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§ 72b G 131: [Erlöschen der Anwartschaft, Anspruchsverlust]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20.09.1994 (BGBl. I S. 2442), Artikel II § 13 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20.07.1967 (BGBl. I S. 725)

Inkrafttreten01.03.1957
Gültig bis30.09.1994
Version001.00

(1) Erlischt eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz durch disziplinargerichtliches Urteil, Entlassung oder auf Grund der in diesem Gesetz vorgesehenen entsprechenden Anwendung der §§ 48, 49 und 51 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes, so findet § 72 Anwendung. Das gleiche gilt, wenn ein durch entsprechende Wiederverwendung (§ 3 Nr. 1, § 19) begründetes Dienstverhältnis endet, ohne daß aus ihm Alters- und Hinterbliebenenversorgung zusteht, bei deren Bemessung die für die Nachversicherung erheblichen Zeiten berücksichtigt werden.

(2) Verlieren Personen ihren Anspruch auf Ruhegehalt oder eine ähnliche lebenslängliche Versorgung nach diesem Gesetz ganz und auf Dauer, ist § 72 anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn Personen einen auf Grund ihrer entsprechenden Wiederverwendung erlangten Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ganz und auf Dauer verlieren, hinsichtlich der vor dem 9. Mai 1945 liegenden, für die Nachversicherung nach § 72 erheblichen Zeiten. Die Rente oder die höhere Rente ist frühestens vom Zeitpunkt des Verlustes der Versorgungsbezüge an zu gewähren.

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