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12 RK 13/90

Gründe I.

Die 1925 geborene Klägerin stammt aus Polen. Sie ist Verfolgte des Nationalsozialismus. Während sie sich nach Kriegsende in einem DP-Lager in Bensheim/Hessen aufhielt, brachte sie am 26. Februar 1947 eine Tochter zur Welt. Im Jahre 1949 wanderte sie in die Vereinigten Staaten von Amerika aus, wo sie als amerikanische Staatsangehörige lebt. Am 23. Juli 1951 wurde dort ihr Sohn geboren. Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung hat sie in keinem der genannten Staaten aufzuweisen.

Die Klägerin beantragte im Juli 1986 die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen. Später folgte ein Antrag auf Kontenklärung. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Oktober 1987 den Antrag auf Nachentrichtung nach Art. 2 § 49b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) ab, weil die Klägerin nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1987 erkannte sie eine Kindererziehungszeit für die Tochter an, lehnte dieses jedoch für den Sohn ab. Zugleich merkte sie die Zeit vom 18. November 1939 bis zum 6. Mai 1945 als Ersatzzeit vor, wies aber darauf hin, daß für deren Anrechnung weitere Voraussetzungen erfüllt sein müßten. Die Klägerin beanstandete, daß für ihren Sohn keine Kindererziehungszeit anerkannt und die Ersatzzeit nicht als anrechenbar angesehen wurde; jedenfalls müsse sie zur Nachentrichtung zugelassen werden. Die Beklagte lehnte diese auch im Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1988 ab.

Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts - SG - Berlin vom 14. März 1989; Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Berlin vom 3. August 1989). Nach Ansicht des LSG scheitert die Nachentrichtung daran, daß die Klägerin nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist. Ihr Ausschluß von der Nachentrichtung sei nicht verfassungswidrig.

Gegen das Urteil des LSG richtet sich die Revision der Klägerin. Sie leitet ein Recht zur freiwilligen Versicherung aus Art. 16 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (DV/DASVA) her. Verneine man es, müsse Art. 2 § 49b AnVNG verfassungskonform dahin angewandt werden, daß sie nachentrichtungsberechtigt sei. Ob durch eine solche Nachentrichtung die Wartezeit erfüllt werden könne, dürfe nicht davon abhängen, in welchen Staat Verfolgte verschlagen worden seien. So seien Verfolgte mit israelischer oder kanadischer Staatsangehörigkeit unter weniger strengen Voraussetzungen als amerikanische Staatsangehörige zur freiwilligen Versicherung und damit zur Nachentrichtung berechtigt. Auch würden die in den Vereinigten Staaten lebenden Verfolgten mit amerikanischer Staatsangehörigkeit gegenüber solchen im Ausland lebenden Verfolgten benachteiligt, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates und die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Solche Verfolgte seien aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit auch bei Auslandsaufenthalt zur freiwilligen Versicherung und damit zur Beitragsnachentrichtung berechtigt. Die Klägerin weist auf eine Reihe anderer Gerichtsverfahren hin.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  • das Urteil des LSG vom 3. August 1989 und das Urteil des SG vom 14. März 1989 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Oktober 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1988 zu verurteilen, sie zur Nachentrichtung nach Art. 2 § 49b AnVNG zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Klägerin weiterhin nicht für versicherungs- und damit auch nicht für nachentrichtungsberechtigt nach Art. 2 § 49b AnVNG (Art. 2 § 51b ArVNG). Art. 16 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DV/DASVA sehe ein Recht zur freiwilligen Versicherung nur im Hinblick auf das in Satz 1 dieser Vorschrift eingeräumte Nachentrichtungsrecht (Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG, Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG) vor. Der Ausschluß der Klägerin von der Nachentrichtung nach Art. 2 § 49b AnVNG (Art. 2 § 51b ArVNG) sei nicht verfassungswidrig.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Gründe II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Die Klägerin ist zu der angestrebten Nachentrichtung von Beiträgen nicht berechtigt.

Im vorliegenden Verfahren ist nur das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen umstritten, über das die Beklagte mit Bescheid vom 5. Oktober 1937 und Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1988 entschieden hat. Streitgegenstand ist nicht, ob der Klägerin auch für ihren in den Vereinigten Staaten geborenen Sohn eine Kindererziehungszeit zusteht und ob die vorgemerkte Ersatzzeit anzurechnen ist.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt nur Art. 2 § 49b Satz 1 AnVNG (Art. 2 § 51b Satz 1 ArVNG) in Betracht. Danach können Personen, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und denen Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 angerechnet werden, auf Antrag freiwillig Beiträge für so viele Monate nachentrichten, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragsentrichtung vom 1. Januar 1987 bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Diese Regelung ist durch Art. 5 Nr. 8 (Art. 4 Nr. 8) des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl. I 1450) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 (Art. 14 HEZG) eingeführt worden (zu ihrer Begründung vgl. den Entwurf des HEZG, BT-Drucks. 10/2677 S. 42/43).

Die Klägerin erhält zwar für ihre in Deutschland geborene Tochter eine Zeit der Kindererziehung vor 1986 angerechnet. Ein Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen scheitert bei ihr aber daran, daß sie nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist.

Ein solches Recht besteht zunächst nicht nach der allgemeinen Regelung über die Versicherungsberechtigung in § 10 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - (§ 1233 Abs. 1 RVO). Denn die Klägerin hat weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch ist sie, was bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erforderlich ist, Deutsche i.S. des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Die Klägerin ist auch nicht nach § 7 Satz 1 oder § 9 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Denn aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, daß ihr weder aus Anlaß ihrer Heirat Beiträge aus der deutschen Rentenversicherung erstattet worden sind noch die Verfolgung bei ihr eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit oder einen gleichgestellten Tatbestand unterbrochen hat. Deshalb kann offen bleiben, ob auch diejenigen i.S. des Art. 2 § 49b Satz 1 AnVNG (Art. 2 § 51b Satz 1 ArVNG) zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, die dieses Recht zwar nicht nach der allgemeinen Regelung (§ 10 AVG, § 1233 RVO), jedoch nach Sondervorschriften (§ 7 Satz 1 oder § 9 Satz 1 WGSVG) haben.

Ein Recht der Klägerin zur freiwilligen Versicherung ergibt sich auch nicht aus zwischenstaatlichem Recht. Zwar stehen nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (BGBl. 1976 II 1358), soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, die in Art. 3 Buchst. a bis d bezeichneten Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen gleich. Hieraus ist jedoch ein allgemeines Recht der in den Vereinigten Staaten lebenden amerikanischen Staatsangehörigen zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nicht zu entnehmen. Sonst wären die Regelungen in Nr. 7 Buchst. b des Schlußprotokolls zu dem Abkommen und in Art. 16 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Vereinbarung vom 21. Juni 1978 zur Durchführung des genannten Abkommens - DV/DASVA - (BGBl. 1979 II 567) nicht verständlich. Denn wenn ein Recht zur freiwilligen Versicherung erst und nur in diesen Sonderregelungen vorgesehen worden ist, kann es nicht schon allgemein in der Gleichstellungsregelung des Art. 4 Abs. 1 DASVA begründet liegen.

Nach Nr. 7 Buchst. b Satz 1 des Schlußprotokolls ist die Klägerin nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Sie hat in der Vergangenheit keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet und war hier auch nicht aufgrund übergangsrechtlicher Rechtsvorschriften, die vor dem 19. Oktober 1972 in Kraft waren, zur freiwilligen Versicherung berechtigt.

Satz 2 des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a DV/DASVA gibt der Klägerin ebenfalls kein Recht zur freiwilligen Versicherung. Danach gelten „diese Personen“, d.h. die in Satz 1 der Vorschrift genannten Verfolgten mit amerikanischer Staatsangehörigkeit, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika aufhalten, als zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, als wären sie deutsche Staatsangehörige. Dieser Regelung in Satz 2 bedurfte es, weil den genannten Personen in Satz 1 ein Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49a Abs. 2 und 3 AnVNG (Art. 2 § 51a Abs. 2 und 3 ArVNG) für die Zeit von 1956 bis 1973 eingeräumt werden sollte, die Vorschrift ihrerseits aber (Abs. 2 Satz 1) ein Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 10 AVG (§ 1233 RVO) voraussetzte. Da die meisten der in den Vereinigten Staaten lebenden Verfolgten mit amerikanischer Staatsbürgerschaft dieses Recht nicht hatten, sollten sie nach Satz 2 des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a DV/DASVA so behandelt werden, als wären sie deutsche Staatsangehörige und damit zur freiwilligen Versicherung berechtigt, um auch ihnen die Nachentrichtung gemäß Art. 2 § 49a Abs. 2 und 3 AnVNG (Art. 2 § 51a Abs. 2 und 3 ArVNG) zu eröffnen. Nach Wortlaut und Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a DV/DASVA war die Fiktion der deutschen Staatsbürgerschaft und damit des Rechts zur freiwilligen Versicherung in Satz 2 jedoch auf den Zugang zu der Nachentrichtung nach Art. 2 § 49a Abs. 2 und 3 AnVNG (Art. 2 § 51a Abs. 2 und 3 ArVNG) beschränkt. Ein in den Vereinigten Staaten lebender Verfolgter, der von diesem Nachentrichtungsrecht Gebrauch machte, konnte damit allerdings nach der Praxis der Versicherungsträger auch die erforderliche Vorversicherungszeit als Voraussetzung für die zeitlich weiter zurückreichende Beitragsnachentrichtung nach § 10 oder § 10a WGSVG erfüllen, die Art. 16 DV/DASVA in seinem Abs. 2 (erneut) eröffnete. Bei den Bestimmungen über die Nachentrichtung in Art. 16 Abs. 1 und 2 DV/DASVA handelt es sich mit insgesamt gesehen um eine wiedergutmachungsrechtliche Regelung.

Die Regelung in Satz 2 des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a DV/DASVA kann auf das Recht zur Beitragsnachentrichtung nach Art. 2 § 49b AnVNG (Art. 2 § 51b ArVNG) nicht ausgedehnt werden. Dem steht zunächst entgegen, daß der Vertragstext, dem bei der Auslegung zwischenstaatlicher Abkommen im allgemeinen größere Bedeutung zukommt als dem Gesetzeswortlaut bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts (BSGE 61, 30, 32 m.w.N. = SozR 6710 Art. 4 Nr. 5), sich erkennbar nur auf das Nachtentrichtungsrecht des Art. 2 § 49a Abs. 2 und 3 AnVNG (Art. 2 § 51a Abs. 2 und 3 ArVNG), nicht aber auch auf das des Art. 2 § 49b AnVNG (Art. 2 § 51b ArVNG) bezieht. Denn das letztgenannte Nachentrichtungsrecht ist erst zum 1. Januar 1986 eingeführt worden, als die Nachentrichtung nach Art. 16 Abs. 1 DV/DASVA längst ausgelaufen war, weil sie nach Buchst. b Satz 1 dieser Bestimmung wirksam nur innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der DV/DASVA am 1. Dezember 1979 (vgl. die Bekanntmachung in BGBl. 1979 II 1283) beantragt werden konnte. Wenn die Vertragsstaaten auch für das seit 1986 geltende Nachentrichtungsrecht des Art. 2 § 49b AnVNG (Art. 2 § 51b ArVNG) eine Gleichstellung amerikanischer Staatsangehöriger allgemein oder wenigstens der Verfolgten unter ihnen mit den zur freiwilligen Versicherung berechtigten Deutschen hätten vornehmen wollen, so wäre dazu auch hinsichtlich dieses Nachentrichtungstatbestandes eine dem Satz 2 des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a entsprechende Regelung erforderlich gewesen. Eine solche ist jedoch bisher nicht getroffen worden, obwohl sich dazu, wenn sie beabsichtigt gewesen wäre, das Zusatzabkommen vom 2. Oktober 1986 zum DASVA (BGBl. 1988 II 83) und die Zusatzvereinbarung vom selben Tage zur DV/DASVA (BGBl. 1988 II 86) angeboten hätten.

Wenn damit Personen wie die Klägerin von der Nachentrichtung gemäß Art. 2 § 49b AnVNG (Art. 2 § 51b ArVNG) ausgeschlossen sind, so verstößt das nicht deswegen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil amerikanische Staatsangehörige gegenüber Staatsangehörigen anderer Staaten benachteiligt werden, die unter weniger strengen Voraussetzungen zur freiwilligen Versicherung und damit auch zur Nachentrichtung berechtigt sind. Denn das Recht ausländischer Staatsangehöriger zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung kann in Sozialversicherungsabkommen mit verschiedenen Staaten aus sachlichen Gründen unterschiedlich geregelt werden, wobei insbesondere berücksichtigt werden kann, ob und inwieweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Entgegen ihrer Auffassung wird die Klägerin auch gegenüber solchen im Ausland lebenden Staatsangehörigen fremder Staaten nicht ohne Grund benachteiligt, die daneben die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten haben. Denn abgesehen davon, daß die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer fremden in der Regel erlischt (§ 17 Nr. 2 i.V.m. § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes), ist die Klägerin, soweit erkennbar, niemals deutsche Staatsangehörige gewesen. Der Vergleich mit Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit neben einer fremden beibehalten haben, betrifft die Klägerin demnach nicht. Im übrigen ist die deutsche Staatsangehörigkeit ein sachlich begründetes Merkmal, um davon, auch wenn daneben eine andere Staatsangehörigkeit besteht, das Recht zur freiwilligen Versicherung und ein daran anknüpfendes Nachentrichtungsrecht abhängig zu machen.

Die Regelung über die Nachentrichtung nach Art. 2 § 49b AnVNG (Art. 2 § 51b ArVNG) hat nach geltendem Recht eine familienpolitische und - anders als die nach Art. 16 DV/DASVA - keine wiedergutmachungsrechtliche Zielsetzung. Sie verlangt daher auch von Verfolgten, daß sie wie alle anderen, die nach Art. 2 § 49b AnVNG (Art. 2 § 51b ArVNG) Beiträge nachentrichten wollen, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, darunter das Recht zur freiwilligen Versicherung. Ob der Gesetzgeber auch bei dieser, erst 40 Jahre nach Kriegsende eingeführten Regelung noch die Nachentrichtung für Verfolgte erleichtert, ist eine Frage seines Gestaltungsermessens. Bisher ist das nicht geschehen. Den Gerichten ist es im vorliegenden Zusammenhang verwehrt, im Wege der Rechtsanwendung ein von der Klägerin beanspruchtes Sonderrecht für Verfolgte zu begründen.

Die von ihr genannten anderen Verfahren betreffen die Anrechnung von Kindererziehungszeiten als solche und damit Fragen des Leistungsrechts; sie sind hier nicht einschlägig. Insbesondere brauchte der Gesetzgeber das Recht zur Beitragsnachentrichtung nicht allen Personen zu eröffnen, die überhaupt Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen. Vielmehr durfte er die Nachentrichtung von weiteren Voraussetzungen wie dem Recht zur freiwilligen Versicherung abhängig machen.

Hiernach erwies sich die Revision als unbegründet und war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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