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Artikel 5 SVA-Indien: Gleichstellung der Hoheitsgebiete und Export von Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.05.2025

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2017
Version003.00

(1) Einschränkende Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen, das Erbringen von Leistungen oder die Zahlung von Leistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats abhängen, gelten nicht für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und für andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von den oben genannten Personen ableiten, bei gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats.

(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats werden den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten unter denselben Voraussetzungen gezahlt wie den Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaats, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(3) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Indien erhalten eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.

(4) Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus Versicherungszeiten, die nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt sind, bleiben unberührt.

(5) Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen zur Teilhabe durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt.

(6) Die deutschen Rechtsvorschriften, die das Ruhen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung für Personen vorsehen, die sich einem gegen sie betriebenen Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen, werden nicht berührt.

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