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§ 221 FamFG: Erörterung, Aussetzung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.03.2020

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand04.03.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 221 FamFG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 verpflichtet das Familiengericht, den Versorgungsausgleich mit den Ehegatten in einem Termin zu erörtern.

Die Absätze 2 und 3 regeln die Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, wenn unter den Beteiligten Streit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts besteht.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§§ 20, 21 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 221 Abs. 1 FamFG ist eine Sonderregelung zu § 32 FamFG für die Erörterung in Versorgungsausgleichssachen. Die Absätze 2 und 3 ergänzen für Versorgungsausgleichssachen die allgemeinen Regelungen der §§ 21 und 136 FamFG zur Aussetzung des Verfahrens.

Allgemeines

§ 221 FamFG regelt in Absatz 1 die mündliche Erörterung in Versorgungsausgleichssachen. Die Absätze 2 und 3 enthalten Einzelheiten zu den Voraussetzungen und der Dauer einer Aussetzung des Verfahrens.

Die Vorschrift ist anwendbar auf alle den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren im Sinne des § 217 FamFG. Hierzu zählen nicht nur Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung und deren Abänderung (§§ 10, 14 bis 16 VersAusglG, §§ 51, 52 VersAusglG in Verbindung mit den §§ 225, 226 FamFG), sondern auch Verfahren über (schuldrechtliche) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 bis 26 VersAusglG) und Verfahren im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen, beispielsweise nach § 4 VersAusglG (§ 220 Abs. 1 FamFG). Für die Anwendung der Vorschrift kommt es weder darauf an, ob es sich um ein von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitetes Verfahren handelt, noch darauf, ob es sich um ein Verbundverfahren (§ 137 FamFG) oder um ein von der Scheidung unabhängiges Verfahren über den Versorgungsausgleich handelt. Bei Verbundentscheidungen sind wegen § 137 Abs. 1 FamFG mündliche Verhandlungen auch in Versorgungsausgleichssachen vorgesehen, das heißt, die Beteiligten sind zu laden, wobei die Versorgungsträger auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichten können.

Erörterungstermin (Absatz 1)

Nach § 221 Abs. 1 FamFG soll das Gericht jede Versorgungsausgleichssache im Sinne des § 217 FamFG mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Der Erörterungstermin dient zum einen der Aufklärung des Sachverhalts und der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Ehegatten. Zum anderen bietet der Erörterungstermin dem Familiengericht die Möglichkeit, sämtliche Sachverhalte mit den Ehegatten zu besprechen. Eine Erörterung ist insbesondere im Hinblick auf die Ermessensspielräume des Familiengerichts sowie die erweiterten Möglichkeiten von Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich geboten. Das Familiengericht kann die Ehegatten in dem Erörterungstermin beispielsweise ganz konkret auf mögliche Vereinbarungen hinweisen und die für Ermessens- oder Billigkeitsentscheidungen (zum Beispiel §§ 18 Abs. 3, 27 VersAusglG) maßgeblichen Gesichtspunkte besprechen.

Nach § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG sind Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen nicht öffentlich. Das gilt sowohl im Scheidungsverbund als auch in selbständigen oder abgetrennten Verfahren.

Verpflichtung des Gerichts zur Erörterung

Der nach § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterungstermin steht nicht im Belieben des Familiengerichts, vielmehr ist das Gericht dazu verpflichtet. Die Fassung des § 221 Abs. 1 FamFG als Soll-Vorschrift hat lediglich die Bedeutung, dass ein Verstoß nicht stets einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, sondern nur dann, wenn beispielsweise der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) oder das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt werden.

Das Erörterungsgebot für Versorgungsausgleichssachen gilt nur für die Ehegatten. Für die übrigen Beteiligten (hierzu gehören auch die Versorgungs- und Rentenversicherungsträger, vergleiche GRA zu § 219 FamFG, Abschnitt 3.2) sind die Regelungen der allgemeinen Terminvorschrift nach § 32 FamFG maßgebend. Im Unterschied zu § 221 FamFG muss für die übrigen Beteiligten kein Termin zur Erörterung stattfinden. Es liegt im Ermessen des Gerichts, mit den Beteiligten die Angelegenheit in einem Termin zu erörtern (§ 32 Abs. 1 FamFG).

Persönliches Erscheinen der Beteiligten

Nach § 33 Abs. 1 FamFG kann das Familiengericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint.

§ 33 Abs. 2 Satz 1 FamFG ermöglicht die unmittelbare Ladung eines Beteiligten, auch wenn dieser einen Bevollmächtigten hat.

Wird vom Familiengericht das persönliche Erscheinen eines Terminvertreters der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet, ist dieser Ladung nachzukommen. Erfolgt eine Ladung des Rentenversicherungsträgers ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens, wird die Terminvertretung grundsätzlich nicht wahrgenommen.

Gegen einen Beteiligten, der trotz einer ausdrücklichen Ladung unentschuldigt nicht zum Termin erschienen ist, kann das Familiengericht ein Ordnungsgeld verhängen (§ 33 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 FamFG).

Zwingende Aussetzung des Verfahrens bei anhängigem Rechtsstreit (Absatz 2)

Die Aussetzung eines Verfahrens in einer Versorgungsausgleichssache kommt in Betracht, wenn zwischen den Beteiligten Streit über den Bestand oder die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts besteht. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann es beispielsweise um die Anerkennung bestimmter rentenrechtlicher Zeiten oder um die Höhe eines zu berücksichtigenden Entgelts gehen.

Ist ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe einer Versorgung bereits bei einem zuständigen Fachgericht (zum Beispiel Sozialgericht) anhängig oder wird ein solcher während des laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens anhängig, muss das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits aussetzen (§ 221 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass es nicht zu abweichenden Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten kommt.

Ein Verstoß gegen § 221 Abs. 2 FamFG führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung.

Aussetzung des Verfahrens ohne anhängigen Rechtsstreit (Absatz 3)

Ist ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts noch nicht anhängig, kann das Familiengericht nach freiem Ermessen entscheiden, ob es das Verfahren über den Versorgungsausgleich aussetzt (§ 221 Abs. 3 FamFG).

Ist es dem Familiengericht nicht möglich, die strittige Sache nach den Grundsätzen des § 26 FamFG selbst zu klären und über die Streitfrage zu entscheiden, kann es die Ehegatten zur Klärung der Sache durch das zuständige Fachgericht (zum Beispiel Sozialgericht) auffordern. Hierfür setzt das Familiengericht das Versorgungsausgleichsverfahren aus und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Klageerhebung (§ 221 Abs. 3 Satz 1 FamFG).

Wird bei dem zuständigen Fachgericht keine oder erst verspätet Klage erhoben, kann das Familiengericht im weiteren Verfahren das Vorbringen, das mit der unterlassenen Klage hätte geltend gemacht werden können, unberücksichtigt lassen (§ 221 Abs. 3 Satz 2 FamFG) und in der Sache selbst entscheiden. Bei verspäteter Klageerhebung kann es auch bei der Aussetzung des Versorgungsausgleichs verbleiben, bis eine Entscheidung des Fachgerichts ergangen ist.

Hat das Familiengericht dem betroffenen Ehegatten eine Frist zur Klageerhebung bei einem zuständigen Fachgericht eingeräumt (§ 221 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und wird die Klage erst nach Fristablauf erhoben, steht eine weitere Aussetzung im Ermessen des Familiengerichts (§ 221 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens bei Verfahrensverbund

Versorgungsausgleichssachen werden in den meisten Fällen mit dem Scheidungsverfahren eingeleitet und sind dann Folgesachen (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG), über die grundsätzlich im Verbund zusammen mit der Scheidung zu verhandeln und zu entscheiden ist (siehe GRA zu § 137 FamFG, Abschnitt 4).

Die Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 221 Abs. 2, 3 FamFG führt nicht zur Auflösung des Verfahrensverbundes nach § 137 FamFG. Vielmehr kommt es zur Aussetzung des Verfahrens insgesamt. Das Gericht kann aber die Aussetzung zum Anlass nehmen, das im Verbund stehende Versorgungsausgleichsverfahren nach § 140 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 FamFG abzutrennen und über die Scheidung und die übrigen Folgesachen vorab zu entscheiden.

Rechtsmittel gegen Aussetzungsbeschlüsse

§ 221 FamFG enthält keine Regelung über die Einlegung eines Rechtsmittels gegen Aussetzungsbeschlüsse des Familiengerichts; daher ist hier die allgemeine Aussetzungsvorschrift des § 21 FamFG maßgebend.

§ 21 Abs. 2 FamFG bestimmt, dass die Aussetzungsentscheidung der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO unterliegt. §§ 567 bis 572 ZPO sind entsprechend anwendbar. Die Beschwerdeentscheidung trifft das zuständige Oberlandesgericht, in Berlin das Kammergericht.

Eine Beschwerdeeinlegung durch den Rentenversicherungsträger kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die gesetzliche Rentenversicherung kann vor Durchführung des Versorgungsausgleichs noch nicht beschwert sein (BGH vom 27.08.2003, AZ: XII ZB 33/00).

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10144; BT-Drucksache 16/11903

Durch das VAStrRefG wurde § 222 FamFG in der Fassung des FGG-RG im Wesentlichen inhaltsgleich als Absatz 1 in § 221 FamFG aufgenommen und orientiert sich an dem bis zum 31.08.2009 geltenden § 53b Abs. 1 FGG. Der bisherige § 221 Abs. 1 FamFG in der Fassung des FGG-RG ist nun im Absatz 3 enthalten. Absatz 2 ist unverändert.

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6308, BR-Drucksachen 309/07 und 617/08

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) beinhaltet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). § 221 Abs. 1, 2 FamFG entspricht weitestgehend dem bis zum 31.08.2009 geltenden § 53c Abs. 1, 2 FGG.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 221 FamFG