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§ 233 SGB VI: Nachversicherung - Übergangsrecht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Abstimmung der GRA war erfolgreich

Dokumentdaten
Stand17.11.2015
Rechtsgrundlage

§ 233 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift ist eine Übergangsregelung zu § 8 Abs. 2 SGB VI, der die Voraussetzungen für die Nachversicherung bestimmt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 233a SGB VI (Nachversicherung im Beitrittsgebiet).

§ 277 Abs. 1 SGB VI (Beitragsrechtliche Behandlung der Übergangsfälle).

§ 277a SGB VI (Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet).

§ 278 SGB VI (Mindestentgelte).

§ 278a SGB VI (Mindestentgelte für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet).

§ 281 SGB VI (freiwillige Beiträge vor 01.01.1992, Wirkung der Nachversicherungsbeiträge).

Allgemeines

Die Übergangsvorschrift regelt, dass Nachversicherungsfälle aus der Zeit vor dem 01.01.1992 nach damaligem Recht abzuwickeln sind (§ 233 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VI), Zeiten des Grundwehrdienstes in der Zeit vom 01.03.1957 bis 30.04.1961 nachträglich nachversichert werden (§ 233 Abs. 1 S. 3 SGB VI) und Nachversicherungsfälle aus der Zeit nach dem 31.12.1991 auch für die vor dem Stichtag gelegenen versicherungsfreien Beschäftigungszeiten nach neuem Recht zu behandeln sind, wenn die Versicherten damals nach sinngemäß geltendem Recht versicherungsfrei, befreit oder nicht versicherungspflichtig waren (§ 233 Abs. 2 SGB VI).

Die Möglichkeit, Beurlaubungszeiten im Ausland nachzuversichern, falls ein Erstreckungsbescheid Versicherungsfreiheit auslöste, wird mit Rückwirkung normiert (§ 233 Abs. 3 SGB VI).

Zur Nachversicherung von Zeiten im Beitrittsgebiet siehe § 233a SGB VI.

Nachversicherungsfälle aus der Zeit vor dem 01.01.1992 (§ 233 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VI)

Der allgemeine Grundsatz, dass die Nachversicherung nach den Vorschriften abzuwickeln ist, die zum Zeitpunkt des Nachversicherungsfalles gelten, wird aufrechterhalten. Daher werden auch nach Inkrafttreten des SGB VI Nachversicherungen nach altem Recht - gegebenenfalls verspätet - abgewickelt. Das gilt jedoch nur hinsichtlich des Umfanges der Nachversicherung, da § 277 Abs. 1 SGB VI ergänzend regelt, dass beitragsrechtlich auch in diesen Fällen neues Recht anzuwenden ist.

Vor dem 01.01.1992 lag ein Nachversicherungsfall vor, wenn die versicherungsfreie Beschäftigung ohne Versorgung endete. Aufschubgründe hatten allein Einfluss auf die Fälligkeit der Nachversicherungsschuld, nicht jedoch auf den Umfang der Nachversicherungsverpflichtung. Damit sind alle Fälle des Ausscheidens aus der Zeit vor dem 01.01.1992 insoweit nach altem Recht zu behandeln.

Kommt es aber wegen zwischenzeitlicher Aufschubgründe erst nach dem 31.12.1991 zur Einlösung der Nachversicherungsschuld, so richten sich Beitragssatz und Beitragsberechnung nach neuem Recht (§ 277 Abs. 1 SGB VI).

Diese Übergangsvorschrift ist Rechtsgrundlage dafür, dass in den Altfällen das an sich mit dem 31.12.1991 wegfallende Nachversicherungsrecht des § 9 AVG/§ 1232 RVO beziehungsweise der entsprechenden Vorgängerregelungen weiterhin maßgebend bleibt. So können zum Beispiel vor 1977 mit Abfindung ausgeschiedene Beamtinnen weiterhin nicht nachversichert werden, obwohl das neue Recht einen Ausschluss der Nachversicherung bei Zahlung einer Abfindung nicht mehr vorsieht.

Nachversicherung von Zeiten des Grundwehrdienstes in der Zeit vom 01.03.1957 bis 30.04.1961 (§ 233 Abs. 1 S. 3 SGB VI)

Grundwehrdienstleistende waren in der Zeit vom 01.03.1957 bis 30.04.1961 nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AVG/§ 1227 Abs. 1 Nr. 6 RVO in der Fassung des AnVNG/ArVNG nur versicherungspflichtig, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Einberufung pflichtversichert waren. Nach § 9 Abs. 4 AVG/§ 1232 Abs. 4 RVO in der Fassung des AnVNG/ArVNG wurden Wehrpflichtige, die innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Grundwehrdienstes versicherungspflichtig wurden, nachversichert. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllte, also nicht unmittelbar vorher versichert war oder innerhalb des Zweijahreszeitraumes versicherungspflichtig wurde (wie zum Beispiel viele Söhne selbständiger Landwirte), blieb bisher für die Zeit des Grundwehrdienstes ungesichert. § 233 Abs. 1 S. 3 SGB VI schließt nun diese Lücke in der Versicherungsbiographie. Hiervon ausgenommen sind Zeiten der Wehrübung vor dem 01.05.1961 (weitere Anwendung des Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.03.1980, AZ: L 8 An 107/79).

§ 233 Abs. 1 S. 3 SGB VI findet auch Anwendung auf Zeiten des Ersatzdienstes (heute: Zivildienst) vor dem 01.05.1961. Der Ersatzdienst wurde mit dem Gesetz über den Zivilen Ersatzdienst vom 13.01.1960 (BGBl. I S. 10) eingeführt. Erste Einberufungen erfolgten jedoch erst ab Januar 1961.

Ein zwischenzeitlich eingetretener Rentenfall steht der Nachversicherung der Wehr- und Ersatzdienstleistenden nicht entgegen.

Nachversicherungsfälle ab 01.01.1992 (§ 233 Abs. 2 SGB VI)

Wie schon beim Inkrafttreten des AnVNG/ArVNG war eine Regelung für die vor dem Stichtag gelegenen Zeiten eines nachzuversichernden versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses erforderlich, dessen Nachversicherungsvoraussetzungen nach dem 31.12.1991 eintraten.

Die vor dem 01.01.1992 liegenden Zeiten des nach dem 31.12.1991 beendeten versicherungsfreien Dienstverhältnisses sind nach neuem Recht nachzuversichern, wenn nach sinngemäß geltenden Vorschriften Versicherungsfreiheit bestanden hat oder eine Befreiung vorlag oder wegen der Besonderheit des Dienstverhältnisses keine Versicherungspflicht eintrat.

Als sinngemäß geltende Vorschriften sind die § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AVG/§ 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 RVO und § 8 Abs. 1 und 3 AVG/§ 1231 Abs. 1 und 3 RVO anzusehen. Bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften reicht es aus, wenn sie nach § 2 Nr. 7 AVG/ 1227 Nr. 5 RVO nicht rentenversicherungspflichtig waren.

Reichen die versicherungsfreien Dienstzeiten des nachzuversichernden Beschäftigungsverhältnisses in einen Zeitraum vor dem 01.03.1957 zurück, so ist auch die damalige - nach sinngemäß geltenden Vorschriften - versicherungsfreie Zeit nachzuversichern. Insoweit ist auf Versicherungsfreiheit gemäß §§ 11, 12 Abs. 1 Nr. 1 und 17 AVG beziehungsweise §§ 169, 172 Abs. 1 Nr. 1, 174 RVO zu achten.

Das Überschreiten der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze für höherverdienende Angestellte steht weiterhin der Nachversicherung nicht entgegen.

Durchbrechung des Territorialitätsprinzips bei Nachversicherungen

Die seit Jahren steigende Zahl von Beamten, die überwiegend im Rahmen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Ausland tätig werden, führte auch zu Nachversicherungsfällen, bei denen dann rechtliche Schwierigkeiten entstanden, weil im Hinblick auf das Territorialitätsprinzip schon aus diesem Grunde keine Nachversicherung der Auslandsdienstzeit zulässig war.

Teilweise konnte im Verwaltungsweg Abhilfe geschaffen werden, indem zu Beginn der Beschäftigung im Ausland eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 AVG/§ 1227 Abs. 1 Nr. 8 RVO beantragt wurde, deren Beitragsentrichtung aber gleichzeitig durch einen Erstreckungsbescheid über Versicherungsfreiheit für die Beurlaubungszeit entfiel. Nur in diesen Fällen war bei einem späteren unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis die Nachversicherung für Auslandsdienstzeiten zulässig.

Nunmehr wird normiert, dass in Nachversicherungsfällen eine fehlende Antragspflichtversicherung nicht hinderlich ist und insoweit das Territorialitätsprinzip kraft gesetzlicher Fiktion durchbrochen wird.

Die allgemein gehaltene Regelung in Absatz 3 lässt es zu, auch alte Nachversicherungsfälle im Zuge dieser Vorschrift frühestens ab 01.07.1965 aufzugreifen und durchzuführen. Ein zwischenzeitlich eingetretener Rentenfall steht der Nachversicherung nicht entgegen.

Fiktive Nachversicherung

Die fiktive Nachversicherung betrifft im Wesentlichen nur Personenkreise, deren Beschäftigungszeiten wegen der Ereignisse des 2. Weltkrieges und dessen Folgen rentenrechtlich nicht entschädigt wurden oder die in dieser Hinsicht ungerechtfertigt benachteiligt waren.

Eine fiktive Nachversicherung kommt für Zeiten bis 08.05.1945 in Betracht nach

  • § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen (G 131),
  • § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG),
  • Art. 6 §§ 18, 19, 22 und 23 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG),
  • §§ 20, 23a des Gesetzes zur Regelung der NSDAP-Verbindlichkeiten (NS-Abwicklungsgesetz).

Im Gegensatz zur realen Nachversicherung (§ 8 SGB VI) findet bei der fiktiven Nachversicherung eine Beitragsabführung nicht statt. Es wird vielmehr ein Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes fingiert. Dabei wird der Versicherte so gestellt, als wären für ihn Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in der Nachversicherungszeit entrichtet worden (§ 55 S. 2 SGB VI). Zeiten der fiktiven Nachversicherung sind Bundesgebiets-Beitragszeiten im Sinne des § 113 SGB VI. Die Bewertung dieser Zeiten mit Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost) richtet sich nach dem Beschäftigungsort, bei Berufssoldaten nach dem jeweiligen Standort.
Eine mögliche fiktive Nachversicherung verdrängt eine Ersatzzeit (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).
§§ 72 G 131, 99 AKG und §§ 20, 23a NS-Abwicklungsgesetz sind im Beitrittsgebiet nicht in Kraft gesetzt worden. Für Personen mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet ist jedoch die fiktive Nachversicherung nach § 233a Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 72 G 131, 99 AKG oder 23a NS-Abwicklungsgesetz möglich. § 20 NS-Abwicklungsgesetz gilt für diesen Personenkreis nicht, da § 233a Abs. 1 SGB VI die in § 20 NS-Abwicklungsgesetz genannten Personen nicht erfasst. Auf die weiteren Ausführungen in wird verwiesen.

Personenkreis

Nachversicherung nach § 72 G 131

Nach dieser Vorschrift gelten die unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, die nach der in diesem Gesetz getroffenen Regelung keinen Anspruch und keine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben, für sämtliche Zeiten als nachversichert, in denen sie bis zum 08.05.1945 beziehungsweise bei Tod vor dem 08.05.1945 bis zum Todestag wegen ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei waren oder der Versicherungspflicht nicht unterlagen. Das Gleiche gilt für ehemalige Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, berufsmäßige Angehörige der früheren Waffen-SS oder berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes.
Das G 131 wurde durch § 1 Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlussgesetz - DKfAG - (Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften - BeamtVGÄndG 1993 - vom 20.09.1994 - BGBl. I S. 2442) mit Wirkung vom 01.10.1994 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt können keine neuen Versorgungsansprüche nach dem G 131 mehr geltend gemacht werden. Für bestehende Versorgungsansprüche sieht § 2 Abs. 1 DKfAG eine Besitzstandswahrung vor.
Die Regelungen des G 131 zur Nachversicherung sind jedoch - mittelbar - weiterhin zu beachten. Die - fortbestehende - Möglichkeit der Nachversicherung ergibt sich für Berechtigte in den alten Bundesländern aus § 233 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 72 G 131. Für Berechtigte im Beitrittsgebiet findet § 233a Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 72 G 131 Anwendung. Die Durchführung der Nachversicherung richtet sich nach § 277 Abs. 1 S. 1 beziehungsweise § 277a Abs. 1 S. 2 SGB VI.
Im Einzelnen werden von der Vorschrift des § 72 G 131 erfasst:

  • Beamte sowie versicherungsfreie Angestellte und Arbeiter, die am 08.05.1945 bei einer Dienststelle des Deutschen Reiches in einem Dienst- und Arbeitsverhältnis standen; sie verloren am 08.05.1945 ihr Amt durch Wegfall des Dienstherrn unabhängig davon, ob die Dienststelle innerhalb oder außerhalb des Bundesgebietes lag,
  • Beamte sowie versicherungsfreie Angestellte und Arbeiter, die am 08.05.1945 bei einer Dienststelle eines Landes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in den ehemaligen deutschen Ostgebieten und im Gebiet der ehemaligen DDR in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes, die am 08.05.1945 noch im Dienst standen,
  • Berufsmäßige Angehörige der früheren Waffen-SS, die am 08.05.1945 noch im Dienst standen, soweit sie im Fronteinsatz waren (frühestens ab 01.01.1940),
  • Vertriebene, die am 08.05.1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle eines fremden Staates standen, wenn ihnen Versorgungsanwartschaften verlorengegangen sind,
  • Beamte bei einem Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik (Stand: 02.10.1990), die ihr Amt durch Entnazifizierung oder Anordnung der Militärregierung verloren.

Längerdienende Freiwillige der Wehrmacht, des RAD und der Waffen-SS, die sich nicht zu einer mindestens zwölfjährigen Dienstzeit verpflichteten, fallen nicht unter das G 131. Für diese Personenkreise kann gegebenenfalls eine Nachversicherung nach § 99 AKG in Betracht kommen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den ”Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§§ 72 bis 74) des G 131” vom 20.02.1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 42).

Nachversicherung nach § 99 AKG

Diese Vorschrift regelt die Nachversicherung der vor dem 09.05.1945 ausgeschiedenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die bei Dienststellen des Deutschen Reiches einschließlich der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Reichspost, des ehemaligen Landes Preußen und des Unternehmens Reichsautobahn beschäftigt waren (§ 1 Abs. 1 AKG). Diese Personen gelten als nachversichert, wenn sie nach den im Zeitpunkt ihres Ausscheidens geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze für die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung nachzuversichern waren und nicht nachversichert worden sind, wenn sie nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften für diese Zeit als nachversichert gelten.
Für die Nachversicherung kommt es auf den Beschäftigungsort nicht an. So kommt § 99 AKG auch dann in Betracht, wenn der Versicherte bei einem dieser Dienstherrn im heutigen Beitrittsgebiet oder in den früheren deutschen Ostgebieten beschäftigt war.
§ 99 AKG gilt auch für ehemalige Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und berufsmäßige Angehörige des früheren RAD, deren Nachversicherung nach § 1242b RVO alte Fassung deswegen nicht durchzuführen war, weil sie aus ihrem Dienstverhältnis nicht in Ehren ausgeschieden sind.
Unter § 99 AKG fallen auch freiwillig Längerdienende der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes oder der Waffen-SS (Dienstzeiten ab 01.01.1940), und zwar auch dann, wenn sie am 08.05.1945 noch im Dienst gestanden haben. Dieser Personenkreis ist von § 72 G 131 ausgenommen.
Eine freiwillige Meldung zum Wehr- oder Kriegsdienst ist nicht gleichbedeutend mit einer freiwilligen Dienstverpflichtung. Jedoch war auch während des Krieges nach Ableistung der gesetzlichen Wehrpflicht eine wirksame freiwillige Dienstverpflichtung möglich.
Nicht unter den Personenkreis des § 99 AKG fallen unter anderem Personen, die hauptamtlich im Dienste der NSDAP gestanden haben beziehungsweise freiwillig Längerdienende der bis zum 31.12.1939 bestandenen SS-Verfügungstruppe.

Nachversicherung nach Art. 6 §§ 18, 19, 22, 23 FANG

Diese Regelungen ergänzen die Nachversicherungsvorschriften von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und schließen vorhandene Versicherungslücken.
Seit 1992 ist eine Nachversicherung nur noch zulässig, wenn ein Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente besteht beziehungsweise. aufgrund der Nachversicherung bestehen würde. Nach Art. 35 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 RÜG ist seit 1992 auch für Berechtigte mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet die Nachversicherung nach Art. 6 §§ 18, 19, 22, 23 FANG möglich.

Art. 6 § 18 FANG

Nach dieser Vorschrift gelten Personen, die vor dem 09.05.1945 aus dem deutschen öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, aber keine Beamten des Reiches, der Reichsbahn, der Reichspost, des Landes Preußen oder des Unternehmens Reichsautobahn waren und von anderen als den in § 99 AKG genannten Rechtsträgern außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland nach den im Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze für die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung nachzuversichern waren und nicht nachversichert worden sind, als für diese Zeit nachversichert, es sei denn, dass die Nachversicherung für diese Zeit bereits aufgrund anderer Vorschriften erfolgt ist oder diese Zeit bei der Bemessung einer lebenslänglichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt wird.
Unter Art. 6 § 18 FANG fallen damit

  • wegen Versorgungszusage versicherungsfrei beschäftigt gewesene Bedienstete eines Landes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in den ehemaligen deutschen Ostgebieten, die vor dem 09.05.1945 unversorgt ausgeschieden sind,
  • Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften (Geistliche, Kirchenbeamte) in den ehemaligen deutschen Ostgebieten, die vor dem 09.05.1945 unversorgt ausgeschieden sind.

Nicht nachversicherungsfähig sind Personen, die hauptamtlich im Dienst der NSDAP, ihrer Gliederungen, angeschlossener Verbände, betreuter und anderer Organisationen der NSDAP standen (Art. 6 § 18 Abs. 2 FANG).
Dienstzeiten bei ehemaligen Arbeitgebern im Beitrittsgebiet werden ab 01.01.1992 nicht mehr von Art. 6 § 18 FANG erfasst. Für solche Zeiten kommt gegebenenfalls nur eine reale Nachversicherung nach § 233a SGB VI in Betracht. Soweit bis 1991 derartige Zeiten nach Art. 6 § 18 FANG nachversichert wurden, verbleibt es dabei.
Die Nachversicherung nach Art. 6 § 18 FANG ist anderen fiktiven Nachversicherungen (G 131, § 99 AKG) gegenüber nachrangig.

Art. 6 § 19 FANG

Nach dieser Vorschrift gelten Deutsche, die

  • vor dem 09.05.1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten außerhalb des öffentlichen Dienstes (= bei privatrechtlichen Arbeitgebern) beschäftigt waren,
  • wegen Überschreitens der JAV-Grenze nicht der Versicherungspflicht unterlagen und
  • bei Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze wegen Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen wären,

bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze als nachversichert. Dies gilt nicht, wenn ohne Nachversicherung eine ausreichende Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist.
Bei einem Jahresarbeitsverdienst unter der Versicherungspflichtgrenze ist gegebenenfalls eine Anrechnung als Beschäftigungszeit nach § 17 Abs. 2 FRG möglich. Für die Beurteilung, welche der beiden Vorschriften zur Anwendung kommt, sind die erzielten Arbeitsentgelte maßgebend, für deren Höhe die Glaubhaftmachung genügt (§ 4 FRG).
Nicht nachversicherungsfähig sind Personen, die hauptamtlich im Dienst der NSDAP, ihrer Gliederungen, angeschlossener Verbände, betreuter und anderer Organisationen der NSDAP standen.

  • Für Beschäftigte, die bis 08.05.1945 bei einem entsprechenden Arbeitgeber im Beitrittsgebiet beschäftigt waren, kommt ab 01.01.1992 eine Nachversicherung nach Art. 6 § 19 FANG nicht mehr in Betracht. In diesen Fällen ist gegebenenfalls die reale Nachversicherung nach § 233a SGB VI möglich. Soweit bis 1991 derartige Zeiten nach Art. 2 § 19 FANG nachversichert wurden, verbleibt es dabei.

Art. 6 § 22 FANG

Diese Vorschrift regelt die fiktive Nachversicherung heimatloser Ausländer (§ 1 Buchst. d FRG), die

  • am 01.09.1939 Angehörige des ausländischen öffentlichen Dienstes waren,
  • anschließend bis zum 08.05.1945 oder bis zum Eintritt des Versorgungsfalles im Rahmen der früheren deutschen Wehrmacht oder Verwaltung eingesetzt oder tätig waren und
  • Anwartschaften/Ansprüche auf lebenslängliche Versorgung nach dem Recht ihres Herkunftslandes gehabt hätten.

Als nachversichert gelten nur Personen, die in ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes bei Geltung der Reichsversicherungsgesetze im dortigen Gebiet wegen dieser Beschäftigung versicherungsfrei gewesen wären (Versicherungsfreiheit wegen Anwartschaft auf lebenslängliche - beamtenrechtliche - Versorgung) oder der Versicherungspflicht nicht unterlegen hätten (als Berufssoldaten und so weiter).
Die fiktive Nachversicherung unterbleibt für Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach den Vorschriften des Herkunftslandes bestanden hat (§ 15 FRG). Weitere Ausschlussgründe enthält Art. 6 § 22 Abs. 2 FANG.

Art. 6 § 23 FANG

Heimatlose Ausländer (§ 1 Buchst. d FRG), die während des Krieges als ausländische Arbeitskräfte -Fremdarbeiter- im Deutschen Reich beschäftigt waren, gelten für die Zeiten als nachversichert, in denen sie

  • der Versicherungspflicht unterlegen haben, ohne dass für sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten oder
  • der Versicherungspflicht unterlegen hätten, wenn sie nicht als Ausländer von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen wären.

Bei der fiktiven Nachversicherung nach Art. 6 § 23 FANG handelt es sich um eine Art Wiedergutmachung an versicherungsrechtlich diskriminierten Personen, für die während des Krieges trotz einer der Art nach versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge nicht entrichtet worden sind. Sie betrifft insbesondere die in das Reichsgebiet verbrachten Zwangsarbeiter.

Die fiktive Nachversicherung ist durchzuführen sowohl für Beschäftigungen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31.12.1937 als auch für solche in den vorübergehend eingegliederten Gebieten, in denen die deutsche Sozialversicherung eingeführt worden war.

Die Beschäftigung muss als Ausländer während des Krieges, also in der Zeit vom 01.09.1939 bis 08.05.1945 erfolgt sein. Der spätere Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit steht der Nachversicherung nicht entgegen.
Die in Betracht kommenden Personen gelten nur für die Beschäftigungszeiten als nachversichert, in denen sie der Versicherungspflicht unterlegen haben oder unterlegen hätten. Die Beurteilung hat nach den Vorschriften zu erfolgen, die während der jeweiligen Beschäftigungszeit galten.
Da eine Beschäftigung vorausgesetzt wird, fallen Personen, die als Kriegsgefangene arbeiteten, nicht unter den Personenkreis des Art. 6 § 23 FANG.

Nachversicherung nach den §§ 20, 23a NS-Abwicklungsgesetz

§ 20 NS-Abwicklungsgesetz

Die hauptamtlich im Dienst der NSDAP Beschäftigten wurden nach § 6 des Gesetzes über die versicherungsrechtliche Stellung der im Dienste der nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei Beschäftigten vom 04.03.1943 (RGBl. I S. 131) versicherungsfrei. Die für die Zeit der Versicherungsfreiheit gezahlten Beiträge wurden unwirksam und vom Reichsschatzmeister der NSDAP zurückgefordert. Nach § 20 NS-Abwicklungsgesetz gelten die Betroffenen im Umfang der zurückgeforderten Beiträge für Zeiten bis zum 31.12.1942 als nachversichert.
Pflicht- oder freiwillige Beiträge, die für den von der Nachversicherung betroffenen Personenkreis für Zeit nach dem 31.12.1942 vorliegen, sind ungeachtet ihrer Erstattung als rechtswirksam anzusehen und entsprechend ihrem Charakter (”Pflicht” oder ”freiwillig”) zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt auch, wenn die fraglichen Beiträge unter Berufung auf das Gesetz vom 04.03.1943 als unwirksam gekennzeichnet worden sind.

§ 23a NS-Abwicklungsgesetz

Die Vorschrift betrifft die Angehörigen der SS-Verfügungstruppe. Nach § 20 der VO vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1314) war dieser Personenkreis bei unversorgtem Ausscheiden entsprechend dem § 1242b RVO alte Fassung nachzuversichern. § 23a NS-Abwicklungsgesetz holt eine nach § 1242b RVO alte Fassung in Verbindung mit § 20 der VO vom 21.07.1939 möglich gewesene aber unterlassene Nachversicherung im Wege der fiktiven Nachversicherung nach. Die Vorschrift ist insoweit als Ergänzung zu § 99 AKG/Art. 6 § 18 FANG zu sehen.
Nachversicherungsfähig ist die zwei Jahre übersteigende Dienstzeit in der SS-Verfügungstruppe. Da die SS-Verfügungstruppe offiziell erst zum 01.10.1934 gegründet wurde, kommt eine Nachversicherung frühestens für Zeiten ab 01.10.1936 in Betracht. Die Nachversicherung ist längstens möglich für Zeiten bis zum 31.12.1939, da ab 01.01.1940 die SS-Verfügungstruppe in die neu gegründete Waffen-SS übergegangen ist. Dienstzeiten bei der Waffen-SS sind gegebenenfalls nach § 72 G 131 oder § 99 AKG beziehungsweise § 233a Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 72 G 131, § 99 AKG nachversicherungsfähig.
Nicht nachversicherungsfähig sind Dienstzeiten bei den SS-Totenkopfverbänden, (KZ-Bewachung und ähnliche).

Durchführung der fiktiven Nachversicherung

Siehe nachfolgende Abschnitte.

Nachversicherung nach § 72 G 131, Art. 6 §§ 18, 22 FANG

Das Verfahren zur Nachversicherung ist in den Nr. 10 bis 13 der Vwv zu §§ 72, 72b G 131 geregelt. Die Nachversicherung soll von dem Berechtigten beim zuständigen Versicherungsamt beantragt werden, das den Antrag an die Versorgungsdienststelle weiterleitet. Personen, die am 08.05.1945 beziehungsweise zuletzt bei der Bahn beschäftigt waren, beantragen die Nachversicherung bei der zuständigen Bundesbahndirektion (Bundeseisenbahnvermögen). In den Fällen einer etwaigen Nachversicherung nach § 233a Abs. 1 SGB VI ist das Verfahren beim Versorgungsträger direkt durch den Rentenversicherungsträger mit einer Bestätigung einzuleiten, dass ein Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente besteht. Dazu hat der Rentenversicherungsträger der zuständigen Versorgungsbehörde alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sich bei ihm befinden und für die Durchführung der Nachversicherung von Bedeutung sein können.
Grundlage der fiktiven Nachversicherung bildet die Bescheinigung der zuständigen Versorgungsdienststelle über das Vorliegen der dienstrechtlichen Voraussetzungen. An diese dienstrechtlichen Feststellungen sind die Rentenversicherungsträger bei ihrer Entscheidung über die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen gebunden. Welche Feststellungen zu den dienstrechtlichen Voraussetzungen gehören, ergibt sich aus den Aufführungen unter Nr. 11 Abs. 1 der Vwv zu den §§ 72, 72b des G 131.
Die Rentenversicherungsträger sind bei ihrer Entscheidung über die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht verpflichtet, die fiktive Nachversicherung für sämtliche von der Versorgungsdienststelle bescheinigten Zeiten zu bejahen. Sofern also bescheinigte Zeiten

  • nach der Negativ-Liste unter Nr. 7 Abs. 2 der Vwv zu den §§ 72, 72b des G 131 oder
  • nach den Einschränkungen unter Nr. 8 der Vwv zu den §§ 72, 72b des G 131 oder
  • nach sonstigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

nicht zu berücksichtigen sind, hat der Rentenversicherungsträger die fiktive Nachversicherung für diese Zeiten abzulehnen. Außerdem hat er über die Versicherungszugehörigkeit zu entscheiden und die Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen.

Maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der ArV:

im Kalenderjahr

monatlich

(Mark)

jährlich

(Mark)

1934167,002.004,00
1935176,002.112,00
1936185,002.220,00
1937193,002.316,00
1938225,002.700,00
1939250,003.000,00
1940258,003.096,00
1941275,003.300,00
ab 01.01.1942276,00
ab 01.07.1942300,003.600,00

Maßgebende JAV-Grenze in der AnV:

monatlich

(Mark)

jährlich

(Mark)

ab 01.01.1934600,007.200,00

(vom Abdruck früherer Werte wurde abgesehen)

Nachversicherung nach § 99 AKG

Grundlage der fiktiven Nachversicherung nach § 99 AKG bildet die Bescheinigung der zuständigen Versorgungsdienststelle. Für die Nachversicherung gelten die zu § 72 G 131 genannten Grundsätze entsprechend.

Die zuständige Versorgungsdienststelle entscheidet hier jedoch - anders als bei § 72 G 131 - sowohl über das Vorliegen der dienstrechtlichen als auch der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Rentenversicherungsträger sind an die Bescheinigung der Versorgungsdienststelle gebunden und können somit auch die bescheinigten Zeiten nicht ändern.

Sie haben nur noch über die Versicherungszugehörigkeit zu entscheiden und die Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen.

Nachversicherung nach Art. 6 §§ 19, 23 FANG

Über diese Nachversicherungen entscheidet ausschließlich der Rentenversicherungsträger. Eine Einschaltung der nach dem G 131 zuständigen Versorgungsdienststellen ist nicht vorgesehen.

Bei Anwendung des Art. 6 § 23 FANG sind als Arbeitsentgelt die Werte nach den §§ 256b beziehungsweise § 259b SGB VI maßgebend (Anlagen 1 bis 16 zum FRG).

Nachversicherung nach den §§ 20, 23a NS-Abwicklungsgesetz

Über die Nachversicherung entscheidet ausschließlich der Rentenversicherungsträger.

Der Deutschen Rentenversicherung Bund sind alle Fälle bekannt, in denen eine fiktive Nachversicherung nach § 20 NS-Abwicklungsgesetz in Betracht kommt.

Für die Ermittlung der Arbeitsentgelte bei der Nachversicherung nach § 23a NS-Abwicklungsgesetz gilt Nr. 9 der Vwv zu §§ 72, 72b des G 131 entsprechend.

Erstattung der Aufwendungen

Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung wird der auf die fiktive Nachversicherung entfallende Teil der Rentenleistungen von den Versorgungsdienststellen beziehungsweise vom Bund erstattet.

Rentenfeststellung

Der Beginn einer Rente aufgrund einer fiktiven Nachversicherung richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI.

Wird die Nachversicherung erst nach Rentengewährung durchgeführt, ist der Rentenbescheid von Anfang an rechtswidrig. Die Rente ist nach den §§ 44 oder 45 SGB X neu festzustellen.

Wird die Nachversicherungsbescheinigung geändert oder aufgehoben, ohne dass ein Versorgungsanspruch festgestellt wird, regelt sich die Änderung einer bereits laufenden Rente ausschließlich nach § 48 SGB X.

Werden nach Durchführung der Nachversicherung die Zeiten bei einem Anspruch oder einer Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt, entfallen die Nachversicherung und die an sie geknüpften Rechtsfolgen (§ 99 Abs. 1 S. 5 AKG, Art. 6 §§ 18 Abs. 6 S. 1, 19 S. 6 FANG). Zur Auswirkung auf die laufende Rente vergleiche § 99 Abs. 1 S. 6 AKG, Art. 6 § 18 Abs. 6 S. 2 FANG.

Wegen der Aufhebung des G 131 ist seit dem 01.10.1994 eine erstmalige Begründung eines Anspruchs auf Versorgung nach dem G 131 nicht mehr möglich. Bereits nach § 72 G 131 durchgeführte Nachversicherungen können daher ab 01.10.1994 wegen eines Versorgungsanspruchs nicht mehr entfallen.

Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung der §§ 6, 231 SGB VI in den Absätzen 1 und 2 durch Art. 1 Nr. 39 des SGB VI-ÄndG.

Rentenüberleitungsgesetz - RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Durch Art. 1 Nr. 50 des RÜG wurde Absatz 1 der Vorschrift um Satz 3 erweitert.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 233 SGB VI