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Rechtsgrundlagen Norwegen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand29.04.2015
Version001.01

Mögliche Rechtsgrundlagen

Zwischen dem Königreich Norwegen und der Bundesrepublik Deutschland bestehen diverse Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen beider Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln.

So kommen als Rechtsgrundlage im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung

in Betracht.

Das Abkommen über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen vom 28.05.1999 (Erstattungsverzichtsabkommen) wurde gekündigt und ist daher nicht mehr anzuwenden (vergleiche Abschnitt 5).

Diese GRA soll einen Überblick über den Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander geben.

VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009

Die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 finden im Verhältnis zu Norwegen über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 02.05.1992 (EWR-Abkommen) seit 01.06.2012 Anwendung (vergleiche GRA zu Übersicht EWR-Abkommen, EWR-Abkommen).

Die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 regeln die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten und der Schweiz umfassend. Ihr persönlicher Geltungsbereich ergibt sich aus Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche GRA zu Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004) sowie für Drittstaatsangehörige aus der VO (EU) Nr. 1231/2010, die jedoch im Verhältnis zu Norwegen keine Anwendung findet (vergleiche GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010 - Anwendung der VOen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 für Drittstaatsangehörige -, Abschnitt 11). Der sachliche Geltungsbereich ist in Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Die versicherungsrechtlichen Regelungen befinden sich in den Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, die rentenrechtlichen Regelungen in den Art. 50 ff. VO (EG) Nr. 883/2004. Weitere Regelungen existieren für den Bereich der KVdR in den Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004.

Einzelheiten zu den Regelungen können der GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004, der GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 987/2009, Allgemein, Übersicht, sowie den GRAen zu den jeweiligen Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 entnommen werden.

VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72

Die VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72 fanden im Verhältnis zu Norwegen über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 02.05.1992 (EWR-Abkommen) seit 01.01.1994 Anwendung (GRA EU/SVA Allgemein, EWR-Abkommen).

Auch ab 01.05.2010 (Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 und Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 987/2009) galten bei Beteiligung Norwegens allein die VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72 nach Art. 90 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 beziehungsweise Art. 96 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 987/2009, solange das EWR-Abkommen nicht an die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 angepasst wurde. Dies erfolgte ab 01.06.2012, sodass die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bis 31.05.2012 im Verhältnis zu Norwegen Anwendung fanden.

Die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 regeln die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten und der Schweiz umfassend. Ihr persönlicher Geltungsbereich ergibt sich aus Art. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 sowie für Drittstaatsangehörige aus der VO (EG) Nr. 859/2003, die jedoch im Verhältnis zu Norwegen keine Anwendung findet. Der sachliche Geltungsbereich ist in Art. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71 definiert. Die versicherungsrechtlichen Regelungen befinden sich in den Art. 13 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71, die rentenrechtlichen Regelungen in den Art. 44 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71; weitere Regelungen existieren für den Bereich der KVdR in den Art. 26 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71.

Vorläufiges Europäisches Abkommen

Das Vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (VEA) ist für Norwegen am 01.10.1954 in Kraft getreten. Es gilt nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 parallel zur VO (EWG) Nr. 1408/71. Im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 wird es aufgrund von Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 und des fehlenden Eintrags im Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 für vom Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen nicht mehr angewendet.

Die Regelungen des VEA sind auch im Zusammenhang mit der VO (EWG) Nr. 1408/71, soweit sie die Gleichstellung der Staatsangehörigen der Unterzeichnerstaaten und der Flüchtlinge bei Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die die Leistungsgewährung von der Staatsangehörigkeit abhängig machen, betreffen, nicht mehr von Bedeutung.

Die Regelung des Art. 3 VEA (sogenannte Meistbegünstigung), die die Staatsangehörigen der Unterzeichnerstaaten und Flüchtlinge für die Anwendung eines zwischen den Unterzeichnerstaaten bestehenden Sozialversicherungsabkommens einander gleichstellt, kann dagegen im Einzelfall auch heute noch von Bedeutung sein.

Erstattungsverzichtsabkommen vom 28.05.1999

Das Abkommen über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen vom 28.05.1999 ist mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft getreten. Daher werden ab 01.01.2010 die Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle, die auf Wunsch des anderen Trägers und nur für diesen durchgeführt werden, in Rechnung gestellt und von diesem erstattet (vergleiche auch GRA zu Art. 87 VO (EG) Nr. 987/2009).

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