, soweit er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist (siehe GRA zu § 59 FamFG).

Beschwerdefrist bei fehlender Beteiligung

Wurde ein materiell betroffener Rentenversicherungsträger am Verfahren über den Versorgungsausgleich vergessen oder übergangen und war deshalb formell nicht beteiligt, kann die Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG) nicht vor der Möglichkeit seiner Kenntnisnahme von der anzufechtenden Entscheidung beginnen (BGH vom 15.02.2017, AZ: XII ZB 405/16, FamRZ 2017, 727-731). In der Regel kommt es für den Beginn der Beschwerdefrist darauf an, wann dem Rentenversicherungsträger der Beschluss nachträglich ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde (siehe auch GRA zu § 63 FamFG, Abschnitt 5.4).

Erhält der formell nicht beteiligte Rentenversicherungsträger Kenntnis über einen fehlerhaften Beschluss und liegt ein Beschwerdegrund vor, sollte unverzüglich Beschwerde eingelegt werden, auch wenn die ordnungsgemäße Bekanntgabe noch nicht erfolgt ist (BGH vom 10.06.2021, AZ: IX ZR 6/18, NZFam 2021, 701).

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10144; BT-Drucksache 16/11903

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 wurde das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geändert. § 219 FamFG in der Fassung des FGG-RG wurde damit noch vor dem geplanten Inkrafttreten am 01.09.2009 überarbeitet. Wesentlicher Grund hierfür war, dass § 219 FamFG inhaltlich an das neue Versorgungsausgleichsrecht angepasst werden musste, das ebenfalls am 01.09.2009 in Kraft getreten ist.

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6308, BR-Drucksachen 309/07 und 617/08

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) beinhaltet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). § 219 in der Fassung des oben genannten Gesetzes nennt die Beteiligten am Versorgungsausgleichsverfahren unter Berücksichtigung des materiellen Versorgungsausgleichsrechts vor Inkrafttreten der Strukturreform.

Der Begriff des Beteiligten wurde durch das FamFG neu definiert. Während nach den bis zum 31.08.2009 geltenden Regelungen zwischen materiell und formell Beteiligten am Versorgungsausgleichsverfahren unterschieden wurde, nimmt das FamFG eine Unterscheidung zwischen Beteiligten kraft Gesetzes und Beteiligten kraft Hinzuziehung vor.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 219 FamFG